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Vor- und Nachteile einer AG im Überblick
Weitere Artikel zur AG
Vorteile der AG:
- Leichte Aufnahme von Eigenkapital durch die Möglichkeit, neue Aktionäre aufzunehmen.
- Gute Kontinuität der AG: z.B. kann bei fehlender Nachfolgeregelung ein qualifizierter Vorstand eingestellt werden, da das Management unabhängig vom Eigenkapital der AG handeln kann.
- Bei der Gründung können auch Sacheinlagen in das Grundkapital eingebracht werden.
- Die Gründung ist auch für eine Person möglich. Man spricht dann von der „Ein-Personen-AG“, bei der ein Aktionär z.B. zugleich Mitglied des Vorstands ist.
- Wechsel von Aktionären ist unkompliziert möglich.
- Bestellung von Fremdvorständen ohne Gesellschaftsanteile ist möglich.
- Die AG haftet nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen.
- Gesellschaftsanteile, also Aktien, können unkompliziert verkauft und übertragen werden, und zwar ohne notarielle Beurkundung.
- Aktionäre können auch juristische Personen sein, also Kapitalgesellschaften.
- Die AG vermittelt durch die Rechtsform einen professionellen und seriösen Eindruck und besitzt ein hohes Ansehen.
- Unkomplizierte Möglichkeit, Mitarbeiter, Kunden oder Lieferanten durch die Ausgabe von Belegschaftsaktien als Anteilseigner aufzunehmen und dauerhaft an das Unternehmen zu binden.
- Sicherung der Stimmenmehrheit durch Gestaltung der Kombinationen von Stammaktien und Vorzugsaktien.
- Kleine AG: Option auf späteren Börsengang.
- Kleine AG: Entschärfte Publizitätspflichten.
- Kleine AG: Keine Mitbestimmungspflicht für Mitarbeiter.
Empfehlung
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Nachteile der AG
- Aufwändiges und teures Gründungsprozedere.
- Grundkapital von 50.000 Euro erforderlich.
- Erhöhter Aufwand, da parallel in der Aktiengesellschaft drei Organe erforderlich sind (Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung).
- Das AG-Gesetz macht strenge Vorschriften u.a. hinsichtlich der Buchführung, der Bilanzlegung, der Veröffentlichung hiervon und reduziert den unternehmerischen Gestaltungsspielraum.
- Sowohl Vorstand als auch Aufsichtsrat unterliegen einem erheblichen privaten Haftungsrisiko.
- Im Aufsichtsrat müssen mindestens drei natürliche Personen tätig sein.
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