Restaurant eröffnen: Selbstständig mit dem eigenen Restaurant


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Wenn Sie sich mit einem Restaurant selbstständig machen wollen, erfahren Sie hier Schritt für Schritt, auf was Sie bei der Gründung Ihres Restaurants achten müssen, um möglichst rechtssicher, effektiv und nachhaltig zu starten.

Zahlen, Daten, Fakten für zukünftige Restaurantinhaber:

  • Anzahl Restaurants in Deutschland: 72.481 (DEHOGA 2016)
  • Jahresumsatz Restaurants gesamt: 26,9 Mrd. € (Statista 2016)
  • Durchschnittsumsatz pro Betrieb: 315.000 € netto, 450.000 € in kleineren Betrieben (destatis 2016)
  • Anzahl der Beschäftigten in der speisengeprägten Gastronomie: 1.158.824
  • Durchschnittlicher Jahresumsatz pro Beschäftigten: 33.000 € (2015), nur 19.000 € in kleineren Betrieben (2011) (destatis 2011/2016)
  • Mögliche Zusatzgeschäfte: Lieferservice, Catering, Foodtruck
  • Wettbewerber: Fast-Food-Ketten, Caterer, Lieferdienste
  • Kostenstruktur in Restaurants (mit herkömmlicher Bedienung): Personalkosten (Küchenprodukte, die verarbeitet werden, zählen hier auch rein): 30,4 %; Materialeinsatz, Energiekosten: 30,9 %; Miete/Pacht: 9,2 %; Handelswareneinsatz (z.B. Wein): 0,8 %; Sonstiger Aufwand: 14,3 % (destatis 2015)

Branchen-Insights für selbstständige Restaurantbesitzer

Den Ergebnissen der DEHOGA-Konjunkturumfrage zufolge blicken Gastronomen insgesamt positiv auf das zurückliegende Winterhalbjahr. Die Konsumfreude der Deutschen und die stabile Konjunktur sind weiterhin Stütze der Branche. So berichten 42,7 Prozent der befragten Betriebe von guten und 40,1 Prozent von befriedigenden Geschäften in den Monaten Oktober 2017 bis März 2018. 17,2 Prozent beurteilen ihre geschäftliche Situation dagegen negativ. Der Saldo aus Negativ- und Positivmeldungen sank leicht um 1,5 Prozentpunkte im Vergleich zum Vorjahr auf plus 25,5 Prozentpunkte.

Ferner berichten 34,9 Prozent der Gastronomen von steigenden Umsätzen im Winterhalbjahr (Vorjahr 31,00 Prozent). 31,9 Prozent der Befragten mussten Umsatzeinbußen hinnehmen (Vorjahr 31,8 Prozent). Das Gästeaufkommen stieg bei 28,1 Prozent der Befragten (Vorjahr 28,6 Prozent). 29,9 Prozent der Betriebe hatten Gästerückgänge zu verzeichnen (Vorjahr 27,8 Prozent).

Die Ertragssituation in der Gastronomie bleibt jedoch kritisch: 46,8 Prozent hatten einen Ertragsrückgang zu beklagen (Vorjahr 45,6 Prozent). Hauptursache hierfür sind die hohen Betriebskosten und der starke Preisdruck. Nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Einführung des Mindestlohnes sahen sich viele Betriebe gezwungen, ihre Preise anzupassen: 36,0 Prozent der Befragten erhöhten ihre Preise (Vorjahr 38,8 Prozent).

Faustregel: 1/3 des Umsatzes müssen für feste Kosten, 1/3 für Einkauf geplant werden. Bleibt 1/3 als Roherlös, von dem u.a. noch Personalkosten bezahlt werden müssen.

Klares Konzept für Ihr Restaurant

Oftmals haben zukünftige Restaurantbesitzer ein klares Bild vor Augen, was die Einrichtung und kleine süße Details des Ladens betreffen, aber nicht immer ein klares Konzept, was Sortiment und Zielgruppe anbelangt – das ist ein bisschen wie mit dem Brautkleid und der Hochzeit. Haben die Bräute erst einmal ihr Brautkleid, scheint alles andere nebensächlich. Um diesen Fehler zu vermeiden, stellen Sie sich vorab folgende Fragen:

  • Welche Zielgruppe möchte ich ansprechen? (Alter, Zahlungskraft, Essensgewohnheiten)
  • Was soll mein Speisen- und Getränkesortiment umfassen? (Bio, vegetarisch/vegan, Hausmannskost; exotische Speisen; nur eine bestimmte Speise (z.B. Burger) etc.)
  • Welches Preissegment möchte ich bedienen? 
  • Was hat mein Restaurant, was andere Restaurants nicht haben?

Bei der Entwicklung eines Konzeptes für das eigene Restaurant fallen dem zukünftigen Besitzer wahrscheinlich hunderte Ideen ein. Die Herausforderung besteht darin, sich nur ein paar Ideen rauszupicken und diese dann weiter auszubauen, sei es bei der Konzeption der Inneneinrichtung oder der Speisekarte. Hier gilt: Bloß nicht überladen! Nur so verhindern Sie es, sich und Ihr Restaurant in einem RTL2-Koch-Trash-Format wiederzufinden und auseinandergenommen zu werden wie eine Weihnachtsgans. Denn schon in diesen Sendungen wird gepriesen: Entscheiden Sie sich für ein paar wenige, dafür umso qualitativere Gerichte, stellen Sie keine verstaubten Fake-Blumen auf den Tisch, verwenden Sie keine Fertigprodukte und so weiter. Wem diese vermeintlichen Basics fremd sind, dem kann man sowieso nicht mehr helfen. Als StartingUp-Leser gehören Sie natürlich nicht in diese Kategorie und dürfen sich nun getrost weiter mit den wesentlichen Fragen rund um das Thema „Restaurant eröffnen“ auseinandersetzen. 

Alleinstellungsmerkmal (USP) für Ihr Restaurant

Restaurants sind sehr trendabhängig. Schaut man sich heute in den Straßen der Großstädte um, entdeckt man neben den ohnehin omnipräsenten Fast-Food-Ketten à la McDonalds, immer mehr andere Großfilialisten, die sich dem Trend des „Fast Casual Dining“, einem Konzept aus Fast Food, Tempo und Effizienz, anpassen. Sie heißen Vapiano, Hans im Glück, dean&david und stehen für frisches Essen, das schnell serviert wird bzw. zur Abholung bereit steht, preiswert ist und in lässiger Wohnzimmeratmosphäre verspeist werden kann. Für zukünftige Restaurant-Besitzer ist es deshalb von immenser Bedeutung eine eigene Nische zu finden, um sich von diesen – vor allem für junge Leute ansprechenden – Angeboten abzusetzen. Momentan geht der Trend in Richtung Slowfood und Bio. Achten Sie daher auch darauf, dass sich vegetarische, vegane, evtl. auch laktose- und glutenfreie Gerichte auf Ihrer Speisekarte wiederfinden. So tragen Sie nicht nur zum Erhalt von Freundschaften zwischen Vegetariern und Fleischessern bei, sondern folgen auch dem allgemeinen Trend. So ernähren sich 7 Millionen Deutsche inzwischen vegetarisch, hinzu kommen 53 Prozent, die ihren Fleischkonsum reduzieren (Forsa 2013). Neben trendgerechten Speisen kann man mit einem guten Preis-Leistungs-Verhältnis, ausgefallener Einrichtung/Belichtung, gutem Service, einer gezielten sowie transparenten Produktauswahl, regionaler (Bio-)Ware und einem durchdachten Social Media Auftritt – ein Instagram-Account ist Pflicht – auf sich aufmerksam machen. Ein weiterer Trend geht in Richtung Erlebnisgastronomie. Dinieren bei Live-Musik, akrobatischen Darbietungen oder Themenabenden (Krimi-Dinner) ist im Kommen, oft auch in Verbindung mit Erlebnisgutscheinen von Anbietern wie Jochen Schweizer oder Groupon. Ebenso werden vermehrt interaktive Bestellungen per Tablet-Speisekarten in Restaurants eingesetzt, wobei sich der herkömmliche Service mit Bedienung meist dennoch durchsetzt. 

Kapitalbedarf für Existenzgründer in der Gastronomie:

Kosten fallen an für: 

  • Miete/Pacht
  • Kaution
  • Leasingraten
  • Lizenz- oder Franchisegebühren
  • Bauliche Maßnahmen
  • Geschäfts- bzw. Ladeneinrichtung
  • KfZ-Kosten
  • laufende Betriebskosten(z. B. Heizung, Elektro, Telefon)
  • Versicherungen
  • Zinsen
  • Warenbestände
  • Wareneinkauf
  • Wartungsverträge
  • Werbung
  • Gründungskosten (Beratungen, Anmeldungen/Genehmigungen, Notar, Steuerberater)
  • Beiträge für Kammern und Verbände
  • Fortbildung
  • Personal
  • Privatentnahmen für den eigenen Lebensunterhalt
  • Sozialversicherung
  • Finanzielle Absicherung der Familie

Aufgrund der hohen Anschaffungskosten kann es für Gründer, die sich mit einem Restaurant selbstständig machen wollen, von Vorteil sein, einen bereits eingeführten Betrieb zu übernehmen, insbesondere angesichts des hohen Investitionsbedarfs. Informieren Sie sich dazu in der lokalen Tagespresse sowie in den Fachzeitschriften der Branche. Bei der Auswahl des richtigen Objektes, sollten Sie auf den Rat eines Experten hören. 

Tipp zur Übernahme: Der Unternehmenswert muss vor Übernahme genau berechnet werden. Dieser setzt sich zusammen aus:

  • Zeitwert für Maschinen, Ausrüstung, Ladeneinrichtung
  • Geschäftswert, der sich aus den Umsatzzahlen, der Geschäftslage und dem Kundenstamm ergibt.

Die Finanzierung des Kaufpreises sowie der erforderlichen Zusatzinvestitionen kann - wie jede Existenzgründung - vom Staat mit zinsgünstigen Mitteln erleichtert werden. Nutzen Sie dazu den kostenlosen Fördermittel-Check von Gründerberater.de, um herauszufinden, welche Fördermittel in Ihrer Region auf Sie warten.

Restaurant eröffnen: Erlaubnis notwendig?

Für die Eröffnung eines Restaurantes ist zunächst keine grundsätzliche Erlaubnis erforderlich.

Sobald Sie in Ihrem Restaurant Alkohol ausschenken möchten – was wären Boeuf bourguignon oder Spargel schon ohne ein Glas Wein – benötigen Sie nach dem Gaststättengesetz eine Konzession, die beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden muss. Mehr dazu siehe » Fachartikel Gaststättenerlaubnis.

Selbstständig machen als Restaurantbesitzer Gewerbe oder Freiberuf?

Als Gründer eines Restaurants haben Sie den Status eines Gewerbetreibenden. Daraus ergeben sich für Sie u.a. folgende Pflichten:

  • Sie müssen ein Gewerbe anmelden
  • Sie müssen Gewerbesteuer zahlen

Besuchen Sie jetzt das Gewerbeamt Ihrer Stadt oder Gemeinde und füllen Sie das für die Gewerbeanmeldung vorgesehene Formular aus. Sie erhalten das Formular im Amt oder können es hier kostenlos herunterladen (» Formular Gewerbeanmeldung) und Ihre Anmeldung zu Hause vorbereiten. 

Eine online-Anmeldung ist nur in Ausnahmefällen möglich, die meisten Gemeinden verlangen weiterhin den persönlichen Besuch des Geschäftsführers oder einer bevollmächtigen Person. Manche Städte oder Gemeinden erlauben den Versand der Unterlagen an die Behörde per Post.  

Wer das Formular persönlich abgibt, erhält in der Regel sofort die Bestätigung des Amtes. Bei postalischer Anmeldung erfolgt die Bestätigung innerhalb weniger Tage. 

Selbstständig machen als Restaurantbesitzer Gewerbe oder Freiberuf?

Als Gründer eines Restaurants haben Sie den Status eines Gewerbetreibenden. Daraus ergeben sich für Sie u.a. folgende Pflichten:

  • Sie müssen ein Gewerbe anmelden
  • Sie müssen Gewerbesteuer zahlen

Besuchen Sie jetzt das Gewerbeamt Ihrer Stadt oder Gemeinde und füllen Sie das für die Gewerbeanmeldung vorgesehene Formular aus. Sie erhalten das Formular im Amt oder können es hier kostenlos herunterladen (» Formular Gewerbeanmeldung) und Ihre Anmeldung zu Hause vorbereiten. 

Eine online-Anmeldung ist nur in Ausnahmefällen möglich, die meisten Gemeinden verlangen weiterhin den persönlichen Besuch des Geschäftsführers oder einer bevollmächtigen Person. Manche Städte oder Gemeinden erlauben den Versand der Unterlagen an die Behörde per Post.  

Wer das Formular persönlich abgibt, erhält in der Regel sofort die Bestätigung des Amtes. Bei postalischer Anmeldung erfolgt die Bestätigung innerhalb weniger Tage.

Mitbringen zum Gewerbeamt sollten Sie:  

  • gültigen Personalausweis oder Reisepass
  • ggfls. den beglaubigten Gesellschaftsvertrag
  • ggf. Genehmigung bzw. Zulassungsbescheid zur Ausübung des Gewerbes
  • falls Sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis 

Diese Angaben machen Sie in Ihrer Gewerbeanmeldung:

  • Firma des Betriebs bzw. Ihr Vor- und Zuname
  • Anschrift des Betriebes
  • Nebenerwerbs-Gewerbe, ja oder nein
  • Angaben zum Betriebsinhaber
  • Angaben zur Tätigkeit  

Wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen, bestätigt das Gewerbeamt sofort Ihre Anmeldung und informiert im Normalfall automatisch folgende Institutionen und Behörden über Ihre Gründung: 

  • das Finanzamt
  • die Berufsgenossenschaft
  • das Statistische Landesamt
  • das Gewerbeaufsichtsamt
  • die zuständige Kammer
  • die Agentur für Arbeit
  • die Zollverwaltung 

Kosten der Gewerbeanmeldung: Je nach Gemeinde schwanken die Kosten zwischen 10 und 50 Euro.

To do: Gewerbeamt besuchen und Gewerbeanmeldung durchführen

Restaurant eröffnen: Kammermitgliedschaft

Als Gründer eines Restaurants üben Sie ein Gewerbe aus und unterliegen damit der Pflichtmitgliedschaft in der für Ihre Region zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK).

Die Industrie- und Handelskammern sind berufsständische Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie vertreten die gewerbliche Wirtschaft gegenüber dem Staat und nehmen Verwaltungsaufgaben auf wirtschaftlichem Gebiet wahr.

Alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften, die entweder eine gewerbliche Niederlassung, eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle betreiben und zur Gewerbesteuer veranlagt sind, werden Pflichtmitglied in der für sie zuständigen regionalen IHK.

Die IHK-Zugehörigkeit beginnt mit der Gewerbeanmeldung. In der Regel erfolgt die IHK-Anmeldung durch das Gewerbeamt. Darüber werden Sie dann von der zuständigen IHK in Kenntnis gesetzt. Einer gesonderten Beitrittserklärung bedarf es nicht. Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beginnt die IHK-Mitgliedschaft mit der Eintragung in das Handels- oder Genossenschaftsregister.

Als Pflichtmitglied der IHK haben Sie Beiträge zu zahlen, die in der Regel aus einem jährlichen Grundbetrag (dieser ist je nach Region unterschiedlich hoch bemessen) und einem Umlageanteil (dieser orientiert sich an Ihren Geschäftsjahreserträgen) bestehen. Bei der Berechnung der Umlage wird bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 15.340 Euro abgezogen. Die Höhe der Beiträge ist somit von Kammer zu Kammer verschieden.

Wenn ein Unternehmen in mehreren IHK-Bezirken Filialen hat, gehört es jeder dieser IHKs an. Bei der Berechnung des Beitrags wird in diesem Fall von den betreffenden IHKs nur der entsprechende Beitragsanteil zugrunde gelegt. Sind mehrere Betriebe innerhalb eines IHK-Bezirks angesiedelt, werden sie entsprechend dort anteilig zusammengerechnet.

Als Gründer, der erstmals einen Gewerbebetrieb anmeldet, haben Sie die Möglichkeit, sich unter bestimmten Voraussetzungen zeitlich begrenzt von der Beitragspflicht befreien zu lassen. Für die Befreiung von der Beitragspflicht gilt:

  • Gemäß § 3 Absatz 3 des IHK-Gesetzes sind nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die ihr Gewerbe nach dem 31.12.2003 angezeigt haben und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das 1. und 2. Geschäftsjahr von dem Grundbeitrag und von der Umlage befreit.
  • Im 3. und 4. Jahr gilt weiterhin für diese Gewerbetreibenden, dass sie von der Umlage befreit sind, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus dem Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt.
  • Sog. Kleingewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewinn bzw. Gewerbeertrag (voraussichtlich) 5.200 Euro nicht übersteigt, zahlen keine Beiträge.

