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Weniger einfach als gedacht: Die rechtliche Seite des Onlinehandels
Grundlagen und Neuregelungen
Die rechtlichen Grundlagen des elektronischen Geschäftsverkehrs
Grundsätzlich sind im Online-Handel (E-Commerce) etliche unterschiedliche und teilweise auch komplexe Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Gerade für Webauftritte und Online-Shops stellen sie unverzichtbare Grundlagen dar, die den Einzelnen sowohl schützen als auch verpflichten. Von Unternehmen und Dienstleistern ist dabei permanente Aufmerksamkeit gefragt, denn die rechtlichen Rahmenbedingungen werden oft geändert oder durch neue Urteile fortgeschrieben.
Die deutsche Gesetzgebung
In Deutschland greifen zahlreiche unterschiedliche Gesetze und Richtlinien, die den Onlinehandel organisieren, absichern und kontrollieren. Abseits der allgemeinen Rechtsgrundlagen (also etwa dem BGB, HGB, AGB-Recht, Urheberrechtsgesetz, Verbraucherkreditrecht, Gewerbeordnung, UWG oder Strafgesetzbuch), die uneingeschränkt gelten, sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften zu beachten:
Das Telemediengesetz (TMG)
Das Telemediengesetz wird umgangssprachlich auch als das "Internetgesetz" bezeichnet, gerade für Online-Unternehmer stellt es ein zentrales Regelwerk dar. Es beinhaltet die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Telemedien in Deutschland und fasst allgemein eine Reihe von Vorschriften zusammen, die vorher noch in drei unterschiedlichen Regelwerken zu finden waren – und zwar das ehemalige Teledienstgesetz, das Teledienstedatenschutzgesetz und weitestgehend auch den Mediendienste-Staatsvertrag. Die wichtigsten Inhalte des TMG sind:
Zu Problemen kommt es immer wieder aufgrund der umstrittenen Vorschrift § 14 TMG. Sie besagt, dass ein Diensteanbieter auf behördliche Anordnung im Einzelfall verpflichtet ist, Auskunft über Bestandsdaten wie Name, Adresse oder persönliche Nutzerkennungen zu geben. Gründe dafür sind:
Das E-Commerce- und Fernabsatzrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
Die Fernabsatzrichtlinie gilt für Vertragsabschlüsse seit dem Jahr 2000 und zielt darauf ab, den Versandhandel in der EU harmonischer und verbraucherfreundlicher zu gestalten. Seit 2002 sind die Regelungen des Fernabsatzgesetzes direkt im BGB zu finden. Anwendbar ist es auf alle Verträge, die mit der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen zu tun haben, sofern zwischen Unternehmer und Verbraucher ausschließlich Fernkommunikationsmittel (darunter fallen E-Mail, Telefon, Briefe, Kataloge und Faxe) zum Abschluss genutzt wurden.
Das Fernabsatzgesetz regelt in erster Linie, welche Informationspflichten dem Anbieter zukommen, darunter Anschrift, Preise oder Merkmale der Waren und Dienstleistungen. Darüber hinaus werden außerdem das Widerrufs- und Rückgaberecht sowie die Folgen eines Widerrufs geregelt. Weitere wichtige Aspekte sind die Handhabung von Online-Auktionen und Downloads, bei denen auch heute noch einige juristische Unklarheiten bestehen.
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
Wie auch das Bürgerliche Gesetzbuch stammt das deutsche Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch von 18. August 1896. Seitdem wurde es vielfach novelliert, angepasst und geändert. Bedeutend für den Bereich E-Commerce ist vornehmlich der Artikel 246, der seit dem 11. Juni 2010 angewandt wird. Er regelt die genauen Informationspflichten beim Verbrauchervertrag.
Das Signaturgesetz (SigG)
Das Signaturgesetz ist am 22.05.2001 in Kraft getreten und regelt die Erstellung, Verteilung und Administration von elektronischen Signaturen. Dabei handelt es sich um die Verwendung einer elektronischen Variante der eigenen Unterschrift. Mit ihr lassen sich digitale Dokumente und andere Daten rechtsverbindlich unterzeichnen. Da der Datenaustausch über Netzwerke mittlerweile eine zentrale Stellung einnimmt, ist ein elektronisches Handeln mit voller Rechtskraft notwendig – die Technik der elektronischen Signatur stellt dies sicher und ermöglicht es, die Identität des Gegenübers und die Integrität der Inhalte zweifelsfrei festzustellen.
Die Preisangabenverordnung (PAngV)
Die Preisangabenverordnung regelt, wie Händler ihre Preise im Internet darstellen müssen. Für Online-Händler enthält sie eine Reihe enorm komplexer Regelungen zum Preisrecht, weshalb sie zahlreiche Fragen und Probleme aufwirft. Ohne die Kenntnis diverser Urteile des BGH ist sie laut Rechtsexperten außerdem nicht richtig umsetzbar. Grundsätzlich dient sie dazu, eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation zu gewährleisten, sodass Preiswahrheit und Preisklarheit herrschen. So soll außerdem die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe gestärkt und der Wettbewerb gefördert werden. Gleichzeitig soll verhindert werden, dass der Verbraucher seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muss. Zwar ist der Händler nicht gezwungen, mit Preisen zu werben. Wenn doch, dann muss er diese gegenüber dem Endverbraucher jedoch mit den Regelungen der PAngV belegen.
Die europäische Gesetzgebung
Neben der deutschen Rechtsprechung gilt es auch verschiedene Richtlinien des europäischen Raumes zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn der Onlinehandel zwischen mehreren Ländern innerhalb der EU stattfindet. Hierbei handelt es sich vor allem um die folgenden Gesetzgebungen:
Die EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr
Im Jahr 2000 wurde die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr verabschiedet, wodurch ein Rechtsrahmen für den E-Commerce auf dem Binnenmarkt entstand. Sowohl Unternehmern als auch Verbrauchern soll so mehr Rechtssicherheit geboten werden. Wichtige Aspekte sind die einheitlichen Regeln für die Transparenz und Informationspflichten von Online-Dienstleistern, die kommerzielle Kommunikation, elektronische Verträge und die Haftungsbegrenzung für Vermittler. Unter anderem fallen in den Geltungsbereich der Richtlinie:
- Online-Informationsdienste (zum Beispiel Zeitungen),
- der Online-Verkauf von Waren und Dienstleistungen,
- die Online-Werbung,
- Unterhaltung
- und grundlegende Vermittlerdienste wie die das Hosten oder der Internetzugang.
Dabei ist es unerheblich, ob diese für den Empfänger kostenlos sind oder finanziert werden.
Neuregelung: Leitlinien zur Sicherheit von Internetzahlungen
Die Leitlinie bildet die wesentliche Grundlage für die Sicherheit des Online-Zahlungsverkehrs. Ziel der Leitlinie ist es, den Betrug im Zahlungsverkehr zu bekämpfen und das Vertrauen der Verbraucher zu stärken. Einen wesentlichen Aspekt stellt dabei die starke Kundenauthentifizierung dar, die im Bereich des Bezahlens im Internet gleichzeitig eine wichtige Neuregelung bildet. Die Authentifizierung verlangt, dass bei einer Online-Zahlung die Identität der Kunden durch zwei verschiedene Merkmale überprüft wird, die wiederum aus drei möglichen Kategorien stammen:
Diese Elemente müssen voneinander unabhängig bestehen und dürfen nicht wiederverwertbar und reproduzierbar sein, sofern es sich nicht um ein Eigenschaft-Element handelt. Betroffen von dieser Prüfung sind Zahlungen per Kreditkarte, Lastschrift, E-Geld, z.B. PayPal, und auch Überweisungen, wenn diese etwa über giropay oder Sofort-Überweisung vermittelt werden. Von den Regelungen ausgenommen sind Käufe auf Rechnung oder Raten.
