BU-Versicherung: Worauf ist dabei zu achten?


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Wie wichtig eine Berufsunfähigkeitsversicherung heute ist, dürfte mittlerweile unstrittig sein. Auch für Existenzgründer und Selbstständige ist sie unheimlich sinnvoll, da für diese Berufsgruppe ohnehin eine nur geringe Absicherung greift. Doch was ist bei einem Abschluss der BU zu beachten? Gibt es Tücken, Ausschlüsse oder auch Hindernisse? Dieser Artikel schaut sich das Thema einmal an.

Berufsunfähigkeit ist ein dehnbares Wort

Die Problematik mit dem Thema der Berufsunfähigkeit ist, dass dieses Wort an sich nicht klar festgelegt ist. Jeder Handwerker, der seinen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, würde sich selbst als berufsunfähig beschreiben. Nun gibt es jedoch Berufe, die dennoch ausgeübt werden könnten. Und je nach Vertrag gibt es nun die Schwierigkeit. Einfacher ist es anhand der staatlichen Absicherungen zu verstehen. Könnte ein Krankenpfleger aufgrund eines Bandscheibenleidens seinen bisherigen Beruf nicht ausüben, wird er nicht verrentet, sondern eher in Richtung einer Umschulung gedrängt. Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung heißt das:

  • Vertrag – dieser muss schon so genau, wie nur möglich definiert werden. Personen in handwerklichen oder körperlich fordernden Berufen haben es hier teils einfacher. Personen, deren Hauptjob am Schreibtisch stattfindet, müssen besonders auf die Vertragstücken achten.
  • Unfähigkeitsgrad – dieser entscheidet über den Zeitpunkt, ab wann die Rentenleistungen gezahlt werden, beziehungsweise in welcher Höhe sie geleistet werden. Leistungsfähige Policen wie die von der HanseMerkur zahlen bereits ab 50% Berufsunfähigkeit die volle Rente aus.
  • Abstrakte Verweisung – sie ist heikel. Besteht diese Vertragsklausel, kann die Versicherung die Leistung verweigern, wenn der Versicherungsnehmer zwar nicht mehr seinen eigenen Beruf, aber einen anderen Beruf ausüben kann. Kurz gesagt: Kann der Dachdecker nicht mehr aufs Dach, dafür aber im Büro die Aufträge verwalten, könnte die Leistung verweigert werden. Problematisch ist, dass es für die Klausel unerheblich ist, ob diese alternative Beschäftigung aktuell oder künftig besteht.
  • Konkrete Verweisung – auch sie kann zur Leistungsverweigerung führen. In diesem Fall hat der Versicherte eigenständig eine alternative Tätigkeit aufgenommen oder eine Umschulung begonnen. Die Notwendigkeit der Zahlung einer Rente kann nun abgelehnt werden, da der Versicherte die Option hat, selbstständig ein Einkommen zu erzielen.
  • Ausschlüsse - bei bestehenden Vorerkrankungen gibt es teils Ausschlüsse dieser Krankheit. Hier ist jedoch zu bedenken, dass es Fristen gibt. So muss eine Psychotherapie nicht mehr angegeben werden, wenn sie vier Jahre her ist. Chronische Krankheiten werden jedoch bei den meisten Anbietern aus dem Vertrag ausgenommen, alternativ muss ein Risikozuschlag gezahlt werden.


Wichtige Leistungen

In vielen Fällen soll die Berufsunfähigkeitsversicherung dann greifen, wenn aufgrund eines schweren Unfalls oder einer Krankheit die Ausübung des Berufs nicht mehr möglich ist. Sie dient letztlich dazu, einen angemessenen Lebensstandard trotz Krankheit zu erhalten. Dieser ist allein mit staatlichen Mitteln – die ohnehin nur in den Grundzügen Selbstständigen zustehen – nicht aufrechtzuerhalten. Allerdings bietet die Berufsunfähigkeitsversicherung noch weitere Merkmale, die im Ernstfall lohnenswert sind:

  • Monatliche Zahlung – das ist die Rentenzahlung. Sie wird zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer eigenständig festgelegt. Die Vorsorgelücke sollte hierbei im Mittelpunkt stehen, also die Spanne zwischen monatlichem Bedarf und dem eigentlichen Einkommen. Bei Vertragsschluss sollten mindestens fünfzig, höchstens achtzig Prozent des Nettoeinkommens genutzt werden.
  • Grad – es gibt verschiedene Grade der Berufsunfähigkeit. Gute Verträge zahlen bei einem Grad von 50 Prozent, was ungefähr den Pflegegrad 1 ausmacht. Dauer - Selbstständige haben das Problem, dass es keinen Arbeitgeber für die Lohnfortzahlung gibt, die Krankenversicherung zahlt bei Selbstständigen jedoch auch erst nach sechs Wochen, wenn ein gesonderter Vertrag geschlossen wurde.
  • Eine gute Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt auch für kürzere Zeiträume, die einfach nur eine Arbeitsunfähigkeit bedeuten. Beispiel: Eine normale Sportverletzung an der Schulter, die operiert werden muss und in der Folge eine Arbeitsunfähigkeit von vier Monaten bedeutet. Während der Krankschreibung sollte die BU die »Rentenzahlung« übernehmen.
  • Rückwirkende Leistungen – dies ist ein Punkt, der immens wichtig ist, jedoch nicht immer im Vertrag steht. Nicht bei allen Krankheiten ist direkt in den ersten Tagen eine Berufsunfähigkeit absehbar. Niemand weiß zu Beginn der Behandlung, wie ein Patient einen Schlaganfall übersteht. Einige Patienten haben nach wenigen Wochen keinerlei Folgeschäden, andere werden nie wieder das Bett verlassen. Die rückwirkende Anerkennung ist daher unbedingt in den Vertrag aufzunehmen.


Die Kosten

Vorab: Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung sollten die Kosten niemals in den Mittelpunkt gestellt werden, denn die vertraglichen Bestandteile sind das Nonplusultra der Versicherung. Es bringt nichts, über Jahre hinweg geringe Beiträge zu zahlen, um später im Notfall zu erfahren, dass »Folgen der Vorerkrankung ausgeschlossen« sind oder »der Grad der Berufsunfähigkeit nicht ausreicht«. Eine feste Kostengröße kann ebenfalls nicht genannt werden, da die Gebühren von etlichen Faktoren abhängen:

  • Versicherter – wer bereits zu Anfang seiner Berufstätigkeit eine Versicherung abschließt, der zahlt automatisch niedrigere Beträge. Im jungen Alter sind Vorerkrankungen relativ unwahrscheinlich, zumal gilt hier der Faktor der langen Einzahlungszeit. Wird die erste Rate mit 20 Jahren gezahlt, verteilen sich die Beträge auf einen wesentlich längeren Zeitraum, als wenn die Versicherung erst mit 40 abgeschlossen wird.
  • Leistungen – umso besser die Leistungen, desto teurer wird die Versicherung. Dennoch sollte aus Preisgründen niemals auf die wichtigsten Elemente verzichtet werden. Es ist sogar sinnvoll, bei einer bestehenden Vorerkrankung einen Risikozuschlag zu zahlen.
  • Beruf – auch er entscheidet über das Risiko und somit über die Kosten. An dieser Stelle muss mittlerweile gesagt werden, dass viele Versicherer Bürojobs zu den Risikoberufen zählen, da die Burnout- und Depressionsrate in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen ist. Ansonsten gilt: Ein Dachdeckermeister wird bei gleicher Leistung eine höhere Rate zahlen, als ein Bäckermeister.

Es lässt sich sagen, dass ein Großteil der Verträge zwischen 1.000 und 2.000 Euro jährlich kosten, sofern sie die besonderen Leistungen beziehungsweise den Ausschluss problematischer Klauseln enthalten.

Fazit - sinnvoll, aber Vorsicht bei der Auswahl

Mitunter würde es helfen, wenn das Wort »Berufsunfähigkeit« rechtlich klar definiert würde. Da dies jedoch nicht der Fall ist, müssen Interessenten selbst hinschauen, bevor sie einen Vertrag abschließen. Einen Fehler darf jedoch niemand machen: Vorerkrankungen oder Krankheiten verschweigen. Vor dem Eintrittsfall prüft jede Versicherung den Fall und wird die Zahlung verweigern, wenn der Herzinfarkt eindeutig einer Vorerkrankung zuzuordnen ist.

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Finanzielle Vorsorge für Selbständige: Die Kosten einer Berufsunfähigkeitsversicherung im Blick

Die finanzielle Vorsorge und Sicherheit im Falle von unvorhersehbaren Ereignissen wie Krankheit oder Unfall ist für jeden Einzelnen von großer Bedeutung. Doch für Selbständige und Freiberufler erhält diese Thematik eine noch höhere Relevanz, da sie nicht auf den Schutz durch einen Arbeitgeber oder gesetzliche Vorsorgeleistungen bauen können. In diesem Zusammenhang ist die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ein essenzieller Baustein, der jedoch mit Kosten verbunden ist. Aber welche Kosten kommen auf Selbständige zu und wie können sie diese in ihre finanzielle Planung einbinden? Das wollen wir in diesem Artikel erörtern.

Bedeutung der Berufsunfähigkeitsversicherung

Die Berufsunfähigkeitsversicherung hat für Selbständige eine besondere Bedeutung, weil sie in vielen Fällen die einzige Absicherung gegen das finanzielle Risiko der Berufsunfähigkeit darstellt. Bei Angestellten springt in der Regel die gesetzliche Rentenversicherung ein, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr arbeiten können. Selbständige hingegen sind in der Regel nicht gesetzlich rentenversichert und erhalten daher keine Berufsunfähigkeitsrente. Deshalb ist es für sie besonders wichtig, sich privat gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit abzusichern. Im Fall der Fälle ermöglicht die Berufsunfähigkeitsversicherung, den gewohnten Lebensstandard aufrechtzuerhalten und finanzielle Engpässe zu vermeiden.

Kostenfaktoren der Berufsunfähigkeitsversicherung

Die Kosten einer BU hängen von verschiedenen Faktoren ab. Dazu zählen das Eintrittsalter, der Gesundheitszustand, die Berufsgruppe und die Höhe der gewünschten monatlichen Rente. Im Durchschnitt kann man mit Kosten zwischen 50 und 200 Euro pro Monat rechnen.

Eintrittsalter und Gesundheitszustand

Je jünger und gesünder man bei Vertragsabschluss ist, desto günstiger sind die Beiträge. Vor Vertragsabschluss ist eine Gesundheitsprüfung notwendig. Bestehende Krankheiten können zu Risikozuschlägen führen oder im schlimmsten Fall zur Ablehnung des Antrags.

Berufsgruppe

Auch die Berufsgruppe spielt eine Rolle bei der Kostenberechnung. Risikoreichere Berufe, wie Handwerker oder Künstler, müssen mit höheren Beiträgen rechnen als zum Beispiel Büroangestellte.

Höhe der monatlichen Rente

Die Höhe der monatlichen Rente, die man im Leistungsfall erhalten möchte, beeinflusst die Kosten stark. Eine höhere Rente bedeutet auch höhere Beiträge. Es ist ratsam, die Rente so zu wählen, dass sie den Lebensunterhalt im Falle einer Berufsunfähigkeit deckt.

Auswahl des richtigen Tarifs

Es ist empfehlenswert, mehrere Angebote einzuholen und die Tarife genau zu vergleichen. Achten Sie dabei nicht nur auf die Kosten, sondern auch auf die Leistungen und Bedingungen.

