Franchise for sale?

Rat, Recht & Hilfe: Franchising

Autor: Dr. Patrick Giesler
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Kann man eigentlich als Franchise-Nehmer seinen Betrieb später verkaufen oder vererben? Wir sind der Frage nachgegangen und sagen, worauf man schon beim Einstieg ins Franchising achten muss.

Franchising ist eine hervorragende Methode zur erfolgreichen Unternehmensgründung. Wer als Franchise-Nehmer sein Unternehmen aufbaut und auf das erprobte Geschäftskonzept eines Franchise-Gebers zurückgreift, vermeidet Fehler. Er kann auf Erfahrung, auf eine eingeführte Marke und auf ein Marketingkonzept zurückgreifen. Häufig stehen ihm günstige Einkaufsbedingungen und ein vereinfachter Marktzugang zur Verfügung. Franchise-Nehmer haben also oft deutliche Wettbewerbsvorteile gegenüber „Einzelkämpfern“.

Probleme bei der Übertragung eines Franchise-Betriebes

Franchise-Nehmer können allerdings auf Schwierigkeiten stoßen, wenn sie ihr Unternehmen auf einen anderen Unternehmer übertragen wollen. Grundsätzlich können nämlich die Rechte aus dem Franchise-Vertrag nicht veräußert werden können, wenn der Franchise-Geber nicht zustimmt. Die „Veräußerung der Rechte“ bedeutet ja in der Praxis, dass ein neuer Franchise-Nehmer als Vertragspartner eingesetzt wird. Gegen den Willen des Franchise-Gebers ist dies undenkbar. Daraus folgt: Ein Franchise-Nehmer darf zwar, wenn der Franchise-Vertrag dies zulässt, seine Betriebsmittel – also z.B. Einrichtung, Maschinen etc. – veräußern. An seiner rechtlichen Stellung als Franchise-Nehmer ändert dies nichts.

Der Verkauf der Betriebsmittel allein ist aber meist wirtschaftlich unattraktiv. Der Erwerber eines Unternehmens zahlt den Kaufpreis nicht für gebrauchte Wirtschaftsgüter, sondern für die Übernahme eines lebenden Unternehmens, also für Kundenstamm, Bekanntheitsgrad, Marktzugang, erwartete Umsätze und Gewinne. Diese Vorteile sind allerdings in der Regel an die Nutzung der Vertragsrechte geknüpft, also an die rechtliche Stellung als Franchise-Nehmer. Wenn der Erwerber nicht zugleich in diese Stellung einrücken kann, lässt sich das Unternehmen nicht sinnvoll veräußern. Dies gilt vor allem dann, wenn die Marke des Franchise-Systems an dem Betriebsstandort einen solchen Bekanntheitsgrad erreicht hat, dass die Übernahme des Kundenstamms an die Verwendung der Marke geknüpft ist. Kundenbeziehungen lassen sich schwerlich zu Geld machen, wenn diese Kunden wegbleiben, sobald das Unternehmen nicht mehr zu dem Franchise-System gehört. Dies gilt erst recht, wenn das Unternehmen in der bisherigen Form sinnvollerweise nur innerhalb des Franchise-Systems fortgeführt werden kann, weil beispielsweise typische Produkte nur von dem Franchise-Geber bezogen werden können.

Das Problem besteht in „doppelter Form“, wenn die Betriebsräume von dem Franchise-Geber angemietet worden sind. Denn der Franchise-Geber muss auch einem Mieterwechsel nicht zustimmen. Mit der Übernahme des Unternehmens wäre dann für den Erwerber (neben der Notwendigkeit, das Erscheinungsbild des Unternehmens zu ändern und die Fortführung außerhalb des Franchise-Systems zu organisieren) auch noch ein Standortwechsel verbunden. Es ist kaum anzunehmen, dass ein Erwerber bereit wäre, angesichts der damit verbundenen Probleme den angestrebten Kaufpreis zu bezahlen.
Erschwerend kommt hinzu, dass ein Franchise-Nehmer vertraglich die Pflicht übernimmt, sein Unternehmen während der Dauer des Franchise-Vertrages aufrecht zu erhalten. Wenn ein Franchise-Nehmer sich durch die Veräußerung der Betriebsmittel selbst außerstande setzt, den Franchise-Vertrag zu erfüllen, macht er sich schadenersatzpflichtig.

Verkaufen oder Vererben von Franchise-Betrieben: 4 wichtige Regeln

  • Achten Sie bei Unterzeichnung des Franchise-Vertrags darauf, dass der Verkauf und die Vererbung des Betriebs vertraglich geregelt sind.
  • Die Vertragsbestimmung muss den Eintritt des Unternehmens-Erwerbers oder Erben in den Franchise-Vertrag regeln, nicht allein den Verkauf der Betriebsmittel.
  • Planen Sie bereits jetzt den Generationenwechsel und vereinbaren Sie rechtzeitig mit dem Franchise-Geber den Eintritt von Familienangehörigen in den Franchise-Vertrag.
  • Entwickeln Sie frühzeitig Strategien, wie das Unternehmen außerhalb des Franchise-Systems fortgeführt werden kann.

Vertragliche Lösungen mit dem Franchise-Geber

Die Lösung kann deshalb nur darin bestehen, den Verkauf im Zusammenwirken mit dem Franchise-Geber zu organisieren. Wenn der Franchise-Geber bereit ist, den bisherigen Unternehmer aus dem Franchise-Vertrag zu entlassen und den Erwerber als neuen Franchise-Nehmer aufzunehmen, steht einem Verkauf des Unternehmens nichts im Wege. Bereits bei der Unterzeichnung des Franchise-Vertrages sollten Sie deshalb darauf achten, ob für diesen Fall eine Regelung vorgesehen ist. Hier ist die Beratung durch einen Rechtsanwalt wichtig. Wenn der Standard-Vertrag keine Regelung vorsieht, sind viele Franchise-Geber auf Anfrage bereit, eine Zusatzvereinbarung abzuschließen. Jede Vereinbarung muss natürlich unter dem Vorbehalt stehen, dass der Franchise-Geber den späteren Unternehmenskäufer auch als neuen Franchise-Nehmer akzeptiert. In dieser Entscheidung muss der Franchise-Geber frei bleiben, weil er sein Franchise-System nicht mit beliebigen Personen, sondern mit persönlich und fachlich ausgewählten Franchise-Nehmern führen will.

Vergleichbares gilt für die Unternehmensnachfolge durch Erbschaft. Mit dem Tod eines Franchise-Nehmers endet der Franchise-Vertrag. Die Erben treten nicht automatisch in die Vertragsposition ein. Manche Franchise-Verträge sehen für diesen Fall „weiche Klauseln“ vor, denen zufolge der Franchise-Geber mit den Erben über eine Fortführung „verhandeln“ kann. Einen Anspruch auf Abschluss eines Folge-Franchise-Vertrages haben die Erben dadurch nicht. Demnach ist auch hier rechtzeitige Vorsorge geboten. Wenn durch die jahrelange Führung eines Franchise-Betriebes entsprechende Werte aufgebaut worden sind, empfiehlt es sich, frühzeitig mit dem Franchise-Geber zu vereinbaren, dass ein Nachfolger (z.B. die Tochter oder der Sohn) nachrücken kann.

Wenn sich diese Verhandlungslösungen als undurchführbar erweisen, sollte ein Franchise-Nehmer rechtzeitig sicherstellen, dass er sein Unternehmen nach Beendigung des Franchise-Vertrags „außerhalb des Franchise-Systems“ fortführen kann. Dazu müssen alternative Lieferantenbeziehungen vorbereitet und rechtzeitig ein eigenes Marketingkonzept erstellt werden.
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote, die in dem Franchise-Vertrag enthalten sein können, müssen beachtet werden. Die Unternehmensnachfolge kann dann durchgeführt werden, nachdem der Franchise-Vertrag beendet ist.

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Time as a business

Hier erfährst du die wichtigsten Basics zur Gründung und Etablierung eines Zeitarbeitsunternehmens – wissenswert nicht nur für Branchen-Gründer*innen.

Die Gründung eines Unternehmens bringt viel Arbeit und Herausforderungen mit sich. Um die Geschäftsidee jedoch so effizient wie möglich umsetzen und Schwierigkeiten meistern zu können, braucht es eine gute Strukturierung, spezifische Kenntnisse und vor allem einen ausgereiften Plan. Die folgenden sechs Schritte führen potenzielle Unternehmer*innen durch den komplexen Prozess der Gründung und Etablierung eines Zeitarbeitsunternehmens.

1. Finanzen, strategische Entscheidungen und wichtige Anmeldungen

Bereits vor Gründung ist sicherzustellen, dass ausreichend Startkapital vorhanden ist. Das umfasst sowohl die anfänglichen Gründungskosten als auch laufende Betriebsausgaben. Mindestens 10.000 Euro sollten als liquide Mittel vorhanden sein. Zudem ist es ratsam, eine Reserve für unerwartete Ausgaben einzuplanen. Bei nicht ausreichend Eigenkapital kann eine Finanzierung von einer Bank oder einem/einer Investor*in in Erwägung gezogen werden. In diesem Fall ist die Erstellung eines umfassenden Businessplans unerlässlich.

Ebenso muss die richtige Rechtsform für das Unternehmen gewählt werden – hier stehen verschiedene Optionen wie GmbH, GbR oder UG zur Auswahl. Die Rechtsformen unterscheiden sich in Bezug auf Haftung, Steuern und Kosten. Darüber ist ein zu beglaubigender Gesellschaftsvertrag zu erstellen, der die Unternehmensgründung formalisiert.

Sobald die Rechtsform festgelegt ist, muss das Unternehmen offiziell angemeldet werden. Das beinhaltet die Eintragung in das Handelsregister, die Anmeldung beim örtlichen Gewerbeamt, beim Finanzamt und bei der Berufsgenossenschaft VBG (Verwaltungs-Berufsgenossenschaft). Die IHK (Industrie- und Handelskammer) wird in der Regel benachrichtigt, sobald das Gewerbe beim Gewerbeamt angemeldet wurde, und setzt sich mit den Gründer*innen in Verbindung. Die IHK-Mitgliedschaft ist gesetzlich vorgeschrieben.

2.  Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung

Für den Start eines Unternehmens in der Personaldienstleistungsbranche braucht es die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung von der Agentur für Arbeit. Sie soll sicherstellen, dass die Arbeitnehmerüberlassung nur von zuverlässigen Verleihern betrieben wird, die den sozialen Schutz der Arbeitnehmenden gewährleisten. Folgende Unterlagen sind für die Antragsstellung erforderlich:

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden für alle vertretungsberechtigten Personen;
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die vertretungsberechtigten Personen und das Unternehmen;
  • Handelsregisterauszug und Kopie der Gewerbeanmeldung;
  • Kopie des Gesellschaftsvertrags (falls kein Handelsregistereintrag vorhanden ist) und Gesellschafterliste;
  • Bescheinigung der Berufsgenossenschaft und der Krankenkassen für mindestens die Hälfte der Arbeitnehmenden;
  • Nachweis über liquide Geldmittel (mindestens 2000 Euro pro Leiharbeitnehmenden und mindestens 10.000 Euro insgesamt);
  • Muster eines Arbeitsvertrags für Leiharbeitnehmende und Muster eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags;
  • Lebensläufe aller vertretungsberechtigten Personen.

Die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung wird zunächst befristet für ein Jahr erteilt. Die Verlängerung muss spätestens drei Monate vor Ablauf beantragt werden. Nach drei aufeinanderfolgenden Jahren zuverlässiger Arbeitnehmerüberlassung mit Erlaubnis kann eine unbefristete Erlaubnis beantragt werden. In den ersten drei Jahren erfolgt mindestens einmal jährlich eine Prüfung der Geschäftsprozesse, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen.

