Der Bestellbutton im Online-Shop


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In Zusammenarbeit mit der Rechtsanwältin Nicole Mutschke, Gründerin und Geschäftsführerin der Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, präsentieren wir euch in unserer Video-Serie "Recht für Gründer" wichtige Tipps und To do's zu Rechtsthemen für Gründer und junge Unternehmen.


In diesem Video erfährst du von der Rechtsanwältin Nicole Mutschke alles über den den Bestellbutton: Was müssen Online-Shop Betreiber(innen) beachten, um diesen rechtssicher zu gestalten?


Die komplette Playlist
unserer Video-Serie "Recht für Gründer" findest du hier


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Der Beteiligungsvertrag

Recht für Gründer*innen: Wir zeigen die wesentlichen Themen und Standards eines Beteiligungsvertrags.

Soweit Investor*innen im Rahmen einer Finanzierungsrunde Eigenkapital zur Verfügung stellen, werden die Terms üblicherweise im Rahmen eines Beteiligungsvertrages vereinbart. Strukturell umfasst ein Beteiligungsvertrag eine Beteiligungs- und Gesellschaftervereinbarung (Investment and Shareholders Agreement). Die Beteiligungsvereinbarung beinhaltet die Struktur und die Konditionen des Investments, wohingegen die Gesellschaftervereinbarung die gegenseitigen Rechte und Pflichten der künftigen Gesellschafter*innen sowie das Verhältnis zur Gesellschaft definiert.

Beteiligungsvereinbarung

Regelmäßig werden die durch die Investor*innen zu übernehmenden Geschäftsanteile im Rahmen einer Bar-Kapitalerhöhung neu ausgegeben. Die Beteiligungsvereinbarung beinhaltet die wesentlichen Konditionen der Beteiligung und der hierfür zu erbringenden Gegenleistung ausgehend von der (im Rahmen eines Cap Table) festgelegten Pre-Money-Bewertung.

Die Gegenleistung der Investor*innen besteht zunächst aus dem unmittelbar zu leistenden Nominalwert. Als weitere Leistungen werden Zuzahlungen in die Kapitalrücklage der Gesellschaft gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB, die Einbringung von Darlehensforderungen (soweit Wandeldarlehen gewandelt werden sollen), Sachleistungen (häufig bei strategischen Investor*innen) oder sonstige Leistungen vereinbart. Die Leistungspflichten können hierbei von sog. Milestones abhängig sein, mithin von bestimmten durch das Start-up zu erreichenden Zielen. Zur Vermeidung von Konflikten sind eine klare Beschreibung der Ziele und ein Konfliktlösungsmechanismus sinnvoll. Aus Sicht der Gründenden, aber auch der weiteren Gesellschafter*innen, ist ferner ein Mechanismus wichtig für den Fall, dass ein Investor seine Leistungsverpflichtung nicht (vollständig) erfüllt. Eine solche Investor-Default-Klausel sieht regelmäßig die Rückübertragung der übernommenen Anteile durch den betroffenen Investor für den Fall seiner Nichtleistung vor.

Beteiligungsvereinbarungen enthalten zudem regelmäßig eine Verwässerungsschutzklausel. Diese räumt den Investor*innen das Recht ein, weitere neu auszugebende Geschäftsanteile zum Nominalwert zu übernehmen, falls in einer späteren Finanzierungsrunde Anteile an der Gesellschaft zu einem geringeren Anteilspreis als dem der gegenwärtigen Finanzierungsrunde ausgegeben werden (sog. Downround). Die Anzahl der zusätzlich auszugebenden Geschäftsanteile berechnet sich auf Grundlage der Ausgabepreise der betreffenden Finanzierungsrunden.

Häufig wird eine Weighted-­Average-Betrachtung vereinbart, bei der der gewichtete Durchschnittspreis aus dem Anteilspreis der Downround und der ursprünglichen Finanzierungsrunde gebildet wird. Die Investor*innen werden nachträglich so gestellt, als hätten sie zwar nicht zum

Anteilspreis der Downround gezeichnet (dies wäre ein recht investorenfreundlicher Full-Ratchet-Verwässerungsschutz), aber zu dem entsprechend definierten Durchschnittspreis.

Wichtig in der Beteiligungsvereinbarung sind ferner die dort beinhalteten Garantieregelungen und deren Rechtsfolgen. Hierbei zu unterscheiden sind sog. Title-Garantien, die insbesondere das Bestehen des gesellschaftsrechtlichen Status der Gesellschaft und der Geschäftsanteile betreffen, von den Business- und/oder Company-Garantien, die den (auch operativen) Status der Gesellschaft umfassen. Abhängig vom Zuschnitt des Geschäftsbetriebs und dem Sicherungsinteresse des/der Investor*in werden die operativen Themen häufig umfassend in einem Garantiekatalog abgebildet. Im Gegensatz zu Exit-Transaktionen sind Freistellungen für Themen aus einer Due Diligence grundsätzlich nicht gebräuchlich, hier können aber sog. Post-Closing-­Conditions verlangt sein, durch die den Gründenden Pflichten nach Signing auferlegt werden, um bestehende rechtliche Themen zu lösen.

Gebräuchlich sind Haftungs-Cap, etwa in Höhe des Gesamtinvestments des/der betreffenden Investor*in und/oder der betreffenden Finanzierungsrunde. Für die persönliche Haftung der Gründenden (soweit etwa bei einem Early-Stage-Investment vereinbart) wird häufig auf einen Cap in der Größenordnung eines Jahresgehalts der Gründenden zurückgegriffen. Die beste Absicherung der Gründenden ist jedoch eine gewissenhafte Offen­legung der Themen gegenüber dem/der Investor*in, da die Kenntnis der Investor*innen von einem Sachverhalt einen Garantieverstoß auf dieser Grundlage ausschließt. Im Sinne der Vermeidung von Konflikten empfiehlt es sich, die Art der Offenlegung in der Beteiligungsvereinbarung zu referenzieren, etwa unter Bezugnahme auf den dokumentierten Status eines Datenraums.

Gesellschaftervereinbarung

Die Gesellschaftervereinbarung regelt im Wesentlichen die Rechte und Pflichten der Gesellschafter*innen untereinander und gegenüber der Gesellschaft. Regelmäßig unterliegen die Geschäftsanteile bestimmten Verfügungsbeschränkungen, die festlegen, ob und in welchem Umfang diese übertragen und/oder belastet werden dürfen. Die Gründenden werden häufig für einen definierten Zeitraum generell daran gehindert sein, über ihre Anteile ohne Zustimmung der Investor*innen zu verfügen (sog. Lock Up). Üblich ist zudem die Vereinbarung eines Vorerwerbsrechtes (Right of First Refusal) und eines Mitverkaufsrechts (Tag-Along). Umgekehrt sind (Minderheits-)Gesellschafter*innen beim Vorliegen bestimmter weiterer Bedingungen auf Verlangen regelmäßig verpflichtet, ihre Beteiligung an einen Dritten mitzuver­äußern (Mitverkaufspflicht bzw. Drag-Along).

Mittels der sog. Liquidationspräferenz (Liquidation Preference) erhalten die Investor*innen im Rahmen eines Erlösereignisses, insbesondere eines Exits, vorrangig ihre Investitionssumme. Marktüblich ist hier derzeit ein Vorzug in Höhe des 1,0-Fachen des getätigten Investments. Verbleibende Erlöse werden anteilig auf alle Gesellschafter*innen verteilt, wobei sich die Investoren den Erlösvorzug anrechnen lassen müssen (Non-Participating-Liquida­tion-Preference).

Für Gründende wesentlich ist die Regelung zum Vesting. Diese legt fest, welche Konsequenzen das Ausscheiden eines Gründenden aus seiner Tätigkeit bei der Gesellschaft auf seine Beteiligung hat. Anknüpfend an ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis (i.d.R. Geschäftsführeranstellungsvertrag) werden bestimmte Ausscheidensszenarien in sogenannte Good-Leaver- und Bad-Leaver-Fälle aufgeteilt. Da das selbstverschuldete Ausscheiden eines Gründenden sanktioniert werden soll, muss dieser in Bad-Leaver-Fällen (i.d.R. Kündigung durch die Gesellschaft aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB; Straftaten gegenüber der Gesellschaft) sämtliche Anteile zum Nominalwert abgeben. In Good-Leaver-­Fällen wird er, abhängig von der Dauer der Zugehörigkeit zur Gesellschaft, einen Teil seiner Anteile behalten dürften (die „gevesteten“ Anteile). Mitunter sind diese treuhänderisch auf einen anderen Gesellschafter zu übertragen.

Ferner werden in der Gesellschaftervereinbarung Regelungen zur Corporate Governance und zum Wettbewerbsverbot enthalten sein. Mitsprache- und Informa­tionsrechte stellen ­sicher, dass die Investor*innen bzw. die Investor*innenmehrheit bei bestimmten Grundsatzentscheidungen, ein Mitspracherecht erhält. Üblich sind Zustimmungsvorbehalte, im Einzelfall die Einrichtung eines Beirats und regelmäßig die Verabschiedung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung.

