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Weniger einfach als gedacht: Die rechtliche Seite des Onlinehandels
Grundlagen und Neuregelungen
Die rechtlichen Grundlagen des elektronischen Geschäftsverkehrs
Grundsätzlich sind im Online-Handel (E-Commerce) etliche unterschiedliche und teilweise auch komplexe Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Gerade für Webauftritte und Online-Shops stellen sie unverzichtbare Grundlagen dar, die den Einzelnen sowohl schützen als auch verpflichten. Von Unternehmen und Dienstleistern ist dabei permanente Aufmerksamkeit gefragt, denn die rechtlichen Rahmenbedingungen werden oft geändert oder durch neue Urteile fortgeschrieben.
Die deutsche Gesetzgebung
In Deutschland greifen zahlreiche unterschiedliche Gesetze und Richtlinien, die den Onlinehandel organisieren, absichern und kontrollieren. Abseits der allgemeinen Rechtsgrundlagen (also etwa dem BGB, HGB, AGB-Recht, Urheberrechtsgesetz, Verbraucherkreditrecht, Gewerbeordnung, UWG oder Strafgesetzbuch), die uneingeschränkt gelten, sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften zu beachten:
Das Telemediengesetz (TMG)
Das Telemediengesetz wird umgangssprachlich auch als das "Internetgesetz" bezeichnet, gerade für Online-Unternehmer stellt es ein zentrales Regelwerk dar. Es beinhaltet die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Telemedien in Deutschland und fasst allgemein eine Reihe von Vorschriften zusammen, die vorher noch in drei unterschiedlichen Regelwerken zu finden waren – und zwar das ehemalige Teledienstgesetz, das Teledienstedatenschutzgesetz und weitestgehend auch den Mediendienste-Staatsvertrag. Die wichtigsten Inhalte des TMG sind:
Zu Problemen kommt es immer wieder aufgrund der umstrittenen Vorschrift § 14 TMG. Sie besagt, dass ein Diensteanbieter auf behördliche Anordnung im Einzelfall verpflichtet ist, Auskunft über Bestandsdaten wie Name, Adresse oder persönliche Nutzerkennungen zu geben. Gründe dafür sind:
Das E-Commerce- und Fernabsatzrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
Die Fernabsatzrichtlinie gilt für Vertragsabschlüsse seit dem Jahr 2000 und zielt darauf ab, den Versandhandel in der EU harmonischer und verbraucherfreundlicher zu gestalten. Seit 2002 sind die Regelungen des Fernabsatzgesetzes direkt im BGB zu finden. Anwendbar ist es auf alle Verträge, die mit der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen zu tun haben, sofern zwischen Unternehmer und Verbraucher ausschließlich Fernkommunikationsmittel (darunter fallen E-Mail, Telefon, Briefe, Kataloge und Faxe) zum Abschluss genutzt wurden.
Das Fernabsatzgesetz regelt in erster Linie, welche Informationspflichten dem Anbieter zukommen, darunter Anschrift, Preise oder Merkmale der Waren und Dienstleistungen. Darüber hinaus werden außerdem das Widerrufs- und Rückgaberecht sowie die Folgen eines Widerrufs geregelt. Weitere wichtige Aspekte sind die Handhabung von Online-Auktionen und Downloads, bei denen auch heute noch einige juristische Unklarheiten bestehen.
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
Wie auch das Bürgerliche Gesetzbuch stammt das deutsche Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch von 18. August 1896. Seitdem wurde es vielfach novelliert, angepasst und geändert. Bedeutend für den Bereich E-Commerce ist vornehmlich der Artikel 246, der seit dem 11. Juni 2010 angewandt wird. Er regelt die genauen Informationspflichten beim Verbrauchervertrag.
Das Signaturgesetz (SigG)
Das Signaturgesetz ist am 22.05.2001 in Kraft getreten und regelt die Erstellung, Verteilung und Administration von elektronischen Signaturen. Dabei handelt es sich um die Verwendung einer elektronischen Variante der eigenen Unterschrift. Mit ihr lassen sich digitale Dokumente und andere Daten rechtsverbindlich unterzeichnen. Da der Datenaustausch über Netzwerke mittlerweile eine zentrale Stellung einnimmt, ist ein elektronisches Handeln mit voller Rechtskraft notwendig – die Technik der elektronischen Signatur stellt dies sicher und ermöglicht es, die Identität des Gegenübers und die Integrität der Inhalte zweifelsfrei festzustellen.
Die Preisangabenverordnung (PAngV)
Die Preisangabenverordnung regelt, wie Händler ihre Preise im Internet darstellen müssen. Für Online-Händler enthält sie eine Reihe enorm komplexer Regelungen zum Preisrecht, weshalb sie zahlreiche Fragen und Probleme aufwirft. Ohne die Kenntnis diverser Urteile des BGH ist sie laut Rechtsexperten außerdem nicht richtig umsetzbar. Grundsätzlich dient sie dazu, eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation zu gewährleisten, sodass Preiswahrheit und Preisklarheit herrschen. So soll außerdem die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe gestärkt und der Wettbewerb gefördert werden. Gleichzeitig soll verhindert werden, dass der Verbraucher seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muss. Zwar ist der Händler nicht gezwungen, mit Preisen zu werben. Wenn doch, dann muss er diese gegenüber dem Endverbraucher jedoch mit den Regelungen der PAngV belegen.
Die europäische Gesetzgebung
Neben der deutschen Rechtsprechung gilt es auch verschiedene Richtlinien des europäischen Raumes zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn der Onlinehandel zwischen mehreren Ländern innerhalb der EU stattfindet. Hierbei handelt es sich vor allem um die folgenden Gesetzgebungen:
Die EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr
Im Jahr 2000 wurde die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr verabschiedet, wodurch ein Rechtsrahmen für den E-Commerce auf dem Binnenmarkt entstand. Sowohl Unternehmern als auch Verbrauchern soll so mehr Rechtssicherheit geboten werden. Wichtige Aspekte sind die einheitlichen Regeln für die Transparenz und Informationspflichten von Online-Dienstleistern, die kommerzielle Kommunikation, elektronische Verträge und die Haftungsbegrenzung für Vermittler. Unter anderem fallen in den Geltungsbereich der Richtlinie:
- Online-Informationsdienste (zum Beispiel Zeitungen),
- der Online-Verkauf von Waren und Dienstleistungen,
- die Online-Werbung,
- Unterhaltung
- und grundlegende Vermittlerdienste wie die das Hosten oder der Internetzugang.
Dabei ist es unerheblich, ob diese für den Empfänger kostenlos sind oder finanziert werden.
Neuregelung: Leitlinien zur Sicherheit von Internetzahlungen
Die Leitlinie bildet die wesentliche Grundlage für die Sicherheit des Online-Zahlungsverkehrs. Ziel der Leitlinie ist es, den Betrug im Zahlungsverkehr zu bekämpfen und das Vertrauen der Verbraucher zu stärken. Einen wesentlichen Aspekt stellt dabei die starke Kundenauthentifizierung dar, die im Bereich des Bezahlens im Internet gleichzeitig eine wichtige Neuregelung bildet. Die Authentifizierung verlangt, dass bei einer Online-Zahlung die Identität der Kunden durch zwei verschiedene Merkmale überprüft wird, die wiederum aus drei möglichen Kategorien stammen:
Diese Elemente müssen voneinander unabhängig bestehen und dürfen nicht wiederverwertbar und reproduzierbar sein, sofern es sich nicht um ein Eigenschaft-Element handelt. Betroffen von dieser Prüfung sind Zahlungen per Kreditkarte, Lastschrift, E-Geld, z.B. PayPal, und auch Überweisungen, wenn diese etwa über giropay oder Sofort-Überweisung vermittelt werden. Von den Regelungen ausgenommen sind Käufe auf Rechnung oder Raten.
Die "Eckpfeiler" des Online-Handels: Die Informationspflichten des Online-Anbieters
Sollen Waren oder Dienstleistungen im Internet angeboten werden, so müssen Anbieter grundsätzlich einige Informationen an deutlich sichtbarer Stelle auf der Website hinterlegen. Darunter fallen Bereiche wie das Impressum, aber auch die korrekte Beschreibung der jeweiligen Produkte oder weitere Aspekte wie die Handhabung des Rückgaberechts oder die Datenschutzerklärung sind sowohl für Betreiber als auch Käufer sehr relevant.
Die Anbieterkennzeichnung/das Impressum
Fakt ist, dass nahezu jede Website heutzutage zwangsläufig ein Impressum benötigt. Denn als geschäftsmäßig gilt bereits jeder, der ein Angebot dauerhaft angelegt hat und dieses unterhält. Ob dadurch Gewinne erzielt werden, ist davon völlig unabhängig. Enthalten muss eine solche Anbieterkennzeichnung eine ganze Reihe an Pflichtangaben, wobei sich diese jedoch je nach Personengruppe unterscheiden können:
- Bei natürlichen Personen:
Name und Vorname des Einzelunternehmers sowie die vollständige Postanschrift; die Angabe eines Postfachs ist nicht ausreichend. - Bei juristischen Personen (Kapitalgesellschaften) oder Personengesellschaften (z.B. GbR):
Die komplette Firmenbezeichnung mit Angabe der, der vollständige Name von wenigstens einem der Vertretungsberechtigten sowie die vollständige Postadresse des Firmensitzes.
Aufgrund dieses doch recht komplexen Sachverhalts lohnt es sich, das Impressum professionell überprüfen oder direkt durch einen Anwalt erstellen zu lassen. Wird die Impressumspflicht verletzt, können ansonsten schnell Bußgelder und Abmahnungen die Folge sein.
Pflichten in Bezug auf Fernabsatzverträge
Die gesetzlichen Regelungen über den Fernabsatzvertrag dienen dem Verbraucherschutz. Dementsprechend entstehen für den Dienstleister oder Händler einige wichtige Pflichten, wenn es um die Umsetzung eines solchen Vertrages geht. In erster Linie handelt es sich dabei um einige erhöhte vorvertragliche Informationspflichten, die sich im Detail aus § 312 c BGB und § 1 BGB- InfoV (Informationspflichtenverordnung) ergeben. Damit geht auch die Nutzung des Widerrufsrechts oder Rückgaberechts einher, von dem ein Verbraucher in der Regel Gebrauch machen kann.
Angabe relevanter InformationenSobald es zu einer Vertragsanbahnung kommt, sind Unternehmen verpflichtet, den Verbraucher über Geschäftszweck und Identität des eigenen Unternehmens aufzuklären. Demnach müssen folgende Angaben enthalten sein, wenn es zu einem Vertragsabschluss kommt:
Wichtig ist, dass diese Angaben dem Kunden noch vor Abgabe der Bestellung mitgeteilt werden müssen. Spätestens bei vollständiger Erfüllung des Vertrags (also etwa bei Erhalt der Ware) müssen diese Informationen außerdem auch in schriftlicher Form vorliegen. Ausreichend ist dafür bereits eine E-Mail, nicht jedoch ein Download, da hier nicht sichergestellt werden kann, dass der Kunde diesen auch wirklich nutzt. Ebenfalls ausreichend sind Papierform oder CD-Rom.
Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
Abseits der Informationspflichten des Fernabsatzkaufs müssen Händler auch die Pflichten des elektronischen Geschäftsverkehrs beachten. Auch hier gibt es einige ähnlich aufgestellte Informationspflichten, zusätzlich ist aber auch der technische Ablauf im Shop relevant, insbesondere der Kaufprozess und die Bestellübersichtsseite.
