Firmenname: das müssen Sie beachten

Eine der ersten Fragen für alle Gründer lautet: Auf welchen Namen, also welche Firma, soll ich mein Unternehmen „taufen“? Hier das wichtigste rechtliche Know-how für den korrekten Firmennamen. 

Die Wahl der Firmennamen zählt zu den strategischen Basisentscheidungen bei der Unternehmensgründung. Die Firma als Leitmotiv der Unternehmung hat eine öffentliche Signalwirkung und löst Assoziationen und Erwartungen aus, deren Wirkung gezielt zur positiven Einstimmung der Kunden und Geschäftspartner eingesetzt werden kann. Rechtstechnisch betrachtet ist eine Firma der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt, seine Unterschriften leistet und unter dem er klagen und verklagt werden kann. Auch Selbständige oder Gesellschaften des bürgerlichen Rechts können eine Firma verwenden, man spricht dann jedoch von der firmenähnlichen Geschäftsbezeichnung.

Firmenzusatz zur Rechtsform

Firmenzusätze, die die Rechtsform angeben und überall im Geschäftsverkehr verwendet werden müssen, sind z.B. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung), OHG (Offene Handelsgesellschaft), KG (Kommanditgesellschaft), AG (Aktiengesellschaft), ferner e.K. (eingetragener Kaufmann oder eingetragene Kauffrau) u.v.m.. Diese ergänzen den Firmennamen und müssen im Rechtsverkehr stets angegeben werden.

So finden Sie einen passenden Firmennamen

Namensfindung: 7 Tipps für Ihr neues Start-up

Namensfindung: 7 Tipps für Ihr neues Start-up


Kennzeichnender Firmenname

Im Handelsgesetzbuch (HGB), im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und im Markengesetz (MarkenG), das den Schutz von Bild- und Wortmarken durch die Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt regelt, finden sich zahlreiche Vorschriften, die bei der Bildung einer Firma und der Wahl des Firmennamens zu beachten sind, wie die Grundsätze der Firmenwahrheit, Firmenklarheit und des Irreführungsverbots, nach denen für Außenstehende erkennbar sein muss, wer der Firmeninhaber ist und welche Art von Unternehmung vorliegt. Im Firmennamen dürfen keine falschen Angaben über die Art und den Umfang des Betriebs gemacht werden. Außerdem muss sich jede Firma von anderen Firmen unterscheiden, die bereits im Handelsregister eingetragen sind und sich am selben Ort oder in derselben Gemeinde befinden.

Personenfirma – reicht der Nachname?

Es besteht die Möglichkeit, die Firma als Personenfirma zu gestalten, indem der Gründer oder die Gründerin den Familiennamen im Firmennamen führt. Die Beifügung des Vornamens im Rahmen einer Firma ist nicht gefordert, dies kann jedoch bei sämtlichen Rechtsformen ein geeignetes Mittel zur Herstellung einer deutlichen Unterscheidbarkeit von anderen Firmen sein.

Sachfirma – welcher Firmenname ist angemessen?

Eine Sachfirma liegt vor, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen Firma und Unternehmensgegenstand gegeben ist. Die ausdrücklich geforderte Eignung einer Firma zur Kennzeichnung des Kaufmanns kommt einer bloßen Branchen- oder Sachbezeichnung nicht zu, so dass eine individuellere Kennzeichnung über die Branche hinaus notwendig ist. Firmenbestandteile zum Thema Marktstufe können Begriffe wie „Fabrik“, „Fabrikation“, „Industrie“, „Werk“, „Hersteller“, „Herstellung und Vertrieb“, „Großhandel“ und ähnliches sein. Hinweise auf die Größe und Bedeutung der Unternehmung verlangen regelmäßig auch das Vorhandensein einer nach der Verkehrsanschauung erwarteten Käufer- und Verkäufermehrheit, so entschieden für die Begriffe „Center“, „Hof“, „Kontor“, „Markt“, „Palast“, „Zentrale“ etc.

Wichtig für die Wahl des Firmennamens als Sachfirma: Enthält die Sachfirma Hinweise auf eine Spezialisierung durch Begriffe wie „Fachgeschäft“, „Spezialgeschäft“ oder ähnliches, muss auch tatsächlich eine besondere Leistung im Fach vorliegen mit einer – durch Ausbildung und Schulung des Personals gewährleisteten – spezialisierten fachlichen Beratung der Kundschaft.