Fazit

Ein Beteiligungsvertrag beinhaltet überwiegend Standard­regelungen, wobei sich im Detail gründer*innen-/oder investor*innenfreundliche Ausgestaltungen zeigen. Bei den Verhandlungen über die Ausgestaltung dieser Regelungen ist im Einzelfall ein Ausgleich zu finden zwischen dem (Sicherungs-)Interesse der Investor*innen und den Interessen der Gründenden.

Die Autoren:
Alexander Weber, LL.M. ist Rechtsanwalt und Partner bei Heuking Kühn Lüer Wojtek in München.
Roman Ettl-Steger, LL.M. (King’s College London) ist Senior Associate im Bereich Venture Capital am Münchner Standort derselben Kanzlei, www.heuking.de

Datenschutz: Was 2023 auf Unternehmen zukommt

Das Jahr 2023 hält einiges in Sachen Datenschutz bereit – und dafür sollten sich Unternehmer*innen jetzt rüsten.

Elektronische Transaktionen und Daten, die von Endgeräten und anderen Quellen stammen, bilden die Grundlage für die Geschäftsmodelle einige der größten Unternehmen der Welt. Doch der jahrzehntelange Wildwuchs in der Datenspeicherung sorgte für Misstrauen der Verbraucher*innen und verlangte nach gesetzgeberischen und regulatorischen Maßnahmen.

Auch das Jahr 2023 wird einige neue Regelungen und Maßnahmen bringen, auf die sich die Unternehmen vorbereiten müssen. Hier vier Prognosen:

1. Internationale Datenübermittlungen

Bis Juli 2020 galten die USA laut eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission (basierend auf dem EU-US-Privacy-Shield-Abkommen) als sicheres Drittland. Das Datenschutzniveau wurde also als ähnlich gut eingeschätzt wie das der EU. Dies änderte sich jedoch, als der Österreicher Max Schrems mit seiner Klage in der Sache „Schrems II“ vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Erfolg hatte.

Am 16. Juli 2020 erklärte der EuGH das bis dahin geltende Privacy Shield für ungültig (Rechtssache C-311/18, Schrems II). Seitdem gelten die USA nicht mehr als sicheres Drittland, was den Datentransfer für Firmen bedeutend komplizierter gestaltete. Die rechtskonforme Gestaltung von Datenübermittlungen aus Europa in die USA ist inzwischen eines der komplexesten und zeitaufwendigsten Themen, mit denen sich Datenschutzbeauftragte in Unternehmen in den letzten zwei Jahren beschäftigen mussten.

Nun kommt Bewegung in die Sache: Die EU-Kommission hat Mitte Dezember 2022 ihren Entwurf für den bevorstehenden Angemessenheitsbeschluss veröffentlicht, die Arbeiten am neuen EU-U.S.-Data-Privacy-Framework laufen auf Hochtouren.

Bis zum Erlass, der in der ersten Jahreshälfte 2023 erwartet wird, bleibt es jedoch bei der derzeitigen Rechtslage. Bis dahin werden die anderen möglichen Übermittlungsinstrumente des Art. 46 DSGVO – insbesondere Standardvertragsklauseln (SCC) und Binding Corporate Rules (BCR) – sowie die Ausnahmetatbestände des Art. 49 DSGVO (speziell die Einwilligung der betroffenen Personen) genutzt werden, und zwar mit allen bekannten Herausforderungen und Nachteilen.

2. EU-Dateninitiativen werden verabschiedet

Neue EU-Dateninitiativen werden verabschiedet oder in Kraft treten. Sie beeinflussen, wie Daten mit anderen geteilt werden dürfen und zwingen Organisationen, die einen Wert aus personenbezogenen Daten ziehen, dazu, die Modalitäten für die Weitergabe, den Schutz und den Zugriff auf diese Informationen zu ändern. Besonders folgende:

  • Digital Services Act (DSA): Der DSA wird die veraltete E-Commerce-Richtlinie aus dem Jahr 2000 ablösen. Sein extraterritorialer Geltungsbereich betrifft die derzeitigen Geschäftsmodelle vieler datengesteuerter Organisationen, darunter Internetdienst- und Cloud-Anbieter, soziale Medien und Online-Plattformen, Marktplätze und Suchmaschinen. So werden unter anderem zusätzliche Transparenzanforderungen für Online-Werbung, ein Verbot von „Dark Patterns“ und Einschränkungen für Werbung auf der Grundlage sensibler Daten erlassen.
  • Data Act: Das Datengesetz soll harmonisierte Regeln für den fairen Zugang zu und die Nutzung von Daten schaffen. Es stellt sicher, dass ein breiteres Spektrum von Akteuren die Kontrolle über ihre Daten erhält. Es sollen mehr Informationen für innovative Zwecke zur Verfügung stehen, während gleichzeitig Anreize für Investitionen in die Datengenerierung erhalten bleiben. Das soll schließlich zu einem maximalen Wert der Daten für Wirtschaft und Gesellschaft führen.
  • Europäischer Raum für Gesundheitsdaten: Befasst sich mit den gesundheitsspezifischen Schwierigkeiten beim Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten, der gemeinsamen Nutzung und der Gestaltung eines gemeinsamen Raums, in dem natürliche Personen ihre elektronischen Gesundheitsdaten leicht kontrollieren können. Zudem soll er es Forschern und politischen Entscheidungsträgern ermöglichen, diese elektronischen Gesundheitsdaten in einer vertrauenswürdigen und sicheren Weise zu nutzen, bei der die Privatsphäre gewahrt bleibt.
  • Artificial Intelligence Act: Viele Umfragen zeigen, dass sich Verbraucher über die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten in KI-Anwendungen Sorgen machen. Der Vorschlag für eine Verordnung mit harmonisierten Regeln für künstliche Intelligenz soll diese Bedenken ausräumen und die ethische Nutzung von KI gewährleisten. Flankiert wird er von den außervertraglichen, zivilrechtlichen Haftungsregeln für künstliche Intelligenz. Diese sollen dafür sorgen, dass Betroffene die gleichen Schutzstandards genießen, falls ihnen unter anderen Umständen durch KI-Produkte oder -Dienste ein Schaden entstehen sollte.

3. Umstellung auf neue Standardvertragsklauseln (SCC)

Im Juni 2021 erließ die Europäische Kommission neue Standardvertragsklauseln (SCC), die seit dem 27. September 2021 für alle neuen Verträge gelten. Diese neuen SCC sind modular aufgebaut und decken alle praktisch relevanten Varianten des Datentransfers ab, ohne wie bisher auf komplizierte und teilweise unpraktische Vertragskonstellationen zurückzugreifen.

In diesem Zusammenhang mussten Unternehmen bis zum 27. Dezember 2022 alle Altverträge auf die neuen Standardvertragsklauseln umstellen. Laut diversen deutschen Datenschutzbehörden soll es keine weitere Fristverlängerung geben, sie wollen also kein Auge mehr zudrücken. Daher müssen Firmen, die bis Ende Dezember 2022 alte Verträge nicht auf die neuen SCCs angepasst haben, mit Sanktionen der Aufsichtsbehörden rechnen.

4. Vormarsch neuer Instrumente der Rechtsdurchsetzung

Reine Kontrollmaßnahmen der Aufsichtsbehörden werden 2023 nicht mehr allein im Vordergrund stehen. Der Trend geht vielmehr zur zivilrechtlichen Durchsetzung der Beendigung datenschutzwidriger Verarbeitungen und der Entschädigung von Datenschutzverstößen. Dies zeigte sich bereits 2022 im Fall von Google Fonts.

Hunderte von Organisationen in Deutschland und Österreich sahen sich im Sommer und Herbst 2022 mit Abmahnungen und Unterlassungserklärungen wegen Google Fonts konfrontiert. Solche Trittbrettfahrer werden in Zukunft voraussichtlich vermehrt einzelne Gerichtsentscheidungen nutzen, um mit derartigen Massenverfahren gegen angebliche Datenschutzverstöße auf breiter Front vorzugehen. Davon dürften insbesondere Websites und Apps betroffen sein, da sich datenschutzwidrige Konfigurationen und nicht autorisierte Tools mit geringem Aufwand schnell und eindeutig nachweisen lassen. Dass sich solche Massenabmahnungen zumindest in einer Grauzone bewegen und die Schwelle zur Missbräuchlichkeit leicht überschritten werden dürfte, zeigen die ersten Gerichtsverfahren gegen die abmahnenden Anwälte.

Natürlich werden auch die Aufsichtsbehörden weiterhin die DSGVO durchsetzen, doch auch diese dürften in Zukunft Neuland betreten. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis sie zunehmend die ihnen nach Artikel 58 DSGVO zur Verfügung stehenden Instrumente nutzen, um die Datenverarbeitung (vorübergehend) zu untersagen und die Löschung von Daten anzuordnen. Da die Wirkung dieser Maßnahmen sofort eintritt, sind die Auswirkungen und die Intensität der Intervention am größten. Aufgrund der rechtlichen Brisanz solcher Entscheidungen haben die Behörden bisher jedoch nur selten von ihnen Gebrauch gemacht. Doch ändert sich bald. So könnten in Fällen wie bei Google Analytics im Jahre 2022 zukünftig nicht nur eine Feststellung der Datenschutzwidrigkeit seitens Behörden erfolgen, sondern zusätzlich eine Untersagung der Übermittlung.