Informationen zum technischen Ablauf des Vertragsabschlusses
Der Unternehmer ist verpflichtet, angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, um dem Kunden die Eingabefelder vor Abgabe der Bestellung deutlich zu machen, sodass dieser sie gegebenenfalls berichtigen kann. Auch der restliche Bestellvorgang muss übersichtlich gestaltet werden. Die einzelnen technischen Schritte zum Vertragsabschluss sehen wie folgt aus:
- In laiengerechter Sprache über Schritte informieren, die rechtlich zum Vertragsabschluss führen
- Erforderlich sind dafür Angaben darüber, durch welche Erklärung der Kunde eine rechtliche Bindung eingeht und durch welche Handlung (Bestätigung per E-Mail oder Warenlieferung) der Vertrag zustande kommt
- In der Regel ist die Bestellung des Kunden lediglich das Angebot an den Verkäufer auf Abschluss eines Kaufvertrags, welches dieser durch die Versendung der Ware annimmt
- Der Kunde muss bei Vertragsschluss die Möglichkeit haben, die Vertragsbedingungen abzurufen. Besteht diese Möglichkeit nach Abschicken der Bestellung nicht mehr, muss der Unternehmer den Kunden zuvor davon unterrichten, damit er sich darauf einrichten und den Vertragstext ggf. rechtzeitig aufrufen und abspeichern oder ausdrucken kann.
Die sogenannte Button-Lösung
Bei der Button-Lösung handelt es sich um eine neue Richtlinie, die seit dem 01.08.2012 gilt. Sie soll den Verbraucher vor Abofallen und anderen Leistungen, die auf den ersten Blick nicht erkennbar sind, schützen. Der Unternehmer ist demnach dazu verpflichtet, den Verbraucher mithilfe von beschrifteten Schaltflächen deutlich darauf hinzuweisen, dass er zahlungspflichtig bestellt. Zwar ist dafür nicht zwangsläufig ein Button notwendig, jedoch sind andere Alternativen eher unbestimmt formuliert:
Aus Sicht der Unternehmer ist der Gesetzgeber hier ein wenig übers Ziel hinausgeschossen, denn die Regelung muss bei ALLEN kostenpflichtigen Verträgen von Unternehmern mit Verbrauchern im Internet durchgesetzt werden. Wer sich nicht daran hält, kann dafür abgemahnt werden. Tatsächlich ist der Gesetzgeber hier aber noch einen Schritt weitergegangen: Alle Verträge, die ohne einen solchen Button abgeschlossen wurden, gelten als nicht wirksam abgeschlossen – der Unternehmer hat also keinen Anspruch auf Bezahlung. Wichtig ist vor allem die Gestaltung der finalen Bestellseite. Wie diese aussehen kann, zeigt ein grafisches Beispiel von e-recht24-de.
Die Datenschutzerklärung
Der Inhalt einer Datenschutzerklärung ergibt sich aus den Datenverwendungen auf der jeweiligen Website. Die Pflicht zur Einbindung ergibt sich aus § 13 TMG. Demnach muss der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über etwaige Weitergaben von Daten an Staaten außerhalb der EU bzw. des EWR informieren. Über diese ist wahr und vollständig zu unterrichten. Viele unterschiedliche Informationen und Datenerhebungen können darunter fallen, zum Beispiel:
- die Erhebung von IP-Adressen um die Webseite überhaupt aufrufen zu können, sowie
- die vom Browser übermittelten Daten (beispielsweise Browsertyp/-version, verwendetes Betriebssystem, besuchte Webseiten).
- Gewinnspiele,
- Newsletter-Abos,
- Webanalyse, etwa durch Google Analytics oder Piwik oder
- Online-Bewerbungen
- Kontaktformulare
Der Vertragsabschluss im Online-Handel
Schon lange ist es möglich, formwirksame Verträge über das Internet abzuschließen. Jedoch gelten hierbei besondere Regeln, denn der Käufer hat einige wichtige zusätzliche Rechte als bei einem Kauf im Ladengeschäft. Allen voran gehört dazu das Widerrufsrecht, ebenso sind außerdem Verbraucher- und Datenschutz wichtige Themen. Die Masse an Regelungen und Gesetzen macht es bisweilen allerdings schwierig, als Laie sämtliche geltenden Rechte zu kennen und zu berücksichtigen.
Das Problem der globalen Kommunikation im Netz: Welches Recht gilt?
Dank des Internets können Unternehmen schnell und einfach Kontakt zu Kunden in aller Welt aufnehmen. Einerseits bestellen immer mehr deutsche Kunden im Ausland, aber auch umgekehrt interessieren sich mehr und mehr Händler für den ausländischen Markt. Nicht ganz unwichtig ist dabei jedoch ein Blick auf die rechtliche Lage.
Zum einen greifen die Grundlagen des deutschen Fernabsatzgesetzes, andererseits kommen unter Umständen noch weitere Rechtsvorschriften hinzu oder werden stattdessen genutzt. Tatsächlich können Onlinehändler in vielen Fällen jedoch beruhigt sein: Denn sofern sich Angebote an Verbraucher im Ausland richten und diese aus einem deutschen Shop heraus entstehen, darf in den AGB die Klausel „Es gilt deutsches Recht“ genutzt werden, sofern ein Hinweis erfolgt, dass günstigere nationale Bestimmungen des Verbrauchers nicht beeinträchtigt werden. Nichtsdestotrotz müssen sich Händler jedoch auf einige Besonderheiten einstellen. Praxisrelevante Fragen wurden vom europäischen Gesetzgeber zwar vereinheitlicht, über die Grenzen der EU hinaus sieht dies jedoch schon anders aus. Hier gelten oftmals individuelle Richtlinien, mit denen sich Shopbetreiber auseinander setzen sollten. Unter Umständen kommen auf den Kunden außerdem weitere Kosten in Form von Steuern oder Zollgebühren zu – es ist zwar nicht zwingend notwendig, doch eine kurze Information kann aus Transparenzgründen nicht schaden.
Vertragsabschluss via Internet: Wie funktioniert das?
Ein Vertragsabschluss im Internet kann auf vielfältige Weise erfolgen. Dabei unterscheidet sich die Willenserklärung nicht von der vor Ort im Geschäft, wenngleich sie elektronisch übertragen wird. Produkte in einem Web-Shop stellen dabei nur unverbindliche Warenpräsentationen dar, vergleichbar mit der Auslage im Schaufenster eines Kaufhauses. Wer Waren in den digitalen Einkaufskorb legt, die eigenen Kontaktdaten eingibt und auf Bestellen klickt, unterbreitet dem Verkäufer das verbindliche Angebot zum Vertragsabschluss – dieser muss das Angebot dann nur noch annehmen, indem er beispielsweise eine ausdrückliche Auftragsbestätigung per Mail sendet.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Die AGB dienen der Vereinfachung von Vertragsschließungen und Geschäftsabwicklungen. Sie sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und sind innerhalb der verschiedenen Vertragsformen gesetzlich vorbestimmt. Meist müssen sie daher nicht mehr bis ins Detail studiert werden und der AGB-Verwender kann auf branchentypische Bedingungen zurückgreifen. Gegebenenfalls können sie je nach Branche aber auch individuelle Zusätze enthalten. So müssen sich Unternehmen, die alkoholische Getränke anbieten, auch um einen entsprechenden Jugendschutz in den AGB kümmern, damit Personen unter 18 Jahren nicht durch das Angebot gefährdet werden. In der Regel kommt parallel außerdem eine Prüfung zum Einsatz, die direkt bei der Entgegennahme der Ware absichert, dass der Kunde tatsächlich volljährig ist. Ähnlich können die AGB auch bei anderen Produkten – also etwa bei Tabak oder Unterhaltungsmedien -abweichen, die sich nur an Volljährige oder eine bestimmte Zielgruppe richten.
Voraussetzungen für die AGB als Vertragsbestandteil
Die AGB sind nur dann ein regulärer Vertragsbestandteil, wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind. Dies setzt zunächst voraus, dass der AGB-Verwender ausdrücklich auf die Geltung selbiger bei Vertragsschluss hinweist. Nicht ausreichend sind ein Hinweis auf der Quittung oder ein Lieferschein. Ebenso muss der AGB-Verwender dem Vertragspartner die Möglichkeit bieten, von den AGB in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Dafür kann bei Online-Verträgen bereits ein Link ausreichen. Nicht zuletzt muss das Einverständnis des Vertragspartners erfolgen, wobei dieses durch ein schlüssiges Verhalten des Partners deutlich wird. Im Regelfall handelt es sich dabei um die Abgabe der Erklärung zum Abschluss des Vertrages.
Was steht drin?
Das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
In den meisten Fällen steht Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Dieses besagt, dass sich Kunden innerhalb dieser Frist ohne Angabe von Gründen wieder vom Vertrag lösen können. Sowohl Verträge als auch Dienstleistungen sind davon betroffen.
Widerrufsrecht
Wichtig ist hierbei die Einhaltung der Widerrufsfrist: Sie beginnt am ersten Tag, nachdem die bestellte Ware erhalten wurde. Handelt es sich um eine Dienstleistung, so gilt der Tag nach Vertragsschluss. In beiden Fällen muss der Händler im Vorfeld jedoch rechtskonform klar und verständlich über das Widerrufsrecht informiert haben. War dies nicht der Fall, so beginnt die Frist erst dann zu laufen, wenn die Belehrung in Textform nachgeholt wird – falls auch das nicht passiert, erlischt das Widerrufsrecht nach spätestens einem Jahr und 14 Tagen nach Erhalt der Ware.
Um das Widerrufsrecht zu nutzen, müssen Verbraucher jedoch selbst aktiv werden und ihren Anspruch gegenüber dem Händler eindeutig erklären. Idealerweise geschieht dies per Post, Mail oder Fax, sodass bei Bedarf ein Beweis vorliegt. Wie genau die Vorgehensweise eines Widerrufs aussieht und wann es unter Umständen zu Ausnahmen vom Widerrufsrecht kommt, erklärt die Verbraucherzentrale.
Rückgaberecht und Rücksendekosten
Zu Streitigkeiten kommt es immer wieder aufgrund der Rücksendekosten, sobald das gesetzliche Widerrufsrecht ausgeübt wird. Vor allem die Umsetzung der Verbraucherrichtlinie vom 13.06.2014 sorgte jedoch dafür, dass eine starke Vereinfachung der Handhabung erfolgte. Seitdem steht fest, dass der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen kann. Der Unternehmer muss dies dem Käufer also nicht mehr extra vertraglich auferlegen. Darüber hinaus ist die sogenannte 40-Euro-Klausel vom Tisch, welche die Rücksendung an bestimmte Fallsituationen geknüpft hat. Ausnahmen sind natürlich dennoch möglich – etwa dann, wenn der Unternehmer die Kosten aus Kulanz selbst tragen möchte oder es ihm aus unternehmerischer Sicht sinnvoll erscheint.
Weitere rechtliche Faktoren
Des Weiteren gibt es eine Reihe an weiteren Rechten, die in vielerlei Hinsicht zum Einsatz kommen und von Dienstleistern oder Händlern zwangsläufig berücksichtigt werden müssen. Insbesondere folgende Rechte gilt es dabei zu beachten:
Das Domainrecht
Das Domainrecht ist nicht komplett fest umrissen, allgemein sind darunter jedoch die Rechtsbeziehungen zwischen demjenigen, der die Domain registrieren möchte oder registriert hat und der jeweiligen Registrierungsstelle zu verstehen. Ebenfalls dazu gehört das Domainkennzeichnungsrecht, welches sich darum dreht, ob an einer Domain bestimmte Kennzeichenrechte (also zum Beispiel Markenrechte) entstanden sind oder Namensrechte verletzt werden.
Das Urheberrecht
Das Urheberrecht im Internet stellt einen sehr komplexen Bereich dar, der es von Anfang an nicht leicht hatte, da sich Grafiken, Bilder, Musik und vieles mehr sehr leicht abspeichern und kopieren lassen. Grundsätzlich müssen online jedoch dieselben Regeln wie offline befolgt werden. Demnach sind alle Werke der Literatur, Kunst und Wissenschaft geschützt, die aus der eigenen kreativen Leistung hervorgegangen sind. Das Urheberrecht ist streng – im Zweifelsfall sollte hier stets davon ausgegangen werden, dass alles geschützt ist und eine Erlaubnis vom Urheber benötigt wird.