3. Mitgliedschaft in einem Tarifverband

Die Zeitarbeitsbranche in Deutschland hat eine hohe Tarifabdeckung und ist stark reguliert. Deshalb wird empfohlen, einem Tarifverband beizutreten. Zu den Vorteilen einer Mitgliedschaft gehören der Zugang zu Vertragsvorlagen und Rechtsberatung, die Möglichkeit zur Mitbestimmung bei wichtigen Tarifänderungen sowie ein vertrauenswürdiges Image, das von Kund*innen, Mitarbeitenden und Institutionen als Gütesiegel verstanden wird. Tipp: Als Existenzgründer*in erhält man anfangs vergünstigte Konditionen.

4. Beachtung der Entleihvorschriften

Bei Arbeitnehmerüberlassungen in der Zeitarbeitsbranche gelten wichtige Vorschriften, die eingehalten werden müssen, um die Rechte der Zeitarbeitnehmenden zu wahren und faire Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. Hierzu zählen:

  • Der Vertrag eines Zeitarbeitnehmenden muss als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag klar gekennzeichnet sein.
  • In der Regel dürfen Zeitarbeitnehmende maximal 18 Monate an ein Unternehmen überlassen werden, es sei denn, es gelten tarifvertragliche Ausnahmen.
  • Nach den ersten neun Monaten müssen Zeitarbeitnehmende ein Gehalt erhalten, das dem in der Einsatzfirma üblichen Gehalt entspricht (Equal Pay).
  • Das Zeitarbeitsunternehmen ist verpflichtet, für das Gehalt und die Sozialabgaben seiner Arbeitnehmenden aufzukommen, unabhängig davon, ob sie vermittelt werden oder nicht.
  • Das Start- und Enddatum der Vermittlung der Arbeitnehmenden muss bei der zuständigen Krankenversicherung gemeldet werden, wobei die erforderlichen Angaben in der Regel vom Zeitarbeitsunternehmen bereitgestellt werden.

5.   Aufbau einer Unternehmensstruktur

Personaldienstleister*innen fungieren als Schnitt­stelle zwischen Unternehmen und Mitarbeitenden. Das erfordert viel Organisation und klare Zuweisung von Verantwortlichkeiten für verschiedene Aufgaben – von der Personalgewinnung, Disposition und Buchhaltung über Marketing und Rechnungswesen bis hin zur Rechtsgestaltung –, um einen reibungslosen und rechtssicheren Betrieb sicherzustellen. Wer von Anfang an ein zuverlässiges branchengeeignetes ERP-System nutzt, profitiert von automatisierten Arbeitsabläufen, die dabei helfen, Zeit und Ressourcen effizienter zu nutzen, was letztendlich auch Kosten spart. Zugleich verringert dies die Fehlerquote, und die Einspielung regelmäßiger Updates garantiert, dass Personaldienstleister*innen stets rechtskonform und auf dem neusten Stand arbeiten.

6. Etablierung des Unternehmens

Um erfolgreich zu sein und dem Wettbewerb Stand halten zu können, ist es entscheidend, sich attraktiv zu präsentieren und gezieltes Marketing für potenzielle Kund*innen und Bewerber*innen zu betreiben. Dazu gehört eine moderne Website mit einer ansprechenden Karriereseite. Die Auswahl der Kommunikationskanäle sollte auf die Zielgruppen zugeschnitten sein, wobei unterschiedliche Ansätze für Arbeitnehmende und Kund*innen verfolgt werden sollten. Die Verwendung von geeigneten Marketingkanälen, die Erstellung von qualitativ hochwertigem Content und die Integration von Kund*innenreferenzen sind weitere Elemente, um Aufmerksamkeit zu erregen und Vertrauen aufzubauen.

Tipp: Folgender Selbsttest für Zeitarbeit-Gründer*innen verrät dir, wie gut du bereits aufgestellt bist und welche Punkte du ggf. noch bedenken musst.

Tipp zum Weiterarbeiten: Mehr Step-by-Step-Leitfäden zur Gründung in unterschiedlichen Branchen findest du auf www.starting-up.de/gruenden/selbststaendig­machen.html

Recht für Gründende: Die Start-up Gründung

Im Rahmen des Gründungsprozesses eines Start-ups stellt sich für die Gründenden regelmäßig die Frage nach der passenden Rechtsform und nach den damit verbunden sinnvollen Gestaltungsmöglichkeiten. Wir klären auf.

Aus rechtlicher Sicht stellt sich im Rahmen des Gründungsprozesses eines Start-ups für die Gründenden regelmäßig die Frage nach der passenden Rechtsform und diesbezüglich sinnvollen Gestaltungsmöglichkeiten. Ziel ist es, die Rechtsverhältnisse der Gründenden untereinander zu regeln, Haftungs- und Steuerrisiken zu minimieren und den Bestand des Unternehmens für die Zukunft rechtssicher zu gestalten. Auch für spätere Investor*innen sollten bestimmte Themen bereits ab der Gründungsphase ordentlich dokumentiert werden.

Im allgemeinen Verständnis beginnt die Gründung erst mit dem Entstehen der juristischen Person, mithin einer UG (Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt) bzw. GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung).

Rechtlich gesehen ist jedoch auch die Phase vor dieser Gründung im engeren Sinn bereits erheblich. Denn regelmäßig werden sich die Gründenden schon zuvor in einer Gesellschaft, in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz GbR) befinden. Dies wird häufig bereits dadurch verwirklicht sein, dass sich Gründende gefunden haben und zur Umsetzung ihrer Ideen eine Gründung anstreben.

Mangels gesellschaftsvertraglicher Regelungen finden die gesetzlichen Vorschriften der §§705ff BGB Anwendung. Als wesentlich wird von Gründenden regelmäßig die bei der GbR zwingende persönliche und gesamtschuldnerische Haftung empfunden, bei der jeder Gesellschafter / jede Gesellschafterin mit seinem/ihrem privaten Vermögen vollumfänglich für die Verbindlichkeiten der GbR als Gesamtschuldner haftet (mithin nicht nur anteilig, sondern jeweils für die gesamten Forderungen). Dieses weitreichende Haftungsregime ist auch wesentlich für die Entscheidung zu der Wahl der richtigen Rechtsform für die Gründung im engeren Sinn. Denn bei Kapitalgesellschaften (hier UG/GmbH) ist die Haftung unter Ausnahme von Sonderszenarien einer sog. Durchgriffshaftung auf das Vermögen der Gesellschaft begrenzt. Als Gläubigerschutz tritt an die Stelle der unbegrenzten Haftung das (strafbewehrte und ebenfalls durch mögliche persönliche Haftung der Geschäftsführer*innen bei Zuwiderhandlung sanktionierte) Erfordernis der Stellung des Insolvenzantrages.

GmbH – die Rechtsform der Wahl für viele Start-ups

Rechtsform der Wahl für Start-ups ist in der Regel die GmbH mit einem Stammkapital von mindestens EUR 25.000,00, wobei zumindest die Hälfte direkt mit Gründung einzuzahlen ist. Unproblematisch ist auch die Wahl einer UG, bei der das Stammkapital mindestens EUR 1,00 betragen kann, die im Übrigen aber weitgehend der GmbH gleichgestellt ist.

Bei beiden Gesellschaften ist es grundsätzlich denkbar, dass alle Gründenden als Geschäftsführer*innen bestellt werden und Entscheidungen der Geschäftsführung nur gemeinsam getroffen werden können (sog. Gesamtvertretung), jedoch wird dies häufig nicht praktikabel sein. Sinnvoll kann es sein, diesen „Gründer*innen-Geschäftsführer*innen“ im Außenverhältnis vollumfänglich Handlungsbefugnis einzuräumen, sodass jede(r) Geschäftsführer*in die Gesellschaft gegenüber Dritten grundsätzlich vollumfänglich einzeln vertreten kann. Soweit eine so weitgehende Befugnis ohne weitere Kontrolle im Innenverhältnis unter den Gründenden nicht gewollt ist, empfiehlt es sich, einen Katalog von operativen Geschäften und/oder bestimmte Schwellenwerten festzulegen, bei deren Vorliegen der jeweilige Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin die Zustimmung der Gesellschafterversammlung und/oder zumindest eines weiteren Geschäftsführers bzw. einer weiteren Geschäftsführerin einholen muss. Ein solcher Katalog kann in einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung implementiert werden oder je nach Inhalt auch in der Satzung.

Die Governance von UG / GmbH sollte weiterhin Regelungen beinhalten, durch die die einzelnen Gründenden als Minderheitsgesellschafter*innen (und/oder Gruppen von Gründenden) in den Entscheidungsprozessen auf Gesellschafterebene berücksichtigt werden. Hierzu empfiehlt es sich, durch einen Katalog mit erforderlichen Mehrheiten in der Gesellschafterversammlung bei wesentlichen Themen etwa Einstimmigkeit, bzw. eine individuell passende Mehrheit, vorzusehen. Auch eine Verfügung über Geschäftsanteile sollte nur mit Zustimmung (aller oder einer individuell passenden Zahl) der Gesellschafter*innen möglich sein.

Vesting Regelungen in modifizierter Form

Daneben sollten auch Regelungen für den Fall des Ausscheidens eines Gründenden getroffen werden. Soweit diese(r) nicht mehr zur Verfügung steht, ist regelmäßig beabsichtigt, dass diese(r) seine/ihre Anteile abgeben soll. Andere Rechtsfolgen wären künftigen Investor*innen kaum vermittelbar. In Finanzierungsrunden standardmäßig vorgesehene Vesting Regelungen bieten sich in modifizierter Form damit auch für die Gründung an. Klassischerweise würde dann nach Zugehörigkeitsdauer und Leaver-Konstellationen unterschieden werden und, entsprechend, die Höhe des Kaufpreises für die Übertragung der abzugebenden Anteile geregelt werden.

Übergang von der GbR zu einer Kapitalgesellschaft

Bei dem Übergang des Start-ups von der GbR zu einer Kapitalgesellschaft gilt zumindest aus steuerrechtlicher Sicht der Grundsatz „je früher desto besser“. Erfolgt der Übergang zu einem Zeitpunkt, in welchem bei dem Start-up (genauer der GbR) bereits erhebliche Werte geschaffen wurden, dann besteht das Risiko, dass bei dem Übertragungsvorgang auf die spätere UG/GmbH sogenannte stille Reserven aufgedeckt werden. Dies wäre von den Gründenden als übertragende Parteien zu versteuern. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Finanzverwaltung bei Investitionen unmittelbar nach einem Übertragungsvorgang ggf. Rückschlüsse auf den eigentlichen Wert der übertragenen Assets zieht. Problematisch ist dies regelmäßig, wenn zeitnah (etwa 6 Monate) zu der Gründung von UG/GmbH bereits eine Finanzierungsrunde geplant ist.

Um die Übertragung möglichst steuerneutral zu gestalten, ist es erforderlich, dass eine Übertragung zu Buchwerten im Sinne des § 20 UmwStG anerkannt wird. Voraussetzung ist, dass es sich um einen „Mitunternehmeranteil“ im Sinne des Steuerrechts handelt. Dies ist möglich, indem die GbR zunächst in eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) umgewandelt wird und die OHG-Anteile anschließend in die Kapitalgesellschaft eingebracht werden. Häufig praktikabler ist der Weg der Einbringung der GbR-Anteile durch die Gründenden im Wege einer gemischten Sach- und Barkapitalerhöhung, bei welcher die GbR-Anteile (als sog. Sach-Agio) in die Rücklage der Kapitalgesellschaft eingebracht werden. Auch hier ist die Anerkennung eines „Mitunternehmeranteils“ entscheidend. Die Umsetzung setzt in beiden Fällen eine eingehende Steuer- und Rechtsberatung voraus.

Die doppelstöckige Gesellschaftsstruktur

Häufig beschäftigen sich die Gründenden im Rahmen der Gründung auch mit der Frage einer sogenannten doppelstöckigen Gesellschaftsstruktur. Hierbei werden die Anteile der Gründenden an dem Start-up von diesen wiederum durch eine weitere UG oder GmbH gehalten. Hierdurch können die aus der Beteiligung am Start-up erzielten Erlöse steuervergünstigt vereinnahmt werden, da insbesondere Veräußerungsgewinne auf Ebene der UG grundsätzlich zu 95% körperschafts- und gewerbesteuerfrei gestellt sind. Auch hier gilt, dass die Implementierung der Struktur aus steuerlichen Gründen je früher desto besser erfolgen sollte. Denn überträgt der/die Gründende die von ihm bzw. ihr gehaltenen Anteile am Start-up an die Holding-UG erst zu einem späteren Zeitpunkt, können wiederum stille Reserven aufgedeckt werden und damit ein steuerbarer Vorgang bestehen.