Die größte und wesentlichste Veränderung bei der Rechtsdurchsetzung dürfte jedoch das verstärkte Eingreifen von NGOs und anderen Verbraucherschutzverbänden darstellen. Organisationen wie NOYB haben bei verschiedenen europäischen Aufsichtsbehörden Hunderte von Beschwerden über Cookie-Banner und Websites eingereicht, die gegen Datenschutzgesetze verstoßen. Artikel 80 der DSGVO ermöglicht es NGOs und Verbraucherverbänden, Beschwerden bei den Behörden einzureichen und im Namen der betroffenen Personen Schadenersatz zu fordern. Diese Möglichkeit kannten bisher nur wenige, deswegen wurde sie kaum wahrgenommen. Allerdings dürfte es zu einer verstärkten Aktivität solcher Organisationen kommen, speziell nach dem Grundsatzurteil des EuGH über die Rechtsstellung von Verbraucherschutz-Organisationen im Mai 2022.

Der Europäische Verbraucherverband hat bereits angekündigt, dass seine Mitglieder ihre Befugnisse im Rahmen der DSGVO nutzen wollen, um den Verbraucherdatenschutz zu verbessern.

Der Autor Dr. Frank Schemmel (Practice Lead International Privacy & Compliance) ist seit 2018 bei DataGuard - der All-in-one-Plattform in Sachen Compliance-Anforderungen, Informationssicherheit und Datenschutz – tätig.

Problemfall - Betrug im Unternehmen

Wie Unternehmer*innen im Fall eines Betrugsverdachts gegen eine(n) Mitarbeitende(n) dezent, effizient und effektiv vorgehen können.

Es ist ein Thema, über das Unternehmer*innen und Geschäftsführer*innen zumeist ungern sprechen, doch das ihnen gleichfalls ebenso Sorgen bereitet. Was tun, wenn Mitarbeitende betrügen? Leider kommt es vor, dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ihren Arbeitgebenden beispielsweise bestehlen, bei den Arbeitszeiten betrügen oder sich gar in eine Bestechung verwickeln lassen. Unternehmensbetrug kann so facettenreich sein, dass man die Art und Weise mitunter lange nicht durchschaut oder sich überhaupt ausmalen kann.

Der Schaden kann vielfältig sein

Nicht immer fällt der Betrug am Arbeitgebenden durch fehlende Gewinne auf. Es gibt durchaus Fälle, in denen der finanzielle Aspekt gar nicht relevant ist. Bei diesen Fällen geht es um entwendete Gegenstände, die den Unternehmer bzw. die Unternehmerin nicht viel gekostet haben. Konkret können dies beispielsweise Gadgets für Kunden sein, die in Einzelfällen nicht funktionieren und somit ein Imageproblem darstellen.

Es gibt aber auch Fälle, bei denen innerhalb eines Unternehmens Dinge passieren, die auffällig sind, aber noch keine klare Absicht erkennen lassen. Besonders hohe Strom- oder Wasserrechnungen, starker Mehrverbrauch von Materialien, aber auch Vorkommnisse, die die Sicherheit von Mitarbeitenden oder Arbeitsabläufe betreffen. Ebenso wenn Vermutungen hinsichtlich eines Arbeitszeitbetrugs, unerlaubter Nebenbeschäftigungen oder Zweifel bei Spesenabrechnungen bestehen, sollten Arbeitgebende aktiv nachforschen.

Manche Betrugsfälle fallen zunächst auch gar nicht auf. Hier werden nur kleinste Diebstähle begangen oder minimale Veränderungen vorgenommen oder es kommt über einen längeren Zeitraum zu unregelmäßigen, aber insgesamt vielen kleinen Aktionen. Das können aktive sein, aber auch passive wie das Nichtbeachten von Verpflichtungen oder Zuständigkeiten. Insbesondere Wirtschafts- oder Versicherungsbetrug gehören hier zu Gefahren, die oft erst nach Jahren oder gar Jahrzehnten auffallen und zu einer Katastrophe, ja sogar zum Untergang eines Unternehmens führen können.

Nicht gleich wie die Axt im Walde

Die Herausforderung innerhalb eines Unternehmens ist die Vielzahl von Personen, die potenziell infrage kommen. Sei es durch unterschiedliche Arbeits- oder Prozessstationen oder große Abteilungen. Was Geschäftsführer*innen also auf jeden Fall vermeiden sollten, ist gleich wie die Axt im Walde zuzuschlagen und ein Exempel zu statuieren. Denn nichts ist für Arbeitgebende schlechter, als durch vorschnelle Verdächtigungen im schlimmsten Fall das Vertrauen eines ganzen Teams zu verlieren. Und es gilt zu bedenken: Mitarbeitende reden auch abteilungsübergreifend miteinander. Ein vertrauensvolles Arbeitgebende-Arbeitnehmende-Verhältnis sollte immer oberste Priorität haben. In der Regel wird ein Betrug nur von einer Person oder einer kleinen Personengruppe begangen. Dabei muss nicht immer das Offensichtlichste auch richtig sein. Bei zu schneller Verurteilung kann es sogar passieren, dass die falsche Person verantwortlich gemacht wird und die tatsächlichen Verantwortlichen durch diese Vorwarnung ihre Spuren verwischen können.

Spuren nachverfolgen bis zur Quelle

Die Verantwortlichen bei Unternehmensbetrug können an den unterschiedlichsten Stellen sitzen. Für eine erfolgreiche und vor allem richtige Aufklärung gilt es mit viel Feingefühl und Geduld vorzugehen. Neben der Gefahr falscher Verdächtigungen muss auch bedacht werden, dass die ausführenden Personen nicht unbedingt auch die Drahtzieher sein müssen. So kann die kriminelle Intention von jemandem ausgehen, der außerhalb des Unternehmens agiert, ein Wettbewerber oder eine kriminelle Organisation zum Beispiel. Es ist aber auch möglich, dass Personen mit höheren Positionen im Unternehmen persönliche verdeckte Ziele verfolgen.

Maßnahmen wie offene Bestechungen, Drohungen, Erpressungen oder wesentlich perfideres „Einweben“ von Strohmännern, um diese anschließend „gefügig“ zu machen, sind im Bereich der Möglichkeiten. Wenn in solchen Fällen ein Detektiv engagiert wird, ist dessen erster Schritt: Informationen sammeln. Hier geht der Detektiv je nach Herausforderung unterschiedlich vor. Alles, was man aus Kriminalfilmen kennt, ist theoretisch auch in der Realität möglich. Auftreten als Lieferant, Handwerker, Techniker, das Nutzen von versteckten Kameras, Mikrophonen oder Drohnen. Ein hoch technologisiertes Equipment allein macht aber noch keinen guten Detektiv. Viel wichtiger sind Anerkennungen durch den Bund der internationalen Detektive, BID, und die DGFK, Deutsche Gesellschaft für Kriminalistik. Diese Mitgliedschaften werden nur an Detekteien vergeben, die sich als professionell und vertrauenswürdig auf ihrem Gebiet erwiesen haben.

Der Autor Michael Günther ist Detektiv und Gründer der Detektei Günther in Bremen.

In welchen Fällen ist ein Anwalt für Arbeitsrecht ein Muss?

Anwaltliche Unterstützung ist in vielen Bereichen eines jungen Unternehmens ratsam – insbesondere im Arbeitsrecht.

Als Unternehmer*in und Arbeitgeber*in ist man in der Verantwortung, Verträge rechtskonform abzuschließen und alle arbeitsrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Anwaltliche Unterstützung ist nicht nur beim Formulieren von Kündigungen oder Abmahnungen ratsam. Denn auch der Arbeitsvertrag muss natürlich fehlerfrei sein.

Fair und rechtskonform: Was muss im Arbeitsvertrag stehen?

Die Gründung ist erfolgt und nun werden Mitarbeitende eingestellt. Doch wie führt man ein Bewerbungsgespräch und was gehört in den Arbeitsvertrag? Viele Berliner Start-ups arbeiten mit einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Berlin zusammen und profitieren von rechtssicheren und fairen Verträgen. Wer als zukünftige(r) Arbeitgeber*in Konflikten im Bezug auf den Urlaub, den Kündigungsschutz oder die Bezahlung von Überstunden aus dem Weg gehen möchte, sollte beim Arbeitsvertrag keine Kompromisse eingehen. Übrigens kann ein(e) Arbeitsrechtsanwalt*in auch als Berater*in für die ersten Bewerbungsgespräche zur Verfügung stehen. Fehler oder mangelnde Eindeutigkeit in mündlichen Absprachen und in Schriftform können langfristig Ärgernisse nach sich ziehen und sollten vermieden werden.

Mitarbeiter*in schaltet Anwalt ein: Was tun?