Tipp: Falls Sie der Meinung sind, dass die Kriterien für die Befreiung für Sie zutreffen, sollten Sie nicht einfach zwei Jahre lang keinen Kontakt mit der Kammern aufnehmen. Lassen Sie sich vielmehr schriftlich von der Kammer bestätigen, dass Sie tatsächlich keine bzw. reduzierte Beiträge bezahlen müssen.

Ihre Präsenz im Netz! – Nützliche Tipps für Ihre Restaurant-Website

Mit Ihrem eigenen Restaurant erfüllen Sie sich einen Traum: Sie verbinden Leidenschaft und Beruf und können endlich Ihr eigener Chef sein. Für die perfekte Präsentation am Markt benötigen Sie unbedingt eine eigene Homepage. Denn der Webauftritt ist nichts weniger als Ihre elektronische Visitenkarte. Die Homepage muss strukturiert, übersichtlich und transparent sein, selbiges gilt natürlich auch für Ihr Restaurant an sich. Lassen Sie sich von verschiedenen Websites inspirieren und ziehen Sie sich das „Beste“ raus. Warum etwas komplett anders machen, wenn es bei der Konkurrenz gut läuft? Vorsicht: Spicken erlaubt, plagiieren tabu! Das Grundgerüst können Sie sich aus bestehenden Konzepten zusammenbasteln, für die individuelle Eigennote müssen Sie jedoch selbst sorgen.

Wichtige Tipps und Hinweise für eine perfekte Homepage:

  • Mit Ihrer persönlichen Homepage können Sie zeigen, wie gemütlich, einzigartig oder schick Ihr Restaurant ist. Lassen Sie also schöne, qualitativ hochwertige Fotos von Ihrem Restaurant machen, damit die Gäste sehen, wie die Stimmung und Atmosphäre bei Ihnen ist.  
  • Ihre Bilder sollten dementsprechend auch Menschen zeigen, die zu der von Ihnen gewählten Zielgruppe passen. Holen Sie von allen Personen, die Sie auf Ihrer Homepage zeigen wollen, eine Erlaubnis ein. 
  • Praxistipp: Machen Sie Fotos abends und tagsüber, so dass Sie unterschiedliche  Stimmungen einfangen. Räume wirken durch natürliches Licht oder künstliche Beleuchtung jeweils ganz anders.
  • Die Individualität und Stärke eines Restaurants liegt natürlich besonders im Angebot. Deshalb ist es wichtig, eine Karte mit Speisen und Getränken zu zeigen.  
  • Besonderheiten, wie zum Beispiel eine Happy-Hour, Livemusik oder Fußballübertragungen sind besonders auf Ihrer Homepage hervorzuheben. 
  • Auch die Integration eines Online-Shops für einen eigenen oder externen Lieferservice ist eine Überlegung wert und gilt es auf der Homepage sichtbar zu integrieren.
  • Praxistipp: Auf Ihrer Homepage sollte immer eine Anfahrtsbeschreibung auf Google-Maps vorhanden sein, damit Sie schnell und einfach gefunden werden.  
  • Vergessen Sie nicht die Leute, die auf der Straße stehen und in ihrem Smartphone nach einem nahegelegenen Restaurant suchen. Mobile Anpassung ist daher für Sie besonders wichtig.

Öffnungszeiten und eine Telefonnummer für Reservierungen sollten auf Ihrer Homepage leicht zu finden sein. Sie wollen ja schließlich möglichst bald volle Tische haben!

Wichtige Kontakte für selbstständige Restaurantbesitzer


Sie möchten selbst ein Unternehmen gründen oder sich nebenberuflich selbständig machen? Nutzen Sie jetzt Gründerberater.deDort erhalten Sie kostenlos u.a.:

  • Rechtsformen-Analyser zur Überprüfung Ihrer Entscheidung
  • Step-by-Step Anleitung für Ihre Gründung
  • Fördermittel-Sofort-Check passend zu Ihrem Vorhaben

Preiskalkulation für Freelancing-Newbies

Sechs Tipps zur optimalen Preiskalkulation für Freelancing-Einsteiger*innen.

Beim Einstieg ins Freelancing warten auf angehende Freiberufler*innen jede Menge Herausforderungen. Eine davon ist die optimale Preiskalkulation. Denn plötzlich kümmert sich nicht mehr der Arbeitgebende um Krankenversicherung, Steuern, Sozialabgaben und Co. Stattdessen liegt es in der Verantwortung der Freelancer*innen, ihre betrieblichen wie privaten Ausgaben zu decken und darüber hinaus Gewinn zu erzielen.

Stundensätze im Aufwärtstrend

Als Freelancer*in lässt sich gutes Geld verdienen: Im vergangenen Jahr entwickelten sich die Vergütungen in der DACH-Region weiter nach oben. Etwas über 100 Euro erhielten Freiberufler*innen im Durchschnitt pro geleistete Arbeitsstunde. Einflussfaktoren wie der branchenübergreifende Fachkräftemangel sorgen aktuell dafür, dass die Honorare in einigen Bereichen steigen. Zudem profitieren Freelancer*innen besonders von technologischen Entwicklungen wie etwa KI: Als Early Adopter machen sie sich diese zunutze, um Arbeitsprozesse effizienter zu gestalten – was geschickt eingesetzt, zu verkürzten Arbeitszeiten und einem gesteigerten Stundensatz führen kann.

Doch wie berechnest du deinen optimalen Stundensatz?

1. Berechnung der Arbeitstage

Los geht es mit der Berechnung der Arbeitstage. Um den optimalen Stundensatz zu kalkulieren, solltest du die Wochenenden, Feiertage und die gewünschten Urlaubstage von den 365 Kalendertagen subtrahieren. Auch eventuelle Krankheitstage sowie die Arbeitszeit, die für Tätigkeiten wie Weiterbildungen, Projekt- und Neukund*innenakquise oder Buchhaltung anfällt, musst du abziehen. Denn freiberuflich Tätige sind in der Regel nicht vollständig mit Projektarbeit beschäftigt. Laut Freelancer-Kompass 2023 liegt die Quote für andere Aufgaben wie Administration oder Beziehungspflege im Durchschnitt bei 17 Prozent. Die Gesamtkalkulation ergibt am Ende die Anzahl der Tage, die für die Projektarbeit zur Verfügung steht.

2. Betriebliche und private Ausgaben berechnen

Sind die Arbeitstage kalkuliert, folgt die Berechnung der betrieblichen und privaten Ausgaben. Als Freelancing-Einsteiger*in solltest du dir einen genauen Überblick über eine Kosten verschaffen und alle Posten peinlich genau auflisten. Dazu gehören auf der einen Seite Ausgaben für Büromiete, Strom, Arbeitsmaterialien und Co., auf der anderen private Aufwendungen für Kleidung, Lebensmittel, Freizeitaktivitäten und weitere Lebenshaltungskosten. Und nicht zu vergessen: Letztendlich willst du natürlich nicht nur deine Kosten decken, sondern darüber hinaus Geld verdienen. Der angestrebte Gewinn gehört daher ebenfalls in die Berechnung des optimalen Stundensatzes.

3. Steuer und Versicherungskosten nicht vergessen

Keinesfalls dürfen die Beiträge für Pflichtversicherungen (Kranken- und Pflegeversicherung) und eventuelle freiwillige Zusatzpolicen, etwa eine Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung vergessen werden. Je nach Branche und Tätigkeit können zum Beispiel auch eine Absicherung gegen Haftpflichtschäden oder eine Rechtsschutzversicherung sinnvoll sein. Und selbstverständlich musst auch du Steuern zahlen. Wie hoch die Umsatzsteuer ausfällt, ist vom Verdienst abhängig – und deshalb sehr individuell. Eines gilt aber für jede(n) Freelancer*in: Unbedingt ausreichend Rücklagen für Steuerzahlungen bilden! Sonst drohen am Jahresende unschöne finanzielle Überraschungen.

4. Branche, Position sowie Projekterfahrung berücksichtigen

Ebenfalls bei der Berechnung des optimalen Stundensatzes zu beachten sind Einflussfaktoren wie Alter und Berufserfahrung, Branche und Fachgebiet sowie Bildungsabschlüsse und Zusatzqualifikationen. Auch die Art des Unternehmens und der Arbeitsort können eine Rolle bei der Vergütung spielen. Ein(e) hochqualifizierte(r) und erfahrene(r) Teamleiter*in, der/die ein Projekt für ein großes Unternehmen durchführt, kann natürlich mehr verlangen als ein(e) junge(r) Freelancer*in, der/die Website-Texte für ein Start-up schreibt.

Sobald das angestrebte Einkommen, die fakturierbare Arbeitszeit sowie sämtliche Betriebs- und Lebenshaltungskosten ermittelt sind, lässt sich der Stundensatz einfach berechnen. Online-Tools wie der Stundensatz-Rechner von freelancermap leisten wertvolle Unterstützung.

5. Berufliches Netzwerk nutzen

Wichtige Einblicke in die Preisgestaltung können auch praxiserprobte und erfahrene Freiberufler*innen liefern. Es schadet sicherlich nicht, projekterfahrene Freelancer*innen – im Idealfall mit einem ähnlichen Profil – aus dem eigenen Netzwerk um Rat bei der Preisgestaltung zu fragen. Auch Projektverantwortliche auf Unternehmensseite, die selbst Freelancer*innen engagieren, haben in der Regel einen guten Überblick über die gängigen Stundensätze. Zudem können Branchenverbände, Studien, Communities und Freelancing­Plattformen wertvolle Informationsquellen sein.

6. Nicht unter Wert verkaufen

Angehende Freiberufler*innen sind sich oft unsicher, ob sie ihren kalkulierten Stundensatz trotz fehlender Projekterfahrung tatsächlich verlangen können. Ja, das sollten sie! Gerade am Anfang verkaufen sich viele Freelancer*innen unter Wert, anstatt ihre Expertise und Berufserfahrung, die sie ja tatsächlich besitzen – auch wenn sie diese im Angestelltenverhältnis gesammelt haben –, gegenüber dem/der Auftraggebenden zu verargumentieren. Niedrige Einstiegspreise führen nicht nur schnell zu finan­ziellen Schwierigkeiten, es kann sich auch als knifflig herausstellen, den Stundensatz bei einem/einer Kund*in zu einem späteren Zeitpunkt signifikant zu erhöhen.

Umgekehrt sollten Neueinsteiger*innen ihren Marktwert realistisch einschätzen. Potenzielle Kund*innen mit überzogenen Forderungen abzuschrecken, wird langfristig nicht zum Erfolg führen. Es empfiehlt sich, bei der Preisgestaltung anfangs einen Mittelweg zu wählen, objektiv zu bleiben und die Vergütung dann konsequent zu erhöhen. Alternativ bieten sich andere Abrechnungsmethoden an: Das kann etwa ein Einarbeitungssatz sein, der sich beispielsweise nach der ersten Projektphase erhöht. Auch die Abrechnung auf Projektbasis oder nach Wertigkeit ist gängige Praxis.

Fazit

Bekanntlich ist aller Anfang schwer. Das gilt auch für den Einstieg ins Freiberufler*innen-Dasein und insbesondere für die Preisgestaltung. Nach den ersten erfolgreichen Projekten kannst du jedoch immer besser einschätzen, ob deine Vergütung für ein bestimmtes Projekt angemessen ist. Zudem sammelst du mit jedem abgeschlossenen Projekt Erfahrung und wichtige Referenzen. Diese kannst du dann dazu einsetzen, deine Vergütung nach und nach zu erhöhen und dies gegenüber Auftraggebenden seriös verargumentieren.

Der Autor Thomas Maas führt seit 2011 freelancermap, die größte Karriereplattform für freie Expert*innen im deutschsprachigen Raum.

Businessplan für Gründende – alle Infos, Hinweise und Tipps zur Erstellung

Erfahre hier, wie du deinen Businessplan als Gründer*in erstellst, warum er so wichtig ist und was du berücksichtigen musst. Jetzt direkt nachlesen!

So bringst  du die Geschäftsidee zu Papier

Gerade wenn dein Unternehmen noch in den Kinderschuhen steckt, braucht es einen strukturierten Businessplan. Denn nur so kannst du potenzielle Investor*innen von deiner Geschäftsidee überzeugen. Im Umkehrschluss bedeutet das: Ohne Businessplan kein Gründerkredit – ohne Gründerkredit keine eigene Firma.

Klingt simpel in der Theorie, bedeutet in der Praxis aber eine Menge Arbeit. Wer meint, beim Schreiben des Businessplans schludern zu müssen, um Zeit und Kosten zu sparen, der wird früher oder später auf die Nase fallen. Denn: Dieses Dokument bildet das grundlegende Fundament für die zukünftige Entwicklung Ihres Unternehmens. Warum das so ist und worauf du unbedingt achten solltest, wenn du den Businessplan erstellst, erährst du hier.

Warum brauchst du als Gründer*in einen Businessplan?

Wenn es um die Finanzierung deiner Firma geht, ist ein vollständiger und übersichtlicher Businessplan das A und O. Denn wie der Name schon sagt, dient er dazu, die Gründung deines Unternehmens zu planen und den Kapitalbedarf zu erfassen. Und bildet somit das Fundament für die Realisierung eines erfolgreichen Geschäftskonzepts. Er fungiert sozusagen als Geschäftsplan, den du erstellen musst, um mögliche Geldgeber davon zu überzeugen, in deine Firma zu investieren. Damit umfasst er folgende Funktionen:

  • Präzisierung des Geschäftsmodells
  • Festlegung strategischer und betriebswirtschaftlicher Ziele
  • Überprüfung der Geschäftsidee hinsichtlich Durchführbarkeit und wirtschaftlichen Erfolgsaussichten
  • Voraussetzung zur Beantragung öffentlicher Fördermittel
  • Basis für zukünftige unternehmerische Strategien und Entscheidungen

Dir sollte klar sein, dass der Businessplan nicht nur dir als Existenzgründer*in einen Überblick über deine Finanzen liefert. Ebenso werden Geschäftspartner und Institutionen ihn sich ansehen, sofern du einen Zuschuss für die Weiterentwicklung Ihres Unternehmens benötigst. Dazu gehören:

  • Kreditgeber wie Banken und/oder Investoren wie zum Beispiel Franchisepartner
  • Förderinstitute wie das Arbeitsamt oder Förderbanken der Länder

Der Aufbau des Businessplans: Was muss rein?

Länge und Umfang variieren von Firma zu Firma und sind größtenteils abhängig vom Gründungsvorhaben sowie von der Art des Geschäftsmodells. Zwischen 20 und 100 Seiten ist alles möglich. Doch viel entscheidender als die Länge des Businessplans ist für dich als Gründer*in dessen Inhalt. Diesen entnimmst du der nachfolgenden Tabelle:

Recht für Gründende: Die Start-up Gründung

Im Rahmen des Gründungsprozesses eines Start-ups stellt sich für die Gründenden regelmäßig die Frage nach der passenden Rechtsform und nach den damit verbunden sinnvollen Gestaltungsmöglichkeiten. Wir klären auf.

Aus rechtlicher Sicht stellt sich im Rahmen des Gründungsprozesses eines Start-ups für die Gründenden regelmäßig die Frage nach der passenden Rechtsform und diesbezüglich sinnvollen Gestaltungsmöglichkeiten. Ziel ist es, die Rechtsverhältnisse der Gründenden untereinander zu regeln, Haftungs- und Steuerrisiken zu minimieren und den Bestand des Unternehmens für die Zukunft rechtssicher zu gestalten. Auch für spätere Investor*innen sollten bestimmte Themen bereits ab der Gründungsphase ordentlich dokumentiert werden.

Im allgemeinen Verständnis beginnt die Gründung erst mit dem Entstehen der juristischen Person, mithin einer UG (Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt) bzw. GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung).

Rechtlich gesehen ist jedoch auch die Phase vor dieser Gründung im engeren Sinn bereits erheblich. Denn regelmäßig werden sich die Gründenden schon zuvor in einer Gesellschaft, in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz GbR) befinden. Dies wird häufig bereits dadurch verwirklicht sein, dass sich Gründende gefunden haben und zur Umsetzung ihrer Ideen eine Gründung anstreben.