Bei der Gestaltung der vorgenannten Regelungen ist schließlich zu beachten, dass Satzungsregelungen auf Grund der Registerpublizität öffentlich einsehbar sind. Möchte man vermeiden, dass die Öffentlichkeit die internen Regelungen (etwa Vesting, interne Mehrheiten) kennen, bietet es sich gegebenenfalls an, Regelungen die nicht gesetzlich zwingend in der Satzung zu verorten sind in einer Gesellschaftervereinbarung außerhalb der Satzung zu verorten. Je nach Regelungsgehalt (z.B. im Rahmen eines als Call Option ausgestalteten Vestings) ist diese allerdings unter Umständen zu beurkunden und würde die Gründungskosten damit erhöhen. In der Praxis sehen die meisten Gründenden in der initialen Gründungsphase von solchen Co-Founder-Agreements ab und regeln soweit es geht die Themen in der Satzung. Dies ist sehr weitgehend möglich und erhöht die ohnehin anfallenden Beurkundungskosten der Satzung nicht.

Über die Autoren: Alexander Weber, LL.M. (Victoria University of Wellington) ist Partner und Roman Ettl-Steger, LL.M. (King’s College London) Salaried Partner, beide am Münchner Standort der
Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek im Bereich Venture Capital.

Karriere als Streamer: Was sollte man zum Start wissen?

Was du vorab wissen und beachten solltest, wenn du als professioneller Streamer erfolgreich durchstarten möchtest.

Um in die Karriere als Streamer zu starten, braucht es zunächst einmal das passende Equipment. Wer jeden Tag viele Stunden live mit seinem Publikum interagieren möchte, muss zudem in der Lage sein, die ganze Zeit frei sprechen zu können. Die verschiedenen Streaming-Dienste bieten professionellen Streamern attraktive Konditionen, sodass man von diesem Job je nach eigenem Engagement gut leben kann.

Beim neuen Streaming-Dienst Kick kann man Livestreams vom sehr beliebten Plinko Spiel mit 99 % RTP anschauen und gleichzeitig mit den Streamern und ihrem Spiel mitfiebern. Ins Leben gerufen wurde diese Videoplattform in Kollaboration mit einem Krypto Casino und Stake bietet Spiele mit nur 1 % Hausvorteil. Im Plinko Review sind alle Funktionen des ungewöhnlichen Echtgeldspiels detailliert erklärt.

Doch unabhängig davon, welche Art von Content man produzieren möchte, lautet die Frage für Personen, die sich in diesem Bereich selbstständig machen wollen: Worauf kommt es eigentlich an, um eine Karriere als Streamer zu starten?

Kick verändert die Streaming-Landschaft – gutes Einstiegspotential für neue Streamer?

Für Streamer macht sich im Moment vor allem der Streaming-Dienst Kick bezahlt, der überaus faire Konditionen für kreative Inhalte bietet. Die australische Streaming-Plattform ist im Januar dieses Jahres zusammen mit dem Alfa Romeo F1 Team und Stake.com eine überaus interessante Titelsponsoring-Vereinbarung eingegangen.

Von diesem Sponsoring profitiert die Mannschaft von Alfa Romeo in der Formel 1 von hohen Zusatzeinnahmen, auch durch die Verwendung der Corporate Identity des Streaming-Dienstes Kick.

Für Streamer ist Kick sehr interessant, weil es den bestehenden Anbieter Konkurrenz macht. Bestes Argument sind dabei natürliche Umsatzpotentiale. Anders als andere Streaming-Plattformen bietet Kick einen hohen Anteil an der Einnahmenbeteiligung von 95 Prozent.

Um bei Kick erfolgreich zu werden, muss man bestimmte Bedingungen erfüllen

Bei diesem Anbieter dürfen nur volljährige Menschen arbeiten, auch wenn dies per Gesetz schon früher möglich wäre. Anders als bei allen anderen Videostreamingdiensten ist bei den Machern von Kick derzeit ein Konzept im Gespräch, welches eine stundenweise Bezahlung der Streamer vorsieht. Dazu sollte man aber mindestens vier Stunden Zeit pro Tag mitbringen, außerdem jeden Tag arbeiten und aufmerksam mit dem Chat interagieren.

Verdient man bei Twitch und Co. pro Klick oder anteilig an den abgeschlossenen Abos pro Monat, sieht das bislang einzigartige Konzept von Kick einen Stundenlohn für Streamer von 16 US-Dollar vor. Diese Bezahlung liegt in Deutschland oberhalb des Mindestlohns, was den Einstieg ins Streaming-Geschäft von Anfang an einträglich gestaltet.

Weitere Streaming-Dienste mit Verdienstaussichten für Streamer

YouTube zählt als Vorreiter der Videoportale, auf denen kreative Videoproduzenten ein solides Monatseinkommen generieren können. Zurzeit gibt es auf YouTube allerdings nur rund 30 Prozent an Livestreams, das meiste Geld kann man dort mit konventionellen Webvideos verdienen. Bezahlt wird anders als bei Kick nicht pro Stunde geleisteter Arbeit, sondern mit einer vertraglich vereinbarten Vergütung pro 1.000 Views auf ein Video.

Das amerikanische Streaming Unternehmen hat selbst keine konkreten Zahlen veröffentlicht, Video Creator berichten online aber von Verdienstmöglichkeiten von ein bis zwei Euro pro 1.000 Views.

Twitch ist bei Gamern überaus beliebt, zahlt aber weniger

Auf Twitch gibt es ebenso wie beim Streaming-Dienst Kick die Möglichkeit, nebenbei in der Freizeit als Streamer Geld zu verdienen. Bei einer dauerhaften Tätigkeit kann sich allerdings das Auszahlungsverhältnis von Twitch, das bei 50 Prozent liegt, negativ auf die Höhe des Monatseinkommens eines Streamers auswirken.

Um die eigene Reichweite zu erhöhen, ist Twitch aber auf jeden Fall hervorragend geeignet, wenn man im Bereich Gaming als Streamer arbeiten möchte. Die Bezahlung eines Video Creators erfolgt bei Twitch über das Einblenden von Werbeanzeigen. Um an diesem Preismodell teilnehmen zu können, muss ein Streamer mindestens 40 Stunden Videomaterial pro Monat liefern.

Für 100 US-Dollar Einkommen laufen pro Stunde zwei Ads, die dreifache Höhe erhält man am Monatsende von Twitch bezahlt, wenn man die Dauer der stündlichen Werbung auf drei Minuten erhöht. Zusätzlich winken auf Twitch Einnahmen aus den Abogebühren des Kanals sowie durch sonstige Spendengelder der begeisterten Zuschauer.

Diese Gesellschaftsform braucht ein Streamer in Deutschland

Um beruflich als Streamer durchstarten zu können, braucht man nicht sofort für einen fünfstelligen Betrag eine GmbH zu gründen. Als Kleinunternehmer startet man in Deutschland in die Selbstständigkeit und genießt auch noch Vereinfachungen in der Steuererklärung. Hier erklärt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz auf dem Existenzgründerportal, was man bei dieser Geschäftsform alles beachten muss.

Da die Einnahmen auf Streaming-Diensten wie Twitch aber mit wachsenden Zuschauerzahlen durchaus schnell steigen können, wird unter Umständen schon bald eine andere Gesellschaftsform benötigt. Ab einem gewissen Jahreseinkommen kommt für Streamer dann neben einer GmbH noch die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft infrage.

So werden Streamer schneller bekannt im Internet

Wie bei jeder neuen Brand müssen auch Streamer Online Marketing betreiben. Die vornehmlich junge Zielgruppe von Kick, Twitch, YouTube und den anderen Streaming-Plattformen erreicht man sehr gut über soziale Netzwerke. Ads lassen sich dabei so vorbereiten, dass sie für das jeweilige Format passen und bestenfalls durch unterhaltsame Inhalte so überzeugen, dass sie von den Nutzern bereitwillig geteilt werden.

Aber auch um eine durchdachte SEO-Strategie kommen Streamer langfristig gesehen nicht herum. Durch ein reges Interesse an den angebotenen Streaming-Inhalten in Foren oder auf Ratgeberseiten kann eine noch breitere Zielgruppe erreicht werden. Außerdem lassen sich Affiliate-Partnerschaften eingehen, wodurch die eigene Bekanntheit im Pay-per-Click-Verfahren noch weiter vorangetrieben wird.

Essenziell für den Erfolg im Marketing ist aber ein Marketingmix, bei dem die verschiedenen Instrumente der Vermarktung wie Zahnräder ineinandergreifen. Ein Konzept für die bei einigen Streaming-Diensten mindestens vier Stunden langen Livestreams hilft in jedem Fall dabei, die Übertragung spannend und abwechslungsreich zu gestalten.

Für die Interaktion mit den Zuschauern sollte mindestens ein zweiter Monitor vorhanden sein, auf dem der Chat ständig mitgelesen wird. Wer seine Inhalte auch auf seinem Social Media Account bewirbt, kann dort beispielsweise bei TikTok oder Instagram darauf aufmerksam machen, wenn ein neuer Livestream auf einer zahlungskräftigen Plattform ansteht.

Erfolgreich starten mit der richtigen Unternehmensbegleitung

Eine stabile und langfristige Geschäftsentwicklung, Umsatzsteigerungen und organisches Wachstum: Damit stellen sich Unternehmen erfolgreich für die Zukunft auf. Die richtigen Maßnahmen zu ergreifen, ist keine leichte Aufgabe. Business-Mentoren wie Oscar Karem helfen Unternehmen, ihre Ziele Schritt für Schritt zu erreichen.

Maßgeschneiderte Konzepte führen zu unternehmerischem Erfolg

Mit seinen Beratungen hat Oscar Karem bislang mehr als 2000 (Gründungs-)Erfolge strategisch unterstützt und gilt auch deshalb als einer der gefragtesten Business-Mentoren. Selbst langjährig erfolgreiche Manager und CEOs profitieren vom Mentoring des Österreichers. Im Rahmen seiner Beratungstätigkeit für Selbständige und Unternehmen entwickelt Oscar Karem für seine Kunden maßgeschneiderte, bedarfs- und zielorientierte Unternehmenskonzepte und garantiert messbare Ergebnisse. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Marketing, Unternehmenskauf, Unternehmensskalierung, Positionierung und Branding.

Branding und Skalierung begleiten Unternehmen von Anfang an

Wer ein Unternehmen gründen will, braucht ein entsprechendes Branding. Oscar Karems Standpunkt ist klar:

 

„Branding bedeutet einen individuellen Markenkern zu errichten, dem Ganzen eine eigene DNA zu geben – die Marke also in einer gewissen Form lebendig zu machen. Erfolgreiches Branding macht sich also vor allem bemerkbar, wenn es gelingt, eine eigene Markenidentität zu erschaffen und daraus resultierend eine bessere Marktposition zu erreichen.“

 

Es werden verschiedene Formen des Brandings unterschieden: Produkt-Branding, Corporate-Branding, Employer-Branding und Personal-Branding. Jede dieser Varianten hat ihre ganz eigenen Anforderungen. Branding ist nach Auffassung von Oscar Karem auch nicht etwas, das sich abschließen lässt. Wer ein Unternehmen gründet, hat die Aufgabe, den Markenkern nach der Gründung immer wieder neu herauszuarbeiten. Man muss ihn immer wieder im Hinblick auf die zu definierende(n) Zielgruppe(n) optimieren. Diese Aufgabe ist also nicht von heute auf morgen erledigt, sondern erstreckt sich über die gesamte Dauer der unternehmerischen Tätigkeit.

