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Teilzeitarbeit

Teilzeitarbeit ist ein probates Mittel für Existenzgründer, schnell auf unterschiedliche Arbeitsaufkommen zu reagieren. Mit diesen Schwankungen richtig umzugehen, wird immer häufiger zu einer wettbewerbsentscheidenden Frage. Aber Teilzeitarbeit bietet nicht nur dem Arbeitgeber Vorteile. Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wünschen sich mehr Zeit für Familie, Freunde, Hobbies, ehrenamtliche Tätigkeiten und soziales Engagement. Arbeitgeber, die verstärkt auf die Wünsche und Bedürfnisse ihrer Arbeitnehmer eingehen, haben nicht nur zufriedenere und treuere Mitarbeiter, sondern profitierten auch von deren höheren Motivation, die letztlich dem Unternehmen zugute kommt.

Teilzeitmitarbeiter haben die gleichen Rechte wie ihre voll arbeitenden Kollegen, etwa in Bezug auf Kündigungsschutz, Bezahlung bei Krankheit, Urlaub oder Weihnachtsgeld. Der Arbeitgeber ist daher in keinem Fall berechtigt, bestimmte Vergütungsbestandteile wegen der Teilzeit ohne sachlichen Grund gänzlich zu versagen. Einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit gibt es übrigens seit dem 1.1.2001. Doch diesen Anspruch haben nur Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate bestanden hat und deren Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Aus beiden Gründen ist diese Problematik für Existenzgründer in der Startphase weniger relevant.

MODELL 4: Studentenjob (Arbeit auf Abruf)

Bei der Vertragsgestaltung „Arbeit auf Abruf“ vereinbaren Existenzgründer und Mitarbeiter einen Zeitrahmen (d.h. Abruf nach Bedarf). Dem Mitarbeiter muss hierüber vier Tage im Voraus Mitteilung gemacht werden. Übt etwa ein Student bei Ihnen eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (400-Euro-Job) aus, muss er keine eigene Krankenversicherung abschließen. Denn sofern er nicht über 25 Jahre alt ist, ist er meist bei seinen Eltern mitversichert. Die Pauschale zur Krankenversicherung für die geringfügige Beschäftigung müssen Sie aber in jedem Fall abführen.

Ist Ihr Student BAFöG-Empfänger (BAFöG = Berufsausbildungs-Förderungs-Gesetz), sollten Sie bei einer geringfügigen Beschäftigung den Vertrag möglicherweise nicht bis zur Entgeltgrenze ausreizen, da dieser ansonsten Kürzungen beim BAFöG hinnehmen muss. Darüber hinaus ist die Beschäftigung beitragsfrei – sofern sie an nicht mehr als 20 Wochenstunden ausgeübt wird. Allerdings muss der Student eine eigene studentische Krankenversicherung abschließen.

MODELL 5: Minijob

Ein Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, bei der die monatliche Bruttoverdienstgrenze 400 Euro beträgt. Arbeitet ein Arbeitnehmer innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als 50 Arbeitstage bzw. zwei Monate, handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung und damit ebenfalls um einen Minijob. Arbeitgeber bezahlen eine pauschale Abgabe in Höhe von 25 Prozent (enthalten sind 12 Prozent Rentenversicherung, 11 Prozent Krankenversicherung, 2 Prozent Finanzverwaltung einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag).

Für Minijobber, die privat oder gar nicht krankenversichert sind, zahlt man keinen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung. Außerdem zahlt man noch eine einheitliche Pauschalsteuer von zwei Prozent sowie eine Umlage von 1,3 Prozent zur Lohnfortzahlungsversicherung. Zahlungen werden über die Bundesknappschaft abwickelt, das Meldeverfahren erfolgt nach Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV).

Zuschuss kassieren

Als Existenzgründer kann man unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für einen Mitarbeiter zumindest teilweise von der Agentur für Arbeit erstattet bekommen. Dabei handelt es sich um Einstellungszuschüsse von maximal 50 Prozent der gesamten Gehaltskosten inklusive der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Dauer der Förderung: maximal 12 Monate. Nähere Auskünfte bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit.

MODELL 6: Zeitarbeit

Ist in einem Unternehmen kurzfristig Not am Mann, dann helfen Zeitarbeitunternehmen, Arbeitskräfte aller Disziplinen zu verleihen. Wird ein Zeitmitarbeiter krank, schickt der Verleiher Ersatz. Für einen dauerhaften Einsatz rechnen sich die Mitarbeiter einer Zeitarbeitsfirma in der Regel nicht, da die Kosten hierfür zu hoch sind. Für einfache Tätigkeiten müssen Sie sich auf einen Stundenlohn von bis zu 30 Euro einstellen, Sekretärinnen auf Zeit schlagen mit bis zu 40 Euro pro Stunde zu Buche. Dafür aber haben Sie als Existenzgründer den Vorteil, dass Sie sich um nichts kümmern müssen. Denn die Gehaltsabrechnung bzw. die Vertretung eines krank gewordenen oder sich in Urlaub befindlichen Mitarbeiters übernimmt die Zeitarbeitsfirma.

MODELL 7: Freie Mitarbeiter

Freie Mitarbeiter sind so ziemlich die einfachste Personallösung für Existenzgründer. Sie sind zur Stelle, wenn es etwas zu tun gibt und belasten das Unternehmen nicht, wenn die Auftragslage schwächer wird. Freie Mitarbeiter stellen für ihre geleistete Arbeit eine Rechnung, aufwändige An- und Abmeldungen entfallen. Auch für die Versteuerung ihrer Einnahmen sind die freien Mitarbeiter selbst verantwortlich.

Doch Vorsicht: Ob ein Beschäftigungsverhältnis als abhängige oder unabhängige Tätigkeit eingestuft wird, hat erhebliche Konsequenzen. Neben arbeitsrechtlichen Folgen können vor allem auf den Auftraggeber Belastungen durch die Sozialversicherungen und Umsatzsteuer zukommen. Gefahr droht immer dann, wenn der Freie mindestens fünf Sechstel seines Umsatzes bei nur einem Auftraggeber erzielt und selbst keine Mitarbeiter beschäftigt. In diesem Falle gilt dieser nämlich als „arbeitnehmerähnlich“ und wird dadurch voll sozialabgabenpflichtig.

TIPP: Als Arbeitgeber sollte man darauf achten, dass man dem Freien auf gar keinen Fall einen eigenen Arbeitsplatz einrichtet. In vielen Fällen kann der Auftraggeber die versicherungsrechtliche Beurteilung erst durch eine Befragung des Auftragnehmers vornehmen. Kommt es zu keiner Einigung, können Sie als Existenzgründer durch ein Schreiben an die zuständige Krankenkasse die Rechtsstellung des Freien Mitarbeiters verbindlich feststellen lassen und sich entsprechend absichern.

Tipp zum Weiterlesen: Personalsuche und Werbung


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