Das Wettbewerbsrecht
Beim Wettbewerbsrecht handelt es sich um ein Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Es dient dem Schutz der Mitbewerber, aber auch der Verbraucher und der sonstigen Marktteilnehmer. Unter anderem erfasst das Wettbewerbsrecht das Recht der Werbung, aber auch Aspekte wie Verunglimpfung, Rufschädigung und Behinderungsverbote werden behandelt. Ferner soll das Gesetz außerdem den Vorsprung eines Marktteilnehmers durch Rechtsbruch verhindern.
Markenschutz im Netz
Wie Start-ups in der digitalen Welt die Kontrolle über ihre Marke behalten.
Die digitale Welt ist ein Ort voller Möglichkeiten: Sie öffnet Türen, wo früher Mauern standen, und ermöglicht es selbst jungen Unternehmen, in kürzester Zeit globale Reichweite zu erzielen. Plattformen wie TikTok Shop revolutionieren den Onlinehandel, indem sie Hürden abbauen und direkten Zugang zu Millionen potenzieller Kund*innen bieten. Für Start-ups ist das eine enorme Chance, aber auch ein Minenfeld.
Denn je einfacher der Markteintritt, desto schwieriger wird es, die Kontrolle über die eigene Marke zu behalten. Nicht autorisierte Händler*innen, verwässerte Markenbotschaften und plötzliche Lieferengpässe sind keine hypothetischen Risiken mehr, sondern Alltag für viele junge Unternehmen. Wer erfolgreich wachsen will, muss seine Marke nicht nur im Blick behalten, sondern sie aktiv schützen.
Warum Markenschutz für Start-ups überlebenswichtig ist
Markenschutz ist weit mehr als ein kosmetisches Thema. Es geht darum, das zu bewahren, was eine Marke ausmacht: Vertrauen, Wiedererkennbarkeit und eine klare Positionierung. Gerade für Start-ups, deren Markenidentität noch im Aufbau ist, kann ein unkontrollierter Außenauftritt schnell zur Wachstumsbremse werden. Eine starke Marke signalisiert Verlässlichkeit, Qualität und Haltung.
Werden diese Botschaften durch Dritte verwässert – etwa durch schlechte Produktbeschreibungen, fehlerhafte Logistik oder inkonsistente Preise –, leidet nicht nur das Image, sondern auch die Profitabilität. Kund*innenbindung entsteht nicht aus Zufall, sondern durch ein konsequent gelebtes Markenerlebnis. Und genau das steht auf dem Spiel, wenn der Vertrieb außer Kontrolle gerät.
Die unsichtbaren Gegner: Wo junge Marken heute angreifbar sind
Die größten Herausforderungen für Start-ups liegen oft im Verborgenen. Besonders kritisch sind diese drei Bereiche:
- Unautorisierte Händler*innen: Produkte, die über inoffizielle Kanäle verkauft werden, entziehen sich jeder Qualitätskontrolle. Diese Verkäufer*innen agieren außerhalb der geplanten Markenstrategie, bieten häufig keine einheitlichen Preise und liefern teils mangelhafte Ware oder einen unzureichenden Kund*innenservice. Das Ergebnis: Das Vertrauen potenzieller Kund*innen schwindet, obwohl das Start-up selbst keinerlei Fehler gemacht hat.
- Inkonsistente Markenbotschaften: Wer Produkte über Plattformen wie Amazon, eBay oder TikTok Shop vertreibt, ist auf die korrekte Darstellung seiner Marke angewiesen. Doch sobald mehrere Verkäufer*innen parallel agieren, entstehen Inkonsistenzen: unterschiedliche Bilder, widersprüchliche Texte, fehlerhafte Übersetzungen. Das Markenbild zersplittert – und mit ihm die Möglichkeit, sich klar vom Wettbewerb abzugrenzen.
- Unerwartete Bestandsprobleme: Wird der Markt von nicht autorisierten Drittanbietenden mit Ware geflutet, verzerren sich die Lagerbestände und die Nachfrage lässt sich nicht mehr sauber prognostizieren. Die Folge: Das Start-up verliert die Kontrolle über Preisgestaltung und Verfügbarkeit. Das gefährdet nicht nur den Umsatz, sondern auch die Zufriedenheit der Kund*innen.
TikTok Shop: Goldgrube oder Risiko?
Ein aktuelles Beispiel für neue Chancen und neue Risiken ist der TikTok Shop. Die Social-Commerce-Plattform ist seit Kurzem auch in Deutschland, Frankreich und Italien für Händler*innen geöffnet und bietet Start-ups einen direkten Zugang zu einem hoch engagierten, konsumfreudigen Publikum.
Allein in den genannten Ländern wird der E-Commerce-Markt bis 2030 ein Volumen von über 5,5 Milliarden US-Dollar erreichen – ein gigantisches Potenzial für junge Marken.
Doch diese Gelegenheit bringt auch Herausforderungen mit sich: Die Dynamik von TikTok erfordert schnelles Handeln, ein tiefes Verständnis kultureller Unterschiede und ein extrem feinjustiertes Markenbild. Was in einem Markt funktioniert, kann im nächsten verpuffen oder sogar Schaden anrichten.
Deshalb gilt: Ohne konsistente Markenführung, solide Vertriebsverträge und lokale Expertise ist der Schritt auf TikTok Shop riskanter als er scheint. Wer hingegen mit einem strukturierten Ansatz startet, kann hier nicht nur Umsatz, sondern auch Markenbindung aufbauen – vorausgesetzt, man behält die Zügel in der Hand.
KI als neuer Schlüssel zum Markenschutz
Die zweite große Entwicklung, die den Markenschutz im digitalen Raum transformiert, ist die künstliche Intelligenz (KI). Für Start-ups kann der gezielte Einsatz von KI zum Gamechanger werden. Denn während Ressourcen oft begrenzt sind, bietet KI die Möglichkeit, Prozesse zu automatisieren und datenbasiert zu optimieren – vom Produktlisting über das Monitoring bis hin zur Warenverfügbarkeit:
Personalisierung in Echtzeit: KI-basierte Algorithmen analysieren das Verhalten potenzieller Käufer*innen in Echtzeit und helfen, Inhalte gezielt anzupassen. So wird aus einem generischen Produkttitel ein individualisiertes Einkaufserlebnis, etwa durch Empfehlungen à la „Geschenkideen für Muttertag“, basierend auf bisherigen Suchverläufen. Das stärkt nicht nur die Conversion, sondern auch das Markenimage als relevante, kompetente Anbieter*innen.
Digital-Shelf-Optimierung: Auf Marktplätzen wie Amazon oder TikTok Shop entscheidet der digitale Auftritt über Sichtbarkeit und Verkaufserfolg. Mithilfe von KI lässt sich analysieren, anhand welcher Keywords die eigenen Produkte sichtbar sind, wie sie sich gegenüber dem Wettbewerb positionieren und warum sie (nicht) konvertieren. Diese Insights ermöglichen eine datengetriebene Optimierung der Listungen und eine konsequente Steuerung der Markenpräsenz.
Vorausschauende Bestandsplanung: Gerade für kleine Unternehmen ist die Balance zwischen Warenverfügbarkeit und Lagerkosten ein kritischer Faktor. KI hilft dabei, Nachfrageprognosen zu erstellen, saisonale Schwankungen zu erkennen und Nachschubzyklen präzise zu steuern. So lassen sich Lieferengpässe und Überbestände vermeiden, was wiederum die Performance und die Markenwahrnehmung stärkt.
Strategien für zuverlässigen Markenschutz
Die gute Nachricht: Es gibt wirksame Hebel, mit denen junge Unternehmen die Kontrolle über ihre Marke zurückgewinnen – oder gar nicht erst verlieren:
- Selektiver Vertrieb als Fundament: Ein effektiver Ansatz ist der selektive Vertrieb. Dabei legen Start-ups vertraglich fest, welche Partner*innen ihre Produkte unter welchen Bedingungen verkaufen dürfen. So lässt sich sicherstellen, dass nur Händler*innen zum Zug kommen, die die Markenstandards (etwa bei Verpackung, Kund*innenkommunikation oder Retourenmanagement) einhalten.
- Technologie gezielt einsetzen: Moderne Analysetools und KI-Lösungen helfen dabei, verdächtige Verkaufsaktivitäten zu identifizieren, Preisabweichungen zu erkennen und Verstöße gegen Markenrichtlinien schnell zu lokalisieren. Eine proaktive Überwachung der digitalen Verkaufskanäle ist unerlässlich, um auf Veränderungen unmittelbar reagieren zu können.
- Klare Vertragsregelungen und rechtlicher Rückhalt: Start-ups sollten von Anfang an rechtssichere Vertriebsverträge aufsetzen, die konkrete Regelungen zur Produktdarstellung, Preisbindung und Plattformpräsenz enthalten. Die EU bietet hierfür mit der Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung eine solide rechtliche Grundlage. Solange der Marktanteil eines Unternehmens unter 30 Prozent liegt, können Vertriebskanäle gezielt gesteuert und nicht autorisierte Händler*innen ausgeschlossen werden.
- Aufklärung als Vertrauensbooster: Auch die Kund*innen müssen wissen, worauf sie achten sollten. Durch gezielte Kommunikationskampagnen über Social Media oder Newsletter können Start-ups auf die Risiken nicht autorisierter Händler*innen hinweisen und den eigenen Onlineshop oder vertrauenswürdige Partnerschaften klar hervorheben.
Fazit: Markenschutz ist kein Luxus, sondern erfolgskritisch
Wer in der digitalen Welt bestehen will, muss nicht nur auffallen, sondern auch konsistent wirken. Für Start-ups bedeutet das: Markenschutz ist keine Kür, sondern Pflicht. Er schützt nicht nur vor kurzfristigen Schäden, sondern bildet das Fundament für nachhaltiges Wachstum, starke Kund*innenbeziehungen und echte Differenzierung im Wettbewerb. Je früher Gründende Markenschutz zur Chefsache machen, desto besser. Denn eine starke Marke ist kein Zufallsprodukt – sie ist das Ergebnis klarer Entscheidungen, strategischer Partnerschaften und eines intelligenten Technologieeinsatzes.
Der Autor Torsten Schäfer ist als Europe Managing Director bei Pattern für das Umsatz- und Rentabilitätswachstum in Europa verantwortlich.
Recht für Gründer*innen: Vorsicht bei Minijobber*innen auf Abruf
Was bei der Beschäftigung von Minijobber*innen zu beachten ist, damit aus dem Minijob nicht ungewollt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wird.
In zahlreichen Branchen werden Minijobber gern auf Abruf beschäftigt, um die Flexibilität zu wahren. Insbesondere die Gastronomie und Saisonbetriebe profitieren von Beschäftigten, die je nach Arbeitsanfall tätig sind. Was hierbei zu beachten ist, damit aus dem Minijob nicht ungewollt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wird, erklärt Tanja Eigner, Rentenberaterin bei Ecovis in Bad Kohlgrub.
Was gilt für Arbeit auf Abruf?
Bei Arbeit auf Abruf erbringt der/die Arbeitnehmende Arbeitsleistungen, deren Umfang vom Arbeitsanfall und auf einseitige Anweisung des Arbeitgebenden beruht. Wer Minijobber*innen auf Abruf beschäftigt, muss die arbeitsrechtlichen Vorschriften beachten: Wenn im Minijob keine wöchentliche Arbeitszeit festgelegt wurde, gilt nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz die gesetzlich vorgeschriebene Wochenarbeitszeit von 20 Stunden.