Die "Eckpfeiler" des Online-Handels: Die Informationspflichten des Online-Anbieters
Sollen Waren oder Dienstleistungen im Internet angeboten werden, so müssen Anbieter grundsätzlich einige Informationen an deutlich sichtbarer Stelle auf der Website hinterlegen. Darunter fallen Bereiche wie das Impressum, aber auch die korrekte Beschreibung der jeweiligen Produkte oder weitere Aspekte wie die Handhabung des Rückgaberechts oder die Datenschutzerklärung sind sowohl für Betreiber als auch Käufer sehr relevant.
Die Anbieterkennzeichnung/das Impressum
Fakt ist, dass nahezu jede Website heutzutage zwangsläufig ein Impressum benötigt. Denn als geschäftsmäßig gilt bereits jeder, der ein Angebot dauerhaft angelegt hat und dieses unterhält. Ob dadurch Gewinne erzielt werden, ist davon völlig unabhängig. Enthalten muss eine solche Anbieterkennzeichnung eine ganze Reihe an Pflichtangaben, wobei sich diese jedoch je nach Personengruppe unterscheiden können:
- Bei natürlichen Personen:
Name und Vorname des Einzelunternehmers sowie die vollständige Postanschrift; die Angabe eines Postfachs ist nicht ausreichend. - Bei juristischen Personen (Kapitalgesellschaften) oder Personengesellschaften (z.B. GbR):
Die komplette Firmenbezeichnung mit Angabe der, der vollständige Name von wenigstens einem der Vertretungsberechtigten sowie die vollständige Postadresse des Firmensitzes.
Aufgrund dieses doch recht komplexen Sachverhalts lohnt es sich, das Impressum professionell überprüfen oder direkt durch einen Anwalt erstellen zu lassen. Wird die Impressumspflicht verletzt, können ansonsten schnell Bußgelder und Abmahnungen die Folge sein.
Pflichten in Bezug auf Fernabsatzverträge
Die gesetzlichen Regelungen über den Fernabsatzvertrag dienen dem Verbraucherschutz. Dementsprechend entstehen für den Dienstleister oder Händler einige wichtige Pflichten, wenn es um die Umsetzung eines solchen Vertrages geht. In erster Linie handelt es sich dabei um einige erhöhte vorvertragliche Informationspflichten, die sich im Detail aus § 312 c BGB und § 1 BGB- InfoV (Informationspflichtenverordnung) ergeben. Damit geht auch die Nutzung des Widerrufsrechts oder Rückgaberechts einher, von dem ein Verbraucher in der Regel Gebrauch machen kann.
Angabe relevanter InformationenSobald es zu einer Vertragsanbahnung kommt, sind Unternehmen verpflichtet, den Verbraucher über Geschäftszweck und Identität des eigenen Unternehmens aufzuklären. Demnach müssen folgende Angaben enthalten sein, wenn es zu einem Vertragsabschluss kommt:
Wichtig ist, dass diese Angaben dem Kunden noch vor Abgabe der Bestellung mitgeteilt werden müssen. Spätestens bei vollständiger Erfüllung des Vertrags (also etwa bei Erhalt der Ware) müssen diese Informationen außerdem auch in schriftlicher Form vorliegen. Ausreichend ist dafür bereits eine E-Mail, nicht jedoch ein Download, da hier nicht sichergestellt werden kann, dass der Kunde diesen auch wirklich nutzt. Ebenfalls ausreichend sind Papierform oder CD-Rom.
Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
Abseits der Informationspflichten des Fernabsatzkaufs müssen Händler auch die Pflichten des elektronischen Geschäftsverkehrs beachten. Auch hier gibt es einige ähnlich aufgestellte Informationspflichten, zusätzlich ist aber auch der technische Ablauf im Shop relevant, insbesondere der Kaufprozess und die Bestellübersichtsseite.
Informationen zum technischen Ablauf des Vertragsabschlusses
Der Unternehmer ist verpflichtet, angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, um dem Kunden die Eingabefelder vor Abgabe der Bestellung deutlich zu machen, sodass dieser sie gegebenenfalls berichtigen kann. Auch der restliche Bestellvorgang muss übersichtlich gestaltet werden. Die einzelnen technischen Schritte zum Vertragsabschluss sehen wie folgt aus:
- In laiengerechter Sprache über Schritte informieren, die rechtlich zum Vertragsabschluss führen
- Erforderlich sind dafür Angaben darüber, durch welche Erklärung der Kunde eine rechtliche Bindung eingeht und durch welche Handlung (Bestätigung per E-Mail oder Warenlieferung) der Vertrag zustande kommt
- In der Regel ist die Bestellung des Kunden lediglich das Angebot an den Verkäufer auf Abschluss eines Kaufvertrags, welches dieser durch die Versendung der Ware annimmt
- Der Kunde muss bei Vertragsschluss die Möglichkeit haben, die Vertragsbedingungen abzurufen. Besteht diese Möglichkeit nach Abschicken der Bestellung nicht mehr, muss der Unternehmer den Kunden zuvor davon unterrichten, damit er sich darauf einrichten und den Vertragstext ggf. rechtzeitig aufrufen und abspeichern oder ausdrucken kann.
Die sogenannte Button-Lösung
Bei der Button-Lösung handelt es sich um eine neue Richtlinie, die seit dem 01.08.2012 gilt. Sie soll den Verbraucher vor Abofallen und anderen Leistungen, die auf den ersten Blick nicht erkennbar sind, schützen. Der Unternehmer ist demnach dazu verpflichtet, den Verbraucher mithilfe von beschrifteten Schaltflächen deutlich darauf hinzuweisen, dass er zahlungspflichtig bestellt. Zwar ist dafür nicht zwangsläufig ein Button notwendig, jedoch sind andere Alternativen eher unbestimmt formuliert:
Aus Sicht der Unternehmer ist der Gesetzgeber hier ein wenig übers Ziel hinausgeschossen, denn die Regelung muss bei ALLEN kostenpflichtigen Verträgen von Unternehmern mit Verbrauchern im Internet durchgesetzt werden. Wer sich nicht daran hält, kann dafür abgemahnt werden. Tatsächlich ist der Gesetzgeber hier aber noch einen Schritt weitergegangen: Alle Verträge, die ohne einen solchen Button abgeschlossen wurden, gelten als nicht wirksam abgeschlossen – der Unternehmer hat also keinen Anspruch auf Bezahlung. Wichtig ist vor allem die Gestaltung der finalen Bestellseite. Wie diese aussehen kann, zeigt ein grafisches Beispiel von e-recht24-de.
Die Datenschutzerklärung
Der Inhalt einer Datenschutzerklärung ergibt sich aus den Datenverwendungen auf der jeweiligen Website. Die Pflicht zur Einbindung ergibt sich aus § 13 TMG. Demnach muss der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über etwaige Weitergaben von Daten an Staaten außerhalb der EU bzw. des EWR informieren. Über diese ist wahr und vollständig zu unterrichten. Viele unterschiedliche Informationen und Datenerhebungen können darunter fallen, zum Beispiel:
- die Erhebung von IP-Adressen um die Webseite überhaupt aufrufen zu können, sowie
- die vom Browser übermittelten Daten (beispielsweise Browsertyp/-version, verwendetes Betriebssystem, besuchte Webseiten).
- Gewinnspiele,
- Newsletter-Abos,
- Webanalyse, etwa durch Google Analytics oder Piwik oder
- Online-Bewerbungen
- Kontaktformulare
Der Vertragsabschluss im Online-Handel
Schon lange ist es möglich, formwirksame Verträge über das Internet abzuschließen. Jedoch gelten hierbei besondere Regeln, denn der Käufer hat einige wichtige zusätzliche Rechte als bei einem Kauf im Ladengeschäft. Allen voran gehört dazu das Widerrufsrecht, ebenso sind außerdem Verbraucher- und Datenschutz wichtige Themen. Die Masse an Regelungen und Gesetzen macht es bisweilen allerdings schwierig, als Laie sämtliche geltenden Rechte zu kennen und zu berücksichtigen.
Das Problem der globalen Kommunikation im Netz: Welches Recht gilt?