Firmenbestandteile, die eine wissenschaftliche Einrichtung suggerieren, z.B. Firmennamen mit den Bezeichnungen „Institut“ oder „Akademie“, waren früher vor allem öffentlich-rechtlichen Einrichtungen vorbehalten. Heute hat sich das Verständnis gewandelt, so dass auch privatrechtliche Dienstleistungen unter einer Firma mit diesen Bestandteilen angeboten werden können, wenn tatsächlich unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden gearbeitet wird. Bei der Aufnahme von Ortsangaben sowie Gebiets- oder Länderbezeichnungen oder Bezeichnungen wie „International“, „Europäisch“ sowie entsprechenden Abkürzungen „Inter“ und „Euro“ im Firmennamen wird das Bestehen eines realen Bezuges zu dem bezeichneten Gebiet gefordert. Eine Sachfirma darf über Art und Umfang der tatsächlichen Aktivität des Unternehmens keinen falschen Anschein suggerieren.

Phantasiefirma – Firmenname auch mit @?

Bei einer Phantasiefirma können der Gründer oder die Gründerin eine beliebige Kombination aus lateinischen Buchstaben als Firmenbestandteil wählen. Dies kann im Firmennamen zulässigerweise mit anderen Zeichen als Buchstaben wie Anführungszeichen, Punkt, Klammern, kaufmännisches und mathematisches Und-Zeichen etc. kombiniert werden. Uneinheitlich wird die Zulässigkeit der Verwendung des @-Zeichens bei der Firmenbildung beurteilt, so dass aus Sicherheitsgründen davon abzuraten ist.

Mischfirma – was ist erlaubt?

Eine Mischfirma ist eine Kombination von Personen-, Sach- oder Phantasieelementen im Firmennamen. Auch sie muss Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft aufweisen und sie darf keine Angaben enthalten, die zur Irreführung über wesentliche Tatsachen geeignet sind, inbesondere für die angesprochenen Verkehrskreise. Die Mischfirma ist in ihrer Gesamtheit an diesen Kriterien zu messen.


Ist Ihre Wunschfirma noch frei?

Hier können Sie recherchieren, ob Ihr Wunsch-Firmenname noch frei ist:

  • Deutsches Patent- und Markenamt - www.dpma.de, dort „DPMAregister“, „Marken“.
  • Handelsregister - www.handelsregister.de, dort „Normale Suche“ oder „Erweiterte Suche“.
  • Internet: Nicht im Handelsregister registrierte Unternehmer und Selbständige.
  • Örtliche Industrie- und Handelskammer: Stellungnahme.
  • Anwaltskanzleien übernehmen für Sie die Recherchen und Anmeldungen.

Firmenname schon besetzt?

Nach dem Markengesetz, dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, § 37 HGB sowie nach § 12 BGB, der das Recht am eigenen Vornamen und Familiennamen sowie analog an der Geschäftsbezeichnung schützt, darf der vom Gründer oder von der Gründerin gewählte Firmenname nicht die Interessen anderer Marktteilnehmer verletzen, die berechtigterweise bereits eine gleich lautende oder ähnliche Firmierung verwenden.

Einen vorrangigen Schutz genießen dabei insbesondere Unternehmen, die im gleichen Geschäftsfeld in der gleichen Region bereits am Markt tätig sind. Diese besitzen die älteren Rechte am Firmennamen. Außerdem genießen die Unternehmen einen Vorrang, die eine beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Wortmarke besitzen, die für die gleichen Waren- und Dienstleistungsklassen eingetragen ist, in denen auch die neue Unternehmung tätig sein möchte.

Handelsregister und IHK prüfen Firmennamen

Vor der Eintragung einer neuen Firma prüft das Amtsgericht, das das örtliche Handelsregister führt, ob die einzutragende Firma die oben beschriebenen Firmengrundsätze berücksichtigt und ob insbesondere keine Rechte Dritter durch den gewählten Firmennamen verletzt werden. In Zweifelsfällen hat das Amtsgericht ein Gutachten der Industrie- und Handelskammer einzuholen.

Es drohen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche

Derjenige, der durch den unbefugten Gebrauch einer Firma durch einen anderen in seinen Rechten verletzt ist, kann von diesem die Unterlassung des Gebrauchs dieser Firma verlangen. Verschulden muss dabei nicht vorliegen. Ferner kann der durch den unbefugten Gebrauch einer Firma durch einen anderen Verletzte Schadensersatz verlangen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Auch aus diesem Grund empfiehlt sich ein sorgfältiges Vorgehen bei der Wahl des Firmennamens.