Wann Arbeitgebende einen Phantomlohn zahlen müssen
Selbst wenn Minijobber*innen weniger als 20 Stunden gearbeitet haben, besteht dennoch für 20 Stunden am Ende des Monats ein Vergütungsanspruch (Phantomlohn). Arbeitet also ein(e) Minijobber*in auf Abruf ohne entsprechende Vereinbarung beispielsweise nur acht Stunden pro Woche, muss der Arbeitgebende dennoch 20 Stunden vergüten. Dieser Phantomlohn ist auch die Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge. Dadurch kann die Minijobgrenze schnell überschritten werden. Die Folge: Arbeitgeber*innen können ihre Arbeitnehmenden nicht mehr als Minijobber beschäftigen. Stattdessen sind sie bei der Krankenkasse als sozialversicherungspflichtig zu melden.
Die aktuelle Mindestlohngrenze
Damit das Arbeitsentgelt unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze (556 Euro monatlich für 2025) liegt, können Arbeitgebende und Arbeitnehmende unter Zahlung des Mindestlohns maximal eine monatliche Arbeitszeit von 43,37 Stunden vereinbaren. Wöchentlich wäre dies eine Arbeitszeit von maximal zehn Stunden. Höhere Stundenlöhne bedeuten folglich eine monatlich geringere Arbeitszeit.
Worauf Arbeitgebende achten sollten
Arbeitgebenden wird daher dringend empfohlen, die Arbeitsverträge zu kontrollieren und die Dauer der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit schriftlich in einer Abrufvereinbarung festzuhalten. Diese muss auch eine Mindest- oder Höchstarbeitszeit enthalten. Je nach vereinbarter Grenze darf der/die Minijobber*in die Mindestarbeitszeit um nicht mehr als 25 Prozent überschreiten und die Höchstarbeitszeit um nicht mehr als 20 Prozent unterschreiten. Die Deutsche Rentenversicherung führt alle vier Jahre eine Betriebsprüfung durch. Wer die wöchentliche Arbeitszeit nicht festhält, muss möglicherweise Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen.
Alternative: Arbeitszeitkonto
Alternativ besteht auch die Möglichkeit, ein Arbeitszeitkonto zu vereinbaren. In diesem Fall erhält der/die Arbeitnehmende ein vertraglich vereinbartes, monatlich gleichbleibendes Arbeitsentgelt. Je nach Bedarf kann der/die Minijobber*in unterschiedlich viele Stunden im Monat arbeiten und sammelt dabei Plus- oder Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto. Diese müssen die Minijobber*innen innerhalb eines vereinbarten Zeitraums ausgleichen. Aber auch hier sind wichtige Regelungen zu beachten. Es wird daher immer empfohlen, das Thema mit einem/einer Sozialversicherungsexpert*in zu besprechen.
Stellenausschreibung – so entgehen Sie der Diskriminierungsfalle
Wer bei der Formulierung einer Stellenausschreibung nicht wirklich gut aufpasst, verstößt schnell gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und muss mit einer Klage wegen Diskriminierung rechnen. Das kann letztlich teuer werden. Hier lesen Sie, worauf es bei einer rechtssicheren Stellenausschreibung ankommt.
Was ist eigentlich das AGG?
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist als Verhinderungsgesetz vor allem von geschlechts- und sexualbezogenen arbeitsrechtlichen Benachteiligungs- und Belästigungsverboten anzusehen. Ziel des AGG ist es Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern bzw. zu beseitigen (vgl. § 1 AGG).
Für wen gilt das AGG?
Kurz: Es gilt für alle Beschäftigten. Konkret verbietet das AGG Benachteiligungen aller Beschäftigten. Dazu gehören gem. § 6 Abs. 1 S. 1 AGG folgende Personengruppen:
- Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
- die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten sowie
- arbeitnehmerähnliche Personen.
- Als Beschäftigte gem. § 6 Abs. 1 S. 2 AGG gelten aber auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis.
Was hat das AGG mit einer Stellenausschreibung zu tun?
Leider eine ganze Menge! Im Gerichtsalltag machen die Klagen mit Fällen des Diskriminierungsvorwurfes in Stellenausschreibungen den größten Teil der AGG-Gerichtsverfahren aus.
Wie sensibilisiert sind Sie?
Würden Sie über die nachstehenden Formulierungen stolpern?
„suchen wir einen Verkäufer …“, „suchen wir eine Steuerberaterin …“, „dann sind Sie unser Mann …“, „dann sind Sie der ideale Kandidat“, „Vollzeitstelle“
O.k. Das war einfach. Die Formulierungen sind allesamt nicht geschlechtsneutral! Und ja, das gilt auch für die Vollzeitstelle. Diese Formulierung impliziert nämlich nach Ansicht der Gerichte eine mittelbare Benachteiligung insbesondere von Frauen.
Daher beachten Sie immer: Eignet sich der Arbeitsplatz für Teilzeit, sind Sie verpflichtet, ihn auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben (§ 7 I TzBfG).
Wie sieht es mit den nachstehenden Formulierungen aus? Würde man die in Ihren Stellenanzeigen lesen?
„langjährige Berufserfahrung“, „jung und dynamisch“, „für unser junges Team“, „Sie sind körperlich belastbar …“, „mobil“, „geistig flexibel“, „Muttersprache Deutsch“
Richtig! Diese Formulierungen sind allesamt problematisch.
Worauf sollten Sie also achten?
Achten Sie auf Neutralität! Jede Art von Floskeln kann schnell zum Problem werden.
Die Rechtsprechung befasst sich in Fällen mit fehlerhaften Stellenausschreibungen am häufigsten mit Indizien, die eine Diskriminierung wegen des Alters nahelegen. Hier ist also besondere Vorsicht geboten. Selten liest man heutzutage noch Stellenausschreibungen, die nicht geschlechtsneutral formuliert sind und auch Indizien für Diskriminierungen wegen der Religion und der ethnischen Herkunft sind eher die Ausnahme. Auf Nummer sicher gehen Sie, wenn Sie einfach alles weglassen, was nicht direkt mit der Qualifikation und den gewünschten Eigenschaften des Bewerbers zu tun hat. Sogar bei den gewünschten Eigenschaften sollten Sie sich eher bedeckt halten, weil die Formulierung „jung und dynamisch“ bereits Rückschlüsse auf eine Alterdiskriminierung zulässt.
Welche Fehler sollten Sie unbedingt vermeiden?
- Formulieren Sie immer geschlechtsneutral, also keinen Geschäftsführer sondern mindestens einen Geschäftsführer w/m suchen.
- Bitten Sie um aussagekräftige Bewerbungsunterlagen und nicht um ein Lichtbild.
- Setzen Sie eine für die Position angemessene Berufserfahrung voraus und suchen Sie weder einen Berufsanfänger noch jemanden mit langjähriger Berufserfahrung.
- Erwarten Sie sehr gute Deutschkenntnisse, aber nicht Deutsch als Muttersprache.
- Beschreiben Sie die Tätigkeit spezifisch und nicht die körperlichen bzw. geistigen Anforderungen an den Bewerber.
Wie teuer kann eine Diskriminierung werden?
Dem vermeintlich Diskriminierten kann bis zu drei Bruttomonatsgehälter Schadensersatz zugesprochen werden. Geld, das Sie sicher besser verwenden können. Hinzu kommen hier ja dann auch noch Anwalts- und Gerichtskosten.
Was können Sie tun, wenn Sie verklagt werden?
Ist eine Benachteiligung wegen einer problematischen Formulierung in einer Stellenanzeige zu vermuten, müssen Sie als das ausschreibende Unternehmen nachweisen, dass die betroffene Person nicht tatsächlich benachteiligt worden ist, ihr Geschlecht, ihr Alter oder ihre Religion also bei der Auswahl überhaupt keine Rolle gespielt hat. Hierbei müssen Sie sich gegebenenfalls vom Gericht in die Karten sehen lassen. Sie müssen auf jeden Fall nachweisen können, dass Sie eine sachlich begründete Entscheidung getroffen haben. Ihre Behauptung allein wird dabei allerdings nicht genügen. Haben Sie eine „junge und dynamische“ Person gesucht und einen 45-Jährigen mit entsprechenden Qualifikationen nicht einmal zum Vorstellungsgespräch eingeladen, dürfte es eng werden.
Insidertipp
Lassen Sie sich nicht erwischen! Sie dürfen ja einstellen, wen Sie wollen. Kein Mensch kann und darf Sie zwingen, jemanden einzustellen, den Sie nicht haben möchten. Formulieren Sie Ihre Stellenanzeige demzufolge absolut neutral und sieben Sie im weiteren Verfahren alles aus, was Sie nicht haben wollen. Beabsichtigen Sie eher die Einstellung einer Frau als die eines Mannes, dann laden Sie einfach nur die weiblichen Bewerber ein. Solange Sie in der Stellenanzeige kein Diskriminierungsindiz geliefert haben, ist das völlig unschädlich.
Die Autorin: Elishewa Patterson-Baysal ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der MEIDES Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Sie ist zudem Geschäftsführerin der Online-ArbeitsrechtsAkademie.
Endgültiges Aus für die e-Privacy-Verordnung?
Anfang November hat die Bundesregierung einen Entwurf für eine neue ePrivacy-Verordnung in den Rat der Europäischen Union eingebracht. Da sich der Entwurf nicht als konsensfähig erwiesen hat, droht das Aus der Neuregelung.
Ziel der ePrivacy-Verordnung ist die Neuregelung der Nutzung und Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste. Eine neue ePrivacy-Verordnung hätte erhebliche Auswirkungen auf digitale Geschäftsmodelle. Da sich der Entwurf der Bundesregierung nicht als konsensfähig erwiesen hat, hat das lange Ringen um eine Neuregelung allerdings vorerst kein Ende. Unternehmen sollten sich darauf einstellen, dass die bisherigen Regelungen womöglich noch etliche Jahre gelten werden.
ePrivacy-Verordnung: Neue Regeln für digitale Geschäftsmodelle
Parallel zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sollte am 25. Mai 2018 eigentlich eine weitere europäische Verordnung zum Thema Datenschutz in Kraft treten. Die „Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation“ (kurz: ePrivacy-Verordnung) soll die Privatsphäre der Nutzer im Rahmen elektronischer Kommunikation schützen und die veraltete ePrivacy-Richtlinie ablösen. Als Ergänzung der DSGVO soll die ePrivacy-Verordnung unter anderem die Kommunikation über Messengerdienste und E-Mail regeln. Zudem sollen Anrufe und Nachrichten über internetbasiert Kommunikationsdienste gleichermaßen geschützt werden wie Telefonanrufe und SMS.
Für viele Start-ups ist das Thema ePrivacy relevant, weil die Verordnung neben der Werbung mittels elektronischer Nachrichten (E-Mail, SMS, Messenger) auch das Online-Marketing, einschließlich Tracking, neu regeln soll.
Wirtschaftsverbände warnen bereits seit 2017 vor restriktiven Neuregelungen
Die EU-Kommission und das Europäische Parlament haben bereits im Jahr 2017 eigene Entwürfe für eine ePrivacy-Verordnung vorgelegt. Vor allem der Entwurf des Parlaments fiel vergleichsweise nutzer- und datenschutzfreundlich aus und stieß in der Wirtschaft daher auf heftige Kritik. So sah der Entwurf des Parlaments zum Beispiel eine „Do Not Track“-Einstellung als zwingendes Default-Setting für Browser vor.
Neben den großen Technologie- und Telekommunikationskonzernen warnen auch Verlage und die Werbewirtschaft bereits seit Längerem vor derart restriktiven Neuregelungen. Sie befürchten irreparable Schäden für digitale Geschäftsmodelle – unter anderem weil weitere Einschränkungen beim Tracking die Werbefinanzierung im Internet zerstören könnten. Angesichts der erheblichen Kritik aus der Wirtschaft konnten sich die Mitgliedstaaten im Rat der Europäischen Union bislang nicht auf einen eigenen Entwurf einigen. In diesem Rat sitzen die Fachminister der EU-Mitgliedstaaten. Ein (Gegen-)Entwurf des Rats ist aber erforderlich, damit der Rat mit der EU Kommission und dem Europäischen Parlament in das weitere Gesetzgebungsverfahren eintreten kann (sogenanntes Trilog-Verfahren).