Dank des Internets können Unternehmen schnell und einfach Kontakt zu Kunden in aller Welt aufnehmen. Einerseits bestellen immer mehr deutsche Kunden im Ausland, aber auch umgekehrt interessieren sich mehr und mehr Händler für den ausländischen Markt. Nicht ganz unwichtig ist dabei jedoch ein Blick auf die rechtliche Lage.
Zum einen greifen die Grundlagen des deutschen Fernabsatzgesetzes, andererseits kommen unter Umständen noch weitere Rechtsvorschriften hinzu oder werden stattdessen genutzt. Tatsächlich können Onlinehändler in vielen Fällen jedoch beruhigt sein: Denn sofern sich Angebote an Verbraucher im Ausland richten und diese aus einem deutschen Shop heraus entstehen, darf in den AGB die Klausel „Es gilt deutsches Recht“ genutzt werden, sofern ein Hinweis erfolgt, dass günstigere nationale Bestimmungen des Verbrauchers nicht beeinträchtigt werden. Nichtsdestotrotz müssen sich Händler jedoch auf einige Besonderheiten einstellen. Praxisrelevante Fragen wurden vom europäischen Gesetzgeber zwar vereinheitlicht, über die Grenzen der EU hinaus sieht dies jedoch schon anders aus. Hier gelten oftmals individuelle Richtlinien, mit denen sich Shopbetreiber auseinander setzen sollten. Unter Umständen kommen auf den Kunden außerdem weitere Kosten in Form von Steuern oder Zollgebühren zu – es ist zwar nicht zwingend notwendig, doch eine kurze Information kann aus Transparenzgründen nicht schaden.
Vertragsabschluss via Internet: Wie funktioniert das?
Ein Vertragsabschluss im Internet kann auf vielfältige Weise erfolgen. Dabei unterscheidet sich die Willenserklärung nicht von der vor Ort im Geschäft, wenngleich sie elektronisch übertragen wird. Produkte in einem Web-Shop stellen dabei nur unverbindliche Warenpräsentationen dar, vergleichbar mit der Auslage im Schaufenster eines Kaufhauses. Wer Waren in den digitalen Einkaufskorb legt, die eigenen Kontaktdaten eingibt und auf Bestellen klickt, unterbreitet dem Verkäufer das verbindliche Angebot zum Vertragsabschluss – dieser muss das Angebot dann nur noch annehmen, indem er beispielsweise eine ausdrückliche Auftragsbestätigung per Mail sendet.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Die AGB dienen der Vereinfachung von Vertragsschließungen und Geschäftsabwicklungen. Sie sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und sind innerhalb der verschiedenen Vertragsformen gesetzlich vorbestimmt. Meist müssen sie daher nicht mehr bis ins Detail studiert werden und der AGB-Verwender kann auf branchentypische Bedingungen zurückgreifen. Gegebenenfalls können sie je nach Branche aber auch individuelle Zusätze enthalten. So müssen sich Unternehmen, die alkoholische Getränke anbieten, auch um einen entsprechenden Jugendschutz in den AGB kümmern, damit Personen unter 18 Jahren nicht durch das Angebot gefährdet werden. In der Regel kommt parallel außerdem eine Prüfung zum Einsatz, die direkt bei der Entgegennahme der Ware absichert, dass der Kunde tatsächlich volljährig ist. Ähnlich können die AGB auch bei anderen Produkten – also etwa bei Tabak oder Unterhaltungsmedien -abweichen, die sich nur an Volljährige oder eine bestimmte Zielgruppe richten.
Voraussetzungen für die AGB als Vertragsbestandteil
Die AGB sind nur dann ein regulärer Vertragsbestandteil, wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind. Dies setzt zunächst voraus, dass der AGB-Verwender ausdrücklich auf die Geltung selbiger bei Vertragsschluss hinweist. Nicht ausreichend sind ein Hinweis auf der Quittung oder ein Lieferschein. Ebenso muss der AGB-Verwender dem Vertragspartner die Möglichkeit bieten, von den AGB in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Dafür kann bei Online-Verträgen bereits ein Link ausreichen. Nicht zuletzt muss das Einverständnis des Vertragspartners erfolgen, wobei dieses durch ein schlüssiges Verhalten des Partners deutlich wird. Im Regelfall handelt es sich dabei um die Abgabe der Erklärung zum Abschluss des Vertrages.
Was steht drin?
Das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
In den meisten Fällen steht Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Dieses besagt, dass sich Kunden innerhalb dieser Frist ohne Angabe von Gründen wieder vom Vertrag lösen können. Sowohl Verträge als auch Dienstleistungen sind davon betroffen.
Widerrufsrecht
Wichtig ist hierbei die Einhaltung der Widerrufsfrist: Sie beginnt am ersten Tag, nachdem die bestellte Ware erhalten wurde. Handelt es sich um eine Dienstleistung, so gilt der Tag nach Vertragsschluss. In beiden Fällen muss der Händler im Vorfeld jedoch rechtskonform klar und verständlich über das Widerrufsrecht informiert haben. War dies nicht der Fall, so beginnt die Frist erst dann zu laufen, wenn die Belehrung in Textform nachgeholt wird – falls auch das nicht passiert, erlischt das Widerrufsrecht nach spätestens einem Jahr und 14 Tagen nach Erhalt der Ware.
Um das Widerrufsrecht zu nutzen, müssen Verbraucher jedoch selbst aktiv werden und ihren Anspruch gegenüber dem Händler eindeutig erklären. Idealerweise geschieht dies per Post, Mail oder Fax, sodass bei Bedarf ein Beweis vorliegt. Wie genau die Vorgehensweise eines Widerrufs aussieht und wann es unter Umständen zu Ausnahmen vom Widerrufsrecht kommt, erklärt die Verbraucherzentrale.
Rückgaberecht und Rücksendekosten
Zu Streitigkeiten kommt es immer wieder aufgrund der Rücksendekosten, sobald das gesetzliche Widerrufsrecht ausgeübt wird. Vor allem die Umsetzung der Verbraucherrichtlinie vom 13.06.2014 sorgte jedoch dafür, dass eine starke Vereinfachung der Handhabung erfolgte. Seitdem steht fest, dass der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen kann. Der Unternehmer muss dies dem Käufer also nicht mehr extra vertraglich auferlegen. Darüber hinaus ist die sogenannte 40-Euro-Klausel vom Tisch, welche die Rücksendung an bestimmte Fallsituationen geknüpft hat. Ausnahmen sind natürlich dennoch möglich – etwa dann, wenn der Unternehmer die Kosten aus Kulanz selbst tragen möchte oder es ihm aus unternehmerischer Sicht sinnvoll erscheint.
Weitere rechtliche Faktoren
Des Weiteren gibt es eine Reihe an weiteren Rechten, die in vielerlei Hinsicht zum Einsatz kommen und von Dienstleistern oder Händlern zwangsläufig berücksichtigt werden müssen. Insbesondere folgende Rechte gilt es dabei zu beachten:
Das Domainrecht
Das Domainrecht ist nicht komplett fest umrissen, allgemein sind darunter jedoch die Rechtsbeziehungen zwischen demjenigen, der die Domain registrieren möchte oder registriert hat und der jeweiligen Registrierungsstelle zu verstehen. Ebenfalls dazu gehört das Domainkennzeichnungsrecht, welches sich darum dreht, ob an einer Domain bestimmte Kennzeichenrechte (also zum Beispiel Markenrechte) entstanden sind oder Namensrechte verletzt werden.
Das Urheberrecht
Das Urheberrecht im Internet stellt einen sehr komplexen Bereich dar, der es von Anfang an nicht leicht hatte, da sich Grafiken, Bilder, Musik und vieles mehr sehr leicht abspeichern und kopieren lassen. Grundsätzlich müssen online jedoch dieselben Regeln wie offline befolgt werden. Demnach sind alle Werke der Literatur, Kunst und Wissenschaft geschützt, die aus der eigenen kreativen Leistung hervorgegangen sind. Das Urheberrecht ist streng – im Zweifelsfall sollte hier stets davon ausgegangen werden, dass alles geschützt ist und eine Erlaubnis vom Urheber benötigt wird.