Skalierbarkeit muss von Anfang an, d.h. bereits bei der Unternehmensgründung, berücksichtigt werden, um ein kontinuierliches Wachstum ohne hohe Investitionen und steigende Fixkosten zu ermöglichen. Dies ist die Grundvoraussetzung dafür, dass Unternehmen langfristig erfolgreich sind und Gewinne erwirtschaften. In jedem Unternehmen – unabhängig von seiner Größe – gibt es eine Vielzahl von Prozessen, die ohne großen Aufwand optimiert und kosteneffizienter gestaltet werden können.

Die wahre Quelle der Motivation jenseits von Geld und Anerkennung

Business Mentor Oscar Karem vermittelt in seinen Workshops und Seminaren nicht nur handfeste Informationen. Er gibt auch Tipps für das richtige Mindset, die richtige Einstellung zu dem, was sie tun. Denn eine gute Geschäftsidee, Ehrgeiz und ein starker Wille allein reichen nicht aus, um nachhaltig erfolgreich zu sein.

Bestimmte Fähigkeiten kann man sich aneignen, aber Geduld und Ausdauer, Offenheit für Neues, ein hohes Maß an Begeisterungsfähigkeit sowie Realismus sind Ausdruck eines bestimmten Mindsets. Aus diesen Gründen dienen die Workshops und Seminare von Oscar Karem immer auch der Persönlichkeitsentwicklung der Teilnehmenden. Der Grund für das Scheitern von Unternehmensgründungen auf Dauer ist oft die falsche Einstellung.

Abschließend der Marketing- und Businessexperte dazu:

 

„Die meisten haben mit Motivationsproblemen zu kämpfen, weil sie die falschen Dinge tun oder sie aus den falschen Gründen tun. Sie widmen sich einer Aufgabe nicht um ihrer selbst willen, sondern erwarten sich eine Belohnung dafür. Das kann alles Mögliche sein. Meistens ist es Geld, Anerkennung oder Macht. Deswegen sind die meisten Menschen ständig auf Motivation von außen angewiesen, aber die hält nie lange an. Wenn man hingegen etwas aus der eigenen Überzeugung heraus tut – weil die Tätigkeit Sinn macht, ein großes Interesse vorhanden ist und es grundsätzlich ehrliche Freude bereitet – dann stellt sich die Motivationsfrage nicht mehr.“

Start-up-Know-how, Teil 1: eine Geschäftsidee in die richtigen rechtlichen Bahnen lenken

In drei Artikeln stellen wir die Entwicklung einer Gesellschaft von ihrer Gründung, über die „fetten Jahren“ bis hin zu einer möglichen Unternehmenskrise vor. Für Gesellschafter und Geschäftsführer sollen Anforderungen und Risiken beleuchtet werden. Im ersten Teil unserer Mini-Serie informieren wir über die Wahl der Rechtsform und die Haftungsrisiken in der Phase der Entstehung einer Gesellschaft.

Bitte beachten: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit bzw. Verständlichkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Sie ist da – die zündende neue Geschäftsidee. Doch nun gilt es zu entscheiden, in welcher Rechtsform man als Gründer die neuen geschäftlichen Aktivitäten ausüben möchte. Die erste Entscheidung ist, ob man eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft gründet oder einzelkaufmännisch tätig ist. Häufig ist hier der Rat eines Steuerberaters und Rechtsanwalts hilfreich, um alle Vor- und Nachteile abzuwägen

Kapitalgesellschaften als haftungsbeschränkte Rechtsform

Die Kapitalgesellschaften, neben der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und der Unternehmergesellschaft (UG) haftungsbeschränkt ist dies auch die Aktiengesellschaft (AG), unterscheiden sich von den Personengesellschaften – Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), offene Handelsgesellschaft (oHG) und Kommanditgesellschaft (KG) – und von Einzelunternehmen darin, dass nur bei ihnen die Haftung grundsätzlich auf das Firmenvermögen beschränkt ist. Dies gilt wenigstens, solange die Unternehmensverantwortlichen keine persönliche Haftung übernommen haben (etwa über eine Bürgschaft) oder wegen Fehlern in der Geschäftsführung persönlich haften. Denn üben Unternehmer eine gewerbliche Tätigkeit als Personengesellschaft oder Einzelunternehmen aus, haften sie mit ihrem gesamten persönlichen Vermögen stets für alle Verbindlichkeiten des Unternehmens. Gibt es mehrere Gesellschafter, haften diese dem Gläubiger gesamtschuldnerisch, was bedeutet, dass der Gläubiger die geforderte Summe von jedem einzelnen fordern kann – in Teilen oder ganz. Wichtig ist daher, dass im Innenverhältnis durch einen Gesellschaftsvertrag geregelt ist, welcher Gesellschafter wie haften soll.

Eine Sonderform bildet die GmbH & Co KG. Dies ist eine Kommanditgesellschaft, bei der allerdings der persönlich haftende Gesellschafter wiederum eine GmbH ist. Diese haftet unbeschränkt, aber eben mit dem nur beschränkten Gesellschaftsvermögen. Die weiteren Gesellschafter, die sogenannten Kommanditisten, haften nur mit ihrer Einlage, der sogenannten Kommanditeinlage.

Die GbR unterscheidet sich von der oHG darin, dass erstere bei einem Zusammenschluss von mindestens zwei Gesellschaftern zu jedem denkbaren Zweck errichtet werden kann. Bei der oHG muss der Gesellschaftszweck im Betrieb eines vollkäufmännischen Handelsgewerbes unter eigener Firma liegen.

Gründung einer Kapitalgesellschaft erfordert haftendes Kapital

Die GmbH und die UG haftungsbeschränkt können grundsätzlich von mehreren Gesellschaftern gegründet werden, aber auch die Gründung als Ein-Personen-Gesellschaft ist möglich, um eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen zu erlangen.

Bei der GmbH muss die Gesellschaft mit einem Mindestkapital als Haftkapital ausgestattet werden. Dies sind aktuell EUR 25.000, wovon die Hälfte bei der Gründung einbezahlt werden muss. Auch eine Sachgründung ist möglich. In diesem Fall muss der Wert der eingebrachten Sachgüter, die grundsätzlich einlagefähig sein müssen, von einem Sachverständigen festgestellt werden. Die Sacheinlage muss einen fassbaren Vermögenswert darstellen. Bei der AG beträgt das Grundkapital, das immer bar zu erbringen ist, sogar EUR 50.000.

Das Stammkapital der GmbH, gleich ob als Bar- oder Sacheinlage erbracht, muss der Gesellschaft uneingeschränkt zur eigenen freien Verfügung stehen. Die Gesellschafter dürfen daran keine eigenen Rechte mehr geltend machen. Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen der Gesellschafter, Stundung oder Erlass sind unzulässig. Die Gesellschafter haften für nicht ordnungsgemäß aufgebrachte Bareinlagen oder überbewertete Sacheinlagen weiter.

Diese finanziellen Belastungen und weitere Kosten der Gründung, die unbedingt durch einen Notar beurkundet werden muss, bringt einige Gründer zu der Überlegung, eine UG haftungsbeschränkt zu gründen. Dies ist sozusagen die Vorstufe der GmbH, die ebenfalls nur mit dem Gesellschaftsvermögen haftet und darüber hinaus den Vorteil hat, dass zur Gründung theoretisch ein Kapital von EUR 1 ausreicht. Eine Gründung mit nur diesem Betrag ist jedoch nicht ratsam, da dann die Gesellschaft eigentlich sofort insolvenzantragspflichtig ist, weil die Gründungskosten, die durch die Beauftragung eines Notars und die Kosten des Registergerichts entstehen, davon nicht getragen werden können. Es empfiehlt sich hier also immer, mindestens mit einem Kapital von EUR 1.500 zu gründen. Eine Sachgründung ist bei der UG haftungsbeschränkt allerdings ausgeschlossen.

Und man darf nicht vergessen, dass alle denkbaren Vertragspartner die geringe Haftkapitalausstattung dieser Unternehmensform genau kennen und daher das Vertrauen in die finanzielle Zuverlässigkeit eines so dünn mit Kapital ausgestatteten Unternehmens gering ist. Benötigt man also Fremdkapital oder möchte Verträge mit nennenswerten Kostenbelastungen eingehen, werden die Vertragspartner die persönliche Haftung der Gesellschafter zur Bedingung für den Vertragsschluss machen. Faktisch ergibt sich damit wieder keine Haftungsbegrenzung.

Eine weitere Besonderheit gilt bei der UG haftungsbeschränkt bezüglich der Gewinnverwendung. Solange ein Stammkapital von EUR 25.000 nicht erreicht ist, müssen jährlich 25 Prozent des erwirtschafteten Überschusses als Rücklage im Unternehmen verbleiben, um dieses quasi anzusparen.

Aber auch die eigentlich haftungsbeschränkte GmbH hat häufig einen Haken. Benötigt ein Unternehmer Fremdkapital über Banken oder möchte einen Leasingvertrag abschließen, verlangen die Vertragspartner häufig eine persönliche Bürgschaft der Gesellschafter. Mindestens für Verbindlichkeiten diesen Vertragspartnern gegenüber ist die Haftung damit faktisch zu einer persönlichen Haftung geworden.

Rechtsform: spätere Änderung möglich

Verfügt man als Start-up-Gründer allerdings zunächst nicht über entsprechendes Kapital, ist auch die Gründung als Einzelunternehmen, GbR oder UG eine Alternative – denn nichts ist in Stein gemeißelt. Es ist möglich, die Rechtsform später zu ändern. Dann müssen die entsprechenden Vorschriften der neu gewählten Rechtsform beachtet werden, das erforderliche Mindestkapital muss gegebenenfalls nachgeschossen werden. Dabei darf man jedoch nicht eine mögliche Nachhaftung aus den Augen lassen, denn den Schutz der Haftungsbeschränkung kann man nicht ohne weiteres in Anspruch nehmen, wenn etwa die Einzelfirma erhebliche Verbindlichkeiten hat. Diese sind nicht ohne weiteres auf eine GmbH zu übertragen.

Einzelkaufmann oder eingetragener Kaufmann

Entscheidet sich ein Gründer, die unternehmerische Tätigkeit zunächst alleine zu verantworten und als Einzelfirma tätig zu sein, kann auch eine Eintragung ins Handelsregister als sogenannter Eingetragener Kaufmann (e.K.) notwendig sein. Immer, wenn das Unternehmen einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbetrieb erforderlich macht, ist die Eintragung ins Handelsregister Pflicht. Entscheidend ist dabei eine Gesamtschau. Kriterien sind dabei etwa Umsatzvolumen je nach Geschäftstätigkeit zwischen 120 TEUR und 300 TEUR, mehr als fünf Mitarbeiter, ein Betriebsvermögen von mehr als 100 TEUR oder mehrere Standorte.

Rechtsformwahl: weitere Überlegungen 

Neben der Haftungsbeschränkung gibt es eine Reihe weiterer Kriterien, die bei der Überlegung der Rechtsformwahl von Bedeutung sein können. So etwa die Wahl des Firmennamens. Nur bei Gesellschaften, die im Handelsregister eingetragen werden, ist ein Unternehmer völlig frei darin, für diese einen Phantasienamen zu wählen, da weitere Informationen aus dem Handelsregister ersichtlich sind. Entscheidet sich ein Gründer aber für eine GbR oder eine Einzelfirma, muss diese immer die Vor- und Zunamen der Gesellschafter mit im Namen tragen, gegebenenfalls mit einem Inhaberzusatz: Die flotte Nadel Inhaber Hans Schneider, Food Express Anna Bohne und Berta Flink GbR.

Wählt ein Start-up-Unternehmer die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, sind neben den Kosten für die notarielle Beurkundung der Gründung und deren Handelsregistereintrag auch die fiskalischen Anforderungen höher. So muss regelmäßig ein Jahresabschluss aufgestellt und veröffentlicht werden, während etwa für die Einzelunternehmung eine Einnahmen-Überschussrechnung ausreicht.

Haftung im Gründungsstadium von Kapitalgesellschaften

Einzelunternehmen und Personengesellschaften kommen nicht in den Genuss einer Haftungsbeschränkung. Aber auch bei den Kapitalgesellschaften tritt diese nicht sofort ein.