Seit Dezember 2017 hat der Rat unter der Führung von Estland, Bulgarien, Österreich, Rumänien, Finnland und Kroatien im Halbjahresturnus jeweils unterschiedliche Entwurfsfassungen veröffentlicht, von denen allerdings keine konsensfähig war. Wechselseitig wurden die Entwürfe von Beobachtern entweder als zu restriktiv für digitale Geschäftsmodelle oder als zu wirtschaftsfreundlich kritisiert.
Aktueller deutscher Kompromissvorschlag scheitert ebenfalls
Angesichts dieser festgefahrenen Situation hatte sich die seit dem 1. Juli 2020 amtierende deutsche Ratspräsidentschaft vorgenommen, mit ihrem Entwurf vom 4. November 2020 endlich einen zustimmungsfähigen Kompromiss zwischen den unterschiedlichen Interessen von Verbraucherschützern und digitaler Wirtschaft zu finden. Etliche Beobachter bezeichneten den deutschen Entwurf im Vorfeld als letzte Chance für eine Einigung.
Mit seinem Vorschlag wich Deutschland von dem eher wirtschaftsfreundlichen Entwurf der kroatischen Präsidentschaft ab und kam den Bedenken der Verbraucherverbände und Daten-schützer entgegen. Vor allem schlug Deutschland vor, das sogenannte berechtigte Interesse als Rechtsgrundlage für Online-Tracking zu Werbezwecken aus dem Entwurf zu streichen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass Tracking und Retargeting – also die gezielte werbliche Wiederansprache der Nutzer in den Online-Angeboten Dritter – auch in Zukunft nur mit einer ausdrücklichen Einwilligung der Nutzer möglich gewesen wären. Eine Ausnahme von dieser Grundregel sollte laut Entwurf lediglich für Presseverlage gelten.
Diverse Verbraucherverbände hatten vor dem Treffen der entscheidungsbefugten Arbeits-gruppe für Telekommunikation signalisiert, mit dem deutschen Vorschlag leben zu können. Bei den Vertretern der Werbe-, Verlags- und Technologie-Unternehmen stieß der Entwurf – und insbesondere die Streichung des berechtigten Interesses als Rechtsgrundlage für Tracking zu Werbezwecken – dagegen auf wenig Gegenliebe. Diese Kritik fand in einigen Mitgliedstaaten Gehör. Und so gelang es letztlich auch der deutschen Ratspräsidentschaft nicht, die so gegensätzlichen Interessen miteinander zu versöhnen.
Unternehmen sollten sich auf Fortgeltung der aktuellen Regeln einstellen
Nach dem Scheitern des deutschen Entwurfs liegt der sprichwörtliche Ball ab dem 1. Januar 2021 bei der neuen portugiesischen Ratspräsidentschaft. Dass noch ein Kompromiss zwischen den Mitgliedstaaten erzielt werden kann, erscheint allerdings fraglich. Derzeit ist nicht ersichtlich, warum den Portugiesen gelingen sollte, woran bereits ein gutes Dutzend anderer Länder gescheitert ist. Selbst wenn der Rat unter der portugiesischen Präsidentschaft einen gemeinsamen Entwurf verabschieden sollte, bedarf es zudem viel Fantasie, um sich einen sowohl für das Parlament als auch für den Rat zustimmungsfähigen Gesamtkompromiss auszumalen. Die Zeichen sprechen also eher für ein endgültiges Aus der ePrivacy-Verordnung.
Welche Folgen hätte ein solches Scheitern für digitale Unternehmen?
Ohne Neuregelung würden bis auf Weiteres die aktuellen Bestimmungen der ePrivacy-Richtlinie anwendbar bleiben. Diese sind in Deutschland vor allem im Telemediengesetz (TMG) und im Telekommunikationsgesetz (TKG) umgesetzt. Danach ist das Setzen und Auslesen von Cookies zu Werbezwecken ohnehin nur mit vorheriger Einwilligung der Nutzer zulässig. Dies hat der Bundesgerichtshof vor Kurzem bestätigt. Dasselbe gilt, nach Auffassung der Datenschutzbehörden, auch für den Einsatz bekannter Analysetools wie Google Analytics.
Aus Unternehmenssicht ist das Scheitern der ePrivacy-Verordnung daher nicht nur Anlass zur Freude. Es bestand zumindest die Hoffnung, das vergleichsweise starre aktuelle Regelungskorsett durch einen progressiven Entwurf stärker an die Bedürfnisse der digitalen Wirtschaft anpassen zu können. Diese Hoffnung hat sich nun zerschlagen. Anderseits kann die Werbewirtschaft nach der flächendeckenden Implementierung der bekannten Cookie-Banner mit dem Status quo sicher deutlich besser leben als mit den restriktiven Vorschlägen des Europäischen Parlaments. Insofern bleibt der Trost, dass der Rat der Europäischen Union bis auf Weiteres größeres Unheil verhindert hat.
Der Autor, Dr. Lukas Stelten, ist Rechtsanwalt bei der Wirtschaftskanzlei CMS in Deutschland. Er berät deutsche und internationale Unternehmen zu sämtlichen datenschutzrechtlichen Fragestellungen, einschließlich internationalen Datentransfers, der Verwendung von Beschäftigten- und Sozialdaten sowie der Nutzung von Kundendaten.
EU-U.S. Privacy Shield ist ungültig - und nun?
Aus für Google, Facebook & Co. nach dem EuGH-Urteil „Schrems II“? Welche Auswirkungen das EuGH-Urteil auf die Nutzung von US-Tools und die Gestaltung deiner Online-Angebote wirklich hat.
In einer viel beachteten Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof am 16. Juli 2020 das sog. EU-U.S. Privacy Shield für ungültig erklärt. Was bedeutet das in der Praxis? Nach manchen Äußerungen der Datenschutzaufsichtsbehörden müssen jetzt alle Übermittlungen personenbezogener Daten in die USA gestoppt werden. Sofort. Das wäre das Ende für die Einbindung von Google Tools, die unternehmerische Nutzung von Facebook oder auch von Service Tools wie Salesforce, Monday u.v.m. Aber ist die Lage wirklich so ernst?
Im Unternehmensalltag sind die helfenden digitalen Tools kaum noch wegzudenken, das CRM-System bis hin zur Reisebuchung oder Projektmanagement ist selbstredend digital. In den unternehmerischen Online-Angeboten sind etliche Tools von Drittanbietern eingebunden, Google analysiert die Website-Nutzung, der Facebook-Zählpixel hilft bei passgenauer Werbung und Vimeo garantiert das optimale Bewegtbild-Erlebnis.
Etliche dieser Tools werden dabei von US-Unternehmen bereitgestellt. Auf alle diese Tools hat das EuGH-Urteil vom 16. Juli 2020 daher ganz erhebliche Auswirkungen.
Warum?
Wenn ein Unternehmen personenbezogene Daten verarbeitet, muss es sicherstellen, dass das datenschutzkonform erfolgt. Dafür braucht es auf erster Stufe zunächst eine Erlaubnis, diese Daten überhaupt zu verarbeiten. Wenn die Daten den Europäischen Wirtschaftsraum verlassen (also etwa auf Servern gespeichert werden, die in den USA stehen), muss das Unternehmen auf zweiter Stufe zusätzlich noch absichern, dass in dem Zielland auch ein angemessenes Datenschutzniveau herrscht. Um diese zweite Stufe dreht sich das EuGH-Urteil.
Bisher nämlich war für die USA auf zweiter Stufe ein angemessenes Datenschutzniveau einfach nachzuweisen, wenn sich der Vertragspartner in den USA unter dem EU-U.S. Privacy Shield zertifiziert hatte. Die meisten großen Unternehmen hatten das erledigt und so konnten wir hier in der EU sehr einfach Daten auch in die USA schicken. Das geht jetzt nicht mehr so einfach. Das EU-U.S. Privacy Shield ist nach der EuGH-Entscheidung nämlich unwirksam. Es ist schlicht und einfach „weg“.
Was tun?
Unternehmen müssen auf die Suche nach einer anderen Möglichkeit gehen, ein angemessenes Datenschutzniveau auf der zweiten Stufe abzusichern (oder die Datenübermittlung sofort stoppen). Das heißt konkret:
1. Analyse: Du musst in deinem Unternehmen auf die Suche gehen, wo personenbezogene Daten in Drittländer außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums übermittelt werden. Das kann bei Einsatz von digitalen Tools schnell der Fall sein, wenn die Server weltweit platziert sind.
2. Prüfe dann, wie dafür das angemessene Datenschutzniveau abgesichert ist. Typische Mittel dafür sind sog. Angemessenheitsbeschlüsse der EU-Kommission wie früher das EU-U.S. Privacy Shield für die USA oder auch sog. Standardvertragsklauseln (standard contractual clauses – SCC), die von der EU-Kommission veröffentlicht wurden und oft in Data Processing Agreements einbezogen werden.
3. Bei allen Übermittlungen, die sich auf das EU-U.S. Privacy Shield stützen, musst du sofort handeln: Gibt es eine alternative Lösung für ein angemessenes Datenschutzniveau? Oft können dies Standardvertragsklauseln sein.
4. Bei allen Übermittlungen, die sich auf Standardvertragsklauseln stützen, besteht angesichts des EuGH-Urteils jetzt auch akuter Handlungsbedarf (auch außerhalb der USA):
- Die Standardvertragsklauseln müssen 1:1, so wie sie von der EU-Kommission veröffentlicht wurden, vereinbart werden.
- Du musst überprüfen, ob dein Vertragspartner die Standardvertragsklauseln auch tatsächlich einhalten kann und einhält. Diese Prüfpflicht ist so klar vom EuGH jetzt ganz neu formuliert worden und gerade für die USA wichtig: Kann dein Vertragspartner überhaupt ausschließen, dass der US-Geheimdienst auch deine Daten einsieht? Du musst hier aktiv werden und deinen Vertragspartner dokumentiert danach fragen. Notwendig wird eine kleine Due Diligence (die du auf Nachfrage auch der Aufsichtsbehörde zeigen musst).
- Ob US-Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste anbieten, den Zugriff von US-Geheimdiensten unterbinden können, ist gerade ziemlich fraglich. Wenn nicht, dann können auch die Standardvertragsklauseln die Übertragung in die USA nicht retten. Helfen könnte dann im Einzelfall etwa noch eine wirksame Verschlüsselung der übertragenen Daten.
5. Denkbar sind auch noch andere Mittel, um ein angemessenes Datenschutzniveau sicherzustellen. So kann eine Verschlüsselung in Kombination mit den Standardvertragsklauseln helfen, im Einzelfall können auch Einwilligungen der Betroffenen eine taugliche Grundlage sein.
6. Findet sich kein anderes, gutes Mittel, muss die Datenübermittlung gestoppt werden und die Daten abroad müssen zurückgeholt werden. Geschieht dies nicht, drohen Beschwerden, Klagen und gar schmerzhafte Bußgelder. Die Datenschutzaufsichtsbehörden legen gerade ihren Fokus auf dieses Thema und greifen zunehmend auch zu schmerzhaft hohen Bußgeldern.
Und was bedeutet dies nun ganz konkret?
Du musst aktiv werden, US-Transfers identifizieren und entweder stoppen oder mit den US-Unternehmen gemeinsam nach alternativen Absicherungen suchen. Das höchste Bußgeldrisiko für dein Unternehmen entsteht, wenn du trotz des EuGH-Urteils „Schrems II“ und US-Datentransfers jetzt gar nichts tust.