Das Wettbewerbsrecht
Beim Wettbewerbsrecht handelt es sich um ein Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Es dient dem Schutz der Mitbewerber, aber auch der Verbraucher und der sonstigen Marktteilnehmer. Unter anderem erfasst das Wettbewerbsrecht das Recht der Werbung, aber auch Aspekte wie Verunglimpfung, Rufschädigung und Behinderungsverbote werden behandelt. Ferner soll das Gesetz außerdem den Vorsprung eines Marktteilnehmers durch Rechtsbruch verhindern.
Exit statt langfristiger Investitionen: Was Gründer wirklich absichern sollten
Warum sich schon beim Einstieg von Investoren entscheidet, wie leicht später ein Exit gelingt – und worauf es im Investment Agreement ankommt.
Wer nur auf Bewertung und Investmenthöhe schaut, den Exit-Mechanismus im Kleingedruckten aber links liegen lässt, riskiert ein böses Erwachen genau dann, wenn es wirtschaftlich am wichtigsten wird. Wir zeigen anhand typischer Praxisfälle, welche Regelungen Gründer kennen und aktiv mitgestalten sollten.
Shareholders' vs. Investment Agreement
Für die meisten Start-up-Gründer ist der Exit die eigentliche Ziellinie: Verkauf an einen Investor, Börsengang oder Übernahme durch einen Wettbewerber. Rechtlich kommt oft zu kurz, dass die Weichen dafür bereits Jahre vorher gestellt werden, nämlich beim Einstieg der ersten Investoren und bei der Unterzeichnung des Beteiligungsvertrags (Investment Agreement). Dieser regelt nicht nur den Anteilserwerb, sondern auch die langfristige Zusammenarbeit aller Gesellschafter. Als „Ehevertrag“ zwischen Gründern und Investoren geht er teils über die „klassische“ Gesellschaftervereinbarung (Shareholders' Agreement) hinaus.
Liquidationspräferenzen: Wer zuerst bezahlt wird
Ein zentraler, oft unterschätzter Baustein jedes Beteiligungsvertrags ist die Liquidationspräferenz. Sie bestimmt, wer bei einem Exit (Verkauf, Liquidation) zuerst und wie viel vom Erlös erhält, bevor der Rest anteilig nach Beteiligungsquoten (Cap Table) verteilt wird.
Beispiel: Ein Start-up nimmt in der Seed-Runde 1 Million Euro bei 5 Millionen Euro Post-Money-Bewertung auf (die Post-Money-Bewertung ist die Unternehmensbewertung nach Einzahlung der Investitionssumme, hier also 4 Millionen Euro Pre-Money plus 1 Million Euro Investment); der Investor erhält eine 1x-Liquidationspräferenz und 20% der Anteile. Bei einem Verkauf für 4 Millionen Euro erhält er zunächst seine 1 Million Euro zurück; nur die restlichen 3 Millionen werden quotal verteilt. Bei einer participating liquidation preference, bei der die Präferenz nicht auf die quotale Beteiligung angerechnet wird, kassiert er sogar doppelt: Präferenz plus anteiliger Rest. Bei nur 1,2 Millionen Euro Erlös zeigt sich die Kehrseite: Der Investor zieht seine volle Summe vorab ab, den Gründern bleibt von den restlichen 200.000 Euro nur ein Bruchteil.
Gründer sollten daher klären: Non-participating- oder participating-Liquidationspräferenz (bei non-participating wählt der Investor beim Exit entweder die Präferenz oder die quotale Beteiligung, je nachdem, was höher ist – bei participating erhält er beides), Höhe des Multiplikators (1x ist Marktstandard, mehr sollte kritisch hinterfragt werden) und ob ein Cap für participating preferences vorgesehen ist, der die Gesamtausschüttung an den Investor begrenzt (z.B. auf das Zwei- oder Dreifache seiner Investition).
Mit jeder weiteren Finanzierungsrunde wird der „Liquidation Stack“ (sprich die Reihenfolge, in der Investoren beim Exit bedient werden) komplexer – eine klare, konsistente Struktur von Anfang an ist daher wichtig.
Drag-Along- und Tag-Along-Rechte: Wer den Exit erzwingen oder mitgehen kann
Ein Exit gelingt selten ohne Gleichlauf aller Gesellschafter. Hier setzen Drag-Along- und Tag-Along-Klauseln an, die in einem Shareholders' Agreement nicht fehlen sollten: Vereinfacht gesagt regelt die eine Klausel eine Pflicht zum Mitverkauf, die andere ein Recht dazu.
Die Drag-Along-Klausel (Mitverkaufspflicht, wörtlich „mitziehen“) erlaubt es einer vertraglich festgelegten Mehrheit der Gesellschafter, auch die Anteile nicht verkaufswilliger Mitgesellschafter zu denselben Konditionen mitzuverkaufen. Ohne sie kann ein einzelner Kleingesellschafter einen an sich gewollten Verkauf blockieren oder verzögern, indem er sein Einverständnis verweigert. Für Investoren ist die Klausel ein Muss, damit ein Exit überhaupt zustande kommt; für Gründer ist sie ebenso wichtig, um im entscheidenden Moment handlungsfähig zu bleiben und nicht an einem einzelnen Gesellschafter zu scheitern.
Umgekehrt schützt die Tag-Along-Klausel (Mitverkaufsrecht, wörtlich „mitanhängen“) Minderheitsgesellschafter: Verkauft ein Mehrheitsgesellschafter seine Anteile, können kleinere Gesellschafter verlangen, ihre eigenen Anteile zu denselben Konditionen (Preis, Zahlungsmodalitäten) mitzuverkaufen – sie müssen es aber nicht. Anders als beim Drag-Along handelt es sich also nicht um eine Pflicht, sondern um ein Wahlrecht der Minderheit.
Beispiel: Ein Business Angel hält 10% der Anteile an einem Start-up. Verkauft der Mehrheitsgesellschafter seine 90% an einen neuen, dem Business Angel unbekannten Erwerber, hätte dieser ohne Tag-Along-Recht keine Möglichkeit, ebenfalls auszusteigen – er bliebe als Minderheitsgesellschafter bei einem neuen Mehrheitseigner zurück, dessen Pläne er nicht kennt. Mit Tag-Along-Recht kann er hingegen verlangen, seine 10% zu denselben Konditionen mitzuverkaufen.
Gründer sollten insbesondere auf die Schwellenwerte achten, ab denen die Drag-Along-Pflicht ausgelöst wird – diese Schwelle ist frei verhandelbar und nicht gesetzlich vorgegeben; üblich sind etwa eine einfache Mehrheit (über 50%) der Stimmrechte oder eine qualifizierte Mehrheit (z.B. 75%), teils zusätzlich verknüpft mit der Zustimmung eines Mehrheitsinvestors. Zudem sollten Gründer darauf bestehen, dass Tag-Along-Rechte für alle Gesellschafter gleichermaßen gelten – nicht nur zugunsten der Investoren. Sinnvoll ist oft zusätzlich ein Mindestkaufpreis, ab dem beide Klauseln erst greifen, damit ein Notverkauf zu einem für alle Seiten unattraktiven Preis nicht erzwungen werden kann.
Exit-Fristen und Verwässerungsschutz: Wenn der Investment-Zyklus tickt
Viele Venture-Capital-Fonds sind zeitlich begrenzt: Ein Fonds mit zehnjähriger Laufzeit muss seine Beteiligungen irgendwann verkaufen, um Kapital samt Rendite zurückzuzahlen. Das führt in der Praxis zu Exit-Klauseln, die Investoren nach einer bestimmten Frist – etwa fünf bis sieben Jahre – ein Recht einräumen, einen Verkaufsprozess einzuleiten oder zu erzwingen.
