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Vor- und Nachteile des Einzelunternehmens
Weitere Artikel zum Einzelunternehmen
Die Vorteile des Einzelunternehmens:
- Gewinne gehören uneingeschränkt dem Unternehmer.
- Zur Gründung ist kein Stammkapital notwendig.
- Entscheidungen können jederzeit vom Unternehmer getroffen werden, er muss diese nicht mit Gesellschaftern abstimmen.
- Beim Kleingewerbe: Die Gründungsformalitäten sind minimal.
- Beim Kleingewerbe: Die Gründungskosten sind minimal.
- Beim Kleingewerbe: Es existiert keine Bilanzierungspflicht.
- Beim Kleingewerbe: Es muss keine doppelte Buchhaltung geführt werden, die Buchhaltung kann nach der einfachen EÜR-Methode erledigt werden.
- Publizitätspflichten entfallen.
- Der Freibetrag für die Gewerbesteuer beträgt 24.500 Euro.
- Verluste des Steuerpflichtigen aus einem Gewerbebetrieb können mit Einkünften aus anderen Tätigkeiten verrechnet werden und wirken sich steuermindernd aus.
- Gute Reputation bei Banken wegen der persönlichen Haftung des Inhabers.
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Die Nachteile des Einzelunternehmens:
- Der Unternehmer haftet voll und unbeschränkt mit seinem Privatvermögen.
- Beim Kleingewerbe: Vor- und Nachnamen des Gewerbetreibenden müssen in der Unternehmensbezeichnung enthalten sein.
- Eingetragene Kaufleute: Pflicht zur doppelten Buchführung und Bilanzierung.
- Der Einzelunternehmer ist Alleinkämpfer und hat keine Gesellschafter/Partner, die ihm zur Seite stehen.
- Die Erweiterung des Eigenkapitals muss der Inhaber alleine und aus eigener Kraft stemmen.
GmbH Gründung Kosten
Die Kosten einer GmbH-Gründung
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UG Vor- und Nachteile
Die Vor- und Nachteile der UG (haftungsbeschränkt)
Weitere Artikel zur UG
Vergleich Limited Ltd. und UG haftungsbeschränkt
Vergleich: Limited und UG haftungsbeschränkt
Im direkten Vergleich der Limited zur UG (haftungsbeschränkt) sind vor allem folgende Punkte zu beachten:
- Das Stammkapital der Ltd. beträgt ab 1 Pfund (UG haftungsbeschränkt ab 1 Euro).
- Bei der Ltd. dürfen Sacheinlagen als Stammkapital eingebracht werden, das ist bei der UG (haftungsbeschränkt) nicht erlaubt.
- Die reinen Gründungskosten der Ltd. sind niedriger als bei der UG haftungsbeschränkt, da kein Notar benötigt wird (ca. 85 Pfund gegenüber ab ca. 300 € für die UG haftungsbeschränkt).
- Die Eintragung ins britische Register kann innerhalb von 24 Stunden erfolgen, während die Eintragung einer UG (haftungsbeschränkt) in etwa 8 bis 10 Tage dauert.
- Der laufende Kommunikationsaufwand ist wesentlich höher als bei der UG haftungsbeschränkt, da die Ltd. ihren Firmensitz in England hat. Die Zustellung von Behördenpost an diese Adresse muss möglich sein. Für diese Abwicklung verlangen spezialisierte Dienstleister/Agenturen eine jährliche Gebühr, die einige Hundert Euro ausmachen kann. Die UG haftungsbeschränkt verursacht hingegen keine derartigen laufenden Kosten.
- Aktuelle Buchführungsunterlagen müssen am Sitz der Gesellschaft, also in England, aufbewahrt werden. Hier, am Registered Office, müssen diese Unterlagen jederzeit auch von Dritten einzusehen sein. Auch dies verursacht Kosten bei einer Gründungsagentur.
- Eine Pflicht auf Ansparung wie bei der UG (haftungsbeschränkt) existiert nicht bei der Ltd. Bei der UG (haftungsbeschränkt) besteht hingegen die Verpflichtung, Rücklagen bis 25.000 Euro zu bilden.
- Der Name der Gesellschaft kann frei gewählt werden, der Zusatz Ltd. bzw. Limited ist allerdings zwingend (bei der UG muss der Zusatz „haftungsbeschränkt“ im Namen enthalten sein).
- Die Haftungsbeschränkung ist wie bei der UG (haftungsbeschränkt) voll gegeben.
- Die Gerichtsgebühren für die Handelsregisteranmeldung in D fallen bei der Ltd. ebenso an wie bei der UG (haftungsbeschränkt).
- Die IHK- bzw. HWK-Mitgliedsbeiträge sind von der Ltd. mit Niederlassung in D ebenso zu entrichten wie von der UG (haftungsbeschränkt).
- Die Ltd. mit Niederlassung in D muss ebenso Steuern ans deutsche Finanzamt bezahlen wie die GmbH bzw. UG (haftungsbeschränkt), d.h. Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer fallen ebenso an wie bei der UG (haftungsbeschränkt). Ebenso die Umsatzsteuer.
- Der Jahresabschluss (Annual Account) muss spätestens 22 Monate nach Gründung erstmals erstellt werden, anschließend jährlich. Dies gilt auch für den Annual Return, die Übersicht über die Geschäftsanteile. Es gelten englische Standards für die Erstellung der Jahresbilanz. Bei Nichtabgabe der Bilanz bzw. Verstößen gegen die Veröffentlichungspflichten drohen empfindliche Strafen, im Maximalfall sogar die Löschung der Gesellschaft.
- Sowohl die Ltd. als auch die UG (haftungsbeschränkt) können als Ein-Personen-Gesellschaften gegründet werden. Notwendige Organe sind Director und Shareholder bzw. Geschäftsführer und Gesellschafter. Die Besetzung der Position des Company Secretary (eine Art Schriftführer und Bindeglied zwischen Unternehmen und Registergericht) ist bei der Private Ltd. nicht mehr zwingend vorgeschrieben.
- Was die Reputation der Limited und der UG haftungsbeschränkt betrifft, sollten Sie davon ausgehen, dass Banken und Lieferanten natürlich wissen, dass beide Kapitalgesellschaften mit geringem Stammkapital ausgestattet sind. Insofern muss man in beiden Fällen mit entsprechender Skepsis rechnen. Allerdings löst die Ltd. als ausländische Rechtsform vor allem im regionalen Geschäftsverkehr u.U. noch mehr Zweifel aus. Das hängt aber stark von der Branche und den damit gewählten Märkten ab.
Umwandlung der GbR in eine GmbH
Umwandlung der GbR in eine GmbH
Mit über 211.000 Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) (Stand 2018, Quelle: destatis.de) gehört diese Gesellschaftsform mit Abstand zu der beliebtesten Personengesellschaften in Deutschland.