Leistungen

Stellen Sie sicher, dass der Versicherer bereits bei einer 50%igen Berufsunfähigkeit leistet. Einige Anbieter zahlen erst bei einer höheren Berufsunfähigkeit. Darüber hinaus sollten Sie prüfen, ob die Versicherung auch dann leistet, wenn Sie aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen gezwungen sind, in einem anderen Beruf zu arbeiten, der weit unterhalb Ihres bisherigen Einkommens liegt. Einige Tarife beinhalten auch eine Dynamik, das heißt, die Berufsunfähigkeitsrente erhöht sich jährlich um einen bestimmten Prozentsatz, um die Inflation auszugleichen.

Bedingungen

Prüfen Sie die Bedingungen für die Nachversicherungsgarantie. Diese ermöglicht es Ihnen, den Versicherungsschutz bei bestimmten Ereignissen (z.B. Heirat, Geburt eines Kindes, Erhöhung des Einkommens) ohne erneute Gesundheitsprüfung zu erhöhen.

Schlussfolgerung

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine wichtige Absicherung für Selbständige. Trotz der Kosten ist sie eine lohnende Investition in die eigene finanzielle Sicherheit. Dabei sollte man verschiedene Angebote vergleichen und sowohl die Kosten als auch die Leistungen und Bedingungen im Blick behalten. Denn eine gute Absicherung ist mehr wert als der rein finanzielle Aspekt. Sie gibt das beruhigende Gefühl, im Falle einer Berufsunfähigkeit finanziell abgesichert zu sein.

Das Wandeldarlehen

Recht für Gründer*innen: Wandeldarlehen stehen bei Start-ups aktuell besonders hoch im Kurs, beispielsweise um die Zeitspanne bis zur nächsten Finanzierung mit möglichst geringem Aufwand zu überbrücken. Wir klären auf.

Bitte beachten: Aufgrund des komplexen juristischen Sachverhalts verzichten wir in diesem Beitrag ausnahmsweise auf die geschlechtergerechte Schreibung

Neben Beteiligungsverträgen als Grundlage für Equity Investments (vgl. den Artikel „Der Beteiligungsvertrag in der Ausgabe 04/22) wird für Start-ups der Wandeldarlehensvertrag in der Praxis besonders häufig für Finanzierungsrunden gewählt.

Zunächst handelt es sich dabei um einen ganz normalen Darlehensvertrag, also die Gewährung eines Darlehens für eine bestimmte Laufzeit zu einer festgelegten Verzinsung. Hinzu kommt, dass die Wandlung des Darlehensbetrages in Geschäftsanteile vereinbart wird. Je nach Wertentwicklung der Gesellschaft erzielt der Darlehensgeber so ggf. eine deutlich bessere Rendite als im Falle der einfachen Darlehensrückzahlung, trägt aber durch die vorgesehene Wandlung ein Ausfallrisiko ähnlich einem Equity Investment.

Wandlungsmechanismus

Zentraler Regelungskomplex ist der sog. Wandlungsmechanismus, der festgelegt, ob, wann und wie der Darlehensbetrag (in der Regel einschließlich Zinsen) in Geschäftsanteile umgewandelt wird. Klassischerweise wird als Anknüpfungspunkt für die Wandlung, die nächste (ggf. durch ein bestimmtes Mindestinvestment qualifizierte) Finanzierungsrunde gewählt. Im Rahmen der dort ohnehin durchzuführenden Kapitalerhöhung, erhalten neben den neuen Equity-Investoren auch die bisherigen Wandeldarlehensgeber Geschäftsanteile, der Darlehensbetrag entfällt. Beim Ausbleiben einer Finanzierungsrunde ist eine Wandlung regelmäßig auch mit Ablauf der Laufzeit bzw. nach individuellen Mechanismen (innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu einer vereinbarten Bewertung) vorgesehen. Investoren verhandeln regelmäßig einen bestimmten Discount auf die Bewertung, soweit sie bei künftigen Finanzierungsrunden wandeln. Je geringer die Bewertung, desto mehr Geschäftsanteile erreicht der Investor bei der Wandlung.

Wandlungsrecht und -pflicht

Zentraler Aspekt des Wandlungsmechanismus ist die Frage, ob nur der Darlehensgeber ein Recht hat, die Wandlung zum betreffenden Zeitpunkt zu verlangen (sog. Wandlungsrecht) oder ob hiermit auch seine Pflicht zur Wandlung korrespondiert (sog. Wandlungspflicht). Eine Kombination Wandlungsrecht und -pflicht sieht man in der Praxis häufig. Für eine Wandlungspflicht spricht im Sinne des Start-ups, dass dadurch die Rückzahlung vermieden werden kann und/oder die Finanzierungen zu einheitlichen Bedingungen bzw. mit einheitlichen Abläufen zusammengefasst werden. Aus Sicht der Investoren stellt sich die Frage, ob eine Rückzahlungsverpflichtung des Darlehens mit Ende der Laufzeit beabsichtigt ist. Alternativ hierzu sind Ausgestaltungen gebräuchlich, durch die mit Ende der Laufzeit eine zwingende Wandlung zu einer bereits definierten Bewertung vorgesehen ist.

Daneben verlangen Investoren regelmäßig auch individuelle Regelungen, insbesondere werden bei größeren Finanzierungsvolumina häufig Garantieregelungen ähnlich wie bei Equity Investments verhandelt und/oder bestehen für den Investor als Darlehensgeber Mitsprache- und/oder Vetorechte bereits vor der Wandlung.

Sehr erfreulich für Business Angels dürfte die Neuerung der Richtlinien der Bafa sein, nach der nunmehr ein Invest-Zuschuss für Wandeldarlehen mit bis zu 25 Prozent (bislang zehn Prozent) beantragt werden kann.

Beurkundungspflicht

Häufig werden Wandeldarlehen als flexibles Instrument angesehen, um mit möglichst geringem Aufwand eine Finanzierung zu erreichen. Schon lange besteht daher der Wunsch meist aller Beteiligten, den Aufwand gering zu halten und insbesondere den Wandeldarlehensvertrag nicht zu beurkunden. Dies steht in der Regel in einem Widerspruch zu den rechtlichen Vorgaben, da es mehrere Konstellationen gibt, die die Beurkundungspflicht zweifelsohne auslösen, und weitere, bei denen in Rechtsprechung und juristischer Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten werden.

Aus anwaltlicher Vorsicht war daher ein Risikohinweis auf eine ggfs. bestehende Beurkundungspflicht regelmäßig angezeigt, was von manchen Beteiligten nicht gehört wurde. Ein gewisses Umdenken hat diesbezüglich im Mai 2022 ein (aktuell noch nicht rechtskräftiges) Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken (Az. 8 U 30/19) ausgelöst. Der Ausgangspunkt der Entscheidung hat vor allem für Gründende eine erhebliche Relevanz. Der Insolvenzverwalter klagte gegen die früheren Geschäftsführer wegen Haftungsansprüchen aufgrund eines pflichtwidrig zu spät gestellten Insolvenzantrages. Die Haftung trifft damit nach dem insolvenzrechtlichen Haftungsregime die Geschäftsführer persönlich und unbeschränkt. Die vorgezogene Insolvenzantragspflicht begründete der Insolvenzverwalter mit einem formnichtigen, weil nicht beurkundeten Wandeldarlehensvertrag. Damit, so das stattgebende OLG, bestand praktisch latent ein Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers aus dem formunwirksamen Darlehensvertrag und führte daher die Unwirksamkeit zur persönlichen Haftung der Geschäftsführer.

In der juristischen Kommentierung bzw. der VC-Praxis generell führte das Urteil des OLG zu einigen Kommentierungen. Da die Praxis wie oben erwähnt mitunter weniger streng vorging, wird hierin eine wesentliche Änderung der obergerichtlichen Rechtsprechung zu diesem Thema gesehen.

Die erste Kernaussage des Urteils betrifft dabei eine Konstellation, die eigentlich auch schon zuvor jedenfalls vorsorglich die Hinzuziehung eines Notars erforderlich gemacht hat, nämlich den Fall der Gewährung des Darlehens durch einen gesellschaftsfremden Dritten bei gleichzeitiger Wandlungspflicht. In dieser Konstellation verpflichtet sich ein gesellschaftsfremder Darlehensgeber, seine Darlehensforderungen zwingend in Anteile an der Gesellschaft zu wandeln.

Als Vorvertrag notariell zu beurkunden

Da der Darlehensgeber die Verpflichtung eingeht, im Rahmen einer künftigen Kapitalerhöhung Anteile zu übernehmen und eine solche Übernahmeerklärung nach § 55 Abs. 1 GmbHG notariell zu beglaubigen bzw. zu beurkunden ist, geht das OLG Zweibrücken ohne nähere Begründung davon aus, dass auch der Wandeldarlehensvertrag als Vorvertrag notariell zu beurkunden ist. Diese Schlussfolgerung wird mitunter kritisiert und ist dogmatisch mit guten Gründen angreifbar, deckt sich aber wohl mit der bisherigen Rechtsprechung des OLG München (NZG 2005, 756) und der juristischen Literatur (die allerdings überwiegend für eine Beglaubigung statt der aufwendigeren Beurkundung argumentiert).

Weitgehend unstreitig ist eine Beurkundungspflicht (§ 15 Abs. 4 GmbHG) des Vorvertrages, in dem eine Pflicht des neu hinzutretenden Gesellschafters enthalten ist, einer bestehenden oder künftigen Gesellschaftervereinbarung beizutreten, wenn dort beurkundungspflichtige Klauseln enthalten sind (etwa wie üblich Vesting oder Drag Along). Daher war auch in der bisherigen Beratungspraxis in vielen Konstellationen eine Empfehlung zugunsten der notariellen Form angezeigt und ist es mit Blick auf die Entscheidung des OLG Zweibrücken umso mehr.

Weiterhin beschäftigt sich das OLG Zweibrücken – nicht abschließend – mit der Frage, ob auch nach § 53 II GmbHG eine Beurkundungspflicht besteht, weil sich die Gesellschaft zur Ausgabe neuer Anteile an den Wandeldarlehensgeber verpflichtet (so auch bei bloßem Wandlungsrecht, s.o.). Hierzu führt das OLG aus, dass vieles dafür spreche, dass auch dies zur Beurkundungspflicht des Wandeldarlehens führe. Die überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und juristischer Literatur sieht dies bislang anders und hat insoweit ein eher geringes Risiko für die Annahme einer Beurkundungspflicht gesehen.

Das OLG Zweibrücken beurteilt im Ergebnis nicht nur die Klausel zum Wandlungsmechanismus als unwirksam, sondern wie oben bereits erläutert, den Wandeldarlehensvertrag insgesamt.

Im Ergebnis sprach bereits bisher vieles für den Gang zum Notar. Das durch die Rechtsprechung des OLG Zweibrücken bestätigte Haftungsrisiko für die Geschäftsführer und führt darüber hinaus dazu, dass die relativ überschaubare Kostenersparnis durch den Verzicht auf eine Beurkundung in der Abwägung bezüglich der Formfrage nicht entscheidend sein sollte.

Die Diskussion bzw. Abwägung im Hinblick auf die Frage der Beurkundung der Wandeldarlehen dürfte damit in Finanzierungen künftig wieder offen geführt werden und in vielen Fällen das Risiko der Gründenden gegenüber den eingesparten Kosten bzw. des Aufwands vorrangig sein.

Die Autoren:
Alexander Weber, LL.M. (Victoria University of Wellington) ist Partner und Roman Ettl-Steger, LL.M. (King’s College London) Salaried Partner, beide am Münchner Standort der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek im Bereich Venture Capital

Der Finanzplan – Must-have für Gründer*innen

Der Finanzplan ist ein wichtiges Tool für deine Finanzverwaltung sowie zur Kapitalbedarfsplanung. Er zeigt dir damit zugleich die Erfolgsaussichten deiner Unternehmung. Wie du dir Step-by-Step einen Finanzplan erstellst – mit Gratis-Vorlage zum Download.