Beispiel: Nach sieben Jahren ohne Exit darf der Lead-Investor laut Vereinbarung einen Verkaufsprozess initiieren und die Gründer zur Mitwirkung verpflichten. Wollen die Gründer das Unternehmen noch länger aufbauen, geraten sie unter erheblichen Zeitdruck – unabhängig vom Marktumfeld.
Ähnlich riskant sind unzureichend austarierte Verwässerungsschutzklauseln (Anti-Dilution Protection). Sie sichern Investoren bei einer „Down-Round“ (einer Finanzierungsrunde zu einer niedrigeren Bewertung als zuvor) zusätzliche Anteile zu Lasten der Gründer, um den wirtschaftlichen Wertverlust ihrer Beteiligung teilweise auszugleichen. Gründerfreundlich ist die „Weighted Average“-Methode, bei der der Ausgabepreis der Vorzugsanteile nur anteilig – gewichtet nach Umfang und Preis der Down-Round im Verhältnis zum bisherigen Kapital – nach unten angepasst wird, sodass der Verwässerungseffekt für die Gründer begrenzt bleibt. Wird aber stattdessen vereinbart, dass der ursprüngliche Ausgabepreis des Investors vollständig auf den (niedrigeren) Preis der Down-Round abgesenkt wird, unabhängig vom Volumen der neuen Runde („Full Ratchet“-Klausel), kann dies bei einer einzigen Down-Round dazu führen, dass die Gründer einen erheblichen Teil ihrer Anteile verlieren – mit Folgen für den späteren Exit-Erlös.
Vesting-Klauseln: Der Exit-Erfolg hängt auch am eigenen Anteil
Wer einen erfolgreichen Exit erzielen will, sollte auch die eigenen Anteile im Blick behalten – insbesondere über Vesting-Klauseln, die Investoren praktisch immer verlangen. „Vesting“ (wörtlich „Erdienen“) bedeutet, dass Anteile nicht sofort vollständig und unwiderruflich gehören, sondern erst über einen Zeitraum sukzessive unverfallbar werden; scheidet ein Gründer vorzeitig aus, verliert er die noch nicht erdienten Anteile. Üblich ist ein Vesting über vier Jahre mit einem „Cliff“ von zwölf Monaten: Der Cliff ist eine Wartezeit, vor deren Ablauf noch gar keine Anteile erdient werden. Scheidet ein Gründer im ersten Jahr aus, verfällt daher die gesamte Beteiligung. Danach erdienen sich Gründer ihre Anteile fortlaufend, meist monatlich, bis zu den vollen vier Jahren.
Scheidet ein Gründer nach anderthalb Jahren aus – nach dem Cliff, aber lange vor vier Jahren –, behält er nur die entsprechend seiner Vesting-Zeit erdienten Anteile (hier rund 37,5%); die übrigen fallen häufig unentgeltlich zurück. Diese Konstruktion wird als „Reverse Vesting“ oder Leaver-Mechanismus bezeichnet: Der Gründer hält rechtlich zunächst alle Anteile, muss sie bei vorzeitigem Ausscheiden aber anteilig wieder abgeben. Bei einem Ausscheiden nach acht Monaten – noch im Cliff – hätte er keine Anteile behalten.
Wichtig ist zudem die Unterscheidung zwischen „Good Leaver“ und „Bad Leaver“: Ein Good Leaver scheidet etwa aus gesundheitlichen Gründen, durch Tod oder ohne eigenes Verschulden aus und behält meist die volle erdiente Quote. Ein Bad Leaver kündigt dagegen eigenmächtig oder wird aus wichtigem Grund (z.B. wegen einer Pflichtverletzung) entlassen; Ausscheiden aus wichtigem Grund oder aufgrund eigener Kündigung führt oft zu schlechteren Konditionen, etwa dem Verlust auch bereits erdienter Anteile oder einer geringeren Abfindung.
Für den Exit-Fall gilt: Fehlt eine klare Vesting- und Leaver-Regelung, drohen bei einem Gründerwechsel langwierige Streitigkeiten über die Anteilsverteilung. Dies schreckt Käufer und deren Berater in der Due Diligence erfahrungsgemäß besonders ab.
Informations- und Zustimmungsrechte: Wer beim Exit mitreden darf
Ein häufig unterschätzter Punkt sind Zustimmungsvorbehalte (Veto-Rechte, auch „Reserved Matters“ genannt) – im Investment Agreement oder in der Satzung festgelegte Kataloge von Geschäften, die auch bei Mehrheitsbeschlüssen zusätzlich der Zustimmung der Investoren bedürfen. Dazu zählt meist auch der Unternehmensverkauf selbst. Selbst als Mehrheitsgesellschafter können Gründer einen Exit dann unter Umständen nicht ohne Zustimmung der Investoren durchführen.
Das kann in beide Richtungen unangenehm werden: Ein Investor kann per Vetorecht einen für Gründer attraktiven Exit blockieren, weil er selbst auf eine höhere Bewertung spekuliert – das Vetorecht wirkt rein abwehrend.
Umgekehrt kann derselbe Investor über Drag-Along- oder Exit-Fristen-Klauseln aktiv einen Verkauf durchsetzen, den die Gründer noch nicht wollen. Gründer sollten daher prüfen, welche Schwellenwerte für Zustimmungsrechte gelten, wie sich diese zu Drag-Along und Exit-Fristen verhalten und ob Ausnahmen für einen gemeinsam getragenen Exit bestehen.
Fazit
Ein erfolgreicher Exit ist selten Ergebnis einer kurzfristigen Verhandlung vor dem Verkauf. Er wird durch die vertraglichen Weichenstellungen im Investment Agreement der ersten Finanzierungsrunden vorbereitet oder verbaut. Liquidationspräferenzen, Drag-Along- und Tag-Along-Rechte, Exit-Fristen, Verwässerungsschutz und Vesting-Regelungen wirken wie juristisches Kleingedrucktes. Sie entscheiden in der Praxis aber maßgeblich darüber, wie viel vom Exit-Erlös bei den Gründern ankommt und wie handlungsfähig das Team im entscheidenden Moment ist.
Gründer sind daher gut beraten, sich nicht nur auf Bewertung und Investitionssumme zu konzentrieren, sondern von Anfang an auch die Exit-Mechanik im Beteiligungsvertrag kritisch zu prüfen und mitzugestalten. Wer diese Themen frühzeitig versteht und verhandelt, verschafft sich die Freiheit, den eigenen Exit zu gestalten, statt sich später von fremdbestimmten Klauseln überraschen zu lassen.
Der Autor Dr. Dominik Nast ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei Menold Bezler in Stuttgart und berät u.a. in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Venture Capital und M&A.
Marke anmelden beim DPMA: Kosten, Dauer & Schritt-für-Schritt-Anleitung 2026
Der Name steht, das Logo sieht fantastisch aus und die erste Website ist online. Doch wem gehört dein Start-up-Name eigentlich rechtlich? Wer seine Marke nicht offiziell schützen lässt, riskiert nicht nur, dass Nachahmer den Namen kopieren, sondern auch teure Abmahnungen von Unternehmen, die zufällig ähnlich heißen. Doch was kostet eine Markenanmeldung in Deutschland wirklich? Wir zeigen dir die aktuellen Gebühren des DPMA, wie du Fördermittel abgreifst und wo du auf keinen Fall sparen solltest.
Viele Gründer*innen haben Angst vor immensen Anwaltskosten und schieben die Markenanmeldung auf die lange Bank. Ein fataler Fehler. Dabei sind die reinen Amtsgebühren überraschend überschaubar – wenn man das System der sogenannten "Nizza-Klassen" versteht.
Die amtlichen DPMA-Kosten 2026 im Überblick
Wenn du deine Marke nur für den deutschen Markt schützen möchtest, ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in München zuständig. Das Amt berechnet für die Anmeldung feste Gebühren, die unabhängig davon sind, ob du ein Wort oder ein Logo schützen lässt.
Der Preis richtet sich primär nach der Anzahl der sogenannten Waren- und Dienstleistungsklassen (Nizza-Klassifikation). Du musst bei der Anmeldung angeben, in welchen Branchen deine Marke geschützt werden soll (z. B. Klasse 25 für Bekleidung, Klasse 42 für Softwareentwicklung).