Die Autorin Dr. Kristina Schreiber ist auf die rechtliche Begleitung von Digitalisierungsprojekten spezialisiert und Partnerin bei Loschelder Rechtsanwälte
Werbung im Internet und Vertragsabschluss
Viele halten das Internet für einen rechtsfreien Raum. Dieser Irrtum kann teuer werden. Hier erfahren Sie, was Sie beachten sollten, wenn Sie eine Internet-Präsenz aufbauen und betreiben wollen.
Betreiber geschäftlicher Internetpräsenzen werden immer wieder zu Adressaten kostspieliger Abmahnungen und einstweiliger Verfügungen, veranlasst durch Konkurrenten und Dritte. Denn viele Anbieter von Homepages und Webshops sind aufgrund der vergleichbar jungen Materie „Internetrecht“ verunsichert, wenn es um die rechtliche Bewertung ihres eigenen Handelns im Netz geht. Hier bringen wir Licht ins Dunkel.
Werbung im Internet
Wer zu geschäftlichen Zwecken eine Homepage oder einen Webshop betreibt, möchte auch durch Werbung im Internet auf seine Angebote aufmerksam machen. Vorsicht ist hier geboten, da ansonsten rechtliche Konsequenzen drohen können. Weit verbreitet ist etwa das Versenden von Werbemails. Diese Form der Werbung erscheint besonders vorteilhaft, da E-Mails sich für die massenhafte Versendung von Werbebotschaften gut eignen. E-Mail-Werbung ist kostengünstiger, arbeitssparender, schneller und gezielter einsetzbar als andere Werbemittel.
Bereits im Jahr 2004 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Zulässigkeit unverlangter E-Mail-Werbung auseinandergesetzt und entschieden, dass die Zusendung solcher E-Mails grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstößt und nur ausnahmsweise zulässig ist. Und zwar dann, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent (d.h. ohne ausdrückliche Willenserklärung, aber dennoch rechtlich relevant) sein Einverständnis erklärt hat bzw. wenn bei Gewerbetreibenden ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann.
Unverlangte E-Mail-Werbung ist gerichtlich verfolgbar und kann für den Versender teuer werden. Verschärft wurde dieser Umstand auch durch eine Änderung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das in § 7 Abs. 2 Nr. 3 dieses Verbot jetzt ausdrücklich regelt und gleichzeitig die Rechtsprechung des BGH insofern verschärft, als eine vorherige ausdrückliche Einwilligung (nicht mehr nur die sog. konkludente Einwilligung) des Adressaten vorliegen muss.
Schutzschirm gegen Haftungssturm
Unter welchen Umständen Sie persönlich für Ihre Kapitalgesellschaft haften und wie Sie sich und Ihr Unternehmen – schon vor der Gründung – bestmöglich schützen.
Kapitalgesellschaften sind auf einem Gesellschaftsvertrag beruhende Körperschaften des privaten Rechts. Als juristische Personen mit eigener Rechtsfähigkeit, Grundbuchfähigkeit und Parteifähigkeit in Prozessen sowie Insolvenzfähigkeit können sie zu jedem gesetzlich zugelassenen Zweck betrieben werden.
Wenn der Gründer alle rechtlichen Bestimmungen zur wirksamen Errichtung der Kapitalgesellschaft erfüllt hat und die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist, kann er seine Geschäftstätigkeit auf der Grundlage dieses „Sondervermögens“ ausüben, ohne grundsätzlich befürchten zu müssen, bei einem Misserfolg mit seinem Privatvermögen für die Schulden des Unternehmens gerade stehen zu müssen.
Gründerhaftung
Der oder die Gründer einer Kapitalgesellschaft unterliegen der sogenannten Gründerhaftung, bis die Vorstufe – verkörpert durch einen Einzelunternehmer oder eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts – abgeschlossen ist und das Unternehmen als GmbH, UG (haftungsbeschränkt) oder AG in das Handelsregister eingetragen ist. Der oder die Gründer haften dabei gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen neben einem etwaigen schon bestehendem Vermögen der Vorgesellschaft.
Wirken bei der Gründung einer AG nicht nur Aktionäre, sondern auch der Vorstand oder der Aufsichtsrat mit oder gibt es Sacheinlagen, ist eine Gründungsprüfung im Sinne der §§ 33 ff AktG gesetzlich vorgeschrieben. Stellt sich dabei heraus, dass die Gesellschaft von Gründern durch Einlagen, Sachübernahmen oder den Gründungsaufwand vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit geschädigt wurde, so sind der AG alle Gründer als Gesamtschuldner zum Ersatz persönlich verpflichtet. Bei der GmbH gibt es nach § 11 II GmbHG die Handelndenhaftung mit dem Privatvermögen.
Klug verhandelt ist die halbe Miete
Was ist bei der Anmietung von Räumen für das eigene Unternehmen zu beachten? Was sollte im Mietvertrag auf jeden Fall geregelt sein? Was muss man akzeptieren?
Geschäftsraummiete, Wohnraummiete und Pacht
Geschäftsraummiete liegt immer dann vor, wenn Räume nach dem vertraglichen Zweck zur gewerblichen oder freiberuflichen Nutzung angemietet werden. Bei Mischmietverhältnissen mit Wohn- und Gewerberaum gilt das Geschäftsraummietrecht, wenn mehr als die Hälfte der Gesamtfläche der Räume gewerblich genutzt wird. Die Rechtsvorschriften zur Pacht gelten, wenn ein komplett betriebsbereites Objekt, wie z.B. eine Gaststätte, zur Verfügung gestellt wird.
Mündlich oder schriftlich?
Um einen wirksamen Mietvertrag abzuschließen, müssen sich die Vertragsparteien über die „Gebrauchsüberlassung einer Mietsache gegen Entgelt für eine bestimmte Mietdauer“ verständigen. Ein Mietvertrag über Geschäftsräume kann auch mündlich geschlossen werden. Allerdings bedürfen Mietverträge, die für einen längeren Zeitraum als ein Jahr abgeschlossen werden, der Schriftform. Es empfiehlt sich aus Beweisgründen auf jeden Fall der Abschluss eines schriftlichen Mietvertrags.
Der inhaltlichen Gestaltung des Geschäftsraummietvertrags kommt besondere Bedeutung zu, denn der gesetzliche Schutz des Geschäftsraummieters ist nicht vergleichbar mit den gesetzlichen Schutzbestimmungen des Wohnraummieters. So gelten insbesondere weder Kündigungs- und Bestandsschutz noch die Sozialklausel noch die Vorschriften zur Regelung der Miethöhe und zum Räumungsschutz. Um sicher zu gehen, dass man als gewerblicher Mieter seine Rechtsposition sinnvoll absichert, empfiehlt es sich, anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen und den Geschäftraummietvertrag sorgfältig zu verhandeln.
Mietgegenstand und Nutzungsbestimmung
Das Gewerberaummietobjekt muss nach Anschrift, Lage und Umfang genau im Vertrag beschrieben sein. Ein Gewerberaummietvertrag enthält häufig auch eine Nutzungsbestimmung, die man aus Mietersicht möglichst weit formulieren sollte, z.B. "zur gewerblichen Nutzung".
Mietzins, Nebenkosten und Kaution
Die Miethöhe kann bei Vertragsabschluss zwischen den Vertragsparteien frei vereinbart werden, wobei ortsübliche Vergleichsmieten ein Maßstab für den geforderten Mietzins sein sollten. Mietwucher ist verboten. Gezahlt wird der Mietzins in monatlichen Beträgen, jeweils zu Beginn eines Monats im Voraus. Grundsätzlich sind nach dem Gesetz mit dem Mietzins alle Nebenkosten (also die Betriebskosten) abgegolten. In der Praxis der Geschäftsraummietverträge werden die Betriebskosten allerdings meist unter Bezugnahme auf die Betriebskosten-Verordnung ganz oder teilweise auf den Mieter umgelegt. Es ist ratsam, die Nebenkostenbestimmungen im Vertrag sehr sorgfältig zu verhandeln.
Mietzeit – am besten mit Verlängerungsoption
Die Laufzeit des Vertrags kann frei vereinbart werden. Es empfiehlt sich, im Fall eines befristeten Mietverhältnisses, eine Verlängerungsklausel vorzusehen, wonach sich das Mietverhältnis über die feste Vertragsdauer hinaus automatisch um eine bestimmte Zeitspanne verlängert, wenn es nicht zum Ablauf der Mietzeit von einer der Vertragsparteien gekündigt wird. Aus wichtigem Grund ist das Mietvertragsverhältnis für beide Parteien jederzeit kündbar.
Die Beendigung einer gewerblichen Tätigkeit oder wirtschaftliche Schwierigkeiten stellen jedoch grundsätzlich keinen wichtigen Grund dar, um das Mietverhältnis zu kündigen, es sei denn, im Vertrag ist ein Sonderkündigungsrecht für den Mieter vorgesehen für den Fall des Nichterreichens konkret genannter Mindestumsatzerwartungen über einen bestimmten Zeitraum. Insgesamt empfiehlt sich ein sehr gut verhandelter individueller Mietvertrag, um das eigene Unternehmen am gewählten Standort viele Jahrzehnte erfolgreich mit überschaubaren Mietkosten etablieren zu können.
Einkaufen mit Köpfchen
Was ist beim Wareneinkauf zu beachten? Welche Geschäftsbedingungen des Lieferanten müssen Sie akzeptieren? Was sollte im Einkaufsvertrag auf jeden Fall geregelt sein?
Professioneller Einkauf
Der Einkauf qualitativ sehr hochwertiger Ware zum günstigen Einkaufspreis entscheidet oft über den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens. Dabei kommt es nicht nur auf die Warenbeschaffenheit selbst an, sondern auch auf die Rahmenbedingungen, die dem Einkauf zugrunde gelegt werden. Der Einkauf kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Im Handel ist Schriftform sinnvoll, da beide Seiten die Belege für ihre Buchhaltung und die Abführung von Steuern brauchen.
Rahmenliefervertrag
Nimmt der einkaufende Unternehmer regelmäßig größere Mengen von Waren bei einem bestimmten Hersteller, Großhändler oder Lieferanten ab, verfügt er über eine stärkere Position im Markt und kann den Abschluss eines Rahmenliefervertrages vorschlagen. Ein solcher individuell verhandelter Rahmenliefervertrag legt alle wichtigen Themen fest und sichert die regelmäßige fristgerechte Belieferung des einkaufenden Unternehmens umfassend ab, da viele zusätzliche Themen aufgenommen werden können, die von großer praktischer Bedeutung sein können. Der Rahmenvertrag gilt dann dauerhaft für die Geschäftsbeziehung.
Produktbeschaffenheit und Pflichtenheft
Bezüglich komplexer Produkte ist die Vereinbarung aller Beschaffenheitsmerkmale sehr wichtig, damit die Ware auch genau den Anforderungen entspricht, die man als Einkäufer für den eigenen Weiterverkauf benötigt. Sorgfältige Produktbeschreibungen werden als „Pflichtenhefte“ bezeichnet. Diese sind sehr zu empfehlen, um spätere Enttäuschungen und Auseinandersetzungen zu vermeiden. Empfehlenswert ist auch die zusätzliche Klarstellung, dass die Ware allen in Deutschland zum Zeitpunkt der Auslieferung geltenden einschlägigen nationalen und EU-rechtlichen Rechtsnormen zu entsprechen hat.
Gewährleistung und Haftung
Wichtig ist es, dass für die Gewährleistung die gesetzlichen Regeln gelten, und der Hersteller, Lieferant oder Großhändler diese nicht wesentlich einschränkt. Viele Hersteller versuchen, die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr ab Warenauslieferung zu beschränken, was über allgemeine Geschäftsbedingungen im Verhältnis zu Unternehmern als Einkäufern zulässig ist. Hier lohnt es sich zu verhandeln, denn günstiger ist es für den Einkäufer, wenn die Gewährleistungsfrist von den gesetzlich vorgesehenen zwei Jahren bestehen bleibt oder sogar auf drei Jahre verlängert wird, was zulässig ist. Insgesamt empfiehlt sich beim regelmäßigen Bezug größerer Warenmengen ein sehr gut verhandelter individueller Rahmenliefervertrag, um für den Einkäufer ungünstige Verkaufsbedingungen des Herstellers, Lieferanten oder Großhändlers wegzuverhandeln.