Sowohl die GmbH als auch die UG entstehen erst mit der Eintragung ins Handelsregister. Zuvor befinden sich die Gesellschaften in den Phasen der Vorgründungsgesellschaft und der Vorgesellschaft. Die Vorgründungsgesellschaft entsteht mit der noch formlosen Vereinbarung der Gesellschafter, die besagte Gesellschaft zu errichten. Es handelt sich in dieser Phase faktisch um eine GbR mit einer persönlichen Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten. Mit der immer erforderlichen notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages entsteht die Vorgesellschaft. Diese kann mit dem Zusatz i.G. (in Gründung) bereits auftreten, allerdings gilt die persönliche Gesellschafterhaftung weiterhin. Erst mit der Eintragung ins Handelsregister entfällt diese und die volle Haftungsbeschränkung greift. Je nach Auslastung von Notar und Handelsregister kann der Handelsregistereintrag einige Zeit beanspruchen. Möchten Gründer bereits vorher mit den geschäftlichen Aktivitäten starten, ohne die dann beachtlichen persönlichen Risiken einzugehen, können sie auch darüber nachdenken, eine sogenannte Vorratsgesellschaft zu erwerben. Es handelt sich um den Erwerb von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft, die zuvor nichtwerbend tätig war. Hilfestellung geben auch hier die Steuer- und Rechtsberater sowie Notare.

Bis zur Eintragung ins Handelsregister ist auch bei Ausgaben aus dem aufgebrachten Stammkapital Vorsicht angeraten. Zum Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister muss das gezeichnete Stammkapital wertmäßig in voller Höhe noch vorhanden sein. Ausnahmen gelten nur für die direkten Gründungskosten. Sonst haftet die Gesellschaft für die ausgegebene Differenz. Der Anspruch wird regelmäßig erst im Falle einer Insolvenz vom späteren Insolvenzverwalter geltend gemacht. Es empfiehlt sich daher immer, die Gründungsunterlagen mit den Kontobelegen zum Nachweis der Einzahlung des Stammkapitals und den die Bestände zum Tag der Eintragung ins Handelsregister dokumentierenden Beleg zu verwahren.

Fazit

Festzuhalten bleibt: es gibt sie nicht – die allein richtige Rechtsform für eine neue Geschäftsidee. Und glücklicherweise ist eine Änderung auch noch möglich, nachdem Gründer bereits gestartet sind.

Einen wichtigen Rat gibt es aber immer: Auch wenn bei den Gesellschaften, deren Gründung nicht der notariellen Beurkundung bedarf, ein Gesellschaftsvertrag auch ohne detaillierte schriftliche Vereinbarungen durch schlüssiges Handeln geschlossen werden kann, sollten Gründer die wichtigsten Punkte immer in Form eines Gesellschaftsvertrages schriftlich vereinbaren. Nur so können Neu-Unternehmer spätere Unstimmigkeiten zwischen mehreren Gesellschaftern und damit kosten- und zeitintensive Auseinandersetzungen vermeiden.

Und bei der GmbH gilt: Finger weg vom Stammkapital, bis die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist.

Die Autorin Marion Gutheil ist Rechtsanwältin, Fachanwältin für Insolvenz- und Sanierungsrecht sowie Mediatorin bei der Mönig Wirtschaftskanzlei, Düsseldorf

Studienbegleitend eine Firma gründen – Doppelbelastung meistern

Auch während man die Universität besucht, kann man bereits gründen und im besten Fall schon das erste Geld verdienen. Wertvolle Tipps und To do’s.

Viele Studierenden träumen davon, ihr eigener Chef zu sein. Darauf muss man nicht bis zum Ende des Studiums warten. Auch während man die Universität besucht, kann man bereits gründen und im besten Fall schon das erste Geld verdienen. Zeitgleich zu studieren, eine Firma aufzubauen und ein Sozialleben zu führen, ist aber kein leichter Balanceakt. Kann man diese Doppelbelastung tragen und was kann dabei unterstützen?

Im Studium gründen: Herzensprojekt vs. Stress

Eins ist klar. Das Gründen einer Firma im Studium muss gut überlegt sein. Auch ohne anderweitige Verantwortungen ist ein eigenes Unternehmen zu gründen bereits eine große Aufgabe. Für viele ist die Leidenschaft für die eigene Idee aber groß genug, um sich dieser Herausforderung zu stellen.

Ob das Gründen möglich ist, entscheidet sich oft an den individuellen Plänen und Ausgangslagen der Studierenden:

Je nachdem, welchen Studiengang man belegt und welche Ansprüche man an den eigenen Abschluss hat, lässt sich die zusätzliche Belastung mal besser und mal weniger gut einbauen:

  • Manche Studienfächer belegen den Stundenplan einer Woche intensiver, während andere viel auf das Selbststudium setzen. Je nach Arbeitsverhalten und Organisationstalent können beide dieser Faktoren ein Hindernis sein.

Auch der Zeitpunkt der Gründung muss gut überlegt sein:

  • Viele denken erst kurz vor dem Abschluss darüber nach, dass sie am besten sofort ein Unternehmen gründen möchten, da sie gezwungen sind, an die Zukunft nach dem Studium zu denken. Zu dieser Zeit steht aber aufgrund der Prüfungsvorbereitungen und Abschlussarbeiten ohnehin schon viel Stress an, weshalb einige Studierende die Masterarbeiten schreiben lassen.
  • Als Alternative kann man bereits früher im Studium gründen. Dann hat man akut eine weniger starke Doppelbelastung, dafür muss man über einen längeren Zeitraum bereits mehr leisten.

Was hilft, Doppelbelastungen zu reduzieren?

In diesem Artikel haben wir bereits dargestellt, dass rein anhand der formellen Vorgaben eine Gründung während des Studiums möglich ist. Ob sich dieser Plan tatsächlich umsetzen lässt, hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab.

  • Welche Lösungen sich anbieten, um stressfrei im Studium zu gründen, ist oft eine Frage der eigenen Motivation, Energie und Zeitplanung. Auch persönliche Mittel sind entscheidend.

Netzwerk

Das eigene Netzwerk ist entscheidend darüber, wie leicht es ist zu gründen. Dieses Netzwerk beinhaltet sowohl Familie & Freunde sowie professionelle Kontakte und Fördermöglichkeiten.

  • Freunde und Familienmitglieder, die bereit sind mitanzupacken, sind eine große Hilfe. Diese Arbeit kann an vielen Stellen übernommen werden und muss nicht unbedingt direkt mit der Gründung zusammenhängen.
  • Es hilft etwa bereits, wenn Menschen im Umfeld der Gründer*innen während Phasen großer Belastung Aufgaben im Haushalt übernehmen, um die Person zu entlasten.
  • Auch das „Mitdenken“ ist eine große Hilfe. Wer an einem Businessplan sitzt, kann von den Augen und Gedanken mehrerer Personen profitieren, die die Vorstellungen und Abläufe gemeinsam durchgehen und nach Lösungen suchen.

Dienstleistungen

Es gibt viele Dienstleister, die verschiedene Aufgaben des Lebens und Alltags übernehmen können. Diese Option steht vor allem Personen offen, die genügend Geld haben, um diese Vorteile zu nutzen. Im Abgleich mit dem reduzierten Stress können sich diese Ausgaben aber lohnen. Sie sind eine Art Investition in den künftigen Erfolg.

  • Ein bereits erwähntes Beispiel, das Studenten viel Arbeit abnimmt, ist das Schreiben lassen von Abschlussarbeiten. Bisher gibt es in Deutschland noch keine gesetzliche Grundlage, die das Nutzen oder Vermitteln von Ghostwritern sanktioniert. Dennoch bekommen Nutzer*innen und Ghostwriter Probleme, wenn die Universität von der Dienstleistung erfährt.
  • Hier gilt es, sich zuvor gut mit den Regeln, Risiken und der Seriosität von Anbietern auseinanderzusetzen.

Andere Dienstleistungen sind weniger risikoreich. Auch hier gibt es einen breiten Rahmen, in dem sie helfen können. Denkbar ist jeder Service, der dem Gründenden mehr Zeit für wichtige Aufgaben ermöglicht.

Förderungen

Viele Universitäten besitzen Beratungsveranstaltungen für Studierende, die an der Gründung eines Start-ups interessiert sind. Eine gute Option sind Gründer-Labore, bei denen gemeinsam mit den Studenten an der Umsetzung der Pläne gearbeitet wird.

Auch die Agentur für Arbeit unterstützt dabei, Pläne dieser Art umzusetzen. Unter Umständen erhält man dabei Fördergelder oder die Kosten für professionelle Beratungen werden übernommen. 

Fazit – Neben dem Studium gründen: Geht das?

Ob man es schafft, neben dem Studium zu gründen, entscheidet sich individuell. Vor der Gründung sollte man sich nach Beratungsangeboten umschauen. Diese helfen dabei, den genauen Arbeitsumfang, der auf einen zukommt, besser zu beurteilen. Mit dieser Information kann man den Aufwand mit dem eigenen Stundenplan und der Zeit, die für andere Dinge verwendet werden muss, abgleichen.

Dabei sollte man jegliche Ressourcen in die Rechnung einbeziehen, die den Gründenden unterstützen können. Dafür kann man beispielsweise im Familien- und Freundeskreis nachfragen, ob Menschen im Umfeld bereit sind, zu helfen, und in welcher Form. Es kann sich außerdem lohnen, jetzt etwas mehr Geld in die Hand zu nehmen, um sich das Leben durch kostenpflichtige Dienstleistungen zu erleichtern. Diese Investition hilft dabei, besser in die Zukunft nach dem Studium zu starten.

Was Gründer*innen über die Kleinunternehmerregelung wissen sollten

Die Kleinunternehmerregelung erleichtert die Buchhaltung und kann gerade für unerfahrene Unternehmer*innen eine gute Wahl sein.

Die Kleinunternehmerregelung als Alternative zur Regelbesteuerung

Wer ein neues Unternehmen gründet oder in die Selbstständigkeit startet, muss sich mit zahlreichen steuerrelevanten Fragen auseinandersetzen. Neben der Wahl der richtigen Rechtsform spielt auch die Art der Besteuerung eine wichtige Rolle. Normalerweise unterliegen Unternehmen und Selbstständige der sogenannten Regelbesteuerung. Sie müssen also Umsatzsteuer auf ihre Leistungen erheben und diese an das Finanzamt abführen. Im Gegenzug können sie Vorsteuer anmelden.

Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung

Unternehmen oder Selbstständige können sich auf Antrag von der Umsatzsteuer befreien lassen. Diesem wird nur stattgegeben, wenn das Unternehmen pro Jahr nicht mehr als 22.000 Euro an umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen einnimmt und die Einnahmen im Folgejahr voraussichtlich nicht über 50.000 Euro liegen werden. Sobald die Grenze von 22.000 Euro überschritten wird, müssen Kleinunternehmer*innen im Folgejahr zur Regelbesteuerung wechseln.

Wie Gründer*innen die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen können

Wenn Sie sich selbstständig machen, müssen Sie dies beim Finanzamt anzeigen. Das geschieht über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Dort können Sie angeben, dass Sie als Kleinunternehmer*in geführt werden möchten. Sobald Sie die Umsatzgrenze erreichen, müssen Sie sich selbst darum kümmern, dass im Folgejahr die Regelbesteuerung gilt. Das Finanzamt wird sie unter Umständen darauf hinweisen, erfährt aber erst von ihren Umsätzen, wenn sie die Steuererklärung abgegeben. Dann wäre es aber schon zu spät.

Überprüfen Sie deswegen immer am Ende des Jahres, ob Ihr Umsatz unter 22.000 Euro liegt. Für den Wechsel zur Regelbesteuerung ist rechtzeitig eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu beantragen. Das können Sie beim Bundeszentralamt für Steuern tun. Dieses erteilt Ihnen dann eine Nummer, die auch in allen anderen EU-Staaten gültig ist, was den innereuropäischen Verkehr von Waren und Dienstleistungen erleichtern soll.