Grundsätzlich gibt es vor dem Arbeitsgericht weder für den Arbeitgebenden noch für den Arbeitnehmenden Anwaltszwang. Davon abgesehen, sollte ein Unternehmen nicht ohne eigenen Rechtsbeistand auftreten, wenn die Gegenseite bereits einen Anwalt bzw. eine Anwältin eingeschaltet hat. Bei tiefgreifenden Streitigkeiten die vor dem Landes- oder Bundesarbeitsgericht verhandelt werden, besteht grundsätzliche Anwaltspflicht. Um eine Streitigkeit vorher beizulegen und es nicht soweit kommen zu lassen, empfiehlt es sich, frühzeitig mit einem Anwalt bzw. einer Anwältin zu kooperieren und sich unterstützen zu lassen. Als Nicht-Jurist*in ist es nicht möglich, Recht zu bekommen und sich gegen die anwaltlich gestützten Forderungen zu wehren. In diesem Fall kann der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgerberin sogar recht haben, doch Recht bekommen wird er/sie im Regelfall nicht.

Der Unternehmenskauf - eine komplexe Angelegenheit

Wer ein bestehendes Unternehmen aufkauft, sollte die Vertragsabwicklung nicht ohne juristischen Beistand vornehmen. Handelt es sich um eine Firma mit Angestellten, ist ein Anwalt bzw. eine Anwältin für Arbeitsrecht umso wichtiger, da es zusätzliche Fragen zu klären gibt. Dem gegenüber kann man unkompliziert in die Freiberuflichkeit starten, da man in diesem Fall keine Verantwortung für Mitarbeitende eingeht. Neben dem Unternehmenskauf spielt die rechtssichere Abwicklung auch beim Firmenverkauf oder im Falle einer drohenden Insolvenz eine essenzielle Rolle. Hier geht es nicht nur um große Geldsummen, sondern um die Vertragserfüllung gegenüber den Mitarbeitenden.

Um eine Klageflut zu umgehen und sich von Anfang an abzusichern, sollten Kündigungs- und Aufhebungsverträge grundsätzlich rechtssicher sein.

Ein(e) Unternehmer*in haftet für seine Firma und ist zur Einhaltung aller arbeitsrechtlichen Vorschriften verpflichtet. Doch Hand aufs Herz: Welche(r) Gründer*in und Jungunternehmer*in kennt all die gesetzlichen Vorschriften aus dem Effeff? Die beste Strategie für eine reibungslose Gründung und Mitarbeitendenanstellung beruht auf den Kompetenzen eines Anwalts bzw. einer Anwältin für Arbeitsrecht. Diese kennen die Fallstricke und wissen, welcher Ausdruck in einem Vertrag welche Bedeutung hat. Rechtssicherheit ist ein wichtiges Fundament für Arbeitgeber*innen, die unanfechtbare Verträge abschließen möchten.

Bilder im Web rechtssicher verwenden

Recht für Gründer*innen: Wie sich Unternehmen rechtlich eindeutig absichern können, wenn sie Bilder für ihre Online-Firmenpräsenz nutzen.

Die firmeneigene Webpräsenz ist für Unternehmen ein wichtiger Baustein für wirtschaftlichen Erfolg. Eine ansprechende Webseite oder ein informativer Blog sorgen für Kundenbindung und Neukundengewinnung. Zur attraktiven Webseitengestaltung gehören auch visuelle Elemente wie Fotos oder Grafiken. Den Unternehmen ist in der Regel bekannt, wie wichtig der Erwerb von Lizenzrechten ist, bevor ein Bild auf der eigenen Firmenseite online gestellt werden kann. Trotz aller Sorgfalt bei der rechtssicheren Bildernutzung kommt es dennoch zu bösen Überraschungen. Eine vermeintlich sichere Lizenz entpuppt sich als Verstoß gegen Urheber- oder Persönlichkeitsrechte – und hohe Kosten drohen.

Es gibt für die rechtssichere Nutzung von Bildern eine ganze Reihe an Regeln zu beachten. Es gibt allerlei Fallstricke, in die Unternehmen unbewusst hineinstolpern können. In diesem Beitrag informiert wir, wie sich Unternehmen rechtlich eindeutig absichern können, wenn sie Bilder für ihre Online-Firmenpräsenz nutzen wollen.

Grundsätzlich für die Lizenzierung sorgen

Im Streitfall um Nutzungsrechte muss der Verwender beweisen, dass er dieses Recht erworben hat. Die Beweislast liegt also beim Unternehmen, das ein Foto nutzen möchte. Es muss deshalb für jedes Foto vorab die Lizenz einholen und klären, ob es auf der eigenen Firmenwebseite eingesetzt werden darf.

Gerichte erwarten in diesem Punkt große Sorgfalt: Wer also Bilder einsetzen möchte, muss deren Herkunft lückenlos nachvollziehbar machen. Wie Abmachungen und Verträge den Weg vom Fotografen als Urheber bis zum Nutzungsrecht des Verwenders geebnet haben, muss dokumentiert sein.

Oft besteht der Irrtum, dass die Geldzahlung für eine Lizenz damit gleichbedeutend sei, man hätte das Foto quasi käuflich erworben und könne damit tun, was man möchte. Im Medienbusiness verwenden Profis detaillierte Rechtekataloge, wenn sie eine umfassende Nutzungserlaubnis erwerben wollen. Es ist entscheidend, dass ein Unternehmen diesen Prozess gewissenhaft regelt.

Eigene Fotos erstellen

Auf den ersten Blick scheint die rechtliche Situation unkompliziert, wenn der Nutzer gleichzeitig der Fotograf ist. An selbst aufgenommenen Fotos hat der Urheber das volle Nutzungsrecht. Doch wie sieht die Situation aus, wenn das Foto von einer GbR genutzt wird und jener Gründer das Unternehmen verlässt, dessen Foto auf der Webseite eingesetzt wird? Derartige Fragen werden selten im Gründungsprozess geregelt und führen später zu Streitfällen. Neben dem Urheberrecht spielen auch Persönlichkeitsrechte eine Rolle: Sind Personen auf einem Foto abgebildet, hängt die Verwendung des Fotos von ihrer Zustimmung ab. Das Gleiche gilt, wenn eine ganze Personengruppe abgebildet ist.

Das Internet als Bildquelle

Beauftragt das Unternehmen angestellte Mitarbeiter mit der Fotoerstellung, ist das juristisch unproblematisch. Nutzungsrechte stehen dem Unternehmen zu, wenn die Fotoerstellung für Unternehmenszwecke zu den Mitarbeiteraufgaben gehört. Allerdings ist es empfehlenswert, eine entsprechende Regelung in den Arbeitsvertrag aufzunehmen.

Die Bildbeschaffung über Dritte kennt meistens zwei Wege. Entweder wird ein externer Fotograf beauftragt oder passende Bilder werden im Internet gesucht. Bei Stockfotos oder generischen Motiven ist es meistens am einfachsten, bereitgestellte Bilder aus dem Internet herunterzuladen.

Doch genau hier lauern Risiken: Viele Bilder stehen scheinbar kostenlos zur Verfügung. Aber das bedeutet nicht, dass ein kostenloses Foto auch frei nutzbar ist. Übersieht man hier wichtige Bedingungen, drohen erhebliche Kosten. Das betrifft hohe Nachzahlungen bei den Lizenzgebühren sowie Opportunitätskosten. Diese entstehen, wenn sich Zeitverluste, Rechtsstreitigkeiten und Vertrauensschäden summieren. Besser ist es, Geld für den Erwerb von passenden Nutzungsrechten zu investieren, anstatt im Internet viel Zeit für die Suche nach angeblich kostenlosen Bilderquellen zu verschwenden.

Bildersuche per Suchmaschine

Wo liegen die Ursachen, wenn Bildnutzer in rechtliche Probleme geraten? Ein wichtiger Grund ist die Angebotsfülle an Fotos in Suchmaschinen. Beliebt ist beispielsweise die Google-Bildersuche: Denn über Suchbegriffe öffnen sich gewaltige Fotosammlungen. Dabei bietet Google eine Filterfunktion an, mit der sich nach vermeintlich lizenzfreien Fotos suchen lässt. Schnell wird dann beim passenden Motiv zugegriffen. Allerdings garantiert Google nicht, dass die gefilterten Fotos tatsächlich den gesuchten Kriterien entsprechen.

Genau hier liegt das Risiko für eine Abmahnung. Das Schlagwort "Nutzungsfreigabe" ist wenig aufschlussreich. Es lässt sich damit nicht herleiten, welchen konkreten Nutzungsbedingungen das Foto unterworfen ist und welche Einschränkungen bestehen.

Die Google-Bildersuche eignet sich lediglich zur internen Vorauswahl. Findet man ein passendes Motiv, ist die Recherche nach den dazugehörigen Nutzungsbedingungen unverzichtbar.

Stockfotos beschaffen

Spezialisierte Datenbanken stellen sogenannte Stockfotos bereit. Sie eignen sich, wenn man keine individuell erstellten Aufnahmen benötigt. Die finanzielle Spannbreite reicht von kostenlos über Pauschaltarif bis zu exklusiven Nutzungsrechten für einige Tausend Euro Lizenzgebühr. Fotomaterial aus diesen Agenturangeboten sollten nie einfach heruntergeladen und in die eigene Webpage eingebaut werden. Zuerst sollten Lizenzbedingungen bei Bilddatenbanken geprüft werden.