Was ist ein Finanzplan und wozu dient er?

Ein Finanzplan ist Teil des Businessplans und ein wichtiges Instrument des Finanzmanagements. Er beinhaltet die zukünftigen, geschätzten Ausgaben und Einnahmen eines Unternehmens und bildet so auch die Grundlage für die Kapitalbedarfsplanung. Er gibt somit Auskunft darüber, ob sich eine Unternehmensgründung wirtschaftlich lohnt und ob ein Unternehmen dauerhaft am Markt bestehen kann.

Als Mittel der Finanzkontrolle soll der Finanzplan Unternehmen einen Plan-Ist-Vergleich des laufenden Geschäftsbetriebs ermöglichen, damit sie immer wissen, wo sie aktuell stehen.

In der Regel werden Finanzpläne von Gründer*innen, Start-ups oder Unternehmern erstellt, um Investor*innen oder Kreditgeber*innen von der Realisierbarkeit einer Geschäftsidee zu überzeugen. Zum anderen können Unternehmer*innen damit für sich selbst überprüfen, ob ihre Idee erfolgreich umsetzbar ist.

Für die Erstellung des Finanzplans kann eine Vorlage sehr hilfreich sein. Um dein Unternehmen dabei zu unterstützen, hat GetApp eine Finanzplan-Excel Vorlage erstellt, die du kostenfrei hier herunterladen kannst.

So verwendest du die Finanzplan Vorlage von GetApp:

Die Vorlage von GetApp dient der übersichtlichen und effizienten Planung von Zahlungsflüssen eines Unternehmens in einem Kalenderjahr. Das Template besteht aus fünf verbundenen Tabellenblättern, die im Folgenden kurz vorgestellt:

  • Finanzplan: Der Finanzplan fasst die eingegebenen Werte aus dem Kosten- und Umsatzplan zusammen und stellt den monatlichen Zahlungsfluss, die Liquidität, den Liquiditätsfluss, den Kostenverlauf sowie den Zusammenhang der jährlichen Kosten tabellarisch und grafisch dar. Der Anfangsbestand (Kontostand zum Jahresanfang) des Unternehmens ist einzutragen.
  • Umsatzplan: Im Umsatzplan werden alle geplanten Erlöse des Unternehmens eingetragen. Diese umfassen Erlöse aus Produkten, Projekten sowie sonstigen betrieblichen Erlösen, wie etwa dem Abgang von Anlagevermögen.
  • Kostenplan: Im Kostenplan werden alle geplanten Kosten des Unternehmens erfasst, aufgeteilt in die Bereiche Materialaufwand, Personalaufwand, Betriebliche Aufwendungen, abschreibungswirksame Anschaffungen und Investitionen. Die Personalkosten können separat im Tabellenblatt „Personalkosten“ berechnet werden.
  • Personalkosten: Personalkosten werden pro Person kalkuliert. Dazu werden Bruttogehalt und variable Gehaltsbestandteile eingetragen. Der Faktor für den Arbeitgeberanteil der Personalkosten kann im Tabellenblatt „Details_Personalkosten" ermittelt und kopiert werden. Die Summe der Personalkosten wird automatisch in den Kostenplan übernommen.
  • Detail_Personalkosten: Das Tabellenblatt Detail_Personalkosten dient der Kalkulation des Arbeitgeberanteils der Personalkosten. Zusätzlich werden Personalkosten pro Stunde errechnet.

Fazit

Der Finanzplan ist das Herzstück deines Businessplans. Mit ihm gestaltest du die Zukunft deines geschäftlichen Vorhabens, bewertest Risiken und beugst Krisen vor. Deshalb solltest du ausreichend Zeit in die Erstellung der Finanzplanung investieren. Dabei hilft dir die hier vorgestellte kostenlose Finanzplan-Vorlage, die du dir kostenfrei hier herunterladen oder per obigem QR-Code direkt aufs Smartphone laden kannst.

Wie Verjährung von Forderungen verhindert werden kann

Damit du als Jungunternehmer*in künftig nicht auf deinen Außenständen sitzen bleibst, klären wir auf, welche Regelungen es hier zu beachten gilt.

Bei all der vielen Arbeit kann es leider passieren, dass einiges liegen blieben. So zum Beispiel nicht gezahlte Kundenrechnungen. Besonders für Unternehmer*innen gleicht dies einem Horrorszenario, da die Verjährungsfrist für einige offenen Forderungen bereits abgelaufen sein könnte. Damit du künftig nicht auf deinen Außenständen sitzen bleibst, klären wir auf, welche Regelungen es hier zu beachten gilt.

Aller guten Dingen sind drei? Nach wie vielen Jahren Forderungen frühestens verfallen

Der Albtraum eines jeden Unternehmens: Der zufällige Blick auf eine immer noch nicht beglichene Rechnung liegt bereits Jahre zurück. Wenn die Schweißperlen laufen, heißt es jedoch zunächst tief durchatmen und genau prüfen. Denn nicht jede Forderung verfällt nach der gleichen Zeit. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Je nach Sachlage bestehen jedoch noch weitere Sonderregelungen. Diese können mit 5, 10 oder 30 Jahren stark variieren. Um den Überblick zu bewahren, sollten betroffene Firmen eine rechtliche Konsultation durch einen Anwalt einholen. Unternehmer*innen mit offenen Zahlungsansprüche aus dem Jahr 2019 hätten jedoch bereits handeln müssen, denn nach der regelmäßigen Verjährungsfrist konnten die nur noch bis zum 31. Dezember 2022 geltend gemacht werden.

Was tun, wenn die Uhr tickt?

So kann die Verjährung von Forderungen gehemmt werden: In manchen Situationen ist der Countdown bereits fast abgelaufen. Dann könnte es mit etwas Glück jedoch unter Umständen noch die Möglichkeit geben, die Verjährung zu hemmen. Dafür kommen grundsätzlich die §§ 203-208 BGB in Betracht. Aus dem Katalog des § 204 BGB ergeben sich beispielsweise verschiedene Möglichkeiten, die Verjährung von Forderungen durch Rechtsverfolgung zu hemmen, z.B. wenn der Gläubiger:

  • Klage auf Leistung auf Bestätigung des Anspruchs oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils erhebt (§ 204 Abs. 1 Satz 1 BGB),
  • ein gerichtliches Mahnverfahren einleitet, sodass jede weitere Kommunikation zwischen Gläubiger und Schuldner über das Gericht geschieht. Das Gericht versendet in diesem Zuge einen Mahnbescheid an den Schuldner (wobei die Verjährung mit Zustellung des Mahnbescheids gehemmt wird) (§ 204 Abs. 1 Satz 3 BGB),
  • einen Antrag für ein selbstständiges Beweisverfahren beantragt (§ 204 Abs. 1 Satz 7 BGB),
  • ein schiedsrichterliches oder vereinbartes Begutachtungsverfahren beginnt (§ 204 Abs. 1 Satz 8, 11 BGB) oder
  • die Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet hat (§ 204 Abs. 1 Satz 10 BGB).

Tritt eines dieser Ereignisse ein, wird der Lauf der Verjährungsfrist von Forderungen bis zum Ende des Ereignisses gehemmt.

Zurück auf Anfang: Wie kann ich den Neubeginn der Verjährung auslösen?

In einigen Fällen können Gläubiger die Verjährungsfrist von § 195 BGB erneut auslösen. Dies ist der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 212 BGB erfüllt werden. Nach § 212 Abs. 1 Satz 1 BGB beginnt die Verjährung erneut, wenn der Schuldner den Anspruch gegenüber dem Gläubiger z. B. durch eine Sicherheitsleistung, Zins- oder Abschlagzahlung bzw. „in anderer Weise“ anerkennt. Des Weiteren wird die Verjährungsfrist nach § 212 Abs. 1 Satz 2 erneuert, sofern der Gläubiger eine "gerichtliche oder behördliche Vollstreckungsmaßnahme“ vornimmt oder beantragt (bspw. mit einem gerichtlichen Mahnverfahren oder einer behördlichen Vollstreckungsmaßnahme). In jedem Fall ist eine Beratung durch einen Rechtsanwalt ratsam.

Vorsicht ist besser als Nachsicht: Zahlungsausfälle von vornherein vermeiden

Es gibt einige Maßnahmen, die dabei helfen können, die Verjährung von Forderungen bereits im Vorfeld zu verhindern. Eine wichtige Präventivmaßnahme ist die Prüfung der Geschäftspartner*innen bereits vor der Zusammenarbeit. So können Kredit- und Bonitätsinformationen Aufschluss darüber geben, ob die eigene Kundschaft in der Lage ist, Ihre Leistungen zu bezahlen. Darüber hinaus können die Auskünfte auch Zahlungserfahrungen liefern, die wiederum den tatsächlichen Zahlungswillen aufdecken. Hier können Bewertungen von anderen Gläubigern und Partnern eingesehen werden, die bestätigen, wie pünktlich ein Unternehmen seine offenen Forderungen in der Regel begleicht. Dementsprechend können Zahlungsmodalitäten individuell an Geschäftspartner angeglichen werden, durch zum Beispiel das Verlangen von Vorschusszahlungen bei Kaufverträgen, das Anbieten von Lastschrifteinzugsermächtigungen oder das Vermeiden von Rechnungskäufen. Wichtig ist in jedem Fall die Rechnungsstellung formal und inhaltlich korrekt durchzuführen und mit Kunden fachgerecht die Zahlungsfristen zu kommunizieren.

Der Autor Jens Junak ist Country Manager von Creditsafe Deutschland. Creditsafe ist eine global agierende Auskunftei und bietet digitale Lösungen wie Bonitätsauskünfte, B2B- Marketingadressen oder Compliance Checks.

Vom Founder zum Start-up-Investor

Was erfolgreiche Gründer*innen antreibt, selbst Geld in andere Start-ups zu investieren, und welchen Nutzen sie damit stiften.

Sie haben alles schon mal selbst durchlebt, ein gezielteres Netzwerk und ein besseres Risikoverständnis: Aktuell werden immer mehr Gründer*innen selbst zu Investor*innen. Wieso das so ist, was das mit dem gesamten Ökosystem macht und welche Vorteile das für alle bringt, zeigt ein Blick auf die Paradebeispiele der Gründerszene. Und dabei kommen weitere spannende Fragen auf: In welche Start-ups investieren neue Investor*innen, die eigentlich aus der Gründerszene kommen, aktuell gern? Welche Anreize braucht es und wie kann man sie noch besser unterstützen?

Ein Blick auf die top Zehn der wertvollsten Firmen der Welt macht klar: Genau sieben von ihnen waren vor 40 oder weniger Jahren noch kleine Start-ups, deren Gründer*innen in ihren Garagen unermüdlich an Tech-Geräten geschraubt haben, so etwa Microsoft, Apple und viele mehr. Eine Zeit wie damals im Wilden Westen, jeder wollte seine eigene Tech-Company aufbauen … Ein goldenes Zeitalter.

Die USA sind wirtschaftlich wesentlich intelligenter als viele andere Staaten. So schufen sie bereits in den 1970er-Jahren ein Ökosystem, um Innovation und Tech-Firmen zu fördern. Das Silicon Valley entstand. Viele dieser Start-ups wurden bis zu den 1990er-Jahren milliardenschwere Firmen, die Gründer*innen wurden zu Superstars und vielen von ihnen war es wichtig, mit dem schwer erwirtschafteten Vermögen etwas zurückzugeben. Das konnte nur eines bedeuten: Erfolgreiche Gründer*innen fingen selbst an zu investieren.