Mangels gesellschaftsvertraglicher Regelungen finden die gesetzlichen Vorschriften der §§705ff BGB Anwendung. Als wesentlich wird von Gründenden regelmäßig die bei der GbR zwingende persönliche und gesamtschuldnerische Haftung empfunden, bei der jeder Gesellschafter / jede Gesellschafterin mit seinem/ihrem privaten Vermögen vollumfänglich für die Verbindlichkeiten der GbR als Gesamtschuldner haftet (mithin nicht nur anteilig, sondern jeweils für die gesamten Forderungen). Dieses weitreichende Haftungsregime ist auch wesentlich für die Entscheidung zu der Wahl der richtigen Rechtsform für die Gründung im engeren Sinn. Denn bei Kapitalgesellschaften (hier UG/GmbH) ist die Haftung unter Ausnahme von Sonderszenarien einer sog. Durchgriffshaftung auf das Vermögen der Gesellschaft begrenzt. Als Gläubigerschutz tritt an die Stelle der unbegrenzten Haftung das (strafbewehrte und ebenfalls durch mögliche persönliche Haftung der Geschäftsführer*innen bei Zuwiderhandlung sanktionierte) Erfordernis der Stellung des Insolvenzantrages.

GmbH – die Rechtsform der Wahl für viele Start-ups

Rechtsform der Wahl für Start-ups ist in der Regel die GmbH mit einem Stammkapital von mindestens EUR 25.000,00, wobei zumindest die Hälfte direkt mit Gründung einzuzahlen ist. Unproblematisch ist auch die Wahl einer UG, bei der das Stammkapital mindestens EUR 1,00 betragen kann, die im Übrigen aber weitgehend der GmbH gleichgestellt ist.

Bei beiden Gesellschaften ist es grundsätzlich denkbar, dass alle Gründenden als Geschäftsführer*innen bestellt werden und Entscheidungen der Geschäftsführung nur gemeinsam getroffen werden können (sog. Gesamtvertretung), jedoch wird dies häufig nicht praktikabel sein. Sinnvoll kann es sein, diesen „Gründer*innen-Geschäftsführer*innen“ im Außenverhältnis vollumfänglich Handlungsbefugnis einzuräumen, sodass jede(r) Geschäftsführer*in die Gesellschaft gegenüber Dritten grundsätzlich vollumfänglich einzeln vertreten kann. Soweit eine so weitgehende Befugnis ohne weitere Kontrolle im Innenverhältnis unter den Gründenden nicht gewollt ist, empfiehlt es sich, einen Katalog von operativen Geschäften und/oder bestimmte Schwellenwerten festzulegen, bei deren Vorliegen der jeweilige Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin die Zustimmung der Gesellschafterversammlung und/oder zumindest eines weiteren Geschäftsführers bzw. einer weiteren Geschäftsführerin einholen muss. Ein solcher Katalog kann in einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung implementiert werden oder je nach Inhalt auch in der Satzung.

Die Governance von UG / GmbH sollte weiterhin Regelungen beinhalten, durch die die einzelnen Gründenden als Minderheitsgesellschafter*innen (und/oder Gruppen von Gründenden) in den Entscheidungsprozessen auf Gesellschafterebene berücksichtigt werden. Hierzu empfiehlt es sich, durch einen Katalog mit erforderlichen Mehrheiten in der Gesellschafterversammlung bei wesentlichen Themen etwa Einstimmigkeit, bzw. eine individuell passende Mehrheit, vorzusehen. Auch eine Verfügung über Geschäftsanteile sollte nur mit Zustimmung (aller oder einer individuell passenden Zahl) der Gesellschafter*innen möglich sein.

Vesting Regelungen in modifizierter Form

Daneben sollten auch Regelungen für den Fall des Ausscheidens eines Gründenden getroffen werden. Soweit diese(r) nicht mehr zur Verfügung steht, ist regelmäßig beabsichtigt, dass diese(r) seine/ihre Anteile abgeben soll. Andere Rechtsfolgen wären künftigen Investor*innen kaum vermittelbar. In Finanzierungsrunden standardmäßig vorgesehene Vesting Regelungen bieten sich in modifizierter Form damit auch für die Gründung an. Klassischerweise würde dann nach Zugehörigkeitsdauer und Leaver-Konstellationen unterschieden werden und, entsprechend, die Höhe des Kaufpreises für die Übertragung der abzugebenden Anteile geregelt werden.

Übergang von der GbR zu einer Kapitalgesellschaft

Bei dem Übergang des Start-ups von der GbR zu einer Kapitalgesellschaft gilt zumindest aus steuerrechtlicher Sicht der Grundsatz „je früher desto besser“. Erfolgt der Übergang zu einem Zeitpunkt, in welchem bei dem Start-up (genauer der GbR) bereits erhebliche Werte geschaffen wurden, dann besteht das Risiko, dass bei dem Übertragungsvorgang auf die spätere UG/GmbH sogenannte stille Reserven aufgedeckt werden. Dies wäre von den Gründenden als übertragende Parteien zu versteuern. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Finanzverwaltung bei Investitionen unmittelbar nach einem Übertragungsvorgang ggf. Rückschlüsse auf den eigentlichen Wert der übertragenen Assets zieht. Problematisch ist dies regelmäßig, wenn zeitnah (etwa 6 Monate) zu der Gründung von UG/GmbH bereits eine Finanzierungsrunde geplant ist.

Um die Übertragung möglichst steuerneutral zu gestalten, ist es erforderlich, dass eine Übertragung zu Buchwerten im Sinne des § 20 UmwStG anerkannt wird. Voraussetzung ist, dass es sich um einen „Mitunternehmeranteil“ im Sinne des Steuerrechts handelt. Dies ist möglich, indem die GbR zunächst in eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) umgewandelt wird und die OHG-Anteile anschließend in die Kapitalgesellschaft eingebracht werden. Häufig praktikabler ist der Weg der Einbringung der GbR-Anteile durch die Gründenden im Wege einer gemischten Sach- und Barkapitalerhöhung, bei welcher die GbR-Anteile (als sog. Sach-Agio) in die Rücklage der Kapitalgesellschaft eingebracht werden. Auch hier ist die Anerkennung eines „Mitunternehmeranteils“ entscheidend. Die Umsetzung setzt in beiden Fällen eine eingehende Steuer- und Rechtsberatung voraus.

Die doppelstöckige Gesellschaftsstruktur

Häufig beschäftigen sich die Gründenden im Rahmen der Gründung auch mit der Frage einer sogenannten doppelstöckigen Gesellschaftsstruktur. Hierbei werden die Anteile der Gründenden an dem Start-up von diesen wiederum durch eine weitere UG oder GmbH gehalten. Hierdurch können die aus der Beteiligung am Start-up erzielten Erlöse steuervergünstigt vereinnahmt werden, da insbesondere Veräußerungsgewinne auf Ebene der UG grundsätzlich zu 95% körperschafts- und gewerbesteuerfrei gestellt sind. Auch hier gilt, dass die Implementierung der Struktur aus steuerlichen Gründen je früher desto besser erfolgen sollte. Denn überträgt der/die Gründende die von ihm bzw. ihr gehaltenen Anteile am Start-up an die Holding-UG erst zu einem späteren Zeitpunkt, können wiederum stille Reserven aufgedeckt werden und damit ein steuerbarer Vorgang bestehen.

Bei der Gestaltung der vorgenannten Regelungen ist schließlich zu beachten, dass Satzungsregelungen auf Grund der Registerpublizität öffentlich einsehbar sind. Möchte man vermeiden, dass die Öffentlichkeit die internen Regelungen (etwa Vesting, interne Mehrheiten) kennen, bietet es sich gegebenenfalls an, Regelungen die nicht gesetzlich zwingend in der Satzung zu verorten sind in einer Gesellschaftervereinbarung außerhalb der Satzung zu verorten. Je nach Regelungsgehalt (z.B. im Rahmen eines als Call Option ausgestalteten Vestings) ist diese allerdings unter Umständen zu beurkunden und würde die Gründungskosten damit erhöhen. In der Praxis sehen die meisten Gründenden in der initialen Gründungsphase von solchen Co-Founder-Agreements ab und regeln soweit es geht die Themen in der Satzung. Dies ist sehr weitgehend möglich und erhöht die ohnehin anfallenden Beurkundungskosten der Satzung nicht.

Über die Autoren: Alexander Weber, LL.M. (Victoria University of Wellington) ist Partner und Roman Ettl-Steger, LL.M. (King’s College London) Salaried Partner, beide am Münchner Standort der
Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek im Bereich Venture Capital.

Start-up-Know-how, Teil 3: Dunkle Wolken am Himmel – die Geschäftsidee kommt in die Krise

In drei Artikeln stellen wir die Entwicklung einer Gesellschaft von ihrer Gründung, den „fetten Jahren“ bis hin zu einer möglichen Unternehmenskrise vor. Für Gesellschafter und Geschäftsführer sollen Anforderungen und Risiken beleuchtet werden. Der abschließende dritte Teil widmet sich den Herausforderungen und (Haftungs-)Risiken in der Unternehmenskrise und im Insolvenzverfahren.

Bitte beachten: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit bzw. Verständlichkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Es hätte alles so schön weiter gehen können: von einer wegweisenden Start-up-Idee konnten Investoren überzeugt werden, die Produktentwicklung schritt voran – doch dann das: Corona, der Ukraine-Krieg, Lieferkettenprobleme, Fachkräftemangel und schließlich noch die Zinswende. Meilensteine für die Auszahlung der nächsten Tranche werden nicht erreicht. Das Geld der Investoren sitzt nicht mehr so locker – die weitere Finanzierung der Entwicklung ist nicht mehr gesichert. Oder betrachten wir ein bereits etabliertes Unternehmen, das durch die vorgenannten Aspekte in die Schieflage gerät. Was ist zu tun? Welche Risiken bestehen für die Unternehmensleiter?

Krisenfrüherkennung

In der Regel fällt eine Unternehmenskrise nicht vom Himmel und wird auch nur selten durch ein singuläres Ereignis, einen sogenannten exogenen Schock, ausgelöst. Regelmäßig zeichnet sich die Krise bereits im Vorfeld ab. Und je früher der Geschäftsleiter diese erkennt, umso größer sind die Handlungsspielräume und die Chancen einer Sanierung.

Das hat auch der Gesetzgeber erkannt und mit dem am 01.01.2021 in Kraft getretenen Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) die Mitglieder der Geschäftsführung haftungsbeschränkter Unternehmen wie etwa der GmbH verpflichtet, fortlaufend die Entwicklung, welche den Fortbestand des Unternehmens gefährden könnte, zu überwachen und nötigenfalls geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Verstöße, die zu einem Schaden führen, können den Geschäftsleiter schadensersatzpflichtig machen. Der Unternehmer muss also künftige Risiken erkennen, deren Eintrittswahrscheinlichkeit abschätzen und den notwendigen Präventionsaufwand in ein angemessenes bzw. angepasstes Verhältnis setzen, ohne dabei die Höhe eines möglichen Schadens aus den Augen zu verlieren. Hilfestellungen – gerade für kleine und mittelständische Unternehmen – bieten die auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) veröffentlichten Checklisten zur Etablierung eines Krisenfrüherkennungssystems.

Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

Wenden wir uns nun dem Zeitpunkt des Eintritts der Krise zu. Sobald ein haftungsbeschränktes Unternehmen wie etwa die GmbH, die UG oder die GmbH & Co KG und die AG zahlungsunfähig oder überschuldet sind, ist die Geschäftsleitung verpflichtet, unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, einen Insolvenzantrag zu stellen. Zahlungsunfähigkeit bedeutet, dass das Unternehmen nicht in der Lage ist, seine wesentlichen fälligen Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu berichtigen. Ist dies der Fall, muss spätestens nach drei Wochen ein Insolvenzantrag gestellt werden. Die Frist darf aber nur dann ausgeschöpft werden, wenn die Aussicht der Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit innerhalb der Dreiwochen-Frist besteht.

Die Überschuldung hingegen, bei der das Aktivvermögen der Gesellschaft die Passiva nicht unterschreiten darf, löst eine Antragspflicht nach spätestens sechs Wochen aus. Eine Antragspflicht besteht in diesem Fall allerdings nicht, wenn es eine sogenannte positive Fortbestehensprognose gibt. Diese ist dann gegeben, wenn die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich ist. Und damit schließt sich der Kreis: Die Unternehmensfortführung kann nur dann überwiegend wahrscheinlich sein, wenn für diese Phase ausreichend Liquidität vorhanden ist. Wichtig zu wissen: Die Fristen beginnen mit dem objektiven Eintritt der Insolvenzreife unabhängig davon, ob der Geschäftsführer Kenntnis davon hat.

Versäumt der Geschäftsleiter einer haftungsbeschränkten Gesellschaft es, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, droht die persönliche Haftung. Durch das StaRuG ist mit § 15 b Insolvenzordnung (InsO) die persönliche Haftung des Geschäftsleiters nun für alle haftungsgeschränkten Gesellschaften einheitlich normiert. Sind die Antragsfristen verstrichen, gelten die Zahlungen in der Regel nicht mehr als mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar und lösen für jeden einzelnen Betrag eine persönliche Haftung aus. Begrenzt ist die Haftung auf den tatsächlichen Schaden, der durch die Zahlungen entstanden ist. Schwierig ist allerdings, dass der Geschäftsleiter einen etwaig geringeren Gesamtschaden beweisen muss.

Für steuerrechtliche Zahlungsverpflichtungen gibt ein eine Spezialregelung. Bleiben geschuldete Zahlungen an die Finanzverwaltung bei Fälligkeit aus, entsteht eine persönliche Haftung des Geschäftsführers nach § 64 Abgabenordnung (AO). Wird der Insolvenzantrag vom Geschäftsleiter rechtzeitig gestellt, so ist im Zeitraum zwischen dem Eintritt der Insolvenzreife und der Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Verfahrenseröffnung die Pflicht zur Abführung von Steuern temporär ausgesetzt. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass der Geschäftsleiter, nachdem er einen Insolvenzantragstellung gestellt hat, aus dem Gesellschaftsvermögen keine Steuerzahlungen mehr leisten darf, ansonsten macht er sich gegenüber der Gläubigergemeinschaft im Insolvenzverfahren schadensersatzpflichtig. Hat der Geschäftsleiter jedoch den Zeitpunkt der Antragsstellung versäumt, haftet er in jedem Fall für die Steuerverbindlichkeiten: Zahlt er diese aus dem Gesellschaftsvermögen, ist er unter dem Aspekt der Masseschmälerung zur Erstattung an die Masse verpflichtet. Zahlt er sie nicht, haftet er gemäß §§ 69, 34 AO gegenüber der Finanzverwaltung.

Beschäftigt das Unternehmen Mitarbeiter, kommt ein weiteres Haftungsrisiko hinzu. Bekanntlich ist es strafbewehrt, wenn Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht abgeführt werden (§ 266 a Strafgesetzbuch (StGB)). Eine den Steuerverbindlichkeiten vergleichbare Regelung wurde mit der Änderung der InsO nicht geschaffen. Es gelten also die allgemeinen Regeln: Solange die Frist zur Insolvenzantragstellung nicht abgelaufen ist, dürfen und müssen die Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden, um eine persönliche Haftung zu vermeiden. Ist die Frist versäumt, droht die persönliche Haftung.

Sonderform der Insolvenz: die Eigenverwaltung

Als Sonderform der Verfahrensabwicklung kennt die Insolvenzordnung die Eigenverwaltung, ein von größeren Unternehmen häufig genutztes Instrument, bei dem die Restrukturierung in der Regel durch einen Insolvenzplan erfolgt. In der Eigenverwaltung hat die Geschäftsführung die wesentlichen Unternehmensentscheidungen sowie die Verwaltung der Insolvenzmasse weiterhin in der Hand, unterstützt durch insolvenzrechtliche Berater. Lediglich zur Prüfung, ob die Eigenverwaltung Nachteile für die Gläubigergesamtheit bringt, wird ein vom Gericht bestellter (vorläufiger) Sachwalter zur Seite gestellt. Während der Eigenverwaltung ist der Geschäftsleiter allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft seine insolvenzspezifischen Pflichten verletzt. Auch verbotswidrige Zahlungen in der Eigenverwaltung fallen unter diese Regelung.

Vorgehen bei knapper Liquidität

Bei finanziellen Engpässen empfiehlt es sich immer, zeitnah Kontakt mit den Gläubigern aufzunehmen und eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Der Geschäftspartner wird bei einer offenen Kommunikation hierzu häufig bereit sein. Durch die Ratenzahlungsvereinbarung, die zu Beweiszwecken immer schriftlich dokumentiert werden sollte, werden die Fälligkeiten geändert. Dies kann für die Feststellung der Frage der Zahlungsunfähigkeit entscheiden sein. So gewinnt das Unternehmen Zeit, Restrukturierungsmaßnahmen zu ergreifen und die Krise hoffentlich zu überwinden.