Produktbilder als Sonderfall

Auch bei Produktbildern tragen die Händler Verantwortung für den Erwerb der Nutzungsrechte. Keineswegs kann ein beliebiges Produktfoto aus dem Internet verwendet werden – auch wenn es um das gleiche Produkt geht. Hersteller bieten registrierten Händlern oft an, entsprechende Produktfotos zu verlinken oder für Onlineshops herunterzuladen. Werden keine weiteren Angaben genannt, dürfen Händler das Foto für das eigene Verkaufsangebot nutzen.

Anders sieht es mit Fotos im eingerichteten Pressebereich aus. Diese Fotos dürfen nicht für Verkaufsangebote eingesetzt werden. Verwenden Händler solche Fotos ohne Rücksprache, gehen sie das Risiko einer Abmahnung ein. Auch beim Produktbild gilt: Der Hersteller muss klären, ob und zu welchen Bedingungen er das Bild verwenden kann.

Nutzungsrechte vertraglich sichern

Eine Nutzungsvereinbarung kann theoretisch auf vielerlei Weise geschlossen werden – zum Beispiel per Handschlag. In der Praxis empfiehlt sich jedoch eine schriftliche Dokumentation per Dokument oder zumindest per E-Mail.

Bilderverletzung – welche Folgen drohen?

Wer mit Nutzungsrechten nachlässig umgeht, riskiert hohe Konsequenzen. Bei Bilddiebstahl hat ein Fotograf viele Ansprüche. Abmahnen kann er jeden, der auf rechtswidrige Art die Fotos nutzt. Will der Nutzer ihn an den Lieferanten verweisen, muss der Fotograf das nicht hinnehmen. Ganz im Gegenteil kann er beide Seiten abmahnen lassen – Unternehmen und Bildlieferanten.

Ist die Fotonutzung illegal, drohen dem Nutzer Auskunfts- und Unterlassungsansprüche, Schadenersatz sowie Anwaltsgebühren. Leider lässt sich der Sachverhalt nicht durch Löschen des Fotos auf der eigenen Webseite bereinigen. Das muss in rechtlicher Hinsicht mit der gleichzeitigen Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung verbunden sein. Sonst droht Klage.

Der Autor: Die Tätigkeitsschwerpunkte von Rechtsanwalt Dr. Michael Metzner sind Gewerblicher Rechtsschutz, Medienrecht und Urheberrecht. Seine Kanzlei berät Onlineshop-Betreiber, Onlinehändler sowie eine Vielzahl an Unternehmen im Segment E-Commerce.

Tarifverträge: auch für Gründer ein Thema?

Warum es auch für Gründer und Entrepreneure ratsam ist, sich mit dem Thema Tarifverträge arbeitsrechtlich auseinanderzusetzen.

In Deutschland wie auch in anderen vergleichbaren Ländern (zum Beispiel Österreich) richten sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nicht nur nach dem Gesetz, sondern in vielen Fällen auch nach sogenannten Tarifverträgen. Eine solche Tarifbindung trifft landesweit auf mehr als die Hälfte aller aufrechten Arbeitsverhältnisse zu, wenngleich mit ruckläufiger Tendenz: Den jeweils aktuellsten verfügbaren Zahlen zufolge beläuft sich die tarifvertragliche Abdeckungsquote auf 53% aller westdeutschen und 45% aller ostdeutschen Arbeitnehmer - was innerhalb der letzten zwanzig Jahre ein Minus von 23 bzw. 18% bedeutet. Nichtsdestotrotz gilt das grundgesetzlich gewährleistete System der Tarifautonomie auch heute noch als wesentliche sozial- bzw. wirtschaftspolitische Errungenschaft, die allzu großer staatlicher Einflussnahme vorbeugt und sowohl aus Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmersicht gewisse Vorzüge besitzt. Somit ist es auch für Gründer und Entrepreneure ratsam, sich mit den wesentlichen Eigenschaften dieses Rechtsinstituts auseinanderzusetzen.

Was ist ein Tarifvertrag?

Das Wesen eines Tarifvertrags lässt sich am besten in Abgrenzung zu einem individuellen Arbeitsvertrag erläutern. Während letzterer zwischen einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern geschlossen wird, sind an der Ausarbeitung von Tarifverträgen immer auch organisierte Interessensvertreter beteiligt: Als Verhandlungsparteien fungieren dabei Gewerkschaften einerseits und Arbeitgeberverbände andererseits - wobei auch die Konstellation Gewerkschaft/Einzelunternehmen möglich ist; man spricht je nachdem von Verbands- oder Firmentarifverträgen. Die Bindung an einen Tarifvertrag hat aus Arbeitnehmersicht die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft zur Voraussetzung; analog dazu ergibt sie sich für den Arbeitgeber in der Regel aus der Zugehörigkeit zu einem Verband. In der Praxis kommen aber auch nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer in den Genuss kollektivvertraglich vereinbarter Konditionen, wenn eine solche Rückkoppelung einzelvertraglich vereinbart wurde. Selbstverständlich wird aber auch die weitreichende Tarifautonomie von elementaren gesetzlichen Rahmenbedingungen vorgeprägt (Beispiel Mindestlohn). Umgekehrt kann ein bestimmter Tarifvertrag durch eine Erklärung des zuständigen Regierungsmitglieds in den Rang der Allgemeinverbindlichkeit gehoben werden, um ihn auf alle Arbeitgeber im jeweiligen sachlichen und räumlichen Geltungsbereich auszuweiten.

Die Inhalte eines Tarifvertrags

Alle Tarifverträge setzen sich im Wesentlichen aus zwei Abschnitten zusammen: einem schuldrechtlichen Teil, der die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern regelt (zum Beispiel die sogenannten Friedens-, Durchführungs- und Verhandlungspflichten) sowie einem normativen oder inhaltlichen Teil, der die Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse selbst betrifft. Dabei geht es nicht bloß um die medial oft im Vordergrund stehende Bezahlung (Arbeitsentgelt), sondern auch um nicht minder relevante Aspekte wie Arbeitsbedingungen, Arbeitszeiten und Urlaubsansprüche. Darüber hinaus enthält der normative Teil Bestimmungen über das Zustandekommen und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen (Abschluss- und Beendigungsnormen) sowie über Fragen der Betriebsverfassung. Unter inhaltlichen Gesichtspunkten können unter anderem folgende Arten von Tarifverträgen unterschieden werden:

Gehaltstarifvertrag: regelt die Bezahlung der Mitarbeiter, wobei hierbei nach unterschiedlichen Gehaltsgruppen differenziert werden kann. Dieser Typus zeichnet sich durch eine eher kurze Laufzeit aus und muss entsprechend oft neu verhandelt werden.

Für die Definition der oben genannten Gehaltsgruppen bestehen gegebenenfalls eigene Gehaltsrahmentarifverträge.

Manteltarifvertrag: enthält keine Bestimmungen zur Entlohnung, sondern befasst sich mit den übrigen wesentlichen Aspekten des Arbeitsverhältnisses. Dazu zählen wiederum Kündigungsfristen, Urlaubsansprüche oder Arbeitszeiten. Der Manteltarifvertrag besitzt eine deutlich längere Gültigkeitsdauer als der Gehaltstarifvertrag.
Da keine rechtsverbindliche Unterteilung von Tarifverträgen existiert, gibt es noch zahlreiche weitere Bezeichnungen. Abseits inhaltlicher Fragen ist der Begriff des Flächentarifvertrags von großer Bedeutung: Dieser gilt für ganze Branchen (z.B. öffentlicher Dienst, Metallindustrie oder Einzelhandel) bzw. Regionen und stellt eine der häufigsten Erscheinungsformen von Tarifverträgen dar.

Vorteile eines Tarifvertrags und Relevanz für Gründer

Für die tarifgebundenen Parteien besitzt der Abschluss eines Tarifvertrages eine gesetzesähnliche Bindungskraft. Dies schränkt natürlich den individuellen Spielraum ein - und damit eine gewisse Flexibilität im Hinblick auf Bezahlung oder Arbeitsumfeld, die gerade zu Beginn von Gründern und ihren Beschäftigten geschätzt wird. Dass dennoch viele Arbeitgeber aktiv von den Möglichkeiten der Tarifautonomie Gebrauch machen, hat gute Gründe: Während Arbeitnehmer etwa von besseren Arbeitsbedingungen und höheren Löhnen profitieren, schätzen Unternehmer vor allem die konkurrenzdämpfenden Auswirkungen auf das Lohnniveau und das Ausbleiben von Streiks (diese sind für die Gültigkeitsdauer des Kollektivvertrags ausgeschlossen). Für Gründer lässt sich im Ergebnis folgende Überlegung anstellen: Während in der Anfangsphase die Vorteile einer flexiblen und tarifungebundenen Ausgestaltung von Arbeitsverhältnissen überwiegen mögen, kann sich dieses Verhältnis bei anhaltendem Wachstum und Personalzuwachs umkehren - nicht zuletzt deshalb, weil neu eintretendes, aber bereits berufserfahrenes Personal die durch Kollektivverträge garantierten Konditionen zu schätzen weiß.