Was passierte danach? Gründer*innen begannen, neue, jüngere Start-ups zu fördern und schufen Inkubatoren, Think Tanks und vor allem VC-Fonds, die bereits in das nächste Unicorn investieren und weiteren Gründer*innen zum Erfolg verhelfen wollten. Der Kreislauf begann: Erfolgreiche Gründer*innen wurden zu Investor*innen, diese schufen wieder erfolgreiche Gründer*innen und so weiter. Dieses Phänomen hat die USA zu einer wahren Supermacht des Start-up-Investments gemacht, nirgendwo auf der Welt wird mehr Geld in innovative Firmen investiert als dort.

Bei uns noch viel Luft nach oben

In Europa haben wir erst vor 15 Jahren so richtig mit dem Thema begonnen. Wir sind hier quasi noch in den Kinderschuhen und haben einiges aufzuholen. Auch hier fangen Gründer*innen von erfolgreich verkauften Start-ups bereits an, ihr Geld zu reinvestieren.

Der Grund, warum viele Gründer*innen ihr Geld wieder in Start-ups investieren, liegt meiner Ansicht nach auf der Hand: Das Wissen und die Kontakte, die man als Gründer*in selbst in der Gründungszeit aufbaut, sind äußerst wertvoll – diese Faktoren kann man direkt wiederverwerten und andere Start-ups tatkräftig unterstützen. Aber auch die weniger schönen Seiten von Start-up-Gründungen, wie etwa das Durchlaufen von harten Zeiten, Rückschläge bei der Finanzierung, Probleme bei der Suche von Mitarbeitenden sind (Ex-)Gründer*innen bekannt.

Sie wissen also auch Bescheid, wie schwer es sein kann, zum Beispiel die richtigen Investor*innen zu finden oder ein erfolgreiches Netzwerk aufzubauen, das die eigene Idee auf die nächste Stufe bringt. Durch ihre eigene Erfahrung können sie wertvolle Ideen liefern, wie man damit umgehen kann. So investieren zum Beispiel Maximilian Tayenthal und Valentin Stalf (Gründer von N26) fleißig in Start-ups wie Beams, Layer oder Kenjo. Interessanterweise investieren sie auch in Branchen, die ihrer eigenen fremd sind.

Vielschichtiger Mehrwert per Engagement

Der Mehrwert, ehemalige Gründer*innen an Bord zu haben, bezieht sich also nicht nur auf das fachliche Wissen oder die Branchenkenntnis. Vielmehr geht es um allgemeine Erfahrungen aus der Praxis: Wie baue ich ein starkes Team auf? Wie finde ich gute Investor*innen? Wie gehe ich mit dem Druck um, wenn einem die Decke auf den Kopf fällt?

Das sind die Themen, die alle Gründer*innen durchmachen, egal in welcher Branche, Phase oder welchem Gründungsland. Und es sind auch jene Themen, bei denen Hilfe vor allem vonseiten der Investor*innen am dringendsten notwendig ist. Jemanden an der Seite zu haben, der diese Erfahrungen bereits gemacht hat, ist somit eine große Unterstützung und erhöht natürlich die Chancen auf Erfolg enorm. Ein ganz banaler Vergleich: Erinnern wir uns daran, als wir zum ersten Mal versucht haben, selbst Spaghetti zu kochen. Mit einem erfahrenen Koch an der Seite hätte die Sauce wohl wesentlich besser geschmeckt. Und niemand weiß das besser als Ex-Gründer*innen: Wenn das Start-up erfolgreich ist, rückt auch ein Exit oder gewinnbringender Verkauf immer näher. So profitieren also beide Seiten: Der/die Neugründer*in durch die validierte Expertise, das Netzwerk und die Branchenkenntnis und der/die Exit-­Gründer*in, indem sie oder er durch die Unterstützung direkten Einfluss auf die Performance des neuen Investments nimmt und dieses in eine positive Richtung dirigieren kann.

Mehr Geld in Start-ups statt in Immobilien und Co.

Nachdem ich vor vielen Jahren selbst einen Teil meiner Gründeranteile von meinem ersten Start-up courseticket.com verkauft hatte, begann ich direkt damit, zu reinvestieren. Ich fand es damals bereits schade, dass es hier keine Unterstützung von staatlicher Seite gab, um etwaige Exit-Erlöse erneut in andere Start-ups zu investieren. Das würde zusätzlichen Anreiz schaffen, Gewinne und Know-how zu reinvestieren, und das Geld würde dem Start-up-Ökosystem zugutekommen. Jetzt wird es meist in Immobilien investiert oder liegt bei Privatbanken. Letztere sind oft besonders schnell und stehen bei einem vor der Tür, sobald man mit einem erfolgreichen Exit in den Medien steht. Mehr Innovation und Einfallsreichtum zu diesem Thema würden unseren Politiker*innen sicherlich gut tun – und dem Start-up-Ökosystem noch mehr.

Ich glaube, in Sachen innovativer Ideen und spannender Technologien stehen europäische Gründer*innen den „Start-up-Ländern“ Amerika oder auch China in nichts nach. Ich habe viele talentierte und mutige Ideen gehört, die sicherlich eine vielversprechende Zukunft vor sich haben. Was in Europa fehlt, ist der Zugang zu einem einheitlichen europäischen Start-up-Ökosystem, das Entrepreneur*innen auch von staatlicher Seite mehr unterstützt und innovative Ideen fördert. Dasselbe gilt allerdings auch für die Investor*innen: Wer bereit ist, in neue, unsichere Felder zu investieren und damit indirekt auch das wirtschaftliche Potenzial des Landes fördert, sollte mehr davon profitieren.

Als Exkurs noch interessant: Einen Trend und auch eine Chance, die ich bei Investor*innen sehe, ist das Thema GreenTech. Viele Gründer*innen wollen mit dem Exit-Erlös nicht nur reinvestieren, sondern auch etwas Gutes tun. Eine ideale Kombination für Themen wie ClimateTech, Circular Economy und generell alle Start-ups, die sich mit den Sustainable Development Goals (SDG) auseinandersetzen. In diesen Bereichen können wir gemeinsam ein starkes Signal setzen und den Menschen auf diesen Planeten mit gutem Beispiel vorangehen. Denn nur mit mutigen und innovativen Ideen können wir aktiv gegen den Klimawandel ankämpfen und unsere Welt Stück für Stück besser machen.

Der Autor Markus Kainz ist Gründer und CEO von Gateway Ventures. Er leitet das Management und die Unternehmensstrategie und ist selbst leidenschaftlicher Business Angel sowie Start-up-Mentor.

Steuerfrei schenken: Xmas-Geschenke und Inflationsausgleich für Mitarbeitende

Der Jahresendspurt hat begonnen - damit steht bei so manchem Arbeitgebenden auch das Thema Weihnachtsgeld und -geschenke für Mitarbeitende auf der To-do-Liste. Doch aufgepasst: Auch bei vermeintlich einfachen Geschenken gibt es einiges zu beachten – insbesondere in Bezug auf Steuern und andere Abgaben. Extra-Tipp: die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie nutzen.

Geldkarten und Gutscheine: nur bis zu 50 Euro steuerfrei

Weihnachtsgeschenke erfreuen nicht nur die Belegschaft, sie bieten auch finanzielle Vorteile für Unternehmen. Notizbücher, Kalender, Kaffeebecher oder Gutscheine – all diese Geschenke gelten als Sachzuwendungen, die der Arbeitgebende zusätzlich zum Lohn verschenken darf. Dabei gilt es zu beachten, dass Gutscheine nur bis zu einem Betrag von 50 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Wird diese monatliche Freigrenze überschritten, muss der Arbeitgebende für die gesamte Zuwendung Lohnsteuer und Sozialversicherung abführen.

Gutscheine/ -karten: Diese Kriterien müssen erfüllt werden

Die Gutscheine müssen außerdem bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit sie als Sachzuwendung anerkannt werden: Einerseits müssen sie zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Andererseits müssen sie den Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) entsprechen.

Dementsprechend gibt es drei verschiedene Arten von Gutscheinkarten, die für den Sachbezug rechtens sind:

  • Limitierte Netze (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ZAG): Gutscheinkarten von Einkaufsläden, Einzelhandelsketten oder regionale City-Cards.
  • Limitierte Produktpalette (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b ZAG): Gutscheinkarten für nur eine Produktkategorie, beispielsweise Tankgutscheine, Beauty- oder Fitnesskarten oder Kinokarten.
  • Instrumente zu steuerlichen und sozialen Zwecken (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c ZAG): Zum Beispiel Essensgutscheine und Karten für betriebliche Gesundheitsmaßnahmen.

+++ Unser Extra-Tipp: Inflationsausgleichsprämie bis zu 3.000 Euro steuerfrei +++

Ab dem 26. Oktober 2022 (bis Ende 2024) können Arbeitgeber*innen ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro gewähren. Das sieht die sogenannte Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat und der Bundestag und -srat zugestimmt haben. Hier gibt's die Infos

Buchhaltung raubt Zeit und Energie?

Mit diesen 5 Tipps habt ihr das Thema Buchhaltung schneller im Griff und damit letztlich mehr Zeit fürs eigentliche Business.

Buchhaltung – kein Thema, für das sich viele begeistern. Statt Zeit mit Verwaltungsaufgaben zu verbringen, möchten die meisten Gründer*innen lieber an ihrer Geschäftsidee arbeiten, die Produktentwicklung vorantreiben oder neue Investor*innen für sich gewinnen. Verständlich – allerdings kommt ihr als Unternehmer*innen aufgrund geltender Pflichten und Fristen nicht gänzlich am Thema Buchhaltung vorbei. Die gute Nachricht: Es gibt Lösungen, mit denen ihr eure Buchhaltung einfach und schnell in den Griff bekommt.

Tipp 1: Arbeitet die relevanten Dokumente laufend ab

Es ist Monatsende und der Stapel an Rechnungen reicht (gefühlt) bis zum Mond? Damit muss Schluss sein. Statt zu warten, bis sich die Belege stapeln, solltet ihr die relevanten Dokumente laufend abarbeiten. Ein Tipp: Haltet euch ein tägliches oder wöchentliches Zeitfenster frei, in dem ihr euch nur um die Buchhaltung kümmert. Zu Beginn wird diese Methode, Dokumente zu verwalten, wahrscheinlich ein wenig Überwindung kosten. Auf lange Sicht spart ihr damit aber viel Zeit – und behaltet laufend den Überblick.

Tipp 2: Entscheidet euch für papierlose Buchhaltungsunterlagen

Dank Rechnungen, Geschäfts- und Inventarbuch sowie Spesenabrechnungen und Bestellscheinen kommt jede Menge Papier zusammen. Und diese Zettelwirtschaft muss gut aufgehoben werden, denn laut Gesetz gibt es eine Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren.

Die Konsequenz: Kiloweise Ordner, die ihren Platz im Büro fordern und mit den Monaten und Jahren immer mehr Regale füllen. Abgesehen davon, ist diese Art von Papierkrieg auch eine Umweltbelastung – und heutzutage einfach unnötig. Das Zauberwort: Digitalisierung. Auch in Sachen Buchhaltung gibt es mittlerweile richtig gute Lösungen. Mehr noch: Papierlose Büros liegen voll im Trend. Eine Studie von Bitkom ergab sogar, dass inzwischen jedes dritte Unternehmen in Deutschland weitgehend papierlos arbeitet. Übrigens: Bedenken, dass digitalisierte Dokumente nicht denselben juristischen Wert wie Papierdokumente hätten, sind unbegründet. Eine unterstützende Software für die Buchhaltung gewährleistet die Unverfälschtheit der Unterlagen. Die Finanzlösung von Qonto zum Beispiel kann papierlose Belege beglaubigen.