Die Vor- und Nachteile der Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung bringt eine ganze Reihe an Vorteilen mit sich, hat aber auch ein paar Nachteile, sodass jede(r) Gründer*in individuell abwägen sollte, ob sie für ihn/sie infrage kommt.

  • Vereinfacht die Buchführung;
  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen entfallen;
  • Private Kund*innen sparen bis zu 19 % Umsatzsteuer;
  • Einkommensüberschussrechnung zur Gewinnermittlung genügt
  • Der Vorsteuerabzug entfällt:
  • Kund*innen und Lieferant*innen wissen, dass Ihr Umsatz niedrig ist

Die fehlende Möglichkeit zum Vorsteuerabzug ist für diejenigen Gründer*innen ein Problem, die wissen, dass sie bereits im ersten Jahr viele Investitionen tätigen werden. Denn für diese müssen sie dann die volle Umsatzsteuer entrichten und können sie sich nicht vom Finanzamt zurückholen.

Gründer*innen, die aber nur wenige laufende Kosten haben, profitieren durchaus von der Kleinunternehmerregelung. Denn sie bedeutet weniger Verwaltungsaufwand. Bei der Buchhaltung eines Kleinunternehmers spielt die Umsatzsteuer nämlich keine Rolle. Dementsprechend müssen Kleinunternehmer*innen keine Bilanzen erstellen, sondern können die durchaus einfachere EÜR zur Ermittlung ihres Gewinns anwenden. Freiberufler*innen können auch nach dem Erlöschen des Kleinunternehmerstatus weiterhin die EÜR nutzen.

Nicht zu verwechseln mit dem Kleingewerbe

Auch wenn die Begriffe sehr ähnlich sind, aber mit einem Kleingewerbe hat das Kleinunternehmen nichts zu tun. Grundsätzlich können alle Unternehmer*innen mit einem Jahresumsatz unter 22.000 Euro die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Dazu gehören Selbstständige, Freiberufler*innen und auch Gewerbetreibende.

Manche dieser Gewerbetreibende führen ein sogenanntes Kleingewerbe. Dieses hat aber nichts mit den Umsatzsteuerregelungen zu tun. Vielmehr handelt es sich dabei um ein Gewerbe, das sich nicht an die Vorschriften des Handelsgesetzbuches halten muss.

Dementsprechend wird ein Kleingewerbe nicht in das Handelsregister eingetragen. Auch die Pflicht zur doppelten Buchführung sowie zur Erstellung von Bilanzen entfällt. Dennoch müssen sich Kleingewerbetreibende beim Gewerbeamt und beim Finanzamt anmelden. Bei letzterem können sie dann genauso wie Freiberufler*innen und Selbstständige die Kleinunternehmerregelung wählen.

Grundsätzlich gelten die meisten Gewerbe als Kleingewerbe, sofern es sich nicht um eine Handels- oder eine Kapitalgesellschaft handelt. Doch auch der Jahresumsatz, die Mitarbeitendenzahl und andere Faktoren spielen die Bewertung mit ein. Im Zweifel sollten sich Gründer*innen steuerrechtlich beraten lassen.

Dein kostenloser Finanzplan für den Start

StartingUp stellt dir einen kostenlosen Finanzplan für deine 3-Jahres-Planung zur Verfügung. Das Excel-Tool kannst du sofort gratis downloaden (auf Gründerberater.de).

Durch den Finanzplan erhalten sie eine Gewinn- und Verlustrechnung für die ersten drei Geschäftsjahre deines neuen Unternehmens. Ferner zeigt der Finanzplan eine Vorschau der Liquidität für die ersten drei Geschäftsjahre. Außerdem bietet dir der Finanzplan Charts und Auswertungen der wichtigsten Kennzahlen, und du erfährst, wie hoch möglicherweise dein verbleibender Kapitalbedarf ist. Bitte fülle im Finanzplan nur die Rot hinterlegten Zellen der Excel-Tabelle aus – mache auf dem ersten Sheet alle notwendigen Angaben zum Unternehmen, inklusive dem Startdatum und zur Art der Tätigkeit (Dienstleistung oder Handel).

Hier geht’s zum Download deines Finanzplans auf gruenderberater.de

How-to: Das perfekte Executive Summary

Wie du mit einer gelungenen Zusammenfassung deines Businessplans Geldgeber*innen und Unterstützer*innen überzeugst.

Nicht selten wird das Executive Summary deines Businessplans mit einem Movie-Trailer verglichen. Doch was ist da dran? Die kurze Antwort: Nicht alles, aber so einiges! Ein guter Filmtrailer soll in aller Kürze einen Vorgeschmack liefern, Charaktere sowie Handlungen einführen und damit die Neugierde der Zuschauer*innen wecken. Ähnlich verhält es sich beim Executive Summary: Es soll eine Geschäftsidee überzeugend darstellen, Interesse am Vorhaben wecken und zum Weiterlesen des gesamten Geschäftsplans anregen. Ist ein Trailer gelungen, klingeln im besten Fall auch die (Kino-)Kassen. Der Businessplan und das Executive Summary haben zudem einen monetären Fokus. Hauptsächlich besteht dieser darin, Kredite, Förderungen oder Venture Capital zu erhalten. Der große Unterschied: Das Executive Summary darf – oder vielmehr soll – spoilern und alle relevanten Aspekte eines jeden Businessplankapitels abbilden. Dem Executive Summary kommt also eine im wahrsten Sinne des Wortes entscheidende Funktion zu.

Das Executive Summary ist deine Eintrittskarte

Ob du Gründer*in, Jungunternehmer*in oder CEO eines großen Unternehmens bist: Ein Businessplan ist das entscheidende Tool zum Erfolg und unerlässliches Instrument für langfristiges Wachstum. Spätestens dann, wenn Kapital für die Gründungs- oder Wachstumsphase benötigt wird, ist ein gut recherchierter und aussagekräftiger Geschäftsplan erforderlich. Damit gilt es schließlich, unterschiedliche Anspruchsgruppen zu überzeugen:

  • die Arbeitsagentur, das Jobcenter für die Beantragung
  • von Gründungszuschuss oder Einstiegsgeld;
  • fachkundige Stellen, welche die Tragfähigkeit deines Unternehmens bescheinigen sollen;
  • Banken als potenzielle Kreditgeber;
  • Stellen, die Fördermittel vergeben;
  • Investor*innen als mögliche Kapitalgeber*innen.

Nicht zu vergessen: Das Executive Summary erfüllt auch eine wichtige Funktion für dich selbst: Du hast die Möglichkeit, deinen kompletten Businessplan mithilfe der Zusammenfassung nochmal zu überprüfen. Gelingt es dir nicht, bestimmte Punkte klar und stimmig zu formulieren, könnte das auf Schwachstellen in deinem Konzept hindeuten. Hast du diese kritischen Aspekte ausgeräumt, kannst du den Businessplan weiterreichen.

Du darfst getrost davon ausgehen, dass die meisten Personen, die deinen Geschäftsplan in ihren Händen halten, häufig nur wenig Zeit und einen Stapel anderer Dokumente auf dem Tisch liegen haben. Innerhalb weniger Sekunden wird dann entschieden, ob dein Vorhaben etwas taugt und dein Business­plan es wert ist, gelesen zu werden. Das Executive Summary als erster Part des Geschäftsplans stellt daher deine Eintrittskarte dar: Schaffst du es, deine Leser*in mit den ersten Zeilen zu überzeugen, wird deine Geschäftsidee Beachtung finden und kommst du für weitere Gespräche, Verhandlungen oder Förderungen infrage.

Was gehört in ein Executive Summary?

Deine Zusammenfassung muss sich auf die wesentlichen Punkte fokussieren und auf maximal zwei Seiten passen. Ziel ist es, ein positives Bild deines Unternehmens zu vermitteln. Zu diesem Zweck dürfen natürlich keine Fakten unterschlagen oder verfälscht werden. Folgende Inhalte solltest du darin abbilden:

  • Produkt bzw. Dienstleistung: Beschreibe dein Produkt oder deine Dienstleistung und erkläre, welche Funktionen und Eigenschaften diese besitzen. Im Vordergrund der Erläuterung deines Leistungs- und Produktportfolios steht der Kund*innennutzen, der generiert wird.
  • Markt, Wettbewerb & Trend: Halte die wichtigsten Eigen- schaften und Kennzahlen der Branche fest und erläutere, weshalb der Markt derzeit und künftig attraktiv ist. Be­­antworte Fragen wie: Wer ist meine Zielgruppe und was sind deren Bedürfnisse? Wie sieht die Konkurrenzsituation in diesem Marktsegment und an meinem Standort aus?
  • Alleinstellungsmerkmal: Was ist das Besondere an meinem Leistungs- und Produktportfolio und verdient deshalb die Aufmerksamkeit und eine Finanzierung? Du musst verdeutlichen, wie sich dein Angebot von der Konkurrenz unterscheidet. Sollten bereits vergleichbare Leistungen und Produkte auf dem Markt vorhanden sein, musst du überzeugend aufzeigen, worin die Besonderheit, die Unique Selling Proposition, deiner Leistungen und Produkte liegt.
  • Gründungsteam & Personal: Das Potenzial des Managements und der Mitarbeitenden ist einer der entscheidenden Erfolgsfaktoren einer Unternehmung. In vielen Fällen wird dem Thema ein ähnlich hoher Stellenwert eingeräumt wie der unternehmerischen Idee selbst. Erläutere, was dich für die Selbständigkeit in der jeweiligen Branche qualifiziert, in welchen Bereichen die Fähigkeiten der einzelnen Teammitglieder zum Tragen kommen und wofür Personal eingestellt wird.
  • Finanzen: Dieser Teil ist für Kapitalgeber*innen von besonderer Wichtigkeit. Zeige die finanzielle Entwicklung der nächsten drei bis fünf Jahre auf und stelle die grund­legenden Kennzahlen dar. Du solltest auch angeben, wie hoch der Investitions- und Kapitalbedarf ausfällt. Interessant ist zudem die Information, wann der Break-even-Point erreicht ist und du mit Gewinnen rechnen kannst.
  • Meilensteine, Ziele & Strategie: Welche Ziele werden kurz-, mittel- und langfristig angestrebt? Handelt es sich um ein Bestandsunternehmen, ist es oft auch interessant zu erfahren, welche Meilensteine bereits erreicht wurden. In diesem Teil solltest du zudem beschreiben, welche Marketingmittel und Vertriebswege du zur Erreichung dieser Ziele nutzen wirst. Hast du strategische Partner*innen an deiner Seite, solltest du diese auch erwähnen.

Die Reihenfolge der Inhalte kannst du selbst bestimmen. Wenn es für dich sinnvoller ist, mit einer interessanten Information zu deinem Team zu starten, kannst du das machen. Wichtig ist, dass du die Neugierde des Lesenden weckst und nicht zu sehr ins Detail gehst, denn die genauen Ausführungen folgen in den jeweiligen Kapiteln des Businessplans.

Tipp: Achte bei der Darstellung der Inhalte darauf, das Problem bzw. den Bedarf deiner Zielgruppe klar zu erläutern, um dich als kompetente(n) Lösungsanbieter*in zu präsentieren.

8 Dos und Don`ts für ein gelungenes Summary

Eine gute Zusammenfassung zu schreiben, erfordert ein wenig Zeit und insbesondere Wissen darüber, was überhaupt gefragt ist und das Interesse der Zielgruppe erregt. Dies kann nicht selten zu einer wirklichen Herausforderung werden. Denn häufig schleichen sich bei der Erstellung Fehler ein, die den Erfolg deines Vorhabens schmälern können. Diese Fehlerquellen lassen sich allerdings mit folgenden Hinweisen gezielt umgehen.

1. In der Kürze liegt die Würze

Die Zusammenfassung dient dazu, den Lesenden Zeit zu sparen und zugleich deine Geschäftsidee in Gänze darzulegen. Daher solltest du unbedingt darauf achten, dass du den Text auf ein bis maximal zwei Seiten möglichst kurzhältst. Ist er am Ende doch zu lang, frag dich: Braucht es diesen Satz wirklich, um meine Idee verständlich zu präsentieren? Füllsätze und Floskeln sollten in diesem Kontext auch gemieden werden.