Privatvermögen schützen

Was bedeutet Inhaber-Haftung, und in welchem Ausmaß kommt sie in der Praxis zum Tragen? Und wie können Sie Ihr Privatvermögen als Unternehmer trotz gesetzlicher Haftung bestmöglich schützen? Hier finden Sie die Antworten.

Persönliche Haftung bedeutet, dass der Unternehmer mit seinem gesamten Privatvermögen für alle seine geschäftlichen Entscheidungen haftet. Zum Privatvermögen gehören nicht nur angespartes Geld, Autos, Wertpapiere, private wie geschäftliche Ausstattung und sonstige bewegliche Gegenstände, sondern auch Immobilien, die auf seinen Namen im Grundbuch eingetragen sind, ebenso wie Forderungen gegen Dritte, Anwartschaften und sonstige geldwerte Rechtspositionen. In alle diese Vermögenswerte dürfen Gläubiger vollstrecken, wenn sie einen rechtskräftigen Titel, also im Regelfall ein rechtskräftiges Urteil gegen den Unternehmer vor Gericht erstritten haben. Die persönliche Haftung bedeutet daher eine erhebliche Bedrohung für den Unternehmer und seine Angehörigen.

Wer haftet, wer nicht?

Die Haftung mit dem Privatvermögen trifft kraft Gesetzes jede Privatperson und jeden Geschäftsmann, wenn derjenige nicht durch gesetzliche Bestimmungen im Rahmen einer Gesellschaft geschützt ist, eine eintrittspflichtige Versicherung abgeschlossen hat oder im Einzelfall mit seinen Kunden oder Gläubigern eine wirksame Regelung zur Haftungsbeschränkung oder zum Haftungsausschluss getroffen hat. Gesellschaftsrechtsformen, die das Privatvermögen der Inhaber explizit schützen, sind die GmbH, die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) sowie die Aktiengesellschaft (AG).

Wird keine dieser Gesellschaftsrechtsformen gegründet, tritt der Unternehmer als Einzelunternehmer oder Einzelanbieter am Markt auf. Haben sich mindestens zwei Personen zusammengeschlossen, die ihre Waren oder Dienstleistungen gemeinsam anbieten, liegt eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) in Sinne der §§ 705 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor.
Typische Gesellschaften des bürgerlichen Rechts sind Zusammenschlüsse von Freiberuflern wie Ärzten, Anwälten, Übersetzern, aber auch Beratern aller Art oder von sonstigen Anbietern. Ist Zweck der Gesellschaft der Betrieb eines Handelsgewerbes unter einer gemeinsamen Firma, so liegt eine offene Handelsgesellschaft (oHG) in Sinne der §§ 105 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) vor, die im Handelsregister einzutragen ist. Auf die oHG findet, soweit im Handelsgesetzbuch keine Spezialregelungen enthalten sind, ersatzweise das Recht der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts Anwendung.

Klug verhandelt ist die halbe Miete

Was ist bei der Anmietung von Räumen für das eigene Unternehmen zu beachten? Was sollte im Mietvertrag auf jeden Fall geregelt sein? Was muss man akzeptieren?

Geschäftsraummiete, Wohnraummiete und Pacht

Geschäftsraummiete liegt immer dann vor, wenn Räume nach dem vertraglichen Zweck zur gewerblichen oder freiberuflichen Nutzung angemietet werden. Bei Mischmietverhältnissen mit Wohn- und Gewerberaum gilt das Geschäftsraummietrecht, wenn mehr als die Hälfte der Gesamtfläche der Räume gewerblich genutzt wird. Die Rechtsvorschriften zur Pacht gelten, wenn ein komplett betriebsbereites Objekt, wie z.B. eine Gaststätte, zur Verfügung gestellt wird.

Mündlich oder schriftlich?

Um einen wirksamen Mietvertrag abzuschließen, müssen sich die Vertragsparteien über die „Gebrauchsüberlassung einer Mietsache gegen Entgelt für eine bestimmte Mietdauer“ verständigen. Ein Mietvertrag über Geschäftsräume kann auch mündlich geschlossen werden. Allerdings bedürfen Mietverträge, die für einen längeren Zeitraum als ein Jahr abgeschlossen werden, der Schriftform. Es empfiehlt sich aus Beweisgründen auf jeden Fall der Abschluss eines schriftlichen Mietvertrags. 

Der inhaltlichen Gestaltung des Geschäftsraummietvertrags kommt besondere Bedeutung zu, denn der gesetzliche Schutz des Geschäftsraummieters ist nicht vergleichbar mit den gesetzlichen Schutzbestimmungen des Wohnraummieters. So gelten insbesondere weder Kündigungs- und Bestandsschutz noch die Sozialklausel noch die Vorschriften zur Regelung der Miethöhe und zum Räumungsschutz. Um sicher zu gehen, dass man als gewerblicher Mieter seine Rechtsposition sinnvoll absichert, empfiehlt es sich, anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen und den Geschäftraummietvertrag sorgfältig zu verhandeln.

Mietgegenstand und Nutzungsbestimmung

Das Gewerberaummietobjekt muss nach Anschrift, Lage und Umfang genau im Vertrag beschrieben sein. Ein Gewerberaummietvertrag enthält häufig auch eine Nutzungsbestimmung, die man aus Mietersicht möglichst weit formulieren sollte, z.B. "zur gewerblichen Nutzung".

Mietzins, Nebenkosten und Kaution

Die Miethöhe kann bei Vertragsabschluss zwischen den Vertragsparteien frei vereinbart werden, wobei ortsübliche Vergleichsmieten ein Maßstab für den geforderten Mietzins sein sollten. Mietwucher ist verboten. Gezahlt wird der Mietzins in monatlichen Beträgen, jeweils zu Beginn eines Monats im Voraus. Grundsätzlich sind nach dem Gesetz mit dem Mietzins alle Nebenkosten (also die Betriebskosten) abgegolten. In der Praxis der Geschäftsraummietverträge werden die Betriebskosten allerdings meist unter Bezugnahme auf die Betriebskosten-Verordnung ganz oder teilweise auf den Mieter umgelegt. Es ist ratsam, die Nebenkostenbestimmungen im Vertrag sehr sorgfältig zu verhandeln.

Mietzeit – am besten mit Verlängerungsoption

Die Laufzeit des Vertrags kann frei vereinbart werden. Es empfiehlt sich, im Fall eines befristeten Mietverhältnisses, eine Verlängerungsklausel vorzusehen, wonach sich das Mietverhältnis über die feste Vertragsdauer hinaus automatisch um eine bestimmte Zeitspanne verlängert, wenn es nicht zum Ablauf der Mietzeit von einer der Vertragsparteien gekündigt wird. Aus wichtigem Grund ist das Mietvertragsverhältnis für beide Parteien jederzeit kündbar.

Die Beendigung einer gewerblichen Tätigkeit oder wirtschaftliche Schwierigkeiten stellen jedoch grundsätzlich keinen wichtigen Grund dar, um das Mietverhältnis zu kündigen, es sei denn, im Vertrag ist ein Sonderkündigungsrecht für den Mieter vorgesehen für den Fall des Nichterreichens konkret genannter Mindestumsatzerwartungen über einen bestimmten Zeitraum. Insgesamt empfiehlt sich ein sehr gut verhandelter individueller Mietvertrag, um das eigene Unternehmen am gewählten Standort viele Jahrzehnte erfolgreich mit überschaubaren Mietkosten etablieren zu können.

Pflichten zur Vermeidung von Konstruktionsfehlern

Pflichten zur Vermeidung von Konstruktionsfehlern

Der Hersteller muss durch geeignete Organisationsmaßnahmen dafür sorgen, dass Produkte dem neuesten technischen Stand sowie dem durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch vorausgesetzten Sicherheitsstandard entsprechen. Wissenschaftlich-technische Standards spielen eine erhebliche Rolle, wenn es gilt, die Fehlerhaftigkeit eines Produkts zu ermitteln. Allerdings kann aus dem Umstand, dass das Produkt den einschlägigen Regelwerken, also etwa DIN-Normen, VDE-Bestimmungen bzw. vergleichbaren Regelungen der europäischen Normungsorganisationen entspricht, nicht ohne weiteres auf seine Fehlerfreiheit geschlossen werden. Öffentlich-rechtliche Normen und DIN-Vorschriften konkretisieren lediglich die Sorgfaltspflichten des Herstellers, stellen aber keine abschließende Festlegung seiner Verantwortlichkeit dar. Typischerweise liegt ein Konstruktionsfehler vor, wenn die ganze Produktserie damit behaftet ist, weil der konstruktive Entwurf eines Produkts nicht so gestaltet ist, dass er vermeidbare Schädigungen hindert.

Pflichten zur Vermeidung von Fabrikationsfehlern

Der Hersteller muss durch geeignete Maßnahmen dafür sorgen, dass der Fabrikationsprozess so geregelt ist, dass einwandfreie, sichere Produkte erzeugt und bei der Fabrikation insbesondere einzelne fehlerhafte Stücke bei einer eingehenden Endkontrolle vor dem Vertrieb aussortiert werden. Fabrikationsfehler haften typischerweise nur einzelnen Stücken an, den sogenannten Ausreißern. Der konstruktive Entwurf ist also in Ordnung.