Tipp 3: Geht proaktiv gegen unbezahlte Rechnungen vor

Kein Unternehmen freut sich darüber, wenn von ihnen gestellte Rechnungen nicht (zeitnah) beglichen werden. Doch für Start-ups können ausstehende Zahlungen schnell zu einem echten Problem werden; sie wirken sich erheblich auf den Cashflow aus und können im schlimmsten Fall dazu führen, dass die eigenen Rechnungen nicht mehr beglichen werden können. Dazu kommt, dass sie viel Zeit bei der Buchhaltung kosten. Wird eine unbezahlte Rechnung deutlich verspätet beglichen, gilt sie als sogenannte zweifelhafte Forderung”. Ist eine Forderung endgültig verloren, spricht man von einer „uneinbringlichen Forderung”. Beide Fälle verursachen bei der Buchhaltung erheblichen Mehraufwand.

Damit unbezahlte Rechnungen gar nicht erst auftreten, solltet ihr proaktiv vorgehen. Eine Möglichkeit ist, die Kreditwürdigkeit neuer Kund*innen zu überprüfen, bevor ihr überhaupt einen Vertrag abschließt. Das geht zum Beispiel, indem ihr euch wichtige Zahlen wie Umsatz und Gewinn im Handelsregister anschaut. Oder ihr fordert einen Nachweis der Schuldenfreiheit und des Einhaltens von Zahlungsfristen ein.

Wenn es allerdings schon zu spät ist und ihr einen Zahlungsausfall befürchtet, könnt ihr auf rechtliche Schritte zurückgreifen. Zunächst gibt es die Möglichkeit einer formlosen Erinnerung. Ändert dies nichts, könnt ihr versuchen, die Situation mithilfe eines Mahnschreibens in den Griff zu bekommen. Hilft auch das nicht, bleibt im letzten Schritt nur das Mahnverfahren – aber auch das lässt sich meist einfach, schnell und kostengünstig durchführen.

Tipp 4: Erstellt ein Ordnungssystem für eure Ausgaben

Damit die Buchhaltung schnell und einfach gelingt, solltet ihr ein Ordnungssystem schaffen. Ob Ordnungsfreak oder Expert*in für organisiertes Chaos – mit einer Gruppierung nach Kategorien lassen sich Ausgaben mühelos sortieren. Das ideale Tool dafür sind benutzerdefinierte Tags, die ihr nutzen könnt, wenn ihr eure Buchhaltung bereits digitalisiert habt. Die Tags lassen sich so automatisieren, dass zum Beispiel alle Transaktionen an ein und denselben Zahlungsempfänger schnell kategorisiert sind. Ein Zeitgewinn, denn so werden eure Kategorien selbsterklärend – und benötigen keine weiteren Nachforschungen.

Tipp 5: Immer noch alles zu viel? Dann gebt die Buchhaltung ab

Aktiva und Passiva, Soll und Haben – wie war das nochmal? In der Buchhaltung werden Gründer*innen mit vielen Fachbegriffen, Zahlen und Formeln konfrontiert. Dafür braucht es eine gewisse Einarbeitungszeit – und ständig gibt es regulatorische Änderungen. Auf dem neuesten Stand der gesetzlichen Vorgaben zu bleiben, ist dabei ein Muss. Wenn also nicht nur die Zeit knapp ist, sondern euch auch die Lust auf die thematische Auseinandersetzung fehlt, dann sollte ihr die Buchhaltung doch besser an Expert*innen auslagern – an externe Buchhalter*innen oder Steuerberater*innen. Eine gute digitale Lösung verbindet eure Finanzen und Buchhaltung nahtlos und ermöglicht es zum Beispiel Steuerberater*innen, eure relevanten Daten unabhängig und in Echtzeit abzurufen. Beauftragt ihr einen externen Dienstleister für die Buchhaltung, stellt ihr außerdem sicher, dass ihr keine lästigen Fehler macht – und spart so zusätzlich Energie.

Der Autor Torben Rabe leitet das Deutschlandgeschäft bei Qonto. Das Unternehmen ist europäischer Marktführer im Finanzmanagement für Gründer*innen, Selbstständige und KMU.

Mit Schmerzen durch die Krypto-Krise

Der Krypto-Markt hat einen großen Schlag abbekommen, sinkt oder stagniert bestenfalls. Und jetzt?

Man könnte das Gefühl haben, es schneit durchgehend. Der Krypto-Markt hat einen großen Schlag abbekommen, sinkt oder stagniert bestenfalls. Synonyme wie KryptoWinter und Bärenmarkt sind medial aufgetaucht und zeichnen ein düsteres Zukunftsbild, was Bitcoin und Co. betrifft. Wie lange diese Phase anhält, ist Gegenstand des allgemeinen Diskurses. Manche sehen in aktuellen Entwicklungen eine Bereinigung des Marktes, andere wiederum nutzen ihre ablehnende Haltung zu Krypto-Währungen, um sie als „Scam von Anfang an“ zu charakterisieren und ein Ende einzuläuten. Dritte wiederum bedienen den Begriff KryptoEiszeit und stellen sich auf viele negative Jahre ein.

Marilyn Wilkinson – Editor-in-Chief of Unchained, The Blockpit Magazine – hat indes einen konstruktiveren Blick auf die aktuelle Problematik, obwohl sie gern den Krypto-Autor Michael Sincere mit seiner beinahe fatalistischen Aussage zitiert: „Der Markt wird erst besser werden, wenn man es vor Schmerzen nicht mehr aushält.“

Notwendige Marktkorrektur

Sie selbst nennt die Krypto-Krise eine notwendige Marktkorrektur und erklärt, wie es dazu kommen konnte. „Leute waren optimistisch und Firmen nicht mehr vorsichtig“, sagt sie. „Es wurde massenhaft eingestellt und große Marketingkampagnen wurden gelauncht. Doch Stolz kommt vor dem Fall, und was wir jetzt sehen, ist eine notwendige Änderung. Es wird uns zwingen, mehr auf Best Practices zu achten, auf nachhaltiges Wachstum und reale Profitabilität. In einem Bärenmarkt ist man einfach gezwungen, kreativer zu werden und neue Wege zu gehen.“

Für Junggründer*innen im Krypto-Segment hat Marilyn Wilkinson folgende Tipps parat: die Marketing­strategie fokussiert ausrollen; die Marktlandschaft, Konkurrenz, und Kund*innenenbedürfnisse ausführlich analysieren, um den Product-Market-Fit schon jetzt zu verbessern und im nächsten Bullenmarkt konkurrenzfähiger und mit besseren Chancen aufgestellt zu sein.

Zudem sollte man äußerst beliebte Fehler vermeiden. „Manche sagen gern, ‚alle sind meine Zielgruppe‘. Gerade in solchen Zeiten wie diesen, in denen Budgets gekürzt werden, ist es wichtiger denn je, zu wissen, wer die wahren Kund*innen sind, wo sie wohnen, wie alt sie sind, welche Interessen sie haben und was sie nicht mögen“, sagt sie. Als weiteren Tipp nennt Wilkinson das Community Building, sprich, eine starke Präsenz auf den wichtigsten Kanälen (Twitter, Discord) aufzubauen. Besonders dann, wenn man nicht genug Geld für Google­Ads-Kampagnen zur Verfügung hat.

Das Wichtigste aber bleibe, Mehrwert zu liefern. Dies gelte für alle Aspekte des Web3-Ökosystems. Ein junger Mann aus Singapur, so ihr Beispiel, sei durch Selfies zum Millionär geworden, indem er seine Fotos als NFTs verkauft hat. Heute aber zähle, so ihr Eindruck, mehr der Utility-Aspekt. Damit deutet Wilkinson an, was bereits von manchen Player*innen der Szene verstanden und auch in der Metaverse-Ökonomie umgesetzt wurde. Der alleinige Erwerb von Token als reines Sammlungsobjekt hatte seine glorreiche Hochphase, heute brauche man jedoch einen Zusatznutzen, wie etwa die Möglichkeit, an Events teilzunehmen oder ähnliche Leistungen, die bei NFTs unterlegt sind. Greif- und erlebbar soll es sein.

Es braucht Krypto-Frauen

Ein weiterer Ratschlag der Expertin betrifft die Diversität in Start-up-Teams. „Mir ist aufgefallen, dass es kaum Geschäftsführerinnen in diesem Bereich gibt. Laut einer Forbes-Studie bringen vielfältige Teams eine bessere Performance und sind profitabler. Verschiedene Leute haben verschiedene Perspektiven. Ein Team aus jungen, weißen Männern neigt dazu, einander zu bestätigen und ‚to the moon‘ zu sagen. Da traut sich kaum wer zu widersprechen. Aber man braucht als Start-up die ständige Challenge durch Leute aus anderen Ländern und Frauen mit diversen Perspektiven, denn jene haben oft eine andere Sicht der Dinge und sind vorsichtiger. Viele Start-ups haben ja auf eine Blitzs­caling-Strategie gesetzt und wollten ‚mit dem so zusammengebauten Flugzeug fliegen, bevor es fertig wart‘. Ich glaube, Frauen können da einen Reality Check liefern.“

Kein Unternehmen ist perfekt

Wilkinson drängt außerdem dazu, auch in eisigen Zeiten optimistisch zu bleiben, die aktuelle Krise als Chance zusehen. Unternehmen wie Uber und AirBnB seien beispielsweise während bzw. aus einer globalen Wirtschaftskrise heraus entstanden; weniger Budget befeuere zudem auch den Zwang, neue Wege zu gehen: „In ganz anderen Zeiten, um bei diesen Beispielen zu bleiben, wäre es undenkbar gewesen, bei einer fremden Person zu schlafen oder ins Auto zu steigen.“

Gründer*innen mit einer Krypto-App rät Wilkinson, dringend die User*innendaten zu analysieren, Zielgruppen zu verstehen und sich über eigene Pain Points bewusst zu sein – und interne Lösungen dafür zu finden. „In guten Wirtschaftszeiten beschäftigt man sich oft mit Verkauf, Werbung und Go2Market-Strategien. Jetzt sollte man sich auf einen ‚sauberen Tisch‘ fokussieren, sicherstellen, dass alles optimal funktioniert und die Bedürfnisse der User erfüllen“, so Wilkinson. „Kein Unternehmen ist perfekt. Jetzt haben Gründer*innen die Zeit, den Produkt-Market-Fit zu verbessern sowie Produkte und interne Abläufe zu optimieren. Weltweit ändert sich im Moment das Mindset. Dies zwingt Gründer*innen schlichtweg dazu, einen echten Mehrwert und Profitabilität zu liefern.“

VC in Sicht?

Recht für Gründer*innen: Wir zeigen die wesentlichen Schritte und Themen im Rahmen einer Finanzierung mit sog. Wagniskapital (Venture Capital).

Laut statistischen Veröffentlichungen hat sich der Gesamtbetrag der Wagniskapitalinvestitionen in deutsche Start-ups im vergangenen Jahr auf über 15 Milliarden Euro mehr als verdreifacht. Risiken sind zwar angesichts der welt- bzw. finanzpolitischen Lage unzweifelhaft im Markt vorhanden und einige Marktteilnehmer*innen äußern, dass Investor*innen insbesondere bei großvolumigen Finanzierungsrunden bereits zurückhaltender agieren. Gleichwohl sind deutsche Start-ups und der Standort Deutschland im Allgemeinen weiterhin überaus attraktiv für nationale wie internationale Investor*innen aus dem Bereich Venture Capital. Das Kapital wird dabei im Rahmen von Finanzierungsrunden zur Verfügung gestellt.

Gestaltungsformen

In der klassischen Struktur einer Finanzierungsrunde werden im Rahmen einer Kapitalerhöhung neue Geschäftsanteile an einem Start-up an die Investor*innen ausgegeben, die sich im Gegenzug zu einer Einzahlung eines Cash-Betrages (auf das Stammkapital der ausgegebenen Anteile und) in die Kapitalrücklage der Gesellschaft verpflichten.

Daneben sind in der Praxis insbesondere in der Frühphase eines Start-ups oder bei einer Übergangsfinanzierung bis zu einer ggf. dann größeren Finanzierungsrunde sog. Wandel­darlehen gebräuchlich. Hier werden Anteile an der Gesellschaft noch nicht ausgegeben, jedoch aufbauend auf einen Darlehensvertrag jene Konditionen bereits festgelegt, durch die die Darlehenssumme später in Anteile gewandelt wird. Der/die Investierende bleibt damit im Gegensatz zur vorgenannten klassischen Struktur zunächst Darlehensgeber*in und wird erst bei Eintritt und Umsetzung der Wandlung Gesellschafter*in. Mit der Wandlung und Ausgabe der Anteile an den/die Investor*in ist dann vorgesehen, dass das Darlehen erlischt.

Wesentlicher Ablauf

Die Investor*innen werden die Risiken ihres geplanten Investments zunächst evaluieren. Während Business Angels hier häufig eher zurückhaltend sind, werden sich größere Investor*innen und insbesondere strategische Investor*innen die Finanzen und die rechtlichen Themen des Start-ups ansehen. Regelmäßig entscheidend ist hier der Nachweis des Bestandes der vorhandenen (vollständigen) IP-Rechte durch die Gesellschaft. In der Praxis treten Probleme etwa durch das Ausscheiden früherer Mitgründer*innen auf, soweit der Ausstieg vertraglich nicht ordentlich geregelt wurde. Ebenfalls besonders relevant sind eingeräumte Rechte Dritter sowohl im Rahmen von Optionsrechten über Anteile als auch virtuelle Anteile (einschließlich im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen) und sämtliche gerichtliche und außergerichtliche Verfahren. Der Umfang wird seitens des/der betreffenden Investor*in regelmäßig durch eine Anforderungsliste (sog. Request List) festgelegt.

Wichtig ist, dass vor all diesen Offenlegungen entsprechende Vertraulichkeitsvereinbarungen mit den Investor*innen bestehen. Soweit die strategischen Investor*innen zudem Wettbewerber*innen des Start-ups sind, ist zudem auf kartellrechtliche Besonderheiten im Ablauf der Offenlegung zu achten. Deckt die Due Dilligence (erhebliche) rechtliche Risiken auf, kommt es möglicherweise zum Abbruch der Verhandlungen oder es werden sog. Post Closing Conditions vereinbart, die dem Start-up bzw. den Gründer*innen aufgeben, nach Durchführung der Finanzierungsrunde bestimmte Sachverhalt rechtlich nachzubessern (etwa den Datenschutz auf das Niveau eines Marktstandards zu bringen).

Das Timing dieser sog. Due-Diligence-Prüfung seitens des/der Investor*in und die geplanten wesentlichen Eckpunkte der Finanzierung, einschließlich insbesondere der Struktur und Höhe des Investments, der Bewertung des Start-ups, aber auch der wesentlichen gegenseitigen Rechte und Pflichten, werden dabei häufig in einem sog. Term Sheet festgelegt. Hierbei handelt es sich um eine Vereinbarung auf wenigen Seiten, die per se im Kern zwar rechtlich nicht bindend ausgestaltet ist, jedoch als Dokumentation des gegenseitigen Verständnisses der geplanten Transaktion sinnvoll ist (unter Ausnahme ggfs. von sehr überschaubaren Investments, die zur Vermeidung des Aufwands direkt und ohne Term Sheet umgesetzt werden).

Die konkrete Umsetzung der Finanzierungsrunde

Die konkrete Umsetzung der Finanzierungsrunde erfolgt dann je nach Struktur entweder durch Unterzeichnung des Wandeldarlehensvertrages oder einer Beteiligungs- und Gesellschaftervereinbarung. Die Beteiligungs- und Gesellschaftervereinbarung (sog. Investment and Shareholders Agreement) kann in zwei separate Dokumente oder aber innerhalb derselben Urkunde in zwei Teile unterteilt werden. In jedem Fall beinhaltet die Beteiligungsvereinbarung die Struktur und Konditionen des Investments (Regelungskomplexe betreffen etwa die Kapitalerhöhung und Leistungen des/der Investor*in, ggf. Milestones, Verwässerungsschutz, Garantieregelungen seitens der Gesellschaft bzw. der Gründer*innen), wohingegen die Gesellschaftervereinbarung die Struktur der künftigen gemeinsamen Beteiligung als Gesellschafter*in regelt (etwa Veto- bzw. Zustimmungsvorbehalte des/der Investor*in, Vorerwerbsrecht, Mitverkaufsrecht und/oder -pflicht, besondere Optionsregelungen, Vesting-Regelung zulasten der Gründer*innen, Liquidationspräferenz, Wettbewerbsverbot).

In aller Regel wird dabei die Beteiligungs- und Gesellschaftervereinbarung aufgrund der enthaltenen Regelungen durch eine(n) Notar*in zu beurkunden sein. Dasselbe gilt für einen Wandeldarlehensvertrag, zumindest soweit dieser wie regelmäßig die Pflicht des Wandeldarlehensgebenden vorsieht, mit der Wandlung einer Gesellschaftervereinbarung beizutreten bzw. im Einzelfall soweit eine Pflicht des Wandeldarlehensgebenden zur Wandlung besteht.

In der Praxis werden bei kleineren Investments teilweise Versuche unternommen, die Notarkosten durch besondere Gestaltungen einzusparen. Hier kursieren insbesondere aus Business-Angel- bzw. Gründer*innen-Netzwerken Vorlagen, die beurkundungspflichtige Regelungen von der Beteiligungs- und Gesellschaftervereinbarung in die ohnehin zu beurkundende Satzung verschieben und die von einer weiteren Beurkundung dann absehen. Insbesondere aus Sicht des/der Gründer*in sollte bei der Verwendung von diesbezüglichen Musterverträgen unbedingt anwaltlicher Rat eingeholt werden. Aus unserer Erfahrung kommt es aus den Verhandlungen regelmäßig zu erheblichen Anpassungen dieser Vertragsmuster und stellt sich die durchaus komplexe rechtliche Frage, ob die betreffenden Änderungen nicht wiederum eine Beurkundungspflicht auslösen. In der Notarpraxis ist darüber hinaus umstritten, ob die verwendeten Muster die Beurkundungspflicht überhaupt entfallen lassen. Soweit eine bestehende Beurkundungspflicht nicht eingehalten würde, führt dies regelmäßig zur Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung.

Fazit

Die Finanzierungsrunde hat naturgemäß für Gründer*innen eine erhebliche Bedeutung. Es wird dort im Lebenszyklus des Unternehmens der Grundstein für eine erfolgreiche Wertentwicklung gelegt. Die Abläufe und Themen einer Finanzierungsrunde sind hierbei überwiegend Standard und können gut antizipiert werden. Die Gründer*innen sollten dabei die einzelnen Schritte (insbesondere die ggf. geplante Due Diligence durch den/die Investor*in) sorgfältig vorbereiten. Rechtliche Probleme, die sonst im Laufe der Finanzierungsrunde aufkommen, können so proaktiv vermieden werden.

Der Autor Alexander Weber, LL.M., ist Rechtsanwalt und Partner bei Heuking Kühn Lüer Wojtek in München im Bereich Venture Capital/Gesellschaftsrecht, www.heuking.de

Vormerken: In der kommenden Ausgabe von StartingUp – Heft 04/22 –  liest du in unserer Serie „Recht für Gründer*innen“: Der Beteiligungsvertrag – wesentliche Themen und Standards.

Der Fiskus richtet sein Augenmerk auf die Krypto-Welt

In unserem Interview gehen die Steuerexperten von EY, Petar Groseta (Partner) und Ivana Jovanic (Senior Consultant), auf die Fragen der Besteuerung von Kryptowährungen aus der Perspektive von Krypto-Investoren und anderen Marktteilnehmern im Krypto-Ökosystem ein.

Warum ist es jetzt wichtig, über das Thema Besteuerung von Kryptowährungen zu sprechen?

Petar Groseta: Der Kryptowährungsmarkt hat sich in den letzten Jahren enorm entwickelt. Die Erwartung ist generell, dass die Bedeutung dieser Anlageklasse in Zukunft nur noch zunehmen wird.

Dabei gibt es viele verschiedene Marktteilnehmer mit ihren spezifischen Rollen. Die Grenzen zwischen dem Markt der "nativen Kryptowährung" und den "traditionellen Finanzsystemen" verschwimmen zunehmend, sowohl in Bezug auf bestehende Anlageinstrumente als auch in Bezug auf die Infrastruktur des gesamten Krypto-Ökosystems. Dies erhöht natürlich auch den Druck auf den Gesetzgeber und die Finanzverwaltung, die bestehenden steuerrechtlichen Rahmenbedingungen sowohl hinsichtlich der Besteuerung auf Anlegerebene als auch in Bezug auf eine vollständige Erfassung und Überprüfung der steuerpflichtigen Einkünfte weiterzuentwickeln.

Ivana Jovanic: Im Grunde geht es dabei um folgende zwei Fragen:

  1. Wie werden Einkünfte und Gewinne aus Kryptowährungen auf Ebene einzelner Anleger besteuert?
  2. Wie sollte ein effektives Meldesystem, d.h. „Steuerreporting“ ausgestaltet werden, um eine mögliche Steuerhinterziehung zu verhindern?

Können Sie kurz die diesbezüglichen Antworten des Gesetzgebers und der Finanzverwaltung darstellen?

Petar Groseta: Bezüglich der Besteuerungsfragen hat das Bundesfinanzministerium (BMF) am 10. Mai 2022 sein lang erwartetes Schreiben zu den Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token veröffentlicht. Mit dem Schreiben äußert sich das BMF zum ersten Mal umfassend zu den verschiedenen Krypto-Sachverhalten, die zunächst technisch erläutert und danach aus der Finanzverwaltungssicht ertragsteuerrechtlich eingeordnet werden.

Sehr erfreulich dabei ist, dass nunmehr auch nach der Auffassung der Finanzverwaltung die Veräußerungen von Kryptowährungen im Rahmen privater Vermögensverwaltung nur dann steuerpflichtig sind, wenn die Veräußerung innerhalb der Ein-Jahresfrist nach der Anschaffung stattfindet. Damit geht auch das BMF davon aus, dass sich die für die Steuerpflicht relevante Einjahresfrist nicht verlängert, wenn die Kryptowährungen zur Einkünfteerzielung, z.B. durch Lending oder Staking eingesetzt werden.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Abgrenzung zwischen Gewerblichkeit und privater Vermögensverwaltung. Auch dazu nimmt das BMF ausführlich Stellung. Dabei geht das BMF insbesondere in den Fällen von „passivem“ Staking - etwa im Rahmen der Beteiligung an einem Staking-Pool - grundsätzlich von der privaten Vermögensverwaltung aus.

Ivana Jovanic: Auch wenn es sehr zu begrüßen ist, dass sich die Finanzverwaltung mit dem BMF-Schreiben ausführlich zu der Besteuerung von Kryptowährungen geäußert hat, betreffen die Aussagen des BMF nur die steuerlichen Folgen von direkten Investments in Kryptowährungen. Allerdings können die Investments nicht nur direkt, sondern auch indirekt über verschiedene Formen der „traditionellen“ Finanzinstrumente wie Tracking-Notes, Knock-Out Zertifikate oder ETFs erfolgen. Da die Steuerfolge, je nach Investmentform, sehr unterschiedlich sein kann, sollte diese aufgrund ihres erheblichen Einflusses auf die Netto-Rendite in die Investitionsentscheidung unbedingt immer miteinbezogen werden.

Und wie sieht es mit dem steuerlichen Reporting aus?

Ivana Jovanic: Hier hat die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) am 22. März 2022 ein öffentliches Konsultationsdokument mit den Vorschlägen zur Einführung eines Rahmens für die Meldung von Krypto-Vermögenswerten, sog. Crypto-Asset Reporting Framework (CARF), veröffentlicht. Die öffentliche Konsultation lief bis 29. April 2022. Die OECD plant, im Oktober 2022 endgültige Vorschläge für die neuen Regeln zu veröffentlichen.

Das von der OECD vorgeschlagene Regelwerk basiert im Wesentlichen auf dem Modell des Meldestandards für grenzüberschreitende Meldungen von „traditionellen“ Konten- und Depotwerten durch Finanzinstitute, dem Common Reporting Standard (CRS). Anstatt jedoch die Meldung von gehaltenen Vermögenswerten zu verlangen, schreibt CARF die Meldung von Krypto-Transaktionen vor. Es ist durchaus vorstellbar, dass einige „Early-Adopters“-Länder die Vorschriften bereits ab dem 1. Januar 2024 umsetzen.

Petar Groseta: Neben den oben beschriebenen Bemühungen auf der OECD-Ebene arbeitet auch die EU-Kommission derzeit an einem unionseigenen Meldesystem für Krypto-Vermögenswerte im Rahmen der 8. Änderung der EU-Amtshilferichtline (DAC 8), die ebenfalls demnächst vorgestellt werden soll. Es ist davon auszugehen, dass die OECD Vorschläge zu CARF mit den Reporting-Pflichten nach DAC 8 abgestimmt sein werden.

Auf der nationalen Ebene hat zudem das BMF ein separates Schreiben hinsichtlich der Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten der deutschen Krypto-Investoren angekündigt.

Welche Implikationen werden diese haben und was ist für unser Audience – Investoren und Start-ups – wichtig zu wissen?

Ivana Jovanic: Die Investoren werden die Veröffentlichung des BMF-Schreibens sicherlich sehr begrüßen, da damit zahlreiche Zweifelsfragen aus der Sicht der Finanzverwaltung beantwortet werden.

Petar Groseta: Die Implikationen für die Start-ups bzw. die Finanzindustrie im Allgemeinen werden nicht zuletzt davon abhängen, welche Rolle sie im „Krypto-Ökosystem“ einnehmen. Es sollte bedacht werden, dass eine effektive Nutzung der Kryptowährung sehr stark von der Existenz der Infrastruktur abhängt, die die Speicherung, Übertragung, das Ausleihen/Verleihen und den Handel unterstützt, genau wie es beim traditionellen Finanzsystem mit seinen Börsen, Brokern, Händlern, Marktmachern, Verwahrern, Kreditgebern und Zahlungssystemen der Fall ist. Hier könnten insbesondere die zu erwarteten Steuerreportingpflichten zum Teil beachtliche Auswirkungen auf die Geschäftsstrukturierung und Kosten der Compliance haben. Man kann jedenfalls sagen, dass die steuerlichen Auswirkungen in alle geschäftspolitischen Überlegungen miteinbezogen werden sollten.

Welche weitere Entwicklung erwarten Sie bzw. welchen Ausblick können Sie geben?

Petar Groseta: Es ist klar erkennbar, dass die Fragen der Besteuerung und der steuerlichen Transparenz mit großer Geschwindigkeit Eingang in die Krypto-Welt finden, sodass seitens der deutschen Finanzverwaltung, bzw. auf globaler Ebene mit weiteren Maßnahmen gerechnet werden kann. Dies hat auch die parlamentarische Staatssekretärin Katja Hessel sehr prägnant auf den Punkt gebracht, als sie meinte, dass die Veröffentlichung des BMF-Schreibens selbstverständlich nicht der Schlusspunkt der Auseinandersetzung mit dem Thema, sondern ein Zwischenergebnis sei, und dass die rasche Entwicklung der "Kryptowelt" dafür sorgen wird, dass uns die Themen nicht ausgehen.

Ivana Jovanic: In der Tat sollten sich die davon betroffenen Marktteilnehmer und Investoren intensiv mit dieser Materie auseinandersetzen, deren rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen auf ihre Investmententscheidungen bzw. Geschäftsmodelle analysieren und ggf. die für sie relevanten Punkte rechtzeitig in die Diskussion einbringen.

Qonto: Beyond Banking für Gründer*innen und KMU

Mit seinem „Beyond Banking“-Ansatz bietet die junge Neobank Qonto Gründer*innen sowie kleinen und mittelständischen Unternehmen nicht nur ein digitales Geschäftskonto, sondern umfassendes Finanz- und Buchhaltungsmanagement. Das Ziel: den Banking- und Finanzalltag von Gründer*innen, Start-ups und KMU radikal zu vereinfachen. Mehr dazu haben wir im Gespräch mit Torben Rabe, Country Manager bei Qonto Deutschland, erfahren.

Mit seinem „Beyond Banking“-Ansatz bietet die junge Neobank Qonto Gründer*innen sowie kleinen und mittelständischen Unternehmen nicht nur ein digitales Geschäftskonto, sondern umfassendes Finanz- und Buchhaltungsmanagement. Das Ziel: den Banking- und Finanzalltag von Gründer*innen, Start-ups und KMU radikal zu vereinfachen. Mehr dazu haben wir im Gespräch mit Torben Rabe, Country Manager bei Qonto Deutschland, erfahren.

Qonto ist eine B2B-Neobank für Gründer*innen. Das FinTech-Start-up wurde 2016 in Frankreich gegründet, das erste Produkt im Juli 2017 gelauncht. 2019 expandierte das junge Start-up und bietet seine Services seitdem auch in Italien, Spanien und Deutschland an. Die Zahlen unterstreichen den Erfolg: Innerhalb von drei Jahren hat Qonto nach eigenen Angaben über 150.000 Unternehmen zu einem digitalen Geschäftskonto verholfen und ist damit zugleich Europas größter B2B-Digital-Banking-Anbieter. Allein in Deutschland ist Qonto im 2. Halbjahr 2020 um 130 Prozent gewachsen.

Darüber hinaus wurde Qonto im Jahr 2020 mit dem FinTech Germany Award ausgezeichnet und von LinkedIn als „3rd hottest Startup“ eingestuft. Bullhound bezeichnet Qonto als „most promising Start-up to become a billion dollar company in the next 3 years“.

Dann machen wir es selbst!

Worin liegt der offensichtliche Erfolg der europäischen Neobank begründet? „Zunächst sind hier die beiden Qonto-Gründer Alexandre Prot und Steve Anavi zu nennen. Als sie 2015 gemeinsam ihre erste Firma Smok.io gründeten, waren sie schlichtweg frustriert, weil es zum einen schwierig war, ein Geschäftskonto online zu eröffnen und es darüber hinaus keine weiteren Services gab, die sie für ihr Business nutzen konnten“, berichtet Torben Rabe. So haben sich Alexandre und Steve letztlich dazu entschieden, selbst eine moderne, speziell auf die Bedürfnisse von Gründer*innen und Selbständigen ausgelegte Alternative zu klassischen Banken aufzubauen – in Form von Qonto.

Nach dem erfolgreichen Start in Frankreich folgte – wie eingangs erwähnt – die Expansion in weitere Länder. Seit letztem Jahr bietet Qonto deutschen Kund*innen seine Services an. „Als wir 2020 in Deutschland eingestiegen sind, gab es schon einige Akteure am Markt, die sich aber auf verschiedene Kundensegmente konzentriert haben. Unser Konzept war und ist es aber, nicht nur ein Geschäftskonto zu sein, sondern unseren Kunden auch die Möglichkeit zu geben, ihre Finanzen auf der Konto-Plattform zu managen,“ erläutert Torben Rabe, der die Geschäfte von Qonto als Country Manager Deutschland verantwortet und selbst jahrelange Erfahrungen im Finanzbereich einbringt. „Unser Ziel ist es, Unternehmen, in der Größe von einer Person bis 250, anzusprechen und zusammen mit ihnen zu wachsen“, so Rabe.

Das Besondere an Deutschland ist, so Rabe, die Vielfalt an Unternehmen und Gründer*innen bei einer Vielzahl an Branchen, was förmlich auch nach einer modernen Banking-Lösung schreit, die es ihnen individuell ermöglicht, unkompliziert und schnell unternehmerisch handlungsfähig zu sein. „Insbesondere Gründer haben hierbei spezielle Anforderungen: sie wünschen sich ein sicheres, verlässliches Geschäftskonto, Schnelligkeit bei dessen Eröffnung, insbesondere dann, wenn sie noch im Gründungsprozess befindlich sind, und benötigen außerdem einen direkt verfügbaren Ansprechpartner“, bringt es Rabe auf den Punkt.

Ein wichtiges Anliegen von Qonto ist es daher, den Gründungsprozess mit intelligenten Tools und Konzepten zu unterstützen. „Das langfristige Ziel für Gründer in Deutschland sollte es sein, den Gründungsprozess zu 100 Prozent digital abzuschließen – dazu wollten wir einen wichtigen Beitrag leisten“, so Rabe.

Unterstützung im Gründungsprozess

Während Gründer*innen in Frankreich bereits zu 100 Prozent digital gründen können (woran Qonto nicht ganz unbeteiligt ist, war man doch die erste Neobank des Landes, die dies ihren Kund*innen ermöglichte), sind hierzulande die Weichen in Sachen Digitalisierung zwar gestellt; trotzdem ist es noch nicht möglich, den Gründungsprozesses rein digital zu stemmen. Auf diesen Prozess setzt Qonto und bietet dazu seine digitalen Lösungen an. Unter anderem unterstützt man GmbH-Gründer*innen dabei, dass die Einzahlung des Stammkapitals schnellstmöglich vonstatten geht.

„Der Gründer eröffnet dazu sein digitales Geschäftskonto – was in der Regel 10 Minuten Zeit in Anspruch nimmt – und zahlt dann das benötigte Stammkapital ein. Wir stellen dann sehr schnell eine Urkunde aus, mit welcher der Gründer zu seinem Notar gehen kann, um die Gründung abzuschließen. Das Ganze dauert in der Regel maximal 72 Stunden“, so Rabe. Darüber hinaus hat Qonto u.a. eine Partnerschaft mit firma.de, um Gründer*innen weitere Unterstützung an die Hand geben zu können, bspw. bei der Notarsuche. Damit sind bereits weitere wichtige Schritte in Sachen Digitalisierung des Gründungsprozesses in die Wege geleitet.

Beyond Banking Features

Doch Qonto geht einen großen Schritt weiter und begleitet Gründer*innen nicht nur während des Starts, sondern bietet ihnen von Beginn ihrer Selbständigkeit an wichtige Tools zum Auf- und Ausbau bzw. der Steuerung des Unternehmens. Dazu gehören in Sachen Banking bspw. Unterkonten mit separaten IBANs und zusätzlichen physischen oder auch virtuellen Kreditkarten, um Budgets besser verwalten zu können. „Der Gründer will stets die Übersicht über seine Ausgaben behalten – das bieten wir ihm –, und bei Fragen steht unser Kundenservice direkt zur Verfügung“, so Torben Rabe.

Immobilienkauf als Geldanlage: Auch für Start-ups eine Alternative?

Die Immobilienpreise steigen immer stärker an, ein Ende der Preisspirale ist nicht in Sicht. Umso interessanter, sich mit dem Thema Immobilie als Geldanlage zu befassen.

Die Immobilienpreise steigen immer stärker an, ein Ende der Preisspirale ist nicht in Sicht. Niedrige Zinsen und zunehmende Unsicherheiten am Aktienmarkt machen den Immobilienkauf für viele Anleger zu einem interessanten Investment, wovon auch Start-Ups profitieren können. Häuser und Wohnungen gelten als wertbeständig und renditestark. Die Aussicht auf Mieteinnahmen lockt Käufer an und bei einem Verkauf ist – zurzeit jedenfalls – mit einem satten Gewinn zu rechnen. Doch wann lohnt sich eine Immobilie als Geldanlage und wie erkennen an den richtigen Zeitpunkt für einen Verkauf?

Gewinnmitnahme bei Immobilien: Timing ist alles

Wer eine Immobilie besitzt, ob zur Eigennutzung oder als Investment, kann davon ausgehen, dass sie im Laufe der vergangenen Jahre deutlich im Wert gestiegen ist. Von 2015 bis 2021 zogen die Häuserpreise um knapp 54 Prozent an. So scheint der Verkaufszeitpunkt für eine hohe Gewinnmitnahme perfekt.

Der Begriff Gewinnmitnahme stammt ursprünglich aus dem Aktienmarkt. Er beschreibt Kursgewinne durch den Verkauf von Wertpapieren. Geschieht das zur richtigen Zeit, lassen sich lukrative Gewinne einstreichen – ebenso wie beim Verkauf einer Immobilie. Weiterführende Informationen zum Thema Gewinnmitnahme lassen sich auf der Webseite von realbest finden.

Viele stellen sich jedoch die Frage, ob nicht doch noch mehr herauszuholen ist und man mit der Veräußerung besser warten sollte. Hier liegt die Crux: Den perfekten Zeitpunkt kann niemand im Voraus bestimmen – wohl aber Anzeichen richtig deuten.

Wann sollte man die Immobilie verkaufen?

Vor dem Hintergrund eines schrumpfenden Angebots bei steigenden Preisen scheint der Moment für den Immobilienverkauf besser nicht sein zu können. So mancher Anleger sieht bereits eine erfreuliche Gewinnmitnahme, die sich anschließend reinvestieren lässt. Es gibt einige typische Hinweise, dass der Zeitpunkt für den Verkauf gekommen ist.

Eine starke Wirtschaftsleistung, niedrige Leitzinsen und hohe Immobilienpreise stellen beste Voraussetzungen für einen gewinnbringenden Verkauf dar. Dann ist davon auszugehen, dass in kurzer Zeit solvente Käufer gefunden werden, die sich den notwendigen Kredit auch leisten können. Allerdings sollten Verkäufer darüber hinaus einige weitere Faktoren bedenken.

So ist es ratsam, im Voraus zu überlegen, wie der Verkaufserlös angelegt werden soll. In Zeiten niedriger Zinsen lohnt es sich nicht, den Betrag auf dem Konto zu parken. Aktien, Fonds und Edelmetalle, insbesondere Gold, gelten als stabile und lukrative Anlagen. Besitzer von selbst bewohnten Eigentumswohnungen können auch eine Vermietung in Betracht ziehen, sofern sie den Erlös nicht dringend benötigen oder in neue Immobilien stecken möchten. Die daraus erzielten Einnahmen dienen etwa einer zusätzlichen Altersvorsorge. Für Start-Ups wäre dies natürlich eher keine Option. Hier kommt eher der Faktor Spekulationssteuer hinzu: Sie fällt an, wenn fremdgenutzte Immobilien weniger als zehn Jahre nach dem Kauf veräußert werden. Für selbstgenutzte Häuser und Wohnungen gilt das nicht.

Achtung Immobilienblase: Diese Indizien deuten auf ein baldiges Platzen hin

Die steigenden Preise führen bereits seit geraumer Zeit zur Befürchtung einer drohenden Immobilienblase. Diese entsteht, wenn stark überhöhte Kaufpreise gezahlt werden, Häuser, Wohnungen und Gewerbeobjekte also deutlich überbewertet auf dem Markt sind. Nach Erreichen eines Höchststands, fallen sie: Es finden sich immer weniger Käufer, die Nachfrage und in der Folge die Preise sinken.

Ein deutlicher Hinweis auf eine solche Blase ist die Entkopplung von Kauf- und Mietpreisen. Während zweitere kaum noch ansteigen, entwickeln sich die Kaufpreise drastisch. Kommt dazu eine sinkende Kaufkraft, etwa durch stagnierende Löhne oder hohe Inflationsraten, droht ein plötzlicher Preisverfall – und die Blase platzt.

Den perfekten Zeitpunkt erkennen

Unter Experten herrscht Uneinigkeit, ob Deutschland kurz vor einer Immobilienblase steht. Hohe Kaufpreise, eine wachsende Inflation aufgrund globaler Unsicherheiten und anhaltend niedrige Zinsen deuten darauf hin. Dagegen steht jedoch ein sinkendes Immobilienangebot: Die Nachfrage steigt, Objekte sind und bleiben voraussichtlich knapp. Das deutet nicht auf einen baldigen Preisverfall hin. So lässt sich die Frage nach dem perfekten Zeitpunkt für den Immobilienverkauf zwar nicht endgültig und eindeutig, jedoch voraussichtlich mit „genau jetzt“ beantworten.

PKV vs. GKV – was ist für Selbstständige die bessere Wahl?

Gesetzlich oder privat krankenversichern? Diese Frage treibt Selbstständige häufig um. PKV und GSK - beide Varianten haben ihre Vor- und Nachteile. Wir geben Entscheidungshilfen.

Drei Personengruppen dürfen hierzulande unabhängig vom Einkommen frei entscheiden, ob sie sich lieber gesetzlich oder privat krankenversichern: Beamte, Studenten und Selbstständige. Gerade Letztere – ob Unternehmer oder Freiberufler – haben den wirtschaftlichen Hintergrund, um Kosten und Nutzen von GKV und PKV kühl abzuwägen. Doch was ist die beste Wahl, wenn man alle Faktoren berücksichtigt?

Die PKV: Auf den ersten Blick alles super

Gerade junge Gründer, deren Gewinn sich schnell steigert, ärgern sich oft über die hohen Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung. Noch unangenehmer wird es, wenn die GKV aufgrund verbesserter Einkommensverhältnisse Nachzahlungen fordert. Da wirken die Konditionen der privaten Krankenversicherung auf den ersten Blick wie der bessere Deal: Hier können sich junge und gesunde Selbstständige günstiger versichern und erhalten Zugang zu besseren Leistungen, wie z.B. Einbettzimmer im Krankenhaus oder eine schnellere Terminvergabe.

Pluspunkt: Beitragsberechnung mit Gestaltungsmöglichkeiten

Anders als die GKV ermittelt die PKV die Versichertenbeiträge nicht nach dem Einkommen, sondern in Bezug auf das Alter und das persönliche Gesundheitsrisiko. Aus diesem Grund kann sich ein 35-Jähriger ohne Vorerkrankungen privat für 325 bis 425 Euro im Monat bei den privaten Anbietern versichern, während der Spitzensatz für Gutverdiener in der GKV aktuell 769,16 Euro beträgt. Zudem gibt es in der PKV die Möglichkeit, durch eine höhere Selbstbeteiligung den Beitrag zu senken, bzw. Erstattungen zu bekommen, wenn eine gewisse Zeit lang keine Leistung in Anspruch genommen wurde.

Minuspunkt: Höhere Beiträge bei steigendem Alter und Anbieterwechsel

Private Versicherungen bilden für ihre Mitglieder in jungen Jahren Altersrückstellungen, die eine kostenintensivere Behandlung im Alter abfedern sollen. Der Nachteil: Wird die Versicherung gewechselt, lassen sich die Altersrückstellungen nur bedingt mitnehmen. Offiziell erhöht die PKV ihre Beiträge nicht aufgrund des steigenden Lebensalters eines Versicherten, doch sie nimmt eine jährliche Beitragsanpassung vor. Für 2022 beträgt die Anpassung im Durchschnitt 4,1 Prozent – sie schwankt je nach Anbieter zwischen 3,5 und 11 Prozent. Wechselt man im Verlauf eines Lebens zu einem günstigeren privaten Versicherer, nimmt dieser eine erneute Risikobewertung vor. Zu diesem Zeitpunkt können bestehende Grunderkrankungen und das höhere Alter die Beiträge empfindlich erhöhen.

Die GKV: teurer, aber kalkulierbarer

Wer gut verdient, ärgert sich zuweilen über den hohen Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung – immerhin sind dafür aktuell 14,6 Prozent des Einkommens angesetzt. Inklusive des nach Anbieter divergierenden Zusatzbeitrages kann sich der Krankenkassenbeitrag auf 17 Prozent des Gehalts erhöhen. Auch bei Selbstständigen ist der monatliche Gewinn ausschlaggebend für die Beitragshöhe. Sie zahlen jedoch ab einem Einkommen über 4837,50 pro Monat unveränderlich den Höchstsatz von rund 770 Euro.

Vor- und Nachteile der GKV für Selbstständige

Auf den ersten Blick erscheint die gesetzliche Krankenversicherung jungen Gutverdienern teuer, wenn man sie mit den Beiträgen der PKV vergleicht. Der Vorteil: Die Beiträge steigen mit den Jahren längst nicht so stark an und sind gut kalkulierbar. Außerdem bringt der Wechsel zwischen den gesetzlichen Anbietern keine Beitragsanpassungen mit sich – im Gegenteil: Wer in eine Kasse mit niedrigerem Zusatzbeitrag wechseln will, kann das mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten tun, ohne Nachteile zu erwarten.

Es hängt auch von der eigenen Persönlichkeit ab

Die Wahl der Krankenversicherung hängt stark von der persönlichen Risiko-Affinität ab. Wer überzeugt davon ist, lange gesund zu bleiben und gleichzeitig privat hohe Beträge für die Altersvorsorge und gesundheitliche Absicherung zurücklegt, der spart in jungen Jahren viel, wenn er sich privat versichert. Die gesetzlichen Krankenkassen bieten sicherheitsbewussten Menschen eine finanzielle Planbarkeit, die erst einmal mehr kostet. Gleichzeitig kann die GKV hohe Volatilität im Einkommen eines Selbstständigen besser abfedern; schließlich lassen sich die Beiträge bei Gewinneinbrüchen durch Vorlage des Einkommenssteuervorauszahlungsbescheids kurzfristig nach unten anpassen.

Fazit: Viele Selbstständige wählen die PKV

Wer die (Versicherungs-)Wahl hat, hat die Qual – doch das kluge Abwägen kann sich im individuellen Fall auszahlen. Entweder in Form gesparter Kosten durch die PKV-Beiträge im Vermeiden finanzieller Risiken durch die GKV-Mitgliedschaft. Welche der beiden Versicherungsarten am Ende besser geeignet ist, hängt stark von der eigenen Persönlichkeit sowie den individuellen Umständen ab. Wer alle Aspekte einkalkuliert, findet am Ende genau die Krankenversicherung, die voll und ganz auf die eigenen Bedürfnisse passt.