Neues Instrument: der Restrukturierungsplan

Ein Instrument kann dabei der durch das StaRuG neu geschaffene Restrukturierungsplan sein, ein Instrument zur finanzwirtschaftlichen Restrukturierung. Anwendung findet er bei lediglich drohender Zahlungsunfähigkeit, d.h. wenn ein Unternehmen die fälligen Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig erfüllen kann, sich eine Verschlechterung in den kommenden 24 Monaten allerdings bereits abzeichnet. Mit einem Restrukturierungsplan kann dann ein Vergleich mit ausgewählten Gläubigern, ähnlich einem Insolvenzplan, verhandelt werden.

Allerdings sind damit auch neue, sanktionsbewehrte Pflichten des Geschäftsleiters verbunden. So ist dieser verpflichtet, die Restrukturierungssache mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Interesse der Gläubigergemeinschaft zu betreiben. Verstöße lösen eine Haftung aus.

Da der Eintritt ins Restrukturierungsverfahren nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit möglich ist, muss der Geschäftsführer den Eintritt eines Insolvenzgrundes dem Restrukturierungsgericht unverzüglich anzeigen. Verstöße können mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafen geahndet werden. Im worst case kann ein Verstoß auch eine Außenhaftung des Geschäftsleiters gegenüber den Gläubigern auslösen.

Rechtzeitig fachkundige Hilfe in Anspruch nehmen

Die Haftungsrisiken für die Unternehmensverantwortlichen in der Krise sind vielfältig. Es empfiehlt sich daher, frühzeitig Experten zu Rate zu ziehen.

Beratungsangebote für alle wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorische Fragen können auch durch Zuschüsse etwa des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gefördert werden, solange es sich nicht um überwiegend steuer- oder rechtsberatende Themen handelt. Informationen dazu finden sich hier.

Um es mit Max Frisch zu sagen: „Krise kann ein produktiver Zustand sein. Man muss ihr nur den Beigeschmack der Katastrophe nehmen.“

Die Autorin Marion Gutheil ist Rechtsanwältin, Fachanwältin für Insolvenz- und Sanierungsrecht sowie Mediatorin bei der Mönig Wirtschaftskanzlei, Düsseldorf

Start-up-Know-how, Teil 2: Das Unternehmen läuft – zwischen Expansion und Risiko

In drei Artikeln stellen wir die Entwicklung einer Gesellschaft von ihrer Gründung, den „fetten Jahren“ bis hin zu einer möglichen Unternehmenskrise vor. Für Gesellschafter und Geschäftsführer sollen Anforderungen und Risiken beleuchtet werden. Der zweite Teil widmet sich den Herausforderungen und (Haftungs-)Risiken der operativen Geschäftsführung eines sich etablierenden Unternehmens.

Bitte beachten: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit bzw. Verständlichkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Sie ist geschafft, die neue Gesellschaft zur Umsetzung der Geschäftsidee ist errichtet, Anfangsschwierigkeiten und Finanzierungsmarathons bestanden. Erste Kunden sind gewonnen und das Unternehmen ist lukrativ aufgestellt. Welche Besonderheiten gilt es für die Geschäftsleitung nun im Rechtsverkehr zu beachten? Der Artikel beleuchtet im Fokus die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Besonderheiten bei anderen juristischen Personen und Einzelfirmen werden gestreift.

Organe der Gesellschaft

Notwendige Organe der GmbH sind die Geschäftsführung und die Gesellschafterversammlung. Der Geschäftsführer muss nicht auch Gesellschafter sein, ist es aber häufig. Falls er kein Gesellschafter ist, spricht man vom sogenannten Fremdgeschäftsführer. Die Gesellschafterversammlung, die aus allen Gesellschaftern besteht, ist der Geschäftsführung gegenüber weisungsbefugt. Entscheidungen werden von ihr durch Beschluss getroffen. Die notwendigen Mehrheiten regelt der Gesellschaftsvertrag. Weitere Aufgaben der Gesellschafterversammlung sind die Feststellung des Jahresabschlusses, die Gewinnverwendung, die Einforderung der Stammeinlage, die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung und die Entlastung der Geschäftsführung aus der Haftung für Geschäftsführungshandeln. Letzteres ist für den Geschäftsführer wichtig, verzichtet damit doch im Innenverhältnis die Gesellschaft auf Schadensersatzansprüche, die zum Zeitpunkt der Entlastungsentscheidung erkannt werden oder hätten erkannt werden können.

Geschäftsführung und Vertretung – Unterscheidung Innen- und Außenverhältnis

Bei der Gesellschaft muss grundsätzlich zwischen dem Innenverhältnis der Gesellschaft mit den Geschäftsführern (Geschäftsführung) und dem Außenverhältnis der Geschäftsführung zum Geschäftspartner (Vertretung) unterschieden werden.

Das Innenverhältnis wird durch einen Dienstvertrag geregelt. Darin können innerhalb des gesetzlich Erlaubten individuelle Einschränkungen festgelegt werden. Gegenüber dem Vertragspartner sind diese Einschränkungen grundsätzlich nicht wirksam. Geschäfte mit einem deutlich höheren Volumen als üblich können etwa von der Zustimmung des zweiten Geschäftsführers abhängig gemacht werden. Ergibt sich aber aus dem Handelsregister, dass der Geschäftsführung bestimmte Befugnisse nicht eingeräumt sind, gilt dies auch gegenüber dem Vertragspartner. Dies ist etwa bei einer Regelung zur Einzel- oder Gesamtvertretung der Fall. Ein Geschäftsführer kann entweder alleine handeln oder nur gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen. Auch die Erlaubnis, mit sich selber im eigenen Namen für die Gesellschaft einen Vertrag einzugehen – das sogenannte Insichgeschäft – ist denkbar. So kann etwa der Geschäftsführer eines Gartenbauunternehmens als Privatperson die GmbH mit einer Gartengestaltung beauftragen und den Vertrag auf Seiten der GmbH ebenfalls unterzeichnen.

All diese Angaben finden sich im Handelsregister. Ein Vertragspartner kann diese dort also einsehen. Tritt die Gesellschaft mit einem Dritten in Geschäftsbeziehung, empfiehlt es sich, zu überprüfen, ob der Unterzeichner den Vertrag überhaupt alleine schließen kann. Auf die Angaben dazu im Handelsregister darf man sich verlassen. Ob der Handelnde dabei die internen Vorgaben überschreitet, ist irrelevant. Überschreitet der Geschäftsführer seine Kompetenz, die ihm durch den Dienstvertrag oder die Geschäftsordnung übertragen ist, im Außenverhältnis, etwa weil bestimmte Geschäfte von der Zustimmung der Gesellschafter abhingen, wird die Gesellschaft trotzdem wirksam verpflichtet und muss den Vertrag erfüllen. Der Geschäftsführer haftet aber der Gesellschaft für diese Kompetenzüberschreitung auf Schadensersatz.

Auch für die anderen Gesellschaftsformen gilt, dass die Geschäftsführungsbefugnis definiert, was die Gesellschafter dem Geschäftsführer intern gestatten und die Vertretungsbefugnis das, was das Gesetz als Regelfall der Vertretung annimmt.

Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) besteht, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist, Gesamtgeschäftsführung und damit auch Gesamtvertretungsbefugnis. Diese ist allerdings nur auf den Gesellschaftszweck bezogen. Tätigt der Geschäftsleiter nicht vom Gesellschaftszweck gedeckte Geschäfte, überschreitet er in diesem Moment seine Vertretungsbefugnis.

Bei der offenen Handelsgesellschaft (oHG) ist hingegen die Grundform die Einzelvertretung, solange im Gesellschaftsvertrag nicht geregelt ist, dass ein weiterer Geschäftsführer mitwirken muss. Dies gilt zumindest für gewöhnliche Geschäfte, die unmittelbar mit dem Grundgeschäft des Unternehmens zu tun haben. Ungewöhnliche Geschäfte wie etwa der Verkauf einer Immobilie bedürfen eines Gesellschafterbeschlusses. Allerdings räumt das Gesetz den übrigen Gesellschaftern ein gesetzliches Widerspruchsrecht ein. Verstößt ein Gesellschafter dagegen, löst dies einen Schadensersatzanspruch gegen ihn aus.

Haftung im Innenverhältnis

Grundsätzlich muss der Geschäftsführer einer GmbH das Unternehmen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns führen und auf Grund der Vorgaben der Gesellschafter den Geschäftszweck aktiv fördern. Der hierbei angelegte Maßstab ist, wie eine Person in verantwortlich leitender Stellung die Verwahrung fremden Vermögens handhaben würde.

Handelt der Geschäftsführer pflichtwidrig und der Gesellschaft entsteht dadurch ein Schaden, haftet er auf Schadensersatz. Es genügt dabei bereits Fahrlässigkeit. Auch eine Tätigkeit für ein in Konkurrenz stehendes Unternehmen ist ihm regelmäßig verboten. Haftungsfallen ergeben sich für den Geschäftsführer, wenn er Geschäfte durchführt, die dem Geschäftszweck widersprechen oder für die Gesellschaft keinerlei Nutzen haben, aber mit erheblichen Kosten verbunden sind.

Auch die Einberufung der Gesellschafterversammlung gehört zu den Aufgaben der Geschäftsführung. Dabei muss der Geschäftsführer nicht nur die Form und Frist der Einberufung wahren. Auch sieht das Gesetz bestimmte Fälle vor, in denen die Einberufung zwingend erforderlich ist: bei Satzungsänderungen, der Feststellung des Jahresabschlusses, wenn die Hälfte des Stammkapitals nicht mehr erhalten ist oder wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint. Ist der Geschäftsführer gleichzeitig Alleingesellschafter, muss er die „Gesellschafterversammlung“ schriftlich protokollieren und das Protokoll unterzeichnen.

Bei einer Vertragsanbahnung mit neuen Geschäftspartnern muss sich der Geschäftsführer dessen Bonität versichern und riskante Kreditgeschäfte vermeiden. Letztlich muss er auch die Verjährung von Ansprüchen im Auge behalten und gegebenenfalls rechtzeitig verjährungsunterbrechende Maßnahmen einleiten. Hier hilft, auch für die laufende Liquidität, ein stringentes Debitorenmanagement.

Grundsätzlich besteht auch bei mehreren Geschäftsführern eine Gesamtverantwortung für jegliches Handeln der Gesellschaft. Stellen die Gesellschafter jedoch eine Geschäftsordnung mit einzelnen Ressorts und entsprechenden Zuständigkeiten auf, kann dies bedeuten, dass sie für das Handeln der jeweils fremden Ressorts nicht unmittelbar haften. Dennoch gilt: alle Geschäftsführer sind weiterhin verpflichtet, die übrigen Ressorts „im Auge zu behalten“. Dafür stehen ihnen umfangreiche Auskunftsrechte gegenüber den weiteren Ressortleitern zu, die sie auch ausüben müssen. Sie können sich insoweit nicht auf Unkenntnis berufen. Allgemeine Aufgaben wie Buchführungspflichten, Abführung von Steuern und Sozialversicherungsabgaben und Aufgaben, die für die Gesellschaft und die Geschäftspolitik von grundsätzlicher Bedeutung sind, bleiben die Pflicht aller.

Haftung gegenüber Dritten

Die Unternehmensverantwortlichen nicht haftungsbeschränkter Gesellschaften wie der oHG, der Kommanditgesellschaft (KG), der GbR und der Einzelfirma haften den Gläubigern des Unternehmens gegenüber immer auch mit ihrem gesamten Privatvermögen neben dem Gesellschaftsvermögen.

Es gibt aber auch verschiedene Fälle, in denen ein Geschäftsführer einer haftungsbeschränkten Gesellschaft dem Vertragspartner gegenüber persönlich haftet. Dies ist etwa dann der Fall, wenn er bei der Vertretung nicht die im Handelsregister eingetragene Gesamtvertretung beachtet. Für die Gesellschaft hat er dann nicht wirksam gehandelt und ist so eine persönliche Verpflichtung eingegangen. Auch wenn er bei der Vertretung nach außen nicht deutlich macht, für eine GmbH, die der Haftungsbeschränkung unterliegt, zu handeln, ist eine persönliche Haftung denkbar. Wichtig ist es daher zu wissen, dass wenn der Geschäftsführer nicht das offizielle Geschäftspapier verwendet, er neben seine Unterschrift immer einen Firmenstempel setzen sollte.

Ressortaufteilungen über einen Geschäftsverteilungsplan wirken nach außen niemals entlastend, da der Geschäftspartner den genauen Umfang der Aufteilung – anders als bei der im Handelsregister grundsätzlich aufgeführten Vertretungsbefugnis – nicht erkennen kann.

Persönliche Haftungsrisiken gegenüber der Finanzverwaltung und den Sozialversicherungsträgern werden regelmäßig virulent, wenn ein Unternehmen in die Krise rutscht. Sie sind Gegenstand der dritten Ausgabe der Artikelreihe.

Der Geschäftsführer ist außerdem für die rechtzeitige Einreichung des Jahresabschlusses zum elektronischen Bundesanzeiger innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag verantwortlich. Verstöße werden durch das Bundesamt für Justiz mit einem Ordnungsgeld gegen den Geschäftsführer persönlich geahndet.

Auch eine persönliche Haftung, etwa bei Wettbewerbsverstößen im Bereich des Marken- und Patentrechts ist denkbar. Bei produzierenden Unternehmen müssen die Produkte den geltenden Sicherheitsstandards genügen. Um eine persönliche Haftung zu vermeiden, muss der Geschäftsführer möglichen Verstößen unverzüglich nachgehen. So müssen etwa betroffene Produkte gegebenenfalls unverzüglich zurückgerufen werden.

Besonderheiten im kaufmännischen Geschäftsverkehr: Untersuchungs- und Rügeobligenheiten und das kaufmännische Bestätigungsschreiben

Im kaufmännischen Geschäftsverkehr, der für beide Parteien des Vertrages ein Handelsgeschäft darstellt, ist der Käufer verpflichtet, den Kaufgegenstand sofort zu untersuchen und einen erkennbaren Sachmangel unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, dem Verkäufer gegenüber zu rügen. Tut er dies nicht, kann er keine späteren Ansprüche geltend machen und die Ware gilt als ordnungsgemäß.

Hat es zwischen Kaufleuten Vertragsverhandlungen gegeben, bei denen bis zum Vertragsschluss eigentlich noch Klärungsbedarf besteht, weil die wesentlichen Vertragsbestandteile noch nicht konsensual verhandelt sind, ist Vorsicht geboten: Schickt hier die andere Vertragspartei ein Bestätigungsschreiben im unmittelbar zeitlichen Zusammenhang mit den Verhandlungen und gibt darin inhaltlich den aus seiner Sicht geschlossenen Vertrag wider, muss die Geschäftsführung den streitigen Punkten sofort schriftlich widersprechen. Schweigt der Empfänger, gilt der Vertrag als mit dem Inhalt des Bestätigungsschreibens zustande gekommen.

Neue Herausforderung: Frühwarnsystem

Die Mitglieder der Geschäftsführung haftungsbeschränkter Unternehmen wie etwa der GmbH werden neuerdings noch mit weiteren Anforderungen konfrontiert. Sie sind verpflichtet, fortlaufend Entwicklungen, welche den Fortbestand des Unternehmens gefährden könnten, zu überwachen und nötigenfalls geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Verstöße, die zu einem Schaden führen, können den Geschäftsleiter schadensersatzpflichtig machen. Der Unternehmer ist gefragt, künftige Risiken zu erkennen, deren Eintrittswahrscheinlichkeit abzuschätzen und den notwendigen Präventionsaufwand dazu in ein angemessenes – auch an den Aufwand angepasstes – Verhältnis zu setzen, ohne dabei die Höhe eines möglichen Schadens aus den Augen zu verlieren. Gerade auch für neu gegründete Unternehmen ohne entsprechende Erfahrungen aus Unternehmensentwicklungen in der Vergangenheit stellt dies eine wirkliche Herausforderung dar.

Fazit

Wer schreibt der bleibt, so heißt es unter Juristen. Auch wenn im Eifer der eigentlichen werbenden Tätigkeit des Unternehmens, also der Ausführung des Geschäftszwecks, dies häufig nicht im Vordergrund steht. Es gilt immer darauf zu achten, wen man durch eine Erklärung verpflichten will: ein Unternehmen oder sich selbst.