Fair, professionell und sicher verkaufen
Welche Möglichkeiten gibt es, sich als Verkäufer von Waren durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) klug gegen allzu viele Gewährleistungs- und Haftungswünsche der Kunden abzusichern? Und was sollte in den AGB auf jeden Fall geregelt sein?
Diese und viele Fragen mehr stellen sich allen Unternehmern, die Waren an ihre Endkunden verkaufen. Der Verkauf der Ware kann auf der Grundlage einer sog. Mindesteinigung über Ware und Preis mündlich erfolgen.
Dann gelten die gesetzlichen Regelungen. Sinnvoll ist es jedoch, die Spielräume, die der Gesetzgeber und die Rechtsprechung zum Vorteil des Verkäufers vorsehen, über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zum eigenen Vorteil zu nutzen.
Einbeziehung von AGB
Unter welchen Umständen werden AGB wirksam Bestandteile des Verkaufsvertrags? Dies richtet sich in erster Linie danach, ob der Kunde ein Verbraucher (entsprechend § 13 BGB) oder ein Unternehmer (im Sinne von § 14 BGB) ist. Gegenüber Verbrauchern gilt: Die AGB des Verkäufers werden nur Bestandteil des Vertrags zwischen den Vertragsparteien, wenn der Verkäufer vor Vertragsschluss ausdrücklich darauf hinweist oder – wenn dieser Hinweis nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist – es durch einen deutlichen sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses kundtut.
Außerdem muss dem (gegebenenfalls auch körperlich behinderten) Kunden in zumutbarer Weise die Möglichkeit verschafft werden, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Dritte Voraussetzung ist, dass der Kunde sich mit den AGB einverstanden erklärt. Für AGB zwischen zwei Unternehmern gilt dies jedoch nicht. Es bedarf hier lediglich einer sog. rechtsgeschäftlichen Einbeziehung, d.h. es gelten die üblichen Voraussetzungen für das Zustandekommen von Verträgen. Zur wirksamen Einbeziehung reicht hier jede auch nur stillschweigende Willensübereinstimmung.
Dies geschieht durch Übersendung der AGB und das stillschweigende Einverständnis des unternehmerischen Kunden, indem dieser der Geltung der AGB nicht widerspricht. Aus Beweissicherheitsgründen empfiehlt sich jedoch auch bei unternehmerischen Kunden, ein ausdrückliches Einverständnis durch Unterschrift oder „Häkchen setzen“ bei einem Online-Geschäft einzuholen. Ferner gilt: Individuelle Absprachen mit dem Kunden zum Vertrag haben immer Vorrang vor der Geltung von AGB.
Spar-Tipp: gebrauchte Software-Lizenzen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen grünes Licht gegeben. Hersteller können nun auch den Download ihrer Software übers Internet nicht mehr verhindern. Was Sie bei der Anschaffung und Nutzung gebrauchter Software rechtlich beachten sollten.
Nicht jedes Unternehmen kann es sich leisten, seine Rechner alle paar Jahre mit der neuesten Software, wie beispielsweise CRM-Systemen oder Datenverarbeitungsprogrammen, auszustatten. Dann stellt sich die Frage, ob es nicht auch gebrauchte Software tut. Dies kann eine lohnende Alternative sein, da oftmals auch ältere Programme den angestrebten Zweck erfüllen.
Wegweisendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)
Gebrauchte Software-Lizenzen stammen meist aus Umstrukturierungsmaßnahmen in Unternehmen, Insolvenzen oder Geschäftsaufgaben. Aufgrund schneller werdender Datenverbindungen im Internet werden mittlerweile auch komplexe Softwaresysteme immer häufiger als Download vertrieben. Die klassische Kopie auf physischen Datenträgern tritt damit immer stärker in den Hintergrund. Klingt nach einer einfachen und vor allem kostengünstigen Lösung.
Die Frage, ob der Handel mit gebrauchter Software zulässig ist oder nicht, beschäftigt deutsche und europäische Gerichte schon seit Jahren. Berechtigte ökonomische Interessen der Softwarehersteller, einen Markt für gebrauchte Software zu verhindern, stehen denen von Softwarehändlern gegenüber. Ein erstes wegweisendes Urteil fällte 2012 der EuGH, als er zahlreiche bis dahin offene Fragen des Handels mit gebrauchten Softwarelizenzen beantwortete.
2013 entschied der BGH über die Klage des Softwareherstellers Oracle gegen Händler für Gebrauchtsoftware UsedSoft. Hintergrund: UsedSoft hatte zahlreiche Lizenzen von Oracle-Software gekauft und weiterveräußert. Das Unternehmen rief seine Kunden dazu auf, die entsprechende Software von der Webseite des Herstellers herunterzuladen. Daraufhin klagte Oracle mit dem Argument der unzulässigen Vervielfältigung und Verbreitung seiner Programme.
Genussrechte – eine bessere Alternative der Mitarbeitendenbeteiligung?
Seit der Verabschiedung des Zukunftsfinanzierungsgesetzes wird eine bisher wenig beachtete Methode der Mitarbeitendenbeteiligung für Jungunternehmen interessant: Genussrechte. Warum es sich lohnt, diese Alternative genauer zu betrachten.
Beteiligungen für Mitarbeitende sind für junge Unternehmen essentiell, um auf dem Arbeitsmarkt um die besten Talente konkurrieren zu können. Arbeitnehmende müssen sich dank gut ausgestalteter Beteiligungsprogramme nicht mehr zwischen lukrativem Gehalt und innovativem Arbeitgebenden entscheiden – wovon insbesondere Start-ups profitieren.
Die technische Umsetzung eines Beteiligungsprogramms für Mitarbeitende kann auf unterschiedliche Arten und Weisen erfolgen. Aktuell sind in Deutschland Virtual Stock Option Plans (VSOPs) die gängige Form in der Praxis. Doch seit der Verabschiedung des Zukunftsfinanzierungsgesetzes wird eine weitere – bisher wenig beachtete – Methode für Jungunternehmen interessant: Genussrechte. Doch welche Gemeinsamkeiten und Unterschiede haben Genussrechte und VSOPs und warum lohnt es sich, diese Alternative genauer zu betrachten?
Virtuelle Beteiligung
Im deutschen Venture Capital-Markt werden Mitarbeitendenbeteiligungen typischerweise durch virtuelle Anteile abgebildet (VSOPs). Mitarbeiter*innen werden dabei wirtschaftlich so gestellt, als hätten sie eine echte (gesellschaftsrechtliche) Beteiligung am Unternehmen erhalten. Allerdings erhalten Beschäftigte bei VSOPs nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen das Unternehmen. Das bedeutet, dass sie im Falle eines Exits eine Sonderzahlung erhalten. Dabei ist der Strukturierungs- und Verwaltungsaufwand gering, da Unternehmen zur vertraglichen Beteiligung in der Regel auf standardisierte Verträge zurückgreifen können. Da keine Gesellschaftsanteile übertragen werden, gelangen keine Mitarbeiter*innen in das Cap Table und der Gang zum Notariat bleibt erspart. Nachteilig sind hingegen die steuerlichen Konsequenzen für die Mitarbeitenden: Bei entsprechender Ausgestaltung kommt es zwar zum Zeitpunkt der Ausgabe der virtuellen Beteiligung nicht zu einer Besteuerung der Mitarbeiter*innen. Allerdings unterliegt der Erlös dann bei Zahlung der normalen Lohnversteuerung mit einem Spitzensteuersatz von 45 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Genussrechte als Alternative?
Aufgrund aktueller steuerlicher Gesetzesänderungen rückt eine andere Gestaltungsmöglichkeit (wieder) in den Fokus: eigenkapitalähnliche Genussrechte. Im Folgenden werfen wir einen detaillierten Blick auf das Beteiligungsmodell.
Ausgestaltung
Genussrechte können inhaltlich annähernd genauso flexibel ausgestaltet werden wie VSOPs und stellen aus juristischer Sicht ebenfalls keine reale Beteiligung dar, sondern nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen das Unternehmen auf die Beteiligung am Gewinn. Aber auch eine Teilhabe am klassischen Exit-Erlös kann vereinbart werden. Bei der Ausgabe der Genussrechte leistet der Arbeitnehmende entweder eine Kapitaleinlage oder er erhält das Genussrecht schlicht unentgeltlich/verbilligt. Genussrechte können vom Arbeitgeber zu einem beliebigen Nennwert ausgegeben werden und eine Teilhabe am Gewinn und/ oder einem Liquidations-/Exiterlös mit oder ohne Verzinsung sowie mit oder ohne Verlustbeteiligung vermitteln.
Aufwand und praktische Umsetzung
Verträge für Genussrechte können für nahezu jede Gesellschaft maßgeschneidert gestaltet werden. Die Ausgabe obliegt – wie auch bei VSOPs – grundsätzlich der Geschäftsführung. In der Praxis sollte bei der Ausgabe ein entsprechender Gesellschafterbeschluss die Geschäftsführungsmaßnahme flankieren, um mögliche Streitigkeiten in Bezug auf die Wirksamkeit der Maßnahme vorzubeugen. Oftmals ist dies aufgrund von satzungsrechtlichen Zustimmungsvorbehalten ohnehin notwendig.
Der Beteiligungs- und Verwaltungsaufwand ist gering, da Unternehmen – wie bei den VSOPs – auf standardisierte Verträge zurückgreifen können. Formerfordernisse sind nicht gegeben und ein Gang zum Notar ist ebenfalls nicht notwendig.
Die für Mitarbeitendenbeteiligungen üblichen Vesting- bzw. Leaver-Regelungen unterscheiden sich bei den Genussrechten von den VSOPs kaum. Ein Augenmerk sollte bei einem Verfall aufgrund eines Leaver-Events auf die Rückübertragung von Genussrechten an den Arbeitgebenden gelegt werden. Dies sollte im Beteiligungsprogramm geregelt werden.
Steuerliche Vorteile der Genussrechte
Die Gewährung von Genussrechten (wie auch von echten Anteilen) führte bislang zum Zeitpunkt der Zuteilung zu einer lohnsteuerpflichtigen Sachzuwendung in Höhe des Marktwerts der gewährten Beteiligung, auch wenn noch kein Exit-Erlös erzielt wurde (Dry-Income-Problematik). Dafür profitieren echte Anteile sowie Genussrechte von einem linearen Steuertarif für Kapitaleinkünfte mit einem maximalen Steuersatz von 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (§ 32d EStG).
Zukunftsfinanzierungsgesetz – Steuerliche Begünstigung von Genussrechten
Mit Inkrafttreten des Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) am 1. Januar 2024 hat der Gesetzgeber die Regelungen des § 19a EStG überarbeitet, um die genannte Dry-Income-Problematik zu mildern und um Beteiligungen für Mitarbeitende im Venture Capital-Bereich attraktiver zu machen. Die Vorschrift findet sowohl auf echte Anteile wie auch auf Genussrechte Anwendung.
Eine Dry-Income-Problematik besteht zwar bei VSOPs nicht, denn die Lohnsteuerpflicht fällt bei entsprechender Strukturierung bei VSOPs erst zum Zeitpunkt eines Exits in Höhe des individuellen (progressiven) Steuersatzes mit maximal 45 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer an. Der lineare Steuertarif für Kapitaleinkünfte (max. 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) auf etwaige Wertzuwächse findet im Rahmen der VSOPs jedoch gerade keine Anwendung – im Gegensatz zu eigenkapitalähnlich ausgestalteten Genussrechten. Damit können Genussrechte bei entsprechender Ausgestaltung das „Beste aus beiden Welten“ vereinen: Einen Besteuerungsaufschub im Rahmen der Lohnsteuer für die unentgeltliche/verbilligte Einräumung des Genussrechts und einen niedrigen Steuertarif für Kapitaleinkünfte bei der Realisierung des Wertzuwachses beim Exit. Sollte der Wert des Genussrechts dann niedriger sein als zum Zeitpunkt der Gewährung, ist für die aufgeschobene Lohnsteuer dann auch nur der niedrigere Wert maßgebend.