Zur Checkliste Produktsicherheit

Pflichten zur Vermeidung von Instruktionsfehlern

Auffällig oft waren in jüngerer Zeit Instruktionspflichten im Streit, die Frage also, wie weit die Pflicht des Herstellers reicht, vor Produktgefahren zu warnen und über sie aufzuklären. Die Rechtsprechung verfolgt eine strenge Linie. So ist etwa über die Gefahren bei einer Dauerverabreichung stark gesüßter Getränke an Kleinkinder zu warnen, über die Gefahr von Feuerwerkskörpern, namentlich in der Hand von Kindern, über die Gefahr beim Fallenlassen einer Pistole, selbst über die Gefahren einer Fingerverletzung bei einem Papierreißwolf. Die Anforderungen gehen bisweilen sehr weit. Andererseits haben deutsche Gerichte stets betont, dass eine Warnpflicht nicht besteht, wenn die Gefahrenkenntnis zum allgemeinen Erfahrungswissen der Produktbenutzer gehört.

Schutz von Marken

Der Schutz von Marken

Die Marke ist mit Abstand das am meisten verbreitete gewerbliche Schutzrecht. Von ihrer Grundidee her ist die Marke der Name eines Produktes. Sie ist jedoch wesentlich vielfältiger. Eine Marke kann Logos, Firmennamen, Slogans, Farben und Töne absichern. Dabei schützt sie davor, dass identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen unter einer identischen oder ähnlichen Bezeichnung angeboten werden. Schutzvoraussetzung für die Eintragung ist, dass die Marke in der Lage ist, die unter ihr geschützten Produkte von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden und dass sie für diese Produkte nicht beschreibend ist.

Diese Voraussetzungen prüft das DPMA von Amts wegen im Eintragungsverfahren. Nicht geprüft wird hingegen, ob bereits ältere identische oder ähnliche Marken eingetragen sind. Diese Überprüfung muss der Anmelder vielmehr selbst durchführen. Ist die Marke einmal eingetragen, kann sie theoretisch für unbegrenzte Zeit bestehen. Es müssen lediglich alle zehn Jahre die Verlängerungsgebühren beim DPMA eingezahlt werden.

Schutz per "signo"

Mit dem Programm "Schutz von Ideen für die gewerbliche Nutzung" (Signo) unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) Hochschulen, Unternehmen und freie Erfinder bei der rechtlichen Sicherung und wirtschaftlichen Verwertung ihrer Ideen. Ausführliche Informationen und die Angebote rund um das staatliche Förderprogramm "Signo" finden Sie im Internet unter www.signo-deutschland.de

Ungelöst: Ideen- und Konzeptschutz

Häufig möchten Existenzgründer auch eine besondere Idee oder gleich ein ganzes Geschäftskonzept schützen lassen. Hier gilt jedoch der Grundsatz, dass weder Ideen noch Konzepte schutzfähig sind. Der Gesetzgeber möchte verhindern, dass es zu Monopolisierungen von Ideen kommt. Dies hat Konsequenzen für denjenigen, der ein innovatives Geschäftskonzept entwickelt hat. Da er für die Idee oder das Konzept kein Schutzrecht erlangen kann, muss er sich auf andere Weise vor dem Kopieren durch Dritte schützen. Das Zauberwort lautet hier "Geheimhaltung".

Alles, was sich geheim halten lässt, sollte auch vertraulich behandelt werden. Sofern es unumgänglich ist, die Idee mit einem Dritten zu besprechen, muss im Vorfeld eine Geheimhaltungsvereinbarung getroffen werden. Hierbei ist es wichtig, den Inhalt des offenbarten Wissens möglichst exakt zu beschreiben. Nur so kann später bestimmt werden, ob der Dritte das offenbarte Know-how verwendet hat. Außerdem genügt es nicht, den Dritten zur Geheimhaltung zu verpflichten. Gleichzeitig muss geregelt werden, welche Konsequenzen bei einem Verstoß gegen die Vereinbarung drohen.

Hier bietet sich die Vereinbarung einer Vertragsstrafe an, die für jeden Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht die Zahlung eines pauschalen Geldbetrags statuiert. Unterbleibt eine solche Vertragsstrafe-Regelung, muss der Unternehmer in einem späteren Prozess seinen Schaden konkret darlegen und beweisen. Das ist meist nicht möglich.

Der Vertragsabschluss

Das dritte Verfahren vor dem BGH behandelte die Frage, ob ein Konkurrent die Bezeichnung „Beta Layout“ als Keyword verwenden darf, obwohl ein Wettbewerber die Unternehmensbezeichnung „Beta Layout GmbH“ führt. Auch in diesem Fall erschien jeweils bei der Eingabe des erwähnten Suchworts eine Anzeige für die Produkte des Konkurrenten. Der BGH verneinte wiederum eine Markenrechtsverletzung, diesmal aufgrund fehlender Verwechslungsgefahr. Der Internetnutzer würde nämlich nicht automatisch annehmen, dass die neben der Trefferliste erscheinende Anzeige von der Beta Layout GmbH stammt.

Tipp:

Trotz der abweisenden Entscheidungen des BGH in Sachen Markenrechtsverletzung durch Keywords ist Vorsicht bei der Auswahl von Keywords geboten. Insbesondere sollte die Verwendung von fremden Markennamen als Keyword bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs unterbleiben.

Der Vertragsabschluss

Auch im Internet kommen Verträge nach den Regeln des BGB zustande. Für den Vertragsschluss (bspw. für einen Kaufvertrag) bedarf es danach eines Angebots und einer darauf folgenden Annahme dieses Angebots. Die meisten Waren- oder Dienstleistungsangebote auf deutschen Webshops oder Homepages sind jedoch noch keine Angebote im Rechtssinne. Sie stellen lediglich Aufforderungen des Betreibers an den Kunden dar, seinerseits ein Angebot („Ich bin interessiert“) abzugeben. Auf den Internetpräsenzen wird lediglich – wie in einem Schaufenster – über das Warenangebot informiert.

Der Betreiber einer Internetpräsenz muss bei der Aufführung seiner Produkte bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllen, die entweder bereits gesetzlich verankert sind oder von der Rechtsprechung festgelegt wurden. So sind beispielsweise gemäß §1 der Preisangabenverordnung die Verkaufspreise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Der Bundesgerichtshof verlangt z.B., dass die ausgestellte Ware vorrätig sein muss, bzw. ein deutlicher Hinweis zu erfolgen hat, wenn dies nicht der Fall ist. Bei einem Verstoß drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Über die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung wurde bereits im zweiten Teil der Serie berichtet. Erst die Handlung des Kunden – z.B. das Absenden des Bestellformulars – stellt rechtlich gesehen das Angebot auf Abschluss eines (Kauf-)Vertrags dar.

Der Vertrag ist zu diesem Zeitpunkt also noch nicht geschlossen. Der Anbieter der Waren oder Dienstleistungen im Internet nimmt dieses Angebot dann in der Regel durch eine Auftragsbestätigung per E-Mail an. Wichtig: Bei der auf die Bestellung des Kunden folgenden Bestätigungs-E-Mail handelt es sich nicht zwingend schon um die Annahme des Vertrags. Häufig kommt der Betreiber der Internetpräsenz hierdurch lediglich seiner gesetzlichen Verpflichtung nach, dem Kunden den Zugang der Bestellung unverzüglich zu bestätigen.

Die Eingangsbestätigung wird rechtlich daher in der Regel noch nicht als Annahme angesehen. Es kommt jedoch entscheidend auf den Wortlaut der E-Mail an. Wenn z.B. in dieser Bestätigungs-E-Mail bereits zur Zahlung des Kaufpreises aufgefordert wird, erwartet der Kunde eine Lieferung der Ware, sodass von einer Annahme des Vertrags auszugehen ist.

Nur ohne Zwang möglich

Nur ohne Zwang möglich

Denn ist das Verhältnis zwischen den Inhabern erst gespalten, fällt es ihnen oft schwer, nach einer einvernehm­lichen Lösung zu suchen. Manchmal ist es dann sogar schon zu spät für eine Mediation. Zumal ein kleiner Passus im Gesellschaftervertrag genügt. Meier und Habermehl zum Beispiel haben einen simplen Mustertext abgetippt, den man bei den Mediationszentren der Industrie- und Handelskammern oder bei Mediatoren direkt erhält. Darin heißt es: „Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden oder sich darauf beziehenden Streitigkeit vor Klageerhebung bei einem ordentlichen Gericht (oder Schiedsgericht) eine Mediation durchzuführen.“

Mehr braucht es nicht, um guten Mutes in die Zukunft zu gehen. Für alle Eventualitäten abgesichert ist man als Gründer damit zwar noch immer nicht. Schließlich können Problem ebenso mit Kunden oder Geschäftspartnern auftauchen. Aber auch für diese Fälle gilt, dass man bereits im Vertrag festhalten kann, bei Uneinigkeiten eine Mediation durchzuführen. „Man sollte eine entsprechende Klausel in jeden Vertrag aufnehmen – bis hin zum Mietvertrag“, rät Mediatorin Hinrichs.