Führt er ein Unternehmen, das nicht ihm selbst gehört, sollte der Geschäftsleiter die Basis seiner Entscheidungsfindung nachvollziehbar dokumentieren, Absprachen mit den Gesellschaftern gegebenenfalls schriftlich bestätigen oder sich entsprechende Verfügungen von diesen abzeichnen lassen. Und auch der persönlich haftende Gesellschafter einer Einzelfirma, einer oHG oder KG sollte die Dokumentation von Entscheidungen nicht vergessen, um sich im Falle des Falles später exkulpieren zu können.

Die Autorin Marion Gutheil ist Rechtsanwältin, Fachanwältin für Insolvenz- und Sanierungsrecht sowie Mediatorin bei der Mönig Wirtschaftskanzlei, Düsseldorf

Selbständig machen in der Pflege

Wie sich zwischen Personalmangel und demografischem Wandel eine erfolgreiche Existenz in der Pflege aufbauen lässt.

Wer auf der Suche nach einer Branche mit großem Zukunftspotenzial ist, kommt aktuell an der Pflege nicht vorbei. Denn auf der einen Seite sorgt der demografische Wandel dafür, dass Deutschland immer älter wird und somit auch die Zahl der pflegebedürftigen Menschen immer stärker ansteigt. Schon heute sind es laut Statistischem Bundesamt etwa 4,1 Millionen Menschen. Auf der anderen Seite macht sich jedoch auch der Mangel an Fachpersonal deutlich bemerkbar: Etwa 3,3 Millionen Pflegebedürftige werden zu Hause versorgt – meist von ihren Angehörigen, da ausreichend Heimplätze gar nicht existieren. Da die Bevölkerung nicht nur immer älter wird, sondern gleichzeitig auch viele Pflegekräfte in den kommenden Jahren in Rente gehen werden, wird sich dieser Fachkräftemangel in Zukunft drastisch verstärken. Eine lukrative Branche mit einem Personalproblem – welche Möglichkeit gibt es für Gründer*innen, hier ihren Platz zu finden?

Optionen für Quereinsteiger*innen

Dass es sich bei der Pflege um eine lukrative Branche handelt, ist unumstritten: 44,4 Milliarden Euro – diese Bruttowertschöpfung wurde 2020 laut Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz von ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen erzielt. Die Unternehmensberatung Roland Berger geht sogar davon aus, dass es 2030 bereits 84 Milliarden Euro sein werden. Doch wer nun direkt sein eigenes Pflegeunternehmen gründen möchte, sollte sich der Einstiegshürden bewusst werden. Quereinsteiger*innen haben in der Pflegebranche in der Regel zwei Möglichkeiten: Sie gründen entweder einen ambulanten Pflegedienst oder eine Vermittlungsagentur für sogenannte 24-Stunden-Betreuungskräfte. Während ambulante Pflegekräfte Pflegebedürftige je nach Bedarf mehrmals pro Woche oder am Tag besuchen, ziehen bei der 24-Stunden-Pflege oftmals osteuropäische Betreuungskräfte für einige Wochen komplett bei den Pflegebedürftigen ein. Bei den ambulanten Pflegediensten sind die Rahmenbedingungen für eine Gründung aktuell allerdings alles andere als optimal: Selbständige spüren den Fachkräftemangel bei diesem Pflegemodell mit aller Wucht, oftmals suchen sie monatelang vergeblich nach examiniertem Personal. Selbst die etablierten Pflegedienstleister*innen am Markt können die große Nachfrage aktuell nicht mehr bedienen und müssen Kund*innen ablehnen, da ihnen zu wenig Fachpersonal zur Verfügung steht. Auch die Gewinnmarge ist begrenzt. Denn Pflegedienste werden nach Gebührenordnung vergütet – eine freie Preisgestaltung ist somit nicht möglich.

Anders sieht es bei Vermittlungsagenturen für die sogenannte 24-Stunden-Pflege aus. Hier wird das Personal in Osteuropa und nicht in Deutschland rekrutiert. Aufgrund der besseren Bezahlung entscheiden sich viele Osteuropäer*innen dafür, ihre Heimatländer zu verlassen, um einige Monate in Deutschland zu arbeiten. Derzeit gehen weit über 300.000 solcher Arbeitskräfte dieser Form der Beschäftigung nach.  Auch bei der Preisgestaltung haben Gründer*innen deutlich mehr Freiraum: Da sie sich an keine Gebührenordnung halten müssen, können sie ihre Preise frei gestalten. Üblich sind in der Regel mehrere hundert Euro Marge, die pro Kund*in und Monat fortlaufend generiert werden.

Gründen via Franchise

Die meisten Gründer*innen machen sich inzwischen über ein Franchisesystem eines bereits am Markt etablierten Players in der Pflegebranche selbständig. Auf diese Weise lässt sich der bürokratische Aufwand, der mit einer Gründung einhergeht, stark minimieren. Insbesondere bei der Vermittlung von osteuropäischen Betreuungskräften braucht es zudem eine gute Netzwerkstruktur – beispielsweise die richtigen Ansprechpartner*innen im Ausland, um das Personal zu beschaffen. Hier profitieren Gründer*innen enorm, wenn sie sich einem bereits funktionierenden Geschäftskonzept anschließen. Allerdings sollten Interessent*innen unbedingt auf die Seriosität des Franchisegebenden achten. Als grenzübergreifende Dienstleistung, bei der die Betreuungskraft zudem noch im Haushalt des Pflegebedürftigen lebt, lauern hier einige juristische Fallstricke, vor denen es nicht nur sich selbst, sondern auch die zukünftigen Kund*innen zu schützen gilt.

Da die 24-Stunden-Pflege gesetzlich noch größtenteils

unreguliert ist, unterscheiden sich die verschiedenen Anbieter*innen am Markt ganz erheblich in ihrer Qualität und setzen ihre Kund*innen nicht selten einem enormen juristischen Risiko aus. Um einheitliche Qualitätsstandards für die Betreuung in häuslicher Umgebung (BihG) zu schaffen, wurde 2021 die Zertifizierung nach DIN SPEC 33454 erarbeitet. Sie ist das einzige Gütesiegel, das aktuell sicherstellt, dass ein(e) Vermittler*in für Betreuungskräfte aus dem EU-Ausland nach gängigen Qualitätskriterien, transparent und im Sinne des Verbraucher*innenschutzes arbeitet. Für eine weitere Einordnung der Seriosität können sich Gründer*innen auch an der Stiftung Warentest orientieren, die ebenfalls Anbieter*innen evaluiert und die Ergebnisse veröffentlicht – letztmalig im Mai 2017.

Langfristige Unterstützung

Neben der Einhaltung zahlreicher juristischer Grundlagen und Rahmenbedingungen sollte für Gründer*innen bei der Wahl eines/einer Franchiseanbieter*in selbstverständlich auch im Vordergrund stehen, wie viel Unterstützung sie während des Gründungsprozesses und im weiteren Verlauf der Zusammenarbeit erhalten. Zu einer erfolgreichen Franchisekooperation gehört mehr als nur die reine Zahlung einer Franchisegebühr. Gründer*innen können durchaus erwarten, dass sie bei allen wichtigen Schritten unterstützt werden – und das nicht nur am Anfang. Regelmäßige Schulungen und feste Ansprechpartner*innen für Rückfragen im Mutterunternehmen sollten Standard sein. Auch ein umfangreiches Franchisehandbuch sollte zur Verfügung gestellt werden, in dem Gründer*innen sämtliche Betriebsabläufe und Standards jederzeit nachlesen können.

Die Bekanntheit des Unternehmens stellt ebenfalls ein wichtiges Kriterium dar. Ist das Unternehmen bereits als erfolgreiche Marke etabliert und haben sich bestehende Standorte schon einen guten Ruf erarbeitet, profitieren davon auch Neueinsteiger*innen – insbesondere in der Pflegebranche, in der die Auswahl des/der richtigen Anbieter*in oftmals mit vielen Emotionen verbunden ist, weil sich Angehörige nur das Beste für ihre pflegebedürftigen Verwandten wünschen. Beim Stichwort „Standorte“ spielt selbstverständlich auch der Gebietsschutz eine wichtige Rolle. Damit sich zwei Franchisenehmer*innen eines Unternehmens nicht in derselben Region Konkurrenz machen, sollte dieser immer schriftlich zugesichert werden. Um sich juristisch abzusichern, sollte der gesamte Franchisevertrag vor der Unterzeichnung außerdem gründlich von einem Anwalt bzw. einer Anwältin geprüft werden.

Job mit Herz

Bevor Interessent*innen sich in die Selbständigkeit in der Pflegebranche stürzen, sollten sie allerdings in sich hineinhorchen, ob diese Art der Tätigkeit zu ihnen passt. Ein(e) Vermittler*in von Betreuungskräften hat deutlich mehr Aufgaben, als Informationen und Personalvorschläge von A nach B zu versenden. Er/sie muss Interessent*innen beispielsweise genau über den Leistungsumfang und die Grenzen der Betreuungsform sowie über die rechtlichen Rahmenbedingungen informieren und eine umfangreiche Begleitung seiner/ihrer Kund*innen sicherstellen. Auch wenn man als Quereinsteiger*in selbst nicht die Betreuung der Pflegebedürftigen übernimmt, sollte die soziale Komponente des Jobs nicht unterschätzt werden.

Wer Freude am Umgang mit Menschen hat, ein sicheres Auftreten und gute Verkaufsfähigkeiten besitzt, hat in dieser Branche jedoch gute Chancen. Im Kontakt mit Kund*innen sind außerdem Umsichtigkeit, Empathie und Freundlichkeit sowie ein kühler Kopf in herausfordernden Situationen hilfreich. Wer sich eine sinnstiftende Tätigkeit wünscht und das Leben von Pflegebedürftigen aktiv verbessern möchte, sollte den Schritt in diese Form der Selbständigkeit wagen. Allerdings sollte er/sie sich auch darüber bewusst sein, dass mit dem Job eine gewisse Verantwortung einhergeht.

Der Autor Markus Küffel ist Gesundheitswissenschaftler, examinierte Pflegefachkraft und Geschäftsführer der Pflege zu Hause Küffel GmbH

Was Gründer*innen über die Kleinunternehmerregelung wissen sollten

Die Kleinunternehmerregelung erleichtert die Buchhaltung und kann gerade für unerfahrene Unternehmer*innen eine gute Wahl sein.

Die Kleinunternehmerregelung als Alternative zur Regelbesteuerung

Wer ein neues Unternehmen gründet oder in die Selbstständigkeit startet, muss sich mit zahlreichen steuerrelevanten Fragen auseinandersetzen. Neben der Wahl der richtigen Rechtsform spielt auch die Art der Besteuerung eine wichtige Rolle. Normalerweise unterliegen Unternehmen und Selbstständige der sogenannten Regelbesteuerung. Sie müssen also Umsatzsteuer auf ihre Leistungen erheben und diese an das Finanzamt abführen. Im Gegenzug können sie Vorsteuer anmelden.

Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung

Unternehmen oder Selbstständige können sich auf Antrag von der Umsatzsteuer befreien lassen. Diesem wird nur stattgegeben, wenn das Unternehmen pro Jahr nicht mehr als 22.000 Euro an umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen einnimmt und die Einnahmen im Folgejahr voraussichtlich nicht über 50.000 Euro liegen werden. Sobald die Grenze von 22.000 Euro überschritten wird, müssen Kleinunternehmer*innen im Folgejahr zur Regelbesteuerung wechseln.

Wie Gründer*innen die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen können

Wenn Sie sich selbstständig machen, müssen Sie dies beim Finanzamt anzeigen. Das geschieht über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Dort können Sie angeben, dass Sie als Kleinunternehmer*in geführt werden möchten. Sobald Sie die Umsatzgrenze erreichen, müssen Sie sich selbst darum kümmern, dass im Folgejahr die Regelbesteuerung gilt. Das Finanzamt wird sie unter Umständen darauf hinweisen, erfährt aber erst von ihren Umsätzen, wenn sie die Steuererklärung abgegeben. Dann wäre es aber schon zu spät.

Überprüfen Sie deswegen immer am Ende des Jahres, ob Ihr Umsatz unter 22.000 Euro liegt. Für den Wechsel zur Regelbesteuerung ist rechtzeitig eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu beantragen. Das können Sie beim Bundeszentralamt für Steuern tun. Dieses erteilt Ihnen dann eine Nummer, die auch in allen anderen EU-Staaten gültig ist, was den innereuropäischen Verkehr von Waren und Dienstleistungen erleichtern soll.

Die Vor- und Nachteile der Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung bringt eine ganze Reihe an Vorteilen mit sich, hat aber auch ein paar Nachteile, sodass jede(r) Gründer*in individuell abwägen sollte, ob sie für ihn/sie infrage kommt.

  • Vereinfacht die Buchführung;
  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen entfallen;
  • Private Kund*innen sparen bis zu 19 % Umsatzsteuer;
  • Einkommensüberschussrechnung zur Gewinnermittlung genügt
  • Der Vorsteuerabzug entfällt:
  • Kund*innen und Lieferant*innen wissen, dass Ihr Umsatz niedrig ist

Die fehlende Möglichkeit zum Vorsteuerabzug ist für diejenigen Gründer*innen ein Problem, die wissen, dass sie bereits im ersten Jahr viele Investitionen tätigen werden. Denn für diese müssen sie dann die volle Umsatzsteuer entrichten und können sie sich nicht vom Finanzamt zurückholen.

Gründer*innen, die aber nur wenige laufende Kosten haben, profitieren durchaus von der Kleinunternehmerregelung. Denn sie bedeutet weniger Verwaltungsaufwand. Bei der Buchhaltung eines Kleinunternehmers spielt die Umsatzsteuer nämlich keine Rolle. Dementsprechend müssen Kleinunternehmer*innen keine Bilanzen erstellen, sondern können die durchaus einfachere EÜR zur Ermittlung ihres Gewinns anwenden. Freiberufler*innen können auch nach dem Erlöschen des Kleinunternehmerstatus weiterhin die EÜR nutzen.

Nicht zu verwechseln mit dem Kleingewerbe

Auch wenn die Begriffe sehr ähnlich sind, aber mit einem Kleingewerbe hat das Kleinunternehmen nichts zu tun. Grundsätzlich können alle Unternehmer*innen mit einem Jahresumsatz unter 22.000 Euro die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Dazu gehören Selbstständige, Freiberufler*innen und auch Gewerbetreibende.

Manche dieser Gewerbetreibende führen ein sogenanntes Kleingewerbe. Dieses hat aber nichts mit den Umsatzsteuerregelungen zu tun. Vielmehr handelt es sich dabei um ein Gewerbe, das sich nicht an die Vorschriften des Handelsgesetzbuches halten muss.

Dementsprechend wird ein Kleingewerbe nicht in das Handelsregister eingetragen. Auch die Pflicht zur doppelten Buchführung sowie zur Erstellung von Bilanzen entfällt. Dennoch müssen sich Kleingewerbetreibende beim Gewerbeamt und beim Finanzamt anmelden. Bei letzterem können sie dann genauso wie Freiberufler*innen und Selbstständige die Kleinunternehmerregelung wählen.

Grundsätzlich gelten die meisten Gewerbe als Kleingewerbe, sofern es sich nicht um eine Handels- oder eine Kapitalgesellschaft handelt. Doch auch der Jahresumsatz, die Mitarbeitendenzahl und andere Faktoren spielen die Bewertung mit ein. Im Zweifel sollten sich Gründer*innen steuerrechtlich beraten lassen.

Digitale Dienstleistungen für Freelancer – Innovative Unterstützung für eine oft benachteiligte Branche

Das 2021 gegründete Berliner FinTech Moojo hat es sich zur Aufgabe gemacht, Freelancer dabei zu unterstützen, ihre beruflichen Ziele zu verwirklichen.

Viele Menschen hegen den Wunsch, beruflich unabhängig und auf Basis eigener Talente erfolgreich zu sein. Eine Möglichkeit, diese beruflichen Ziele zu erreichen besteht darin, sich als Freelancer selbstständig zu machen. Der Freelancer- und Creator-Markt wächst seit über zwei Jahrzehnten kontinuierlich und hat durch die Corona-Pandemie einen weiteren Schub erhalten. So erfüllend eine Karriere als Freelancer ist, so zahlreich sind auch die Hürden, die ein solcher Weg bereithält, vor allem in finanzieller Hinsicht. Innovative FinTechs möchten die für die Wirtschaft wichtige Freelancer-Branche unterstützen und haben sinnvolle, digital-basierte Lösungen für die größten Problemfelder dieser Berufsgruppe entwickelt.