Leistung des DPMA | Kosten |
Elektronische Anmeldung (Online) | 290 Euro |
Anmeldung in Papierform | 300 Euro |
Inkludierte Klassen in der Grundgebühr | Bis zu 3 Klassen inklusive |
Klassengebühr ab der 4. Klasse | 100 Euro (pro weiterer Klasse) |
Beschleunigte Prüfung (Optional) | 200 Euro |
Gut zu wissen: Mit der Zahlung dieser Grundgebühr ist deine Marke für 10 Jahre geschützt. Danach wirsd eine Verlängerungsgebühr (aktuell 750 Euro) fällig.
Tipp für 2026: Der KMU-Fonds der EU zahlt mit
Bevor du nun die 290 Euro an das DPMA überweist, solltest du prüfen, ob dein Start-up förderfähig ist. Auch im Jahr 2026 hat das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) den sogenannten KMU-Fonds ("SME Fund") neu aufgelegt.
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit Sitz in der EU können hier Gutscheine beantragen, bevor sie ihre Marke anmelden. Wenn der Antrag bewilligt wird, erstattet dir die EU bis zu 75 % der Markenanmeldegebühren zurück. Aus den 290 Euro beim DPMA werden so faktisch knapp über 70 Euro. Ein massiver Hebel für das knappe Bootstrapping-Budget!
Wortmarke oder Bildmarke? Die richtige Strategie wählen
Beim DPMA kannst du verschiedene Markenformen anmelden. Die zwei wichtigsten für Start-ups sind:
- Die Wortmarke: Sie schützt den reinen Text (den Namen deines Start-ups), völlig unabhängig von Schriftart, Farbe oder Logo. Die Wortmarke bietet in der Regel den stärksten und umfassendsten Schutz!
- Die Bildmarke: Sie schützt rein grafische Elemente (dein Logo-Symbol).
- Die Wort-/Bildmarke: Eine Kombination aus deinem Namen und einem spezifischen Design. Achtung: Hier ist oft nur exakt diese Kombination geschützt. Wenn du dein Logo in zwei Jahren re-designst, verfällt der Schutz unter Umständen.
Praxis-Tipp: Wenn dein Start-up-Name rechtlich schützbar ist (also nicht rein beschreibend wie "Schuh-Shop Berlin"), melde ihn als Wortmarke an. Das gibt dir maximale Flexibilität für zukünftige Logo-Anpassungen.
Die größte Kostenfalle: Warum das DPMA dich nicht vor Abmahnungen schützt
Hier liegt der häufigste und teuerste Irrtum von Gründer*innen: Das DPMA prüft bei deiner Anmeldung nur, ob absolute Schutzhindernisse vorliegen (z.B. ob das Wort ein allgemeiner Gattungsbegriff ist oder gegen die guten Sitten verstößt).
Das Amt prüft NICHT, ob es deinen Namen (oder einen sehr ähnlichen) bereits gibt!
Wenn du 290 Euro zahlst und die Marke eingetragen wird, hast du noch lange keine Rechtssicherheit. Existiert bereits eine ältere, verwechselbar ähnliche Marke, kann deren Inhaber*in innerhalb von drei Monaten Widerspruch einlegen oder dich sogar kostenpflichtig abmahnen. Solche markenrechtlichen Abmahnungen beginnen aufgrund der hohen Streitwerte meist bei Anwaltskosten von 1.500 bis 2.000 Euro aufwärts.
So schützt du dich vor versteckten Kosten:
- Kostenlose Vorab-Recherche: Nutze die kostenlose Datenbank des DPMA (DPMAregister), um zu prüfen, ob es identische Namen in deinen Wunschklassen gibt.
- Professionelle Ähnlichkeitsrecherche: Identische Namen findet man leicht selbst. Gefährlich wird es bei ähnlichen Namen (z.B. Puma vs. Poma). Hier lohnt es sich, für ca. 300 bis 600 Euro einen Fachanwalt / eine Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz mit einer professionellen Markenrecherche inklusive Risikogutachten zu beauftragen. Diese Anwaltskosten sind die beste Versicherung gegen spätere, existenzbedrohende Abmahnungen.
Fazit: Budgetiere smart, aber spare nicht am falschen Ende
Die Anmeldung einer deutschen Marke kostet dich reine Amtsgebühren in Höhe von 290 Euro für zehn Jahre – über den EU-Fonds 2026 sogar noch deutlich weniger. Die eigentliche finanzielle Gefahr liegt nicht in der Anmeldung selbst, sondern in der fehlenden Vorab-Recherche. Wer blind anmeldet, spielt russisches Roulette mit seinem Start-up-Budget.
Hinweis der Redaktion: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine verbindliche Rechtsberatung dar. Das Markenrecht ist hochkomplex. Wir übernehmen keine Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität der Gebühren (Stand: Frühjahr 2026). Vor einer Markenanmeldung empfehlen wir dringend die Konsultation eines Fachanwalts für gewerblichen Rechtsschutz, um eine professionelle Ähnlichkeitsrecherche durchführen zu lassen.
Markenschutz im Netz
Wie Start-ups in der digitalen Welt die Kontrolle über ihre Marke behalten.
Die digitale Welt ist ein Ort voller Möglichkeiten: Sie öffnet Türen, wo früher Mauern standen, und ermöglicht es selbst jungen Unternehmen, in kürzester Zeit globale Reichweite zu erzielen. Plattformen wie TikTok Shop revolutionieren den Onlinehandel, indem sie Hürden abbauen und direkten Zugang zu Millionen potenzieller Kund*innen bieten. Für Start-ups ist das eine enorme Chance, aber auch ein Minenfeld.
Denn je einfacher der Markteintritt, desto schwieriger wird es, die Kontrolle über die eigene Marke zu behalten. Nicht autorisierte Händler*innen, verwässerte Markenbotschaften und plötzliche Lieferengpässe sind keine hypothetischen Risiken mehr, sondern Alltag für viele junge Unternehmen. Wer erfolgreich wachsen will, muss seine Marke nicht nur im Blick behalten, sondern sie aktiv schützen.
Warum Markenschutz für Start-ups überlebenswichtig ist
Markenschutz ist weit mehr als ein kosmetisches Thema. Es geht darum, das zu bewahren, was eine Marke ausmacht: Vertrauen, Wiedererkennbarkeit und eine klare Positionierung. Gerade für Start-ups, deren Markenidentität noch im Aufbau ist, kann ein unkontrollierter Außenauftritt schnell zur Wachstumsbremse werden. Eine starke Marke signalisiert Verlässlichkeit, Qualität und Haltung.
Werden diese Botschaften durch Dritte verwässert – etwa durch schlechte Produktbeschreibungen, fehlerhafte Logistik oder inkonsistente Preise –, leidet nicht nur das Image, sondern auch die Profitabilität. Kund*innenbindung entsteht nicht aus Zufall, sondern durch ein konsequent gelebtes Markenerlebnis. Und genau das steht auf dem Spiel, wenn der Vertrieb außer Kontrolle gerät.
Die unsichtbaren Gegner: Wo junge Marken heute angreifbar sind
Die größten Herausforderungen für Start-ups liegen oft im Verborgenen. Besonders kritisch sind diese drei Bereiche:
- Unautorisierte Händler*innen: Produkte, die über inoffizielle Kanäle verkauft werden, entziehen sich jeder Qualitätskontrolle. Diese Verkäufer*innen agieren außerhalb der geplanten Markenstrategie, bieten häufig keine einheitlichen Preise und liefern teils mangelhafte Ware oder einen unzureichenden Kund*innenservice. Das Ergebnis: Das Vertrauen potenzieller Kund*innen schwindet, obwohl das Start-up selbst keinerlei Fehler gemacht hat.
- Inkonsistente Markenbotschaften: Wer Produkte über Plattformen wie Amazon, eBay oder TikTok Shop vertreibt, ist auf die korrekte Darstellung seiner Marke angewiesen. Doch sobald mehrere Verkäufer*innen parallel agieren, entstehen Inkonsistenzen: unterschiedliche Bilder, widersprüchliche Texte, fehlerhafte Übersetzungen. Das Markenbild zersplittert – und mit ihm die Möglichkeit, sich klar vom Wettbewerb abzugrenzen.
- Unerwartete Bestandsprobleme: Wird der Markt von nicht autorisierten Drittanbietenden mit Ware geflutet, verzerren sich die Lagerbestände und die Nachfrage lässt sich nicht mehr sauber prognostizieren. Die Folge: Das Start-up verliert die Kontrolle über Preisgestaltung und Verfügbarkeit. Das gefährdet nicht nur den Umsatz, sondern auch die Zufriedenheit der Kund*innen.
TikTok Shop: Goldgrube oder Risiko?
Ein aktuelles Beispiel für neue Chancen und neue Risiken ist der TikTok Shop. Die Social-Commerce-Plattform ist seit Kurzem auch in Deutschland, Frankreich und Italien für Händler*innen geöffnet und bietet Start-ups einen direkten Zugang zu einem hoch engagierten, konsumfreudigen Publikum.
Allein in den genannten Ländern wird der E-Commerce-Markt bis 2030 ein Volumen von über 5,5 Milliarden US-Dollar erreichen – ein gigantisches Potenzial für junge Marken.
Doch diese Gelegenheit bringt auch Herausforderungen mit sich: Die Dynamik von TikTok erfordert schnelles Handeln, ein tiefes Verständnis kultureller Unterschiede und ein extrem feinjustiertes Markenbild. Was in einem Markt funktioniert, kann im nächsten verpuffen oder sogar Schaden anrichten.
Deshalb gilt: Ohne konsistente Markenführung, solide Vertriebsverträge und lokale Expertise ist der Schritt auf TikTok Shop riskanter als er scheint. Wer hingegen mit einem strukturierten Ansatz startet, kann hier nicht nur Umsatz, sondern auch Markenbindung aufbauen – vorausgesetzt, man behält die Zügel in der Hand.
KI als neuer Schlüssel zum Markenschutz
Die zweite große Entwicklung, die den Markenschutz im digitalen Raum transformiert, ist die künstliche Intelligenz (KI). Für Start-ups kann der gezielte Einsatz von KI zum Gamechanger werden. Denn während Ressourcen oft begrenzt sind, bietet KI die Möglichkeit, Prozesse zu automatisieren und datenbasiert zu optimieren – vom Produktlisting über das Monitoring bis hin zur Warenverfügbarkeit:
Personalisierung in Echtzeit: KI-basierte Algorithmen analysieren das Verhalten potenzieller Käufer*innen in Echtzeit und helfen, Inhalte gezielt anzupassen. So wird aus einem generischen Produkttitel ein individualisiertes Einkaufserlebnis, etwa durch Empfehlungen à la „Geschenkideen für Muttertag“, basierend auf bisherigen Suchverläufen. Das stärkt nicht nur die Conversion, sondern auch das Markenimage als relevante, kompetente Anbieter*innen.
Digital-Shelf-Optimierung: Auf Marktplätzen wie Amazon oder TikTok Shop entscheidet der digitale Auftritt über Sichtbarkeit und Verkaufserfolg. Mithilfe von KI lässt sich analysieren, anhand welcher Keywords die eigenen Produkte sichtbar sind, wie sie sich gegenüber dem Wettbewerb positionieren und warum sie (nicht) konvertieren. Diese Insights ermöglichen eine datengetriebene Optimierung der Listungen und eine konsequente Steuerung der Markenpräsenz.
Vorausschauende Bestandsplanung: Gerade für kleine Unternehmen ist die Balance zwischen Warenverfügbarkeit und Lagerkosten ein kritischer Faktor. KI hilft dabei, Nachfrageprognosen zu erstellen, saisonale Schwankungen zu erkennen und Nachschubzyklen präzise zu steuern. So lassen sich Lieferengpässe und Überbestände vermeiden, was wiederum die Performance und die Markenwahrnehmung stärkt.
Strategien für zuverlässigen Markenschutz
Die gute Nachricht: Es gibt wirksame Hebel, mit denen junge Unternehmen die Kontrolle über ihre Marke zurückgewinnen – oder gar nicht erst verlieren:
- Selektiver Vertrieb als Fundament: Ein effektiver Ansatz ist der selektive Vertrieb. Dabei legen Start-ups vertraglich fest, welche Partner*innen ihre Produkte unter welchen Bedingungen verkaufen dürfen. So lässt sich sicherstellen, dass nur Händler*innen zum Zug kommen, die die Markenstandards (etwa bei Verpackung, Kund*innenkommunikation oder Retourenmanagement) einhalten.
- Technologie gezielt einsetzen: Moderne Analysetools und KI-Lösungen helfen dabei, verdächtige Verkaufsaktivitäten zu identifizieren, Preisabweichungen zu erkennen und Verstöße gegen Markenrichtlinien schnell zu lokalisieren. Eine proaktive Überwachung der digitalen Verkaufskanäle ist unerlässlich, um auf Veränderungen unmittelbar reagieren zu können.
- Klare Vertragsregelungen und rechtlicher Rückhalt: Start-ups sollten von Anfang an rechtssichere Vertriebsverträge aufsetzen, die konkrete Regelungen zur Produktdarstellung, Preisbindung und Plattformpräsenz enthalten. Die EU bietet hierfür mit der Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung eine solide rechtliche Grundlage. Solange der Marktanteil eines Unternehmens unter 30 Prozent liegt, können Vertriebskanäle gezielt gesteuert und nicht autorisierte Händler*innen ausgeschlossen werden.
- Aufklärung als Vertrauensbooster: Auch die Kund*innen müssen wissen, worauf sie achten sollten. Durch gezielte Kommunikationskampagnen über Social Media oder Newsletter können Start-ups auf die Risiken nicht autorisierter Händler*innen hinweisen und den eigenen Onlineshop oder vertrauenswürdige Partnerschaften klar hervorheben.
Fazit: Markenschutz ist kein Luxus, sondern erfolgskritisch
Wer in der digitalen Welt bestehen will, muss nicht nur auffallen, sondern auch konsistent wirken. Für Start-ups bedeutet das: Markenschutz ist keine Kür, sondern Pflicht. Er schützt nicht nur vor kurzfristigen Schäden, sondern bildet das Fundament für nachhaltiges Wachstum, starke Kund*innenbeziehungen und echte Differenzierung im Wettbewerb. Je früher Gründende Markenschutz zur Chefsache machen, desto besser. Denn eine starke Marke ist kein Zufallsprodukt – sie ist das Ergebnis klarer Entscheidungen, strategischer Partnerschaften und eines intelligenten Technologieeinsatzes.
Der Autor Torsten Schäfer ist als Europe Managing Director bei Pattern für das Umsatz- und Rentabilitätswachstum in Europa verantwortlich.
Gericht, Verträge, Haftung: Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen für Start-ups
Innovation und Unternehmergeist prägen viele junge Firmen, doch rechtliche Themen geraten leicht in den Hintergrund. Dabei können Haftungsrisiken, unklare Verträge oder Streitigkeiten vor Gericht schnell zum Existenzproblem werden. Eine vorausschauende Strategie schafft Vertrauen bei Investor*innen und Geschäftspartner*innen, sichert das Unternehmen gegen unerwartete Gefahren ab und legt die Basis für professionelles Wachstum.
Elementare Schritte zur rechtlichen Absicherung
Eine solide Rechtsstruktur beginnt bereits bei der Wahl der passenden Rechtsform. Ob GmbH, UG oder eine andere Variante, jede Gesellschaftsform hat eigene Haftungs- und Steueraspekte. Wer im Vorfeld klärt, wie Gesellschafter*innen entlohnt werden und welche Kontroll- oder Mitspracherechte bestehen, verhindert spätere Konflikte.
Ebenfalls wichtig ist ein umfassendes Risikomanagement, das mögliche Streitfälle frühzeitig einkalkuliert. Gemeinsam mit juristischen Fachpersonen lassen sich Verträge entwickeln, die Interessen aller Beteiligten klar definieren. Dabei lohnt es sich, den aktuellen Status quo abzubilden und zukünftige Entwicklungen wie Kapitalerhöhungen oder den Einstieg neuer Investorinnen zu berücksichtigen. Fehlende oder lückenhafte Regelungen sorgen im Eifer des Geschäftsalltags sonst für Unsicherheit.
Gerichtsprozesse und mögliche Stolpersteine
Kein junges Unternehmen plant, direkt vor Gericht zu landen. Dennoch entsteht gerade bei innovativen Geschäftsmodellen ein erhöhtes Konfliktpotenzial, beispielsweise durch Patentrechte, Markenstreitigkeiten oder Datenschutzvorwürfe. Ein Gerichtsverfahren bindet finanzielle Mittel und Kapazitäten des gesamten Teams. Somit empfiehlt sich eine klare Strategie für den Fall rechtlicher Auseinandersetzungen.
In diesem Kontext spielen Rechtsmittel wie Berufung oder Beschwerde eine Rolle, wenn ein Urteil nicht akzeptiert wird. Ergänzend besteht in seltenen Fällen die Möglichkeit zur Wiederaufnahme des Verfahrens, etwa bei neu aufgetauchten Beweisen oder gravierenden Verfahrensfehlern. Dieser Schritt wird häufig unterschätzt, da er komplexe Voraussetzungen hat und keineswegs immer zum Erfolg führt. Deshalb wird in den meisten Fällen auf gütliche Einigungen gesetzt oder eine möglichst rasche Beilegung angestrebt, bevor sich die Auseinandersetzung weiter zuspitzt.
Gerade bei Konflikten mit Kund*innen oder Geschäftspartner*innen können alternative Streitbeilegungsmechanismen wie Mediation oder Schiedsverfahren eine sinnvolle Ergänzung sein. Solche Verfahren gelten als schneller und weniger belastend für die Geschäftsbeziehung. Eine entsprechende Klausel in den Verträgen erleichtert später den Zugriff auf diese Methoden.
Vertragliche Grundlagen im Start-up
Grundlegende Dokumente wie Gesellschaftsverträge, Geschäftsordnungen und Investitionsvereinbarungen verdienen besondere Aufmerksamkeit. Jede Passage sollte praxisnah formuliert werden, damit keine Unklarheiten entstehen, etwa zu Stimmrechten oder Gewinnverteilung. Selbst wenn sich Gründer*innen gut kennen oder ein Vertrauensverhältnis zu Investor*innen besteht, ist Verbindlichkeit erforderlich.
Um ungewollte Interpretationsspielräume zu vermeiden, empfiehlt sich eine Dokumentation aller Vereinbarungen in schriftlicher Form. Besonders wichtig ist, bereits vor dem Markteintritt Regelungen zum Schutz geistigen Eigentums zu treffen. Ebenso helfen Geheimhaltungsvereinbarungen (NDAs), sensible Geschäftsdaten zu schützen. Wer standardisierte Vorlagen nutzt, riskiert jedoch, spezifische Risiken zu übersehen. Individuell zugeschnittene Verträge tragen maßgeblich zum Erfolg eines Unternehmens bei und verhindern, dass Ärgernisse erst in der Wachstumsphase auffallen.
Haftung und Risikoanalyse
Nicht nur die Gesellschaft als juristische Person kann in Haftung genommen werden, sondern unter Umständen auch einzelne Geschäftsführer*innen oder Gesellschafter*innen. Zu den häufigsten Problemfeldern zählt die Verletzung von Informations- und Aufklärungspflichten, die zu Schadensersatzansprüchen führt. Darüber hinaus setzt eine mangelhafte Buchführung das Team unkalkulierbaren Risiken aus.
Um Schieflagen vorzubeugen, empfiehlt sich eine gründliche Risikoanalyse, die potenzielle Gefährdungen beleuchtet. Datenschutzverstöße können beispielsweise hohe Bußgelder nach sich ziehen, während fehlerhafte Produktangaben zu Produktrückrufen führen können. Spezifische Branchenanforderungen sind zu beachten, etwa im Gesundheitssektor oder in hoch regulierten Bereichen wie FinTech.
Mit einer D&O-Versicherung lassen sich Schadensersatzansprüche gegen leitende Personen abfedern. Diese Police deckt allerdings nicht jede erdenkliche Situation ab. Im Vorfeld ist zu prüfen, welche Ausschlüsse gelten und in welchen Fällen die Versicherung tatsächlich greift. Auch eine allgemeine Betriebshaftpflicht ist ratsam, um bei Schäden gegenüber Dritten gewappnet zu sein.
Schutz des geistigen Eigentums und Datenschutz
Start-ups basieren oft auf innovativen Ideen, neuen Technologien und kreativen Marken. Daher sind Patente, Urheberrechte und Markenrechte wesentlich, um das eigene geistige Eigentum zu schützen. Die Anmeldung von Patenten oder Marken ist jedoch mit gewissen Kosten und formalen Anforderungen verbunden. Wer frühzeitig in diesen Schutz investiert, kann sich gegebenenfalls gegen Nachahmerinnen wehren und behält eine starke Position im Wettbewerb.
Daneben gewinnt der Datenschutz mit jedem Schritt in Richtung Digitalisierung an Bedeutung. Persönliche Daten von Kund*innen, Mitarbeiter*innen oder Nutzer*innen zu sammeln, ist an strenge Anforderungen gebunden. Bei einem Verstoß drohen empfindliche Strafen durch die Datenschutzaufsichtsbehörden. Zudem schadet schon ein Imageschaden dem Vertrauen der Öffentlichkeit und potenziellen Geschäftspartner*innen. Eine professionelle Datenschutz-Compliance schafft nicht nur Rechtssicherheit, sondern wird zunehmend zum Qualitätsmerkmal am Markt.
Strategische Absicherung und Versicherungen
Neben den bereits genannten Policen für Geschäftsführer*innen und den allgemeinen Betrieb lohnt sich eine Auseinandersetzung mit branchen- oder projektspezifischen Versicherungen. Cyber-Versicherungen etwa gewinnen an Bedeutung, da Angriffe auf IT-Infrastrukturen erhebliche finanzielle Verluste auslösen können. Warenkreditversicherungen werden ebenfalls relevant, wenn mit großen Liefermengen gearbeitet wird und Ausfälle die Liquidität bedrohen.
Eine gründliche Prüfung einzelner Versicherungsprodukte hilft dabei, den jeweils passenden Schutz zu finden. Pauschale Empfehlungen greifen selten, denn Umfang und Kosten variieren stark. Oftmals lässt sich aber ein individuelles Paket zusammenstellen, das zentrale Risikobereiche abdeckt, ohne das Budget über Gebühr zu belasten. Solche Maßnahmen fördern die Stabilität des Geschäftsmodells und signalisieren Stakeholder*innen, dass das Management verantwortungsbewusst handelt.
Praxisnahe Tipps für den Start-up-Alltag
Rechtliche Sorgfalt beginnt nicht erst bei formellen Verträgen oder Gerichtsstreitereien. Der tägliche Umgang mit E-Mails, Geschäftsgeheimnissen oder Kund*innendaten erfordert ebenso Aufmerksamkeit. Eine transparente Unternehmenskultur, in der rechtliche Belange offen diskutiert werden, senkt das Risiko teurer Fehler. Schulungen und Workshops können die Belegschaft für Themen wie Compliance, Geheimhaltung oder Datenschutz sensibilisieren.
Zusätzlich ist sinnvoll, Rechts- und Steuerberatung nicht nur punktuell, sondern als festen Bestandteil in Entscheidungsprozesse einzubinden. Regelmäßige Updates zu Gesetzesänderungen oder neuen Vorschriften verhindern böse Überraschungen. Außerdem entsteht durch enge