2. Verwende keinen Fachjargon und nicht zu viele Zahlen

Nicht immer sind die Lesenden deines Businessplans vom Fach. Dein Vorhaben solltest du an den Wissensstand deines Gegenübers anpassen und auf eine für den Otto Normalverbraucher leicht verständliche Sprache herunterbrechen. Meide also Fachausdrücke, die dein Publikum nicht verstehen könnte, formuliere in überschaubaren Sätzen sowie möglichst klar und präzise. Zu viele Zahlen, Prozentsätze und Brüche können zudem verwirren. Bilde also nur die wichtigsten Kennzahlen ab.

3. Bleib bei realistischen Einschätzungen

Du bist der bzw. die „Allerbeste vom Fach“, du erwartest eine „maximale Gewinnsteigerung“ und „unendliches Wachstum“? Derartige Übertreibungen und plumpe Superlative wirken unprofessionell und sollten lieber nicht genutzt werden. Bleib bei der Wahrheit und insbesondere bei der Darstellung deiner Finanzen realistisch. Eine wirklichkeitsnahe, positive Prognose rundet das Executive Summary am Ende ab.

4. Das Beste kommt zum Schluss

Das Executive Summary ist der erste Teil deines Businessplans. Dennoch empfehlen wir dir, es erst dann zu verfassen, wenn du den restlichen Businessplan fertiggestellt hast. So kannst du alle relevanten Punkte eines jeden Kapitels zusammenfassen und in das Summary einfügen. Vorteil:  Auf diese Weise kannst du prüfen, ob du alle essentiellen Aussagen aus dem Business­plan auch in der Zusammenfassung abgebildet hast.

5. Verwechsle das Executive Summary nicht mit einer Einleitung

Du steigst zwar mit deiner Zusammenfassung in deinen Businessplan ein, dennoch stellt das Executive Summary keine Einleitung dar. Erkläre also nicht lediglich, was in den einzelnen Kapiteln noch folgen wird, sondern fasse hier die Essenz deines Businessplans zusammen. Das Executive Summary sollte auch als eigenständiges, in sich schlüssiges Dokument funktionieren, was bei einer klassischen Einleitung nicht der Fall ist.

6. Copy & Paste: Besser nicht

„Ich kann ja einfach Sätze aus den einzelnen Kapiteln meines Businessplans herauskopieren und in das Summary einfügen.“ Diese Aussage bzw. Methode klingt verlockend, aber ganz so einfach ist es dann doch nicht. Auf diese Weise erhältst du nämlich ein Dokument, das weder schlüssig noch in sich abgeschlossen wirkt. Nimm dir also Zeit und formuliere essenzielle Aspekte noch einmal neu.

7. Achte auf die Reihenfolge

Werden bedeutsame Inhalte deiner Geschäftsidee zu spät erwähnt, finden diese im schlimmsten Fall keine Beachtung, da die Lesenden gar nicht so weit kommen. Elon Musk unterstützt dein Team und Lady Gaga ist Teil deiner Marketing-Kampagne? Klar, ein bisschen weit hergeholt, aber was wir dir damit sagen wollen, ist: Hau solche spannenden Informationen möglichst früh raus. Damit weckst du direkt das Interesse und kannst davon ausgehen, dass deine weiteren Ausführungen gelesen werden.

8. Setze auf Storytelling

Eine Möglichkeit, ein eingängiges Executive Summary zu verfassen, ist die Nutzung des Storytellings. Indem man Geschichten erzählt, können nicht nur Fakten transportiert, sondern auch Bilder, Emotionen und Erinnerungen hervor­gerufen werden. Als wirkungsmächtiges Kommunikationsinstrument erzeugen Geschichten Spannung, Neugierde und Verbundenheit. Du kannst dabei eine Erzählung zu deinem Gründungsteam, zur Entwicklung deines Produkts oder zur Entstehung deines Unternehmens verfassen. Der Vorteil: Geschichten bleiben oft im Gedächtnis der Lesenden. Insbesondere beim Marketing gilt das Storytelling als effektives Tool, um Beachtung zu finden und in Erinnerung zu bleiben. Wieso dies also nicht auch für das Executive Summary anwenden?

Tipp: Hol dir Feedback ein. Hast du dein Executive Summary fertiggestellt, lass es von anderen gegenlesen. Ist etwas nicht ganz stimmig, fehlen Informationen oder langweilt deine Zusammenfassung gar, solltest du deine Ausführungen noch einmal überarbeiten.  Sinnvoll ist es auch zu schauen, wie andere Gründer*innen und Unternehmer*innen ihr Executive Summary gestalten. So kannst du dich inspirieren lassen und bekommst ein Gefühl dafür, was eine gelungene Zusammenfassung ausmacht.

Mit Zeit und Engagement zum Erfolg

Das Executive Summary ist eine ideale Möglichkeit, nicht nur deine eigenen Visionen und Ziele, die du mit deinem Unternehmen erreichen möchtest, kompakt festzuhalten, sondern auch andere von dir und deinem Vorhaben zu überzeugen. Dies erreichst du, indem du alle relevanten Key Points deiner Geschäftsidee spannend wiedergibst. Das Executive Summary bildet den wichtigsten Teil deines Geschäftsplans und ist oft auch der einzige Part, der von allen an der Entscheidungsfindung Beteiligten überhaupt gelesen wird. Der erste Eindruck ist also das A und O! Ganz gleich für welchen Zweck du deinen Businessplan einreichst, nimm dir Zeit bei der Gestaltung deines Executive Summary. Ist die Zusammenfassung gelungen, bist du deinem Vorhaben einen bedeutenden Schritt näher.

Die Autorin Ani Ambarzumjan ist Junior Consultant bei Unternehmenswerk. Das Unternehmen bietet Gründer*innen, Start-ups und Bestandsunternehmen Unterstützung bei Finanzierungen sowie bei der Beantragung von Zuschüssen und Fördermitteln.

Recht für Gründer: Umwandlung der GbR in eine GmbH

Von der GbR zur GmbH: Von der Idee der Zusammenarbeit zur professionellen Unternehmung.

Mit 195.474 Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) (Stand 2022, Quelle: destatis.de) gehört diese Gesellschaftsform mit Abstand zu der beliebtesten Personengesellschaften in Deutschland.

In meiner Beraterpraxis als Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht sehe ich oft GbR-Gesellschaften entweder ohne schriftlichen Vertrag oder unter Verwendung eines Vertragsmusters mit standardisierten Textbausteinen und Alternativen zum Ankreuzen. Wobei die Alternativen oft nicht mehr in den finalen Vertrag eingeflossen sind. “Das hat uns keiner gesagt!” bzw. “Unser Steuerberater hat uns dieses Muster gegeben, aber nicht erklärt.” höre ich in der Beratung oft, wenn etwas schief gelaufen ist.

An dieser Stelle mein Tipp: Dein Steuerberater macht deine Abschlüsse und berät dich zu Unternehmenszahlen und dein Anwalt berät dich in gesellschaftsrechtlichen Anliegen.

Wenn die Unternehmen aus der Startphase der Gründung herauswachsen, stellen Gesellschafter schnell fest, dass eine GbR mittel- und langfristig nicht professionell aussieht, nicht zu den bestehenden Verhältnissen passt oder ihnen klar wird, dass sie immer noch mit ihrem gesamten Privatvermögen haften.

Eine Lösung ist nach kurzer Recherche zügig gefunden: die GmbH

An dieser Stelle ist vorweg zu sagen, dass die formellen Anforderungen an eine GmbH und der Inhalt der Gesellschaftssatzung noch wichtiger sind als bei der GbR. Hier solltet ihr euch unbedingt Gedanken machen über Abstimmungs- und Beschlussfassungsregeln, Eintritt- und Austrittsmöglichkeiten von Gesellschaftern, die Übertragung und Einziehung von Gesellschaftsanteilen sowie Nachfolge- oder Beendigungsvoraussetzungen.

Vorteile der GmbH aus Sicht des Juristen & Unternehmers

1. Beschränkte Haftung

Die GmbH haftet nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen, also mit den Werten, die der GmbH gehören. Hierin liegt der größte zivilrechtliche Vorteil: Eine persönliche Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen besteht nicht! Dies gilt ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.

2. Rechtspersönlichkeit der GmbH

Als Kapitalgesellschaft gehört die GmbH zu den juristischen Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit, d.h. sie kann Träger von Rechten und Pflichten sein und prozessrechtlich klagen bzw. verklagt werden, Eigentum begründen und übertragen.

3. Hohes Ansehen im Geschäftsverkehr

Eine GmbH führt im Vergleich zur GbR zu einer größeren Gläubigerakzeptanz bei Kreditgebern und zu einem professionelleren Erscheinungsbild. Banken und Kreditinstitute mögen klare Unternehmensstrukturen, einheitliche und vergleichbare Bilanzen und gewähren einer GmbH eher höhere Darlehen ohne Bürgschaften als im Vergleich zu Personengesellschaften, die grundsätzlich erstmal nicht bilanzierungspflichtig sind.

4. Rechtssicherheit aufgrund gefestigter Rechtsprechung

Rechtsnormen finden sich u.a. im GmbH-Gesetz, Handelsgesetzbuch und ergänzend im Aktiengesetz. Die Rechtsprechung zur GmbH ist weitgehend gefestigt. Die bei den Landgerichten eingerichteten Handelskammern kennen sich erfahrungsgemäß sehr gut aus.

5. Flexible Partizipation an Gesellschaftsanteilen

Während GbR-Anteile immer nur im Ganzen pro Kopf von einem Gesellschafter an einen anderen übertragen werden können, sind GmbH-Anteile am Gesellschaftskapital z.B. zu je 1 EUR-Geschäftsanteil teilbar und übertragbar, so dass auch kleinere Anteile veräußert und übertragen werden können.

Die Spielregeln bei einer Umwandlung: Das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)

Das UmwStG beschreibt im Wesentlichen 4 Umwandlungsarten: die Verschmelzung, die Spaltung, die Vermögensübertragung und den Formwechsel.

In allen Fällen geht das Vermögen des Ausgangsunternehmens gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten auf das Zielunternehmen über. Das UmwStG enthält dazu Regelungen, Umwandlungsvorgänge steuerneutral zu ermöglichen, wenn bestimmte “Spielregeln” eingehalten werden.

Varianten, eine Personengesellschaft im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge in eine Kapitalgesellschaft, z.B. eine GmbH umzuwandeln, wären also folgende:

  • Verschmelzung durch Aufnahme (der Personengesellschaft) … dabei wird das Vermögen der Personengesellschaft auf eine bestehende, bereits vorhandene GmbH übertragen
  • Formwechsel der Ausgangs-Personengesellschaft ... dabei wird die Rechtsform einer Personengesellschaft geändert zur Gründung einer GmbH
  • Verschmelzung zur Neugründung ...  dabei wird das Vermögen einer Personengesellschaft + eines weiteren Rechtsträgers auf eine neu zu gründende GmbH übertragen
  • Aufspaltung ... dabei wird nur ein Teil des Vermögens einer Personengesellschaft auf eine oder 2 bestehende bzw. neu zu gründende GmbH's übertragen

Die Herausforderung in Bezug auf die GbR ist jedoch, dass das UmwStG für alle zuvor genannten Varianten diese nicht als übertragenden Rechtsträger vorsieht. Daraus folgt, dass eine direkte Umwandlung - wie zuvor beschrieben - der GbR in eine GmbH im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge ausscheidet.

Zwei smarte Möglichkeiten der Umwandlung

Bevor ich die m.M. nach eleganten bzw. smarten Umwandlungsmöglichkeiten skizziere, möchte ich noch auf zwei Punkte hinweisen:

1. Entscheidend für die erfolgreiche Umwandlung einer GbR in eine GmbH ist nach meiner Erfahrung das Zusammenspiel der fachlichen Dienstleistungen bzw. die agierenden Berufsträger: Rechtsanwalt, Steuerberater und Notar.