Freelancer – täglicher Kampf um finanzielle Sicherheit

Obwohl die zahlreichen Freelancer inzwischen zu einer tragenden Säule der deutschen Wirtschaft gereift sind, werden sie im alltäglichen Wirtschaftsleben noch immer in vielerlei Hinsicht benachteiligt. Zugegebenermaßen existiert ein großes Angebot an Jobbörsen, die es Freelancern erleichtern, Aufträge zu finden. In vielen anderen Bereiche werden hingegen noch zu wenig Lösungen geboten.

Man muss nur den Bereich der Kredite betrachten. Wo fest angestellte Personen wenig Probleme haben, einen Kredit zu beantragen, da müssen Freelancer oft sehr lange suchen, bis sie eine Bank finden, die bereit ist, ihnen ein Darlehen zu gewähren. Ursache ist hauptsächlich das schwankende Einkommen, denn im Gegensatz zu einer bei einem Unternehmen sozialversicherungspflichtig angestellten Person hat ein Freelancer kein monatlich gleichbleibendes Gehalt.

Ein weiterer mit vielen Problemen behafteter Teil der täglichen Freelancer-Arbeit ist der der Rechnungsstellung und den damit verbundenen Vorgängen. Befragt man Freelancer, hört man oft von Problemen durch zahlungsunwillige Kunden, denn wenn kein Geld auf dem Firmenkonto eingeht, kann der Freelancer von ihm selbst zu zahlende Rechnungen nicht begleichen. Daraus kann sich ein Teufelskreis entwickeln, der nicht selten in einer Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz mündet.

Hierzu gehört auch das Thema Zwischen- bzw. Übergangsfinanzierung, etwa für eine geplante Auszeit oder den Kauf von kostenintensiven Arbeitsmitteln. Freelancer sind sehr häufig nicht in der Lage, finanzielle Rücklagen für solche Situationen zu bilden. Die finanziellen Mittel für einen Urlaub oder den Kauf eines neuen Laptops müssen zunächst erwirtschaftet werden, bevor sie für die genannten Zwecke ausgegeben werden können. Deshalb wäre die Entwicklung entsprechender Lösungen sinnvoll.

Auch der Bereich der Versicherungen ist für Freelancer ein eher unsicheres Feld. Hier fehlt es sehr häufig an flexiblen Versicherungslösungen, die zu den finanziellen Rahmenbedingungen des jeweiligen Freelancers passen. Das können zeitlich flexible, kurzfristig wieder kündbare Versicherungen sein oder Versicherungsleistungen für einen bestimmten, für die Arbeit wesentlichen Teilbereich oder Gegenstand.

Best Practice Beispiel: Plattform für Finanz- und Versicherungsprodukte mit der Zielgruppe Freelancer

Dank der Digitalisierung sind schon unzählige, extrem hilfreiche Lösungen entwickelt worden, durch die der private und berufliche Alltag von Menschen erleichtert wird. Ein junges Start-up namens Moojo hat es sich zur Aufgabe gemacht, Freelancer dabei zu unterstützen, ihre beruflichen Ziele zu verwirklichen.

Zu den Intentionen hinter dem 2021 gegründeten FinTech sagt Co-Founder und CEO Utena Treves: „Wir sind überzeugt, dass jeder Mensch etwas besonders gut kann und dem auch beruflich frei nachgehen können sollte. Doch Freiberufler haben Probleme verschiedenster Art. Auf der einen Seite sieht man den stark gestiegenen Bedarf an digitalen Talenten und die veränderten Anforderungen an die Arbeit der Generation Z und Y, auf der anderen Seite erzählen uns Freelancer und Creator von den Schwierigkeiten im täglichen Leben: Rechnungen erstellen, pünktlich bezahlt werden oder einen Kredit zu bekommen. Wir wollen genau all diesen Menschen die Freiheit geben, sich keine Sorgen machen zu müssen - vor allem in finanziellen Aspekten.“

Kernstück von Moojo ist eine Plattform, die Nutzer sich via App herunterladen können. Zu den Features gehört z.B. die Möglichkeit, eine monatliche, automatische Rechnungserstellung durch die App zu nutzen. Auch die Übernahme ausstehender Zahlungen bzw. der Eingang von ausstehenden Kundenrechnungen innerhalb von 24 Stunden (abzüglich eines geringen Abschlags) gehört zu den Funktionen. Auf diese Weise entfällt für den App-Nutzer der gesamte Stress, dem sie früher durch die Payment-Prozesse ausgesetzt waren.

Freelancer müssen lediglich ihren gestellten Rechnungen hochladen und erhalten den jeweiligen Betrag sofort, abzüglich des genannten, kleinen Abschlags. So wird die Rechnungsstellung, die früher laut Mitgründer Utena Treves einer der „stärksten Pain Points“ war, deutlich vereinfacht und wesentlich stressfreier.

Weitere Dienstleistungen, die bereits in der Entwicklung sind, werde den Freelancern flexible Versicherungslösungen sowie Übergangs- und Zwischenfinanzierungen ermöglichen. Christian Engnath, der zweite von drei Gründern beschreibt das Selbstverständnis von Moojo folgendermaßen: „Wir sehen uns als Tech-Layer mit einem tiefen, datengetriebenen Kundenverständnis, das beispielsweise hilft die Bonität unserer Kunden besser einzuschätzen.“ Um dies zu ermöglichen, arbeitet das Berliner Start-up mit starken und erfahrenen Partnern zusammen.

Investoren brauchen überzeugende Konzepte

Dass das Konzept der vor dem Launch stehenden Plattform hohes Potenzial besitzt, davon zeugen auch die 2 Millionen US-Dollar, die die Gründer kürzlich eingesammelt haben. Zu den Investoren gehören btov/Helvetia, MS&AD, Neoteq, APX and Redswan sowie einige Business Angels.

Gründen in der Transportlogistik: Lohnt sich das heute noch?

Pro- und Kontra-Argumente des Startens in einer hart umkämpften Branche. Wenn du dich mit einem Unternehmen in der Transportlogistik-Branche selbstständig machen willst, erfährst du hier, auf was du auf deinem Weg in die Selbstständigkeit achten musst, um möglichst effizient und nachhaltig zu starten.

Kaum eine Branche konnte die Pandemie so gut überstehen wie diejenige, die die Online-Bestellungen zu den zuhause wartenden Kund*innen brachte. Derzeit allerdings, unter dem Eindruck des Ukraine-Krieges mit seinen unter anderem dramatisch gestiegenen Kraftstoffpreisen, darbt aber auch kaum eine andere Branche so sehr.

Tatsache ist: Die Transportlogistik bietet zahlreiche Verlockungen. Doch lohnt es sich wirklich noch der Versuch, in diesem umkämpften Markt einen Fuß zu fassen? In den folgenden Zeilen werfen wir einen Blick auf beide Seiten der Medaille.

1. Die Gründung lohnt sich weiterhin, weil …
… gerade auf der letzten Meile noch viele Nischen bestehen

Wer an Transportlogistik denkt, der hat dabei häufig den typischen Langstrecken-LKW-Transport im Sinn: Zugmaschine, Auflieger, grenzüberschreitender Verkehr und Aufträge, die tausende Kilometer Distanz überbrücken.

Zugegeben, die Langstrecke auf der Straße ist ein wichtiger Teil der Transportlogistik. Gerade heute, wo so viele Branchen globalisiert sind und die Einzelteile eines einzigen Produkts problemlos aus mehreren Ländern stammen können.

Allerdings ist die Langstrecke nur ein Baustein innerhalb der Transportlogistik. Ein häufig übersehener, jedoch elementar wichtiger Baustein ist die „letzte Meile“, der Nahverkehr in einem Radius von nur wenigen Kilometern. Eben dort bietet sich bei uns derzeit eine interessante Situation:

  • Die Landflucht der präpandemischen Jahre ist mittlerweile deutlich abgeklungen. Dennoch fehlt es hier weiterhin an allen Ecken und Enden an Kerninhalten einer attraktiven Lage. Vor allem nahegelegene Einkaufsmöglichkeiten.
  • Hingegen in den (Groß-)Städten sich Verkehrskonzepte derzeit sehr rasch ändern. In der Folge können viele längst nicht mehr so komfortabel mit dem Auto einkaufen, wie sie es möchten.

Hier bestehen also weiterhin Nischen, respektive tun sich solche gerade auf. Sie mit kreativen Konzepten für Kurzstreckenlogistik zu füllen, ist eine Aufgabe für echte Macher*innen. Gerade weil solche Personen dazu tendieren, die Situation ohne die „Logistiker-Brille“ zu betrachten und deshalb Konzepte kreieren können, die nicht den althergebrachten Herangehensweisen entsprechen. Äußerst passend, wie das nächste Kapitel zeigen wird.

… die Branche kreativen Konzepten gegenüber sehr offen ist

Wir haben in den vergangenen Jahren erlebt, wie sich mit Just Eat Takeaway (in Deutschland als Lieferando bekannt) eine völlig neue Art von Transportdienstleister etablierte.

Und Uber Eats zeigt derzeit, wie sehr das sowieso schon kreative Konzept der privatwirtschaftlichen (Personen-)Beförderung auf Lebensmittel anpassbar ist.

Es gibt in der Logistikwelt viele solcher Beispiele. Sie alle haben an der Basis „nur“ damit zu tun, Dinge von A nach B zu bringen. Dennoch sind sie im höchsten Maße kreativ, gehen andere Wege, erbringen eine völlig neue oder maßgeblich optimierte Form von Dienstleistung.

Solche Erfolgsgeschichten existieren nur, weil die gesamte Transportlogistik solchen unkonventionellen Konzepten und optimierten Herangehensweisen gegenüber sehr aufgeschlossen ist. Wer dementsprechend solche Ideen entwickeln und zur Marktreife führen kann, findet eine Branche, die, so konventionell sie manchmal anmuten mag, tatsächlich geradezu revolutionär sein kann, wenn es darum geht, neue Herangehensweisen zu akzeptieren oder bestehende zu verbessern.

… der Transport von Waren systemrelevant ist

Nur wenige würden in einer Branche gründen, deren Ende bereits vorhersehbar ist oder die ausschließlich in einem optimalen gesellschaftlichen und politischen Klima erblühen würde.

Aktuell eine Manufaktur für Zweitakt-Mopeds zu gründen wäre deshalb ebenso fragwürdig wie der Aufbau eines Unternehmens, das Dienstleistungen offeriert, die bei schlechter Wirtschaftslage als erstes von der Zielgruppe eingespart werden.

Transportlogistik ist hingegen – in vielen ihrer Teile – eine Branche, die wirklich „systemrelevant“ ist. Sie mag zwar bei schlechter Konjunktur leiden, doch ähnlich wie etwa

  • Landwirtschaft,
  • Lebensmittelhandel,
  • Hygieneprodukte,
  • Telekommunikation oder
  • Bestattungsdienstleistungen

handelt es sich um eine Branche, die unabhängig von sämtlichen externen Umständen immer benötigt wird; die sogar essenziell für das Funktionieren der gesamten Welt ist. Ohne der Transportlogistik würde nicht nur sprichwörtlich alles zusammenbrechen.

Insbesondere, wer selbst lange nach der Gründung wandlungsfähig bleiben kann, findet deshalb eine Branche vor, die eine hohe systemische Sicherheit bietet, weil sie für die Basisfunktionen sämtlicher Gesellschaften so relevant ist. Selbst in wahrhaft dystopischen Krisen wird es Bedarf für Unternehmen geben, die Güter transportieren.

Selbständig als Freelancer: Zahlen, Fakten, Infos

Anlässlich des Jahrestags der Freelancer (14. Mai) skizzieren wir den typischen beruflichen Werdegang eines Freelancers: von 8.000 Euro Startkapital zu 370.000 Euro Renten-Rücklagen.

 „Wenn ich groß bin, werde ich Freelancer!“ – Diesen Satz haben sicher die wenigsten schon einmal aus einem Kindermund gehört. Die Selbständigkeit gehört zu der Art von Wunschvorstellungen, die sich erst mit dem Alter herauskristallisieren. So lautet auch das Ergebnis der Analysen von freelancermap. Unabhängig davon, in welcher Phase sich die Freiberuflichen befinden: Mehr als 60 Prozent sind glücklich mit ihrer Einkommenssituation, welche aus durchschnittlich 94 Euro pro Stunde resultiert und in 370.000 Euro Renten-Rücklagen mündet. Zum ‚Tag des Freelancers‘ am 14. Mai 22 hat freelancermap die Umfragewerte aus seinem Freelancer-Kompass 2021 unter die Lupe genommen, um den Lebenslauf von Selbständigen nachzuzeichnen.

Von der Theorie in die Praxis: 27 Prozent gehen die ersten Schritte als Nebenberufler

Die Schulbank müssen alle drücken, auch zukünftige Freelancer. In diesen ersten zwölf beziehungsweise dreizehn Jahren zeichnen sich oftmals die Interessensgebiete ab, welche in einem Studium weiterverfolgt werden. Nach durchschnittlich fünf Jahren an einer akademischen Einrichtung halten 76 Prozent der späteren Freiberufler einen Abschluss in der Hand, 43 Prozent von ihnen gingen auf eine Universität. Nach rund 18 Jahren gilt die theoretische Ausbildung demnach als vorerst abgeschlossen und der Schritt in die berufliche Praxis wird unternommen. In Festanstellung verbringt der typische Freelancer dann jedoch erst einmal ebenso viel Zeit wie in der Schule: dreizehn Jahre. Hier werden vor allem erste Erfahrungswerte gesammelt und Branchenkenntnisse vertieft. Bevor der endgültige Abschied von der Festanstellung stattfindet, probieren sich 27 Prozent der Befragten vorerst als nebenberufliche Freelancer aus.

Alles auf Anfang: Newcomer achten besonders auf ein stabiles Einkommen

Diejenigen, die den Schritt in die Selbständigkeit wagen, sind im Schnitt 36 Jahre alt und verfügen über ein Startkapital von 8.000 Euro. Wenn sie auch fest im Leben stehen, im Freelancer-Business sind sie Newcomer. Hier zählt nicht nur die berufliche Erfahrung oder fachliche Expertise: Ein Solo-Unternehmen zu führen will ebenso gelernt werden. Dafür spricht beispielsweise, dass erfahrene Freelancer ein Startkapital in Höhe von 15.000 Euro empfehlen. In den ersten Jahren verlangen Newcomer außerdem einen vergleichsweise geringen Stundensatz von 88 Euro. Zugleich haben 56 Prozent der Starter hohe Einkommenserwartungen. Während der Stundensatz also in dieser Phase am niedrigsten ist, befindet sich die Zahl der Projekte mit zehn pro Jahr auf dem Maximum.

38 Prozent der Newcomer empfinden zudem ein schwankendes Einkommen als unangenehm. „Der Grund dafür könnte in der vorangegangenen Festanstellung liegen. Das Phänomen eines schwankenden Einkommens gab es dort nicht. Daher werden womöglich derart viele Projekte angenommen und im Schnitt auch 48 Stunden die Woche gearbeitet“, vermutet Thomas Maas, CEO von freelancermap, und führt fort: „Newcomer sind außerdem für die Buchhaltung eigenverantwortlich. Auch hierfür waren vorher Arbeitgeber zuständig. Bis eine Routine für die organisatorischen Prozesse entwickelt wird, kann es etwas dauern. Daher empfinden beispielsweise 24 Prozent der Newcomer die Buchhaltung als nervig. Der Wert nimmt ab, je länger Freelancer ihrem Job nachgehen.“

Experten-Status ist gefestigt: Abwechslung im Job als höchstes Gut

Mit den Jahren kommt die Erfahrung. Im Alter von 46 bis 55 Jahren hat sich der Freelancer zu einem wahren Experten entwickelt. Er kennt seine Branche genauestens und weiß seine Fähigkeiten effizient einzusetzen. Daher verlangt der erfahrene Freiberufler durchschnittlich einen Stundensatz von 96 Euro, reduziert seine wöchentliche Arbeitszeit von 48 auf 45 Stunden und bearbeitet jährlich nur noch sechs Projekte. Der Experte befindet sich sozusagen in der Blüte seines Freelancer-Daseins. Das bestätigt auch die Frage nach der Einkommenszufriedenheit: 73 Prozent der Experten sind glücklich mit den verlangten Honoraren.