Bedingungen für den Besteuerungsaufschub
Der Besteuerungsaufschub für etwaig anfallende Lohnsteuer im Zusammenhang mit der unentgeltlichen/verbilligten Einräumung wird unter bestimmten Voraussetzungen gewährt: Zu diesen zählt, dass eine qualifizierte Unternehmensbeteiligung vom Arbeitgebenden zusätzlich zum regulären Arbeitslohn unentgeltlich oder vergünstigt am Unternehmen eingeräumt wird (keine bloße Entgeltumwandlung), die Gründung des Unternehmens nicht länger als 20 Jahre zurückliegt und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Einräumung des Genussrechts einen Jahresumsatz von EUR 100 Mio. oder eine Jahresbilanzsumme von EUR 86 Mio. nicht überschreitet sowie nicht mehr als 1.000 Mitarbeitende hat.
Dies stellt ein absolutes Alleinstellungsmerkmal der eigenkapitalähnlichen Genussrechte gegenüber den VSOPs dar. Denn eine Beteiligung über virtuelle Anteile an einem Unternehmen gilt gerade nicht als Vermögensbeteiligung im Sinne des § 19a EstG i.V.m. dem 5. VermBG und profitiert somit – anders als die Genussrechte – nicht von der Begünstigung des § 19a EStG.
Der Besteuerungsaufschub endet nach § 19a EStG erst, wenn entweder das Genussrecht ganz oder teilweise entgeltlich oder unentgeltlich übertragen wird (Exit) oder das Dienstverhältnis beendet wird, spätestens aber nach 15 Jahre. Sofern das Unternehmen gegenüber dem Finanzamt unwiderruflich erklärt, im Exit-Fall für die Lohnsteuer zu haften, endet der Besteuerungsaufschub auch nicht beim Wechsel des Arbeitgebenden oder spätestens nach 15 Jahren, sondern tatsächlich erst beim Exit.
Fazit
Für die Einführung eines Beteiligungsprogramms für Mitarbeitende in Form von eigenkapitalähnlichen Genussrechten bzw. die Umstellung eines bestehenden virtuellen Mitarbeitendenbeteiligungsprogramms (VSOP) auf eigenkapitalähnliche Genussrechte sprechen steuerrechtliche Vorteile. Dazu zählt insbesondere der Besteuerungsaufschub für etwaig anfallende Lohnsteuer im Zusammenhang mit der unentgeltlichen/ verbilligten Einräumung und die Anwendung des linearen Steuersatzes für Kapitaleinkünfte auf etwaige Wertzuwächse. Hierdurch bekommen Start-ups im umkämpften Arbeitsmarkt um die besten Talente starke Argumente im Vergleich zur Konkurrenz.
Allerdings sollten sich Unternehmer*innen durch eine fachkundige Beratung absichern, um Risiken von eigenkapitalähnlichen Genussrechten vorzubeugen. Dazu zählen insbesondere die saubere Strukturierung zur Einhaltung der steuerlichen Erfordernisse sowie die Abwägung mit alternativen Modellen, insbesondere virtuelle und reale Beteiligungsmodelle für Mitarbeitende.
Die Autoren:
Dr. Andreas Demleitner ist Rechtsanwalt & Steuerberater im Bereich Corporate Tax bei PwC und berät als Partner sowohl Start-ups als auch Investor*innen im Venture Capital-Umfeld mit den Schwerpunkten Durchführung von Finanzrunden und Implementierung von Mitarbeiterbeteiligungsmodellen, Andreas.demleitner@pwc.com
Dr. Minkus Fischer, EMBA, ist Local Partner bei PwC Legal im Bereich Legal Deals im Stuttgarter Büro. Er berät seit über zehn Jahren in den Bereichen Corporate/M&A, mit einem Schwerpunkt in Venture Capital-Transaktionen, Minkus.fischer@pwc.com
Darknet Deals: Identitätshandel im Darknet
Datenkriminalität im Schatten: Wie ein Anruf zu Identitätshandel im Darknet führt.
Die Sicherheit und der Schutz von sensiblen Daten sind in einer wachsenden digitalen Welt von größter Bedeutung. Denn leider sind Betrüger*innen ständig auf der Suche nach Möglichkeiten, an diese persönlichen Informationen zu gelangen. Dabei hat sich das Darknet zu einer der Hauptschnittstellen für den illegalen Handel mit gestohlenen Daten etabliert. Auch die Methoden der Betrüger zur Datenbeschaffung werden immer dreister und ausgeklügelter. Im Folgenden erfährst du, wie unsere Daten ins Darknet gelangen und wie sich Besorgte davor schützen können.
Die dunkle Seite des Internets und kriminellen Handlungen
Das Darknet ist ein abgeschotteter Bereich im Internet, der nicht über herkömmliche Suchmaschinen zugänglich ist. Hier können Nutzende ihre Identität verschleiern und anonym kommunizieren. Es wird für verschiedenste Zwecke genutzt, darunter illegale Aktivitäten wie der Austausch gestohlener Daten. Normalerweise gibt es verantwortliche Stellen bzw. spezielle Aufsichtsbehörden, die kontaktiert werden können, um gegen Datenschutzverletzungen im World Wide Web vorzugehen. Doch in diesem abgeschirmten Bereich des Internets wird alles dafür getan, um vor den entsprechenden Zuständigkeiten ungesehen zu bleiben. So befinden sich die Betreiber*innen der Server in der Regel außerhalb Europas, was es für Strafverfolgungsbehörden äußerst schwierig macht, einmal gestohlene Daten zu löschen oder Täter zur Rechenschaft zu ziehen. Erst im Darknet veröffentlicht, können solche Datensätze mehrfach betrügerisch genutzt oder verkauft werden, was die Sicherheit und Privatsphäre der Betroffenen langfristig gefährdet. Auch können die Personen schwerer ausfindig gemacht werden, da sie die entwendeten Informationen nicht selbst nutzen und ihre rechtswidrigen Aktivitäten schwer auf sie zurückzuführen sind. Auf dem digitalen Schwarzmarkt zahlen Käufer*innen für solche gestohlene Daten und damit verbundene Dienstleistungen in Kryptowährungen wie Bitcoin. Diese Währungen führen auch dazu, dass die Bezahlvorgänge kaum nachvollziehbar sind.
Von Phishing bis Europol-Masche: Wie Betrüger*innen an die Daten kommen
Zu den bekanntesten Methoden, um an die begehrten Informationen zu kommen, zählt Phishing. Diese Masche ist vor allem für ihre Spam-Mails bekannt, bei denen die Betroffenen dazu verleitet werden, auf einen Link zu klicken und vertrauliche Daten preiszugeben. Jedoch findet diese Methode inzwischen auch über das Telefon statt. Die Betrüger*innen tarnen sich beispielsweise als Europol-Mitarbeitende und fordern ihre Gesprächspartner*innen dazu auf, ihre IBAN-Nummer zu nennen. Mittlerweile ist selbst die Suche nach einer Wohnung oder einem Job nicht mehr sicher. So verwenden Trickser gefälschte Angebote und stellen ein vorgetäuschtes Identitätsverfahren vor, um Suchende dazu zu bringen, Fotos ihrer Ausweise zu übermitteln.
Eine weitere dreiste Masche besteht darin, Leidtragende während eines Gesprächs schnell zu einem eindeutigen „Ja“ zu animieren. Wenn die Person zum Beispiel zustimmt, dass das Telefonat aufgezeichnet wird, haben die Betrüger bereits fast alles erreicht, was sie wollten. Danach stellen sie einige harmlose Fragen, und schon haben sie genug Material gesammelt, um das Gespräch beliebig zusammenschneiden zu können. Dann scheint es, als hätten die Betroffenen mit ihrem „Ja“ einem Kaufvertrag oder einem Abonnement zugestimmt.
Finanzielle Ausbeute: So viel bis du wert
Im Darknet existiert bereits ein florierender Handel mit gestohlenen Identitäten, die es Käufer*innen ermöglichen, verschiedene kriminelle Aktivitäten durchzuführen. Doch wie viel Gewinn können die Betrüger*innen damit überhaupt erreichen? Im Report des auf Antiviren-Programme spezialisierten Herstellers Bitdefender wird deutlich, dass eine gestohlene Identität in Form eines biometrischen EU-Passes auf dem Schwarzmarkt bis zu 4.500 Euro bringen kann. Die McAfee-Studie „The Hidden Data Economy“ von 2018 enthüllte wiederum, dass Darknet-Händler*innen in der Europäischen Union bis zu 40 Euro für vollständige Kreditkartendaten verlangen können. Auch Konten von Online-Zahlungsdiensten werden hier gehandelt. Dabei ist jedoch der Preis abhängig vom Guthaben des gehackten Kontos und variiert zwischen 20 und 300 Euro. Um also Betrüger*innen nicht auf den Leim zu gehen und sich den Ärger mit geklauten Daten zu ersparen, ist der Datenschutz im digitalen Zeitalter auch für Privatpersonen wichtiger denn je!
Praktische Maßnahmen: Wie entgehe ich der Täuschung?
Identitätsklau per Telefon ist nach wie vor eine weitverbreitete Methode für Datenhändler*innen, über die jede(r) informiert sein sollte. Um die persönlichen Daten zu schützen, ist es wichtig, bei der Weitergabe sensibler Informationen generell vorsichtig zu sein. Hier sind einige wichtige Maßnahmen, die ergriffen werden können, um einem möglichen Betrugsversuch vorzubeugen: Wenn ein Anruf verdächtig erscheint oder eine unbekannte Person Geld verlangt, handelt es sich in den meisten Fällen um einen Schwindel. Die größte Sicherheit besteht darin, das Gespräch sofort zu beenden. Um Datenverluste und finanzielle Schäden zu vermeiden, sollten niemals persönliche Informationen wie Anschrift, E-Mail-Adresse, Geburtstag, Passwörter oder Bankdaten an Fremde weitergegeben werden. Seriöse Behörden oder Unternehmen werden am Telefon unter keinen Umständen nach solchen Angaben fragen.
Ist der Schaden bereits entstanden und die Daten wurden preisgegeben, sollte die Bundesnetzagentur eingeschaltet werden. Auch die Polizei sollte unter der Rufnummer 110 kontaktiert werden. Wurde beispielsweise Geld illegal vom eigenen Konto abgebucht, kann die Bank dieses innerhalb von vier Wochen zurückholen. Hier gilt es jedoch zu beachten, dass dies nur funktioniert, wenn die Überweisung nicht von der betroffenen Person selbst getätigt wurde. Daher sollten niemals Zahlungen an eine unbekannte Person getätigt werden. Häufig kommen betrügerische Anrufe aus dem Ausland. Daher ist besondere Vorsicht bei folgenden Vorwahlen geboten: +88 (Globales Navigationssatellitensystem), +225 (Elfenbeinküste), +231 (Liberia), +252 (Somalia), +257 (Burundi), +261 (Madagaskar) oder +370 (Litauen). Schließlich kann es auch helfen, sich regelmäßig über die neuesten Betrugsmaschen zu informieren und somit im Falle eines entsprechenden Anrufs sensibilisiert zu sein.
Der Autor Thomas Wrobel ist Spam-Schutz-Experte, CTO der Müller Medien-Tochter validio und Gründer von Clever Dialer. Die App liefert verlässliche Anrufinformationen und schützt Verbraucher*innen vor Spam-Telefonaten.