„Deswegen wird heute keiner mehr schief angeguckt“, weiß sie. „Und wenn doch, sollte man lieber mal nachhaken, warum die Vertragspartei das nicht will.“ Möglicherweise sei dies ein Indiz dafür, dass von vorne­herein nicht fair gespielt werde. Klar ist allerdings auch: Zwingen kann man zur Mediation niemanden. Es ist eine Grundvoraussetzung der Media­tion, dass sich beide Parteien zum Gespräch bereit erklären. Zu einem offenen Gespräch, bei dem jeder sagt, was er denkt. Bei dem es nicht darum geht, Recht zu haben oder das letzte Wort, sondern ganz alleine darum, die Wogen zu glätten und nach einer Lösung zu suchen.

Eine abgeschlossene Mediation
erzeugt immer eine Win-Win-Situation

Klären, was wirklich wichtig ist

Wie schnell eine Mediation erfolgreich abgeschlossen werden kann, hängt deshalb immer auch von den agierenden Parteien ab. Dabei sind sie schlau, wenn sie von Anfang an Kooperationswille und Lösungsorientiertheit zeigen. Schließlich kostet jede Sitzung Geld. Stundensätze von 150 Euro und mehr sind keine Seltenheit. Doch das Geld ist gut angelegt. Das gilt nicht nur für in der Zukunft eventuell auftretende Streitigkeiten. Auch im Gründungsprozess selbst können die angehenden Unternehmer von der Mediation profitieren, findet Melanie Schwarzer. In diesen „Klärungsgesprächen“, wie die Inhaberin des Unternehmens „Dialog und Konsens“ dazu sagt, können sich die Gründer darüber verständigen, was den anderen wichtig ist, welche Ziele sie sich ste­cken und auf welchem Weg sie diese erreichen wollen. „Vor allem sollte man sich in diesen Gesprächen einmal klarmachen, was passiert, wenn das Unternehmen nicht so läuft, wie man es sich vorgestellt hat“, sagt Schwarzer. Aus ihrer Erfahrung als Mediatorin, Rechtsanwältin, Coach und Gründungsberaterin weiß sie, dass es für den Geschäftserfolg immens wichtig ist, bei diesen wichtigen Themen Einigkeit zu erzielen – und die Punkte schriftlich festzuhalten. Trotzdem seien die Gründer diesen Gesprächen ge­genüber wenig aufgeschlossen. „Die meisten denken wohl: Diskutieren können wir auch alleine.“

Wohin dieser Gedanke führt, zeigt die Statistik: Immerhin muss jedes zweite Unternehmen nach spätestens fünf Jahren wieder aufgeben. Die Gründe dafür sind zwar vielschichtig, aber fest steht auch: Wenn es an der Basis wackelt, fällt schnell das gesamte Unternehmen in sich zusammen. Arne Meier ist sich dessen bewusst. „Klar können wir alleine diskutieren“, sagt er. „Aber wir sind nicht so blauäugig zu glauben, dass wir in diesen Diskussionen immer zum gleichen Ergebnis gelangen.“

Zur Checkliste Mediation: Der Ablauf

Risiko: Die Rechte Dritter

Risiko: Die Rechte Dritter

Das größte Risiko einer Markenanmeldung ist Folgendes: „Das Amt prüft nur formelle Aspekte, aber nicht, ob die Rechte Dritter verletzt werden“, weiß Thomas Meinke, Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Meinke, Dabringhaus und Partner, Dortmund. Deshalb sei es notwendig, selbst zu recherchieren, welche Rechte verletzt werden könnten, sagt Anwalt Meinke. Das gelte nicht nur für ältere, bereits eingetragene Marken. „Ein Firmenname oder Logo kann auch gegen Urheber-, Persönlichkeits- oder Namensrechte verstoßen“, erklärt der Rechtsexperte Meinke.

Zum Beispiel gegen Paragraf 37 des Handelsgesetzbuches. Nach dieser Vorschrift muss sich jede neue Firma an einem Ort von allen anderen dort ansässigen deutlich unterscheiden. Das gilt sowohl für den Firmennamen als auch für Geschäftsbezeichnungen. Wer zum Beispiel einen „Getränkehandel Müller“ in seiner Heimatstadt aufmachen und mit dem Produkt „Müllers Brause“ an den Start gehen will, muss prüfen, ob ein solches Geschäft mit gleichen oder ähnlichen Namen und Produkten vor Ort bereits vorhanden ist.

Auch ist zu beachten, dass ein Unternehmen Markenschutz erhalten kann, ohne offiziell eine Marke beim Patent- und Markenamt anzumelden. Wie das? Wenn ein Zeichen im Geschäftsverkehr genutzt wird und von mindestens 25 Prozent des Umfeldes gekannt wird, gilt es auch ohne Registereintrag als Marke. „Bei neu gegründeten Unternehmen ist dies sehr selten der Fall“, räumt Rechtsanwalt Thomas Meinke ein. Aber: Als kleines Unternehmen könne man solche Nutzungsmarken größerer Unternehmen verletzen, so Meinke. Aufpassen müssen Gründer auch bei Anmeldung einer Internetadresse. Der Wortlaut einer Domain kann gegen Marken- und Namensrechte Dritter verstoßen.

Recherchen helfen

Der Markenexperte Meinke empfiehlt deshalb umfangreiche Recherchen vor einer Anmeldung. Neben Anwälten bieten das Patent- und Markenamt (DPMA), Analysebüros, Agenturen, Industrie- und Handelskammern oder Patentinformationszentren Recherche-Dienste an. Das Pateninformationszentrum der Kasseler Hochschulen (PIZ) bietet eine Marken-, Domain- und Handelsregisterrecherche an. Es kann auch selbst recherchiert werden. Der private Anbieter Infobroker.de bietet deutschlandweite Firmenrecherchen. Das DPMA bietet eine kostenfreie Suche nach Stichwörtern an, allerdings nur bezogen auf die eigene Datenbank. Dort finden sich Marken, die bereits im Register des Markenamtes eingetragen sind oder die nach einer Anmeldung im Markenblatt veröffentlicht wurden.

Bereits angemeldete Zeichen, deren Veröffentlichung aber noch aussteht, werden freilich nicht angezeigt. „Deshalb sollte eine Recherche nach einigen Wochen wiederholt werden“, sagt Rechtsanwalt Thomas Meinke. Er empfiehlt, neben einer Suche nach identischen Begriffen „unbedingt eine komplette Kollisionsrecherche durchzuführen“. Diese würde auch eine Suche nach möglicherweise verwechselbaren, ähnlichen Zeichen umfassen. „Ein Irrtum kann teuer werden“, sagt Anwalt Meinke.

Schadenersatz droht

Das weiß Sonja Rendez aus eigener Erfahrung. Die eingetragene Marke eines Schuhproduzenten wurde ihr zum Verhängnis – obwohl sie im Vorfeld recherchierte. Sie gründete „Anna und Paul – handgemachte Lauflernschuhe“. Zum Sortiment gehört auch das Modell „Blümchen“ mit rosa oder beigefarbenen Blumen, „Katze“ mit einer Motivstickerei in den Farben Pink und Marine oder „Cinderella“ - ein Taufschuh in Weiß oder Beige. Die Vorzüge der Schuhe aus Naturleder beschreibt die Kölnerin wie folgt: „Die Schuhe sitzen gut, passen sich flexibel an und rutschen nicht“. Genau diese Eigenschaften hätte sie vermisst, als sie für ihre eigenen Kinder – Anna und Paul – Schuhe gesucht hätte. Also produzierte Sie kurzerhand selber welche.

Um sich vor Nachahmern zu schützen, hat sie das Firmenlogo, ein „Anna und Paul“-Schriftzug mit den Umrissen eines Kinderschuhs, als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt eintragen lassen. Auch für das Design der Schuhe hat die gelernte Modemacherin erfolgreich Schutzrechte beantragt. Bis auf ein Modell, das sie im Jahr 2003 entwarf. Ein Schuh-Hersteller klagte dagegen, da er seine Marke verletzt sah. Der Hersteller bekam Recht. Das Gericht sah eine zu große Verwechslungsgefahr zwischen den Schuhverzierungen des Anna-und-Paul-Modells und der Marke des klagenden Schuhproduzenten. Sonja Rendez musste das Paar, das gerade sehr erfolgreich angelaufen war, aus dem Sortiment nehmen und schloss einen Vergleich mit dem Hersteller. Überlebt hat sie trotzdem. Oder gerade deswegen. Der Laden läuft. „Solche Rückschläge machen einen härter und zäher“, sagt die Jungunternehmerin. Aus ihrer Erfahrung empfiehlt sie: „Wenn Gründer sich nicht sicher sind, ob sie eine Marke verletzen, sollten sie im Zweifel auch aktuelle Gerichtsurteile lesen, bevor sie ein Produkt auf den Markt bringen.“

Zur Checkliste Was kann geschützt werden und Internetseiten zum Markenschutz