Thomas Maas erklärt: „Nach rund zehn Jahren Erfahrung im Freelancer-Business haben die Experten sich einen Status in der Branche geschaffen, aber auch ihren eigenen Workflow gefunden. Daraus resultieren die kürzeren Arbeitszeiten und der höhere Stundensatz. Mit Hürden wie dem schwankenden Einkommen können sie besser kalkulieren und die Buchhaltung ist für 81 Prozent der Befragten kein Hindernis mehr. Eine deutlich größere Rolle wiederum spielt nun dafür die Abwechslung: Freelancer der Experten-Ebene wollen lieber vielfältige Projekte annehmen, als ein hohes Einkommen zu generieren. Auch ziehen rund 27 Prozent von ihnen in dieser Phase in Betracht, den nächstgrößeren Schritt zu gehen und ein Unternehmen zu gründen.“

Mit Routine in die Rente: Angst vor schwankendem Einkommen steigt erneut

Wer 20 Jahre lang im Freelancer-Business tätig war, gehört ohne Frage zu den Routiniers unter den Freiberuflichen. Die Zahl der jährlichen Projekte pendelt sich bei sieben ein und die Arbeitszeit bleibt konstant bei 45 Stunden pro Woche. Die „alten Hasen“ legen ebenfalls einen größeren Wert auf die Projektvielfalt, obwohl der Stundensatz in dieser Phase auf 93 Euro sinkt. Zwar bestätigen 70 Prozent, dass sie mit ihren Honoraren zufrieden sind, doch nimmt zugleich auch die Angst vor einem schwankenden Einkommen kurz vor der Rente wieder zu.

„Besonders mit Blick auf den Ruhestand verstärkt sich das Bedürfnis nach finanzieller Absicherung“, sagt Thomas Maas und ergänzt: „Im Alter von 65 Jahren verabschieden sich die Routiniers in der Regel aus der Arbeitswelt. Damit sind sie durchschnittlich etwa ein Jahr länger berufstätig als ihre festangestellten Mitstreiter . Bis zu diesem Zeitpunkt werden Freiberufler im Schnitt 370.000 Euro angespart und 230 Projekte realisiert haben. Diese, aber auch etliche weitere, sind beachtliche Leistungen, die Anerkennung verdienen.“

Als Freelancer*in starten

Organisation, Spezialisierung, Finanzen, Netzwerke: Wir zeigen, worauf es bei der Gründung als Freelancer*in ankommt.

Das routinierte Abarbeiten immer gleicher Aufgaben untergräbt die eigenen Fähigkeiten? Das Gefühl, nie endende Runden im Karussell der Monotonie zu drehen? Daneben der aufkeimende Wunsch, selbstbestimmt zu arbeiten und die eigene Vision zu verwirklichen? Dann wird es endlich Zeit, der Festanstellung den Rücken zu kehren und den Schritt in die Selbständigkeit zu wagen!

Doch dieses Vorhaben will gut geplant sein – das strategische und finanzielle Konzept sollte durchgerechnet, rechtliche Rahmenbedingungen beachtet sowie die mediale Präsenz durchdacht werden. Wir helfen dir dabei, einen sauberen Start im Freelancer*in-Business hinzulegen.

Das Freelancer*in-Dasein birgt klare Vorteile – sofern die Planung stimmt

Freelancer*innen profitieren besonders von der Flexibilität und dem Management als Ein-Personen-Unternehmen: Sie teilen sich ihre Arbeitszeiten eigenständig ein, entscheiden im Alleingang über Projektarbeiten oder -partner und sind ungebunden in der Wahl ihrer Arbeitsorte. Weiterhin haben freie Expert*innen meist bessere Verdienstmöglichkeiten als ihre festangestellten Kolleg*innen, der Fachkräftemangel in manchen Branchen begünstigt oftmals die Projektakquise und das Teilnehmen an Weiterbildungen steigern die Konkurrenzfähigkeit auf dem Markt. Natürlich beansprucht letztgenannter Punkt einiges an Zeit, hilft aber dabei, die eigene Expertise auszubauen. Um diese Vorteile unter einen Hut zu bekommen, muss der Weg in die Selbständigkeit jedoch gewissenhaft geplant werden.

Ohne Recherche keine DANN

Das Freelancer*in-Geschäft ist nicht allein abhängig von akademischen Abschlüssen. Ebenso wertvoll sind die gesammelten Erfahrungen, erlernte fachliche Fähigkeiten, aber auch die Leidenschaft, die für die neue Tätigkeit aufgebracht wird. Neulinge sollten sich daher eingehend mit den daran anknüpfenden Fragen beschäftigen, um ihr Angebot zu definieren:

Welche Zielgruppe soll angesprochen werden?

Hier gilt es die Bedürfnisse des Klientels zu identifizieren. Dabei kann beispielsweise das Erstellen einer Persona, also eines fiktiven Kunden bzw. Kundin, mit allerhand demografischen Daten, helfen, um die Zielgruppe besser zu visualisieren.

Was hebt einen von der Konkurrenz ab? Was bieten die anderen?

Durch die Beobachtung der ebenfalls im Markt aktiven Freiberufler*innen, ihrer Profile und Angebote, werden Unterschiede ersichtlich. Die genaue Analyse hilft dabei, eigene USPs zu identifizieren und damit die persönliche Nische zu finden.

In welchem Markt besteht Bedarf, Potenzial oder ein sich entwickelnder Trend?

Die Marktanalyse fordert einiges an Recherche-Arbeit, doch am Ende ist die Branche bekannt und das eigene Angebot spezifiziert. Zur Strukturierung gehört unbedingt ein vollumfänglicher Businessplan, der vielerorts zur Verfügung gestellt wird. Für den Anfang hilft auch ein “Mini-Businessplan” zur besseren Orientierung.

Die Beobachtung der Branche, Kund*innen, Bedürfnisse, Wünsche und die Präzisierung der eigenen Kenntnisse und Talente zahlen auf das Alleinstellungsmerkmal als Freiberufliche(r) ein. Diese einzigartige Freelancer*in-DNA kann der ausschlaggebende Grund sein, weshalb Kund*innen die Arbeit eines bestimmten Selbständigen letztlich buchen.

Startkapital von rund 15.000 Euro

Ertrag minus Aufwand ergibt Gewinn. Das ist der wirtschaftliche Grundsatz, den Freelancer*innen beherzigen sollten. Der Frage folgend, wie hoch der Gewinn für die beanspruchte Lebensqualität sein soll, werden Stundensatz, die Anzahl der Arbeitstage und zu zahlende Kosten in der genannten Formel kumuliert. Zwar ist eine jährliche Planung auf lange Sicht sicher sinnvoll, doch als Starter*in kann auch eine monatliche Budgetierung vorgenommen werden, um ein Gefühl für die Berechnung zu bekommen. Laut Freelancer-Kompass 2021 empfehlen Freiberufliche zudem ein Startkapital von rund 15.000 Euro.

Zudem müssen sich Freiberufliche über die verschiedenen Rechtsformen informieren, die ein Ein-Personen-Unternehmen annehmen kann. Abhängig von Faktoren wie Geschäftsidee, Tätigkeitsumfang und Startkapital wird das eigene Business dann als Gewerbe oder auch nicht-gewerbliches Kleinunternehmen angemeldet. Über die Bedingungen informieren das örtliche Gewerbe- beziehungsweise Finanzamt, welche zudem Auskunft über Kranken- und Zusatzversicherungen geben können. Zuletzt fallen auch Steuern an: Neben der Umsatzsteuer muss die Einkommens- beziehungsweise Gewerbesteuer entrichtet sowie eine Steuererklärung jährlich bis zum 31. Juli eingereicht werden. Hier kann es sich, vor allem zu Beginn der Selbständigkeit lohnen, eine(n) Steuerberater*in zu Rate zu ziehen.

Qualität auf branchenspezifischen Plattformen verhilft zum Kund*innenerfolg

Klar, die klassische Visitenkarte lässt sich auch im Freelancer*in-Geschäft nicht wegdenken. Darüber hinaus sollte aber auch die Online-Präsenz qualitativ hochwertig gestaltet sein. Das bedeutet im Einzelnen, das eigene Profil auf Projekt-Plattformen ausführlich aufzubereiten und aktuell zu halten. Kund*innen sollten sofort die DNA des Angebots und die Verfügbarkeit erkennen, das erleichtert ihnen die Entscheidung. Soziale Business-Netzwerke können genauso wie eine eigene Website als hilfreiche Akquise-Plattform dienen. Grundsatz ist vor allem: Qualität geht vor Quantität! Es ist unbedingt notwendig, Kontaktdaten wie eine E-Mail-Adresse und Telefonnummer gut sichtbar zu platzieren. Eine Orientierung bieten bei der Erstellung sicherlich auch die Profile der Mitbewerber*innen.

Sobald alles eingerichtet ist, sollten thematisch passende Blogs oder auch Gruppen in sozialen Netzwerken unbedingt genutzt werden, um die eigene Sichtbarkeit beispielsweise in Form von selbstgeschriebenen Gastbeiträgen zu steigern. Dort bietet sich auch die Gelegenheit, mit Gleichgesinnten in Kontakt zu treten, denn das Netzwerken mit Anderen eröffnet jedem bzw jeder Freelancer*in neue Chancen für die Projektakquise.

Fazit: Gut Ding will Weile haben

Auf den ersten Blick klingt der Start in die Selbständigkeit nach einem großen Aufwand. Doch Neueinsteiger*in sollten sich – gemäß dem Motto „Gut Ding will Weile haben“ – Zeit lassen mit dem Aufsetzen eines Businessplans, der Kalkulation der Finanzen und dem Aufbauen der medialen Präsenz. Denn wer sich vorab intensiv mit dem eigenen Profil und Angebot auseinandersetzt, hat später weniger zusätzlichen Aufwand und kann sich direkt in die Projektarbeit stürzen. Sobald der erste Auftrag reinflattert, wird schnell klar: Mit dem Freelancer*in-Business geht es runter vom Karussell der Monotonie und rauf auf die Achterbahn der Flexibilität!

Der Autor Thomas Maas ist Geschäftsführer der offenen Projektplattform freelancermap und Herausgeber der repräsentativen Marktstudie Freelancer-Kompass.

Schritt für Schritt zum Start-up

Auf dem Weg zum Start-up gilt es viele Hürden zu nehmen. Dies betrifft sowohl die Prozesse innerhalb des jungen Unternehmens als auch den rechtlichen Rahmen, der eingehalten werden muss, um durchstarten zu können. Wie sich dieser darstellt und warum sich externe Hilfe lohnt, wollen wir einmal etwas genauer beleuchten.

Es beginnt mit der Idee

Der erste logische Schritt auf dem Weg zum eigenen Start-up ist die Idee. Beim zukünftigen Geschäftsfeld sind dabei keine Grenzen gesetzt. In jedem Bereich sind Innovationen der Schlüssel für eine funktionierende Wirtschaft. Start-ups tragen dazu bei, indem sie auch immer wieder alt eingefahrene Prozesse aufbrechen und neu denken.

Seit einigen Jahren gibt es den Trend hin zu mehr Nachhaltigkeit, die bei neuen Unternehmen ein wichtiges Thema ist. Investor*innen achten vermehrt auf dieses Kriterium, um auch langfristig Kooperationen eingehen zu können. Auch hinsichtlich der Mitarbeiter*innenführung können Start-ups neue Schwerpunkte setzten und so auf sich aufmerksam machen. Generell sind Start-ups also eine hervorragende Gelegenheit, um seine Ideen kreativ in die Tat umzusetzen.

Ein bestimmtes Alter für das Gründen gibt es dabei nicht. Unter dem Strich entscheiden die nötige Motivation und die passende Idee über den Erfolg eines Start-ups. Mitunter wagen sich daher auch schon junge Menschen an das Projekt. Generell spielt das Alter beim Gründen aber eine untergeordnete Rolle.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen

Die Ideen sind bei motivierten Neu-Unternehmern häufig bereits vorhanden. Zu größeren Problemen führt da schon eher der nächste Schritt auf dem Weg zum Start-up. Tatsächlich müssen die Rahmenbedingungen berücksichtigt werden, bevor es so richtig losgehen kann. Dazu gehört zum Beispiel die Anmeldung des Unternehmens.

Wichtig ist dieser Prozess aus mehreren Gründen. Zum einen ist es ganz offizielle rechtliche Vorschrift. Ein Unternehmen bringt schließlich einige Verpflichtungen mit sich. So müssen Steuern abgeführt werden, die Angestellt*innen versorgt sein und noch einiges mehr. Aber auch für das Start-up selbst gibt es dadurch Vorteile, da die eigene Marke auf diese Weise geschützt wird.

Die Anmeldung der eigenen Marke

Da diese Vorgänge nicht ohne eine gewisse Bürokratie auskommen, lohnt es sich, auf externe Dienstleister zurückzugreifen. Eine Markenanmeldung mit Recht24-7 erleichtert den gesamten Vorgang, da sich Spezialisten um die Details der Anmeldung kümmern. Dies spart Zeit und Energie, sodass man sich als Gründer*in fortan wieder um die Ausarbeitung der eignen Projekte kümmern kann. Im Anschluss steht ein regulär angemeldetes Start-up, das bereit für seine ersten Erfolge ist.

Weiterhin erfährt das Start-up dadurch eine Beratung hinsichtlich der juristischen Details. Rechtliche Schwierigkeiten werden so schneller und fachkundig ausgeräumt, sodass es keine unangenehmen Überraschungen gibt. Ebenfalls vorteilhaft gestaltet sich diese Dienstleistung bezüglich einer schnelleren Abwicklung aller zur Registrierung notwendigen Schritte. Dies betrifft auch die Auswahl der passenden Rechtsform, die das Start-up später haben soll.

Rückschläge einkalkulieren

Selbst mit der besten Idee und einer fachmännischen Beratung gerät jedes neue Unternehmen an einen Punkt, an dem es nicht wie gewünscht läuft. Dies zeigt schon ein kurzer Blick auf die Projekte anderer Gründer*innen. Derartige Rückschläge sind also völlig normal und sollten entsprechend von Beginn an einkalkuliert werden. Am Ende können sie sich sogar als nützlich erweisen, weil dadurch das Unternehmen erstmals richtig auf die Probe gestellt wird.

Strategien für Start-ups

Die Gründung eines Start-ups kann viele Herausforderungen mit sich bringen. Diese sind bekannt und es gibt dazu unzählige Hilfestellungen. Um den Erfolg eines Start-ups zu gewährleisten, ist es deshalb wichtig, einen konkreten Plan zu haben. Hierfür gibt es verschiedene Marktwahl- und Marktbearbeitungsstrategien. Im folgenden Artikel zeigen wir zwei Strategien, die jeder erfolgreiche Entrepreneur unbedingt kennen sollte.

Marktwahlstrategien

Eine gute Marktwahlstrategie hilft dabei, sich auf dem richtigen Markt zu positionieren. Zu diesem Zweck sollte man sich zunächst überlegen, ob man den Markt räumlich oder sachlich abgrenzt. Eine räumliche Marktabgrenzung ist im transportierenden Gewerbe oder im Dienstleistungssektor nützlich. So können entstehende Transportkosten und Transaktionskosten verringert werden. Der Softwarehersteller SAP agiert z.B. auf einem globalen Markt in über 180 Ländern. Software und viele Dienstleistungen lassen sich heutzutage sehr einfach über das Internet vertreiben und unterliegen kaum einer räumlichen Einschränkung. Allerdings muss man trotzdem die örtliche Gesetzgebung beachten. Für viele Start-ups können hierbei Hürden entstehen, weshalb es sich empfiehlt, den Markteintritt vorsichtig zu wählen. Eine sachliche Marktabgrenzung ist besonders nützlich, um den Markt nach bestimmten Gütern oder Produkten einzugrenzen. So würden z.B. zu dem sachlichen Markt des Automobilherstellers VW alle weiteren Automobilhersteller, wie z.B. BMW, Daimler, Toyota etc. gehören. Es ist auch möglich, eine räumliche und sachliche Marktabgrenzung durchzuführen. So kann der relevante Markt noch präziser bestimmt werden.

Marktteilnehmerstrategien

Nachdem die Marktwahlstrategie festgelegt wurde, kann als Nächstes die Marktteilnehmerstrategie definiert werden. Hierbei wird auf alle am Markt teilnehmenden Parteien wie Konsument, Konkurrent und Abnehmer eingegangen. Kernstück sind hierbei Maßnahmen, welche sich vor allem an den Konsumenten richten. Ein Start-up muss sich überlegen, welchen Nutzen ein Kunde aus einem Produkt oder einer Dienstleistung gewinnen kann. Es ist essenziell, sich von der Konkurrenz abzuheben und sich einen Wettbewerbsvorteil zu schaffen. Dies kann gelingen, indem das Start-up dem Kunden entweder einen Leistungsvorteil oder einen Kostenvorteil bietet. Leistungsvorteile zeichnen sich durch eine erhöhte Qualität aus. Kostenvorteile wiederum durch einen günstigeren Preis. Besonders bereits etablierte Unternehmen können hier den Start-ups als Vorbild dienen.