Im Idealfall erstellt der Rechtsanwalt verständliche, gut durchdachte und vor allem zu den Gesellschaftern passende Verträge - diese hat er vorher mit dem Steuerberater abgestimmt, welcher zudem selbstverständlich ordentliche GbR-Abschlüsse beisteuert – und der mitdenkende Notar beurkundet nicht blind, sondern hinterfragt bei evtl. Ungenauigkeiten und sorgt für die reibungslose Kommunikation mit dem Registergericht.

2. Die zweite Voraussetzung für eine erfolgreiche Umwandlung müssen die Gesellschafter selbst mitbringen: nämlich Weisheit, den zuvor genannten Berufsträgern zu vertrauen, wenn möglich ihr Business bzw. das operative Unternehmenshandeln geduldig zu erklären und sich beraten lassen. Denn das unter 1. beschriebene kann nicht aus einer Mustervorlage, einem Blogbeitrag oder einem Youtube-Video entnommen werden oder eins-zu-eins auf alle Umwandlungsvorhaben standardisiert angewandt werden, sondern das ist das professionelle Gesamtpaket – wofür schließlich Beratungshonorare und Gebühren gezahlt werden.

Buchwertneutrale Einbringung der GbR

Um die o.g. positiven Effekte der Steuerneutralität zu erreichen, ist je nach individueller Ausgangslage ein Zwischenschritt erforderlich, nämlich die Eintragung der Firma (hier GbR) in das Handelsregister als OHG (Offene Handelsgesellschaft). Die Eintragung als OHG dient hier als Korrektur, so dass nach Vorgaben des Umwandlungssteuergesetzes ein übertragender Rechtsträger vorliegt. Nach erfolgter Umwandlung und Registrierung der GmbH wird die OHG sofort wieder aus dem Handelsregister gelöscht.

Ohne Aufdeckung stiller Reserven können nach § 20 UmwStG Umwandlungsfälle, die Betriebsteile oder Unternehmensanteile zum Gegenstand haben, d.h. auch Einbringungsvorgänge außerhalb des UmwG, buchwertneutral gestaltet werden. Als Voraussetzung muss es sich jedoch immer um eine entgeltliche Übertragung handeln, d.h. als Gegenleistung für eingebrachte Unternehmensteile müssen Anteile an der neuen GmbH gewährt werden.

Bargründung einer neuen GmbH und Einbringen als Aufgeld (Agio)

Die GbR kann als Aufgeld (sog. Agio) im Rahmen einer Neugründung (Bargründung) in die GmbH eingebracht werden. Auch hierbei ist wieder Bedingung, dass den künftigen GmbH-Gesellschaftern als Gegenleistung für ihre GbR-Anteile wiederum Gesellschaftsanteile an der gegründeten GmbH gewährt werden. Denn wie oben beschrieben ist eines der Hauptziele ja den steuerneutralen, einheitlichen Umwandlungsvorgang zu erreichen.

Diesen Weg empfehle ich oft umwandlungsfreudigen GbR-Gesellschaftern, die sich eine kostenintensive Unternehmensbewertung ihrer GbR sparen wollen, weil die Vermögenswerte sich hauptsächlich aus ihrer jeweiligen Arbeitskraft ergibt und nicht aus materiellen Gegenständen oder Werten. Ausreichend ist meist eine einfache Unternehmensbewertung anhand des letzten Jahresabschlusses bzw. nach einfacher Ertragswertmethode.

Fazit

Grundsätzlich gehe ich in meiner Beraterpraxis davon aus, dass die Umwandlung eurer Firma als GbR unter Ausnutzung der Steuerneutralität, d.h. unter Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes erfolgen soll, folglich im Ergebnis nach der Umwandlung das Unternehmen mit neuer Rechtsform (GmbH) fortgeführt wird.

Um dieses Ziel zu erreichen, gibt es mehrere Wege. Welcher am besten auf eure Unternehmenssituation passt, muss im ersten Beratungsschritt herausgearbeitet werden. Es gibt nach meiner Einschätzung  nicht das “beste Umwandlungskonzept und das Rundum- Sorglos-Paket”.

Eine Umwandlung einer GbR in eine GmbH ist für die meisten Gesellschafter keine alltägliche, leichte Sache. Dabei darf nichts schiefgehen, was hinterher nicht mehr wiedergutzumachen ist oder korrigiert werden kann.

Von Anfang an solltet ihr alle oben genannten Berater für den jeweiligen fachlichen Baustein mit einbeziehen bzw. darauf achten, dass euer Beratungsteam auch miteinander gut kommuniziert. D.h. dass euer Steuerberater dem Rechtsanwalt oder dem Notar gut zuarbeitet oder das euer Rechtsanwalt Beratungsinhalte ggf. mit dem Notar VOR Beurkundung abstimmt.

Lasst euch auch hinsichtlich des Kostenaufwandes vorher einen genauen Überblick von allen beteiligten Beratern geben, welche Honorare und Gebühren entstehen. Gebühren beim Registergericht und Beurkundungsgebühren beim Notar sind z.B. bundeseinheitlich gleich, aber Stundensätze von Rechtsanwälten und Steuerberatern können sehr unterschiedlich sein.

Der Autor Marko Setzer berät seit über 10 Jahren als Berliner Rechtsanwalt Unternehmer bei gesellschaftsrechtlichen, sowie arbeitsrechtlichen Fragestellungen.

10 Schritte, die bei der Start-up-Gründung nicht fehlen dürfen

Ein eigenes Unternehmen zu gründen, geht immer mit vielen Aufgaben und Schwierigkeiten einher. Wer es mit seinem Start-up weit bringen will, muss von Anfang an wissen, was es zu beachten gilt und worauf der Fokus gelegt werden muss.

Zur Gründung ist immer ein Businessplan notwendig. Dafür müssen weitreichende Marktrecherchen betrieben werden, um mehr über die Branche und die potenziellen Kunden herauszufinden. Umfragen, Fokusgruppen und die Recherche von öffentlichen Daten sind ein Teil davon.

Bevor etwas verkauft werden kann, muss die Marke aufgebaut werden. Zudem benötigt es Leute, die bereit sind, „zu springen“, wenn das Unternehmen eröffnet wird. Es muss konkret entschieden werden, welche Aufgaben selbst übernommen werden und welche extern erledigt werden sollen. Gerade am Anfang sind Mitarbeiter schwer leistbar, eine gewisse Professionalität jedoch überlebenswichtig. Besonders im technischen Bereich empfiehlt es sich, beispielsweise ein Unternehmen für Softwareentwicklung zu engagieren.

Aufgaben wie das Finden eines Businessnamens oder das Entwickeln eines Logos sind allen klar, aber wie sieht es aus mit den weniger angekündigten, gleich wichtigen Schritten? Egal ob es darum geht, die Unternehmensstruktur zu beschließen oder eine detaillierte Marketingstrategie zu entwickeln, die Arbeit kann sich schnell anhäufen. Folgende Schritte bieten einen guten Wegweiser durch alle anstehenden Aufgaben der Unternehmensgründung.

1. Die Idee verfeinern

Wer ein Unternehmen starten will, weiß normalerweise schon, was in etwa die Idee ist. Das reicht jedoch noch nicht aus. Um die Idee zu verfestigen, muss herausgefunden werden, was das „Warum“ hinter dem Unternehmen ist.

Zudem müssen der Name des Unternehmens festgelegt und die Zielgruppe genauer definiert werden. Wenn die Idee die Gründer nicht mit Leidenschaft erfüllt oder es keinen Markt für das Produkt gibt, wird es durch diese Fragen klar. Dann kann eine neue Idee überlegt werden.

2. Einen Businessplan schreiben

Eine Vorlage für den Businessplan kann leicht online gefunden werden. Dabei ist es besonders wichtig, die Reihenfolge beizubehalten und auf etwa 30 Seiten zu kommen. Hierbei gibt es nämlich genaue Vorgaben. Zudem muss eine Marktrecherche betrieben werden, da dies einen sehr essenziellen Punkt im Businessplan darstellt. Es empfiehlt sich außerdem zu überlegen, wie die Ausstiegsstrategie aus dem Unternehmen aussehen könnte.

3. Finanzen analysieren

Zuallererst sollte analysiert werden, nach welcher Zeit das Unternehmen kostendeckend arbeiten kann. Dadurch wird erkennbar, wie es um die Rentabilität steht, wie hoch Preise für Produkte und Dienstleistungen sein sollten und die Daten werden analysiert. Weiterhin müssen Ausgaben genau im Auge behalten und Förderoptionen wie Gewerbedarlehen, Investoren oder Crowdfunding in Betracht gezogen werden. Auch die Wahl der Bank spielt in diesem Punkt eine wichtige Rolle.

4. Legale Unternehmensstruktur festlegen

Bevor ein Unternehmen angemeldet werden kann, muss festgelegt werden, um welche Unternehmensstruktur es sich handelt. Das kann zum Beispiel ein Einzelunternehmen, eine Gesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Handlung (GmbH) oder eine UG haftungsbeschränkt sein.

5. Unternehmen anmelden

Dieser Punkt verhält sich für jedes Land und in manchen Bereichen auch in jedem Bundesland anders. Zudem spielt die gewählte Unternehmensstruktur eine große Rolle. Es werden einige Anmeldungen und/oder Zertifikate benötigt, um ein Unternehmen zu gründen.

6. Versicherungen wählen

Versicherungen können für ein Unternehmen überlebenswichtig sein. Es mag zwar anfangs wie eine unnötige Investition wirken, doch sobald sie gebraucht wird, kann eine Versicherung das Unternehmen retten. Die Wahl unterscheidet sich je nach Branche und Art des Start-ups.

7. Ein Team aufbauen

Wenn nicht gerade ein kleines Einzelunternehmen gegründet werden soll, dann ist es essenziell, die richtigen Mitarbeiter zu finden. Diesen sollte der gleiche Wert zugemessen werden, wie den Produkten oder Dienstleistungen des Unternehmens selbst.

8. Lieferanten auswählen

Von dem Erfolg eines Unternehmens hängen zahlreiche Bereiche ab. Neben dem Gründer, den potenziellen Mitarbeitern und den Kunden sind das vor allem die Lieferanten. Verlässlichkeit, Seriosität und ein passendes Preis-Leistungs-Verhältnis sind hier die Schlüsselkompetenzen eines guten Lieferanten.

9. Vermarkten

Zur Vermarktung des Unternehmens eignen sich vor allem die eigene Website und Social Media. Je nach Branche kann auch mit analogen Mitteln gearbeitet werden. Zudem spielt das Logo eine große Rolle. Ein guter Weg herauszufinden, was am besten ankommt, ist durch die Kommunikation mit Kunden.

10. Das Unternehmen vergrößern

Zu guter Letzt muss das Unternehmen „nur“ noch wachsen. Dafür ist viel harte Arbeit und Willenskraft notwendig. Doch solange sich an die wichtigsten Punkte gehalten wird, wächst ein gutes Unternehmen fast von selbst.

Nebenberuflich selbständig: Das kleine ABC

Im Folgenden werden einige wichtige Aspekte beleuchtet, auf die geachtet werden sollten, wenn Sie sich nebenberuflich selbstständig machen wollen.

Anmeldung

Erst einmal müssen Sie wissen, ob Sie freiberuflich oder gewerbetreibend sind. Freiberuflich sind künstlerische und therapeutische Berufe. Auch Rechtsanwälte, Steuerberater, Ingenieure und beratende Volks- oder Betriebswirte sind „frei“. Gewerbliche Tätigkeiten sind im Prinzip alle anderen wie etwa handwerkliche Arbeiten, Ladengeschäfte oder auch der Verkauf bei Ebay.

Wenn Sie ein Nebengewerbe anmelden, tun Sie das über das Ordnungsamt. Das kostet zwischen 18 und 40 Euro und führt automatisch dazu, dass das Finanzamt Ihnen Formulare für die Anmeldung einer selbständigen Tätigkeit schickt.

Freiberufler melden sich selbst direkt beim Finanzamt an und füllen dann das Anmeldeformular aus. Sie können es auch aus dem Internet laden, etwa über www.bundesfinanzministerium.de. Sie erhalten dann eine zweite Steuernummer für die Umsatzsteuer.