Die Strategien sind dabei natürlich stark branchenabhängig. Wer etwa nur digital agieren will, hat unterschiedliche Möglichkeiten im Vergleich zu anderen Geschäftsmodellen, die offline agieren. Besonders im Gaming Bereich gibt es für den Sektor typische Marketingstrategien. So bieten z.B. neue Online Casinos ihren Kunden viele Vorteile, wie Bonusangebote und Aktionen an. Neukunden erhalten so oftmals einen Kostenvorteil durch Freispiele und können das Angebot der Webseiten zunächst austesten und kennenlernen. Viele Anbieter bieten zusätzlich gewisse Leistungsvorteile an, wie eine erhöhte Sicherheit durch eine SSL-Verschlüsselung und mehrere verschiedene Zahlungsmöglichkeiten.

Ähnliches ist auch bei Streaminganbietern wie Netflix erkennbar. Dieser ermöglicht neuen Kunden zunächst einen kostenlosen Probemonat. Hier kann bereits durch das gesamte Angebot der Plattform gestöbert werden. Außerdem erhalten User Preisreduktionen, je mehr Accounts unter einem Namen angelegt werden. Die Kunden sollen so dem Unternehmen treu bleiben und nicht zu Wettbewerbern wie Amazon Prime wechseln. Im Marketing wird diese Strategie auch als Pull-Strategie bezeichnet. Das Start-up zieht den Kunden durch seine Maßnahmen an das Unternehmen heran. Werden diese Maßnahmen erfolgreich durchgeführt, steigt auch die Markenbekanntheit. Dies führt wiederum zu einer stärkeren Kundenbindung, was den Unternehmenserfolg erhöht.

Fazit

Ein Start-up sollte sich immer eine Marktwahl- und eine Marktteilnehmerstrategie überlegen. Eine erfolgreiche Marktwahlstrategie kann einen räumlichen oder sachlichen Bezug haben. Sie hilft dem Start-up dabei eine Marktsegmentierung zu bilden. Die Marktteilnehmerstrategie ist hingegen wichtig, um einen Wettbewerbsvorteil gegenüber der Konkurrenz zu haben. Dieser Wettbewerbsvorteil zeichnet sich durch einen Leistungs- und Kostenvorteil aus. Wichtig ist es hierbei den Nutzen des Kunden in den Vordergrund zu stellen. Dieser muss mit den richtigen Maßnahmen an das Unternehmen gebunden werden. Gerade in der Markteintrittsphase ist es für ein Start-up entscheidend, die Markenbekanntheit zu stärken. Nur so kann der Erfolg eines Start-ups gesichert werden.

Selbstständig machen als Foodtrucker

Was du wissen und beachten solltest, wenn du dich mit Streetfood bzw. einem Foodtruck selbständig machen willst.

Der Traum vom eigenen Business: sein eigener Chef sein, mit dem Foodtruck durch Deutschland kurven, die Klappe öffnen und die mit Liebe zubereiteten Speisen an die Gäste verkaufen. Klingt doch super! Mit einem Foodtruck zu gründen und ihn zu betreiben, ist jedoch gar nicht so einfach, wie es zunächst scheint. Daher: Was du als Foodtruck-Gründer beachten solltest.

Zahlen und Fakten für Foodtruck-Gründer

Lange gab es keine Zahlen zur Beliebtheit und Führung von Imbisswägen. Die Ergebnisse der Studie „Foodtrucks in Deutschland – Marktbefragung 2017“ von Craftplaces geben erstmals tiefere Einblicke in den Markt der Foodtrucks, die einen wesentlichen Anteil am Erfolg der mobilen Gastronomie haben. Die Studie zeigt, dass mehr als drei Viertel der deutschen Foodtruck-Unternehmen mit einem einzelnen Imbisswagen bzw. Foodtrailer arbeiten. Die restlichen 20 Prozent verfügen über zwei oder drei Foodtrucks. Weniger als vier Prozent haben mehr als drei Fahrzeuge im Einsatz.

Da Foodtrucks auf großen Events und Festivals immer beliebter sind, haben sie mittlerweile eine Vielzahl von Aufträgen, weshalb über 40 Prozent der Befragten einen Umsatz von bis zu 50.000 Euro verzeichnen. Bemerkenswert ist auch, dass immerhin fast vier Prozent der Foodtrucker mehr als eine halbe Million Euro im Jahr an Umsatz generieren. Vor allem die hohen Investitionskosten am Beginn der Foodtruck-Gründung führen dazu, dass fast 40 Prozent der in der Studie Befragten keinen Gewinn erwirtschaften.

Zu den hohen Investitionskosten am Beginn des eigenen Imbisswagens zählen:

  • Umbau/Kauf des Gastrofahrzeugs,
  • Ausstattung des Fahrzeugs,
  • elektronische Geräte,
  • Geld für Büro und Vorbereitungsküche.

Die Marktstudie zeigt auch, dass vor allem flexible Arbeitskräfte in der Streetfood-Branche arbeiten. Immerhin beziehen 30 Prozent der Befragten 75 Prozent ihrer Angestellten aus geringfügig bzw. in Teilzeit Angestellten. Personal auf Vollzeitbasis ist vor allem bei kleinen Unternehmen mit einem Truck die Ausnahme, denn die Mehrheit der Gründer arbeitet selbst im Imbisswagen mit.

Wohin geht die unternehmerische Tour der Foodtrucker? Bei dieser offenen Frage haben mehr als 43 Prozent der Befragten angegeben, dass sie einen weiteren Foodtruck planen. 14 Prozent wünschen sich Veränderungen in Form eines eigenen Ladens bzw. eines stationären Imbisses. Keine Veränderungen wünschen sich lediglich 13 Prozent der Teilnehmer und sind mit ihrem Business somit sehr zufrieden.

Vorabüberlegungen Foodtruck-Gründung

Um am Foodtruck-Markt erfolgreich zu sein, musst du zunächst wissen, welche Speisen du vertreiben möchtest. Soll gesundes Fastfood, Pizza, Burger oder Burritos verkauft werden? Da sich auch das Design des Wagens oftmals an den angebotenen Speisen orientiert, musst du dir bereits sehr früh darüber im Klaren sein, was du anbietest.

Ebenso essenziell ist es, die Region genau zu kennen, in der deine Speisen angeboten werden.

Dabei gilt es folgende Punkte zu klären:

  • Beliebtheit regionaler Gerichte,
  • Größe und Angebot der mobilen Gastronomie,
  • Marktlücken der mobilen Gastronomie,
  • Größe der Region,
  • Preisniveau in der umliegenden Gegend,
  • Anzahl und Spezifikation der Mitbewerber.

Businessplan für Foodtrucker

Es bietet sich immer an, einen Businessplan zu schreiben. Zum einen verschafft er dir einen detaillierten Einblick über die zukünftige Tätigkeit und deren Rentabilität. Zum anderen dient er dir als Instrument für spätere Finanzierungsrunden.

Folgende Fragen sollte dein Businessplan beantworten:

  • Was ist der Kern des Geschäftsmodells, d.h., wie soll das Einkommen erzielt werden?
  • Welches Problem löst es für den Markt?
  • Wie sind die Marktchancen zu bewerten?
  • Welche wesentlichen Schritte sind für die Erreichung der Ziele notwendig?
  • Wodurch unterscheidet sich das Angebot von jenem des Wettbewerbs?
  • Wie lässt sich der Kundenkreis beschreiben?
  • Wie lässt sich mit der Geschäftsidee Geld verdienen?
  • Wie werden Marketing und PR umgesetzt?
  • Welche Person(en), welches Gründerteam stehen zur Verfügung?
  • Welche Gewinne und Verluste sind in den ersten drei Jahren nach Gründung zu erwarten?
  • Was sind die Stärken und Schwächen des Unternehmens?
  • Welche Chancen und Risiken birgt der Markt?
  • Welcher Kapitalbedarf resultiert aus der Planung und wie kann eine Finanzierung erfolgen?

(Quelle: gründerberater.de)

Wer sich mit einem Foodtruck selbständig machen will, kommt auch um das Thema Finanzierung nicht herum. Eigentlich solltest du dich schon während der Businessplanerstellung damit auseinandersetzen. Hierzu zählen im Detail die Umsatz- und Gewinnplanung, die Unternehmensfinanzierung sowie die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR).

Feedback einholen und testen, testen, testen

Leider kann man nie mit Sicherheit abschätzen, ob das eigene Business ein Erfolg wird. Es ist jedoch mit Sicherheit von Vorteil, Speisen bereits vorab zu testen und Feedback einzuholen. Während dieser Zeit darfst du nicht vergessen, deine Tester auch auf den zukünftigen Imbisswagen aufmerksam zu machen, um gleich deinen Kundenstock aufzubauen. Ziel ist es also zu tesen, zu verfeinern und zu promoten.

Hier ist zu empfehlen:

  • Feedback von Freunden und Verwandten: Dafür eignet sich besonders eine gemietete Location, in welche du so viele Gäste wie möglich zu einem Probeessen einlädst, inkl. Feedback in Form eines Gesprächs und/oder Fragebogens.
  • Öffentliche Veranstaltung: Für den ersten öffentlichen Auftritt eignet sich nichts besser, als einen Foodwagen auf einem Street-Food-Festival zu mieten. Hier kannst du einerseits feststellen, ob dein Essen bei der Zielgruppe ankommt und ob du das richtige Preis-Leistungs-Verhältnis gewählt hast. Außerdem sammelst du dabei hilfreiche Erfahrungen beim Arbeiten und Kochen auf engem Raum.
  • Tipp: Über das Start-up Laden Ein kannst du dein Gastro- Konzept testen. Laden Ein ist ein Kölner Restaurant, in dem alle zwei Wochen potenzielle Gastro-Gründer ihre Speisen am Markt testen dürfen. Nicht nur die Karte wechselt alle zwei Wochen, sondern auch die Küche, das Personal und das Food-Konzept. Laden Ein eignet sich deshalb auch hervorragend dafür, sich bzw. seine Foodkonzept direkt am Markt auszuprobieren.

Behördengänge

Behördengänge sind bei einer Unternehmensgründung unabdingbar und meist der unangenehmste Teil der selbständigen Tätigkeit.

In der folgenden Checkliste bekommst du einen Überblick, welche To do’s bei welchem Amt bzw. welcher Stelle auf dich als Foodtruck-Gründer warten:

  • Gewerbeschein für Gaststätten und Imbisswägen (Gewerbeamt),
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (Finanzamt),
  • Polizeiliches Führungszeugnis (Bundesamt für Justiz),
  • Gaststättenunterrichtungsnachweis (IHK),
  • Gesundheitszeugnis & Hygienebelehrung (Gesundheitsamt),
  • Lebensmittelhygieneschulung und Schulung nach § 43 Infektionsgesetz (IfSG) (Gesundheitsamt),
  • Genehmigung im Rahmen des Immissionsgesetzes (Ordnungsamt),
  • Schanklizenz (Gewerbeamt),
  • Gewerbeversicherung (private Versicherungsunternehmen),
  • Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft (Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe),
  • notwendige Gewerbeversicherungen (Private Versicherer),
  • Antrag auf Bewirtung im Freien (Ordnungsamt).

Kauf des Foodtrucks

Wie bei jeder Unternehmensgründung muss auch im Food­truck-Business im ersten Schritt Kapital investiert werden. Der größte einmalige Posten fällt auf den Kauf des Foodtrucks. Die Preisspanne ist hierbei sehr groß. Gebrauchte Trucks sind bereits für weniger als 10.000 Euro verfügbar, jedoch darf man sich von diesem Preis nicht blenden lassen. Denn die Umbauarbeiten fallen ordentlich ins Gewicht: Sonderanfertigungen, Lackierung, Stromgenerator, Design und Inventar können locker zwischen 30.000 Euro und 60.000 Euro kosten. Neue Foodtrucks mit eigenem Design sind in etwa um 120.000 Euro zu haben.

Hier stellt sich die Frage: Gebraucht- oder Neuwagen? Probiere bereits während der Testphase unterschiedliche Trucks und verschiedenes Inventar aus. Im besten Fall weißt du danach genau, womit du arbeiten kannst und möchtest.

Die Foodtruck-Ausstattung

Zu beachten ist bei der Einrichtung und Ausstattung deines Foodtrucks auf jeden Fall die Gewerbeordnung, denn auch hier müssen rechtlich einige Dinge erfüllt werden. Folgende Punkte werden in jedem Fall benötigt:

  • rutschfester Fußboden,
  • Edelstahltresen,
  • Rückwandablage,
  • Gasschrank für Flüssiggasanalge mit Außentür,
  • Handwasser-Spülbecken-Kombination mit Armatur,
  • Glas-Spritzschutz vor den Geräten,
  • Kühlschrank oder Kombi-Kühlschrank (in etwa 140 Liter),
  • Edelstahl-Dunstabzugshaube mit auswaschbarem Fett­filter, Regenhaube und Dachöffnung,
  • Strom für Elektrogeräte,
  • Wassertanks für Frisch-, und Abwasser,
  • Stauraum für Lebensmittel, Arbeitskleidung,
  • Kasse bzw. Kassenlösungen.

Quelle: imbisskult.de

Egal, ob du dich für einen Truck mit fertiger Innenausstattung entscheidest oder deinen Truck nach eigenen Wünschen designst. Das Wichtigste ist, dein Budget vernünftig zu planen. Du musst dich bei der Zusatzausstattung nicht sofort entscheiden, diese kannst du später budgetgerecht ergänzen. Und beachte: Da sich ein Foodtruck in der Regel auch von einem Ort zum nächsten bewegt, darf ein Wagen mit mehr Zuladung und mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht nicht ohne einen eigenen Führerschein (C1) gelenkt werden. Diesen Führerschein hat nicht jeder.

Design und Marke

Das Erscheinungsbild deines Foodtrucks ist das A und O bei der Kundengewinnung. Dazu zählen Farbe, Schriften, Schilder, Beleuchtung und Bilder. Das Außendesign des Trucks spiegelt sich am besten auch im Inneren des Trucks wieder. Denn es sollte nicht vergessen werden, dass die Gesamtwahrnehmung des Kunden auch auf das Innenleben des Wagens fällt. Wartende Kunden blicken nicht gern auf leere, langweilige Wände im Truck. Hier kann man mit passender Beklebung nachhelfen. Dass du deinen Foodtruck sauber, ordentlich und hygienisch hältst, innen wie außen, sollte selbstverständlich sein.
Damit sich dein Imbisswagen auch im Gedächtnis deiner Kunden manifestiert, ist es sinnvoll, den Stil des Wagens auch auf deine Visitenkarten, Webseite und Social-Media-Kanäle zu bringen. In vielen Fällen macht ist es sinnvoll, ein eigenes Logo designen zu lassen, um dich von den anderen Foodtrucks abzuheben.

Marketing-Basics

Wie oben kurz beschrieben, ist es das Wichtigste, den eigenen Foodtruck bekannt zu machen. Besonders gut eignet sich eine Eintragung in eine Foodtruck-App. Dadurch werden potenzielle Kunden auf dein Business aufmerksam, wenn sich diese in der Nähe deines Verkaufsorts aufhalten. Genauso wichtig ist es mittlerweile, eine eigene Facebook-Seite aufzubauen und diese regelmäßig mit Inhalten zu füllen. Hier können Speisen gepostet und zukünftige Termine mit den Fans geteilt werden. Auch Instagram ist in vielen Fällen sinnvoll:  Gern posten Kunden ihr Essen und verlinken auf dein Profil. Auch regelmäßige Postings von deinem Truck bei den verschiedensten Veranstaltungen und Bilder von den Speisen, die du anbietest, kommen bei der Instagram-Community gut an.

Fazit

Dieser Beitrag zeigt: Es gilt einiges zu beachten, wenn du dich mit einem Foodtruck selbständig machen willst. Die ersten Schritte kosten wie bei jeder Gründung oft etwas Überwindung, da vor allem zu Beginn viele Aspekte zu beachten und Behördengänge notwendig sind. Für den eigenen Traum zahlt es sich jedoch aus, diese anfänglichen Schwierigkeiten in Kauf zu nehmen und bestmöglich zu meistern. Denn sobald du zum ersten Mal die Klappe deines eigenen Trucks öffnest und ordentlich Burger und Co. verkaufst, hat sich der Aufwand schon gelohnt und du kannst weiter an deiner rollenden Erfolgsstory arbeiten.

Die Autorin Kristin Köck ist Content Marketing Managerin bei dem Start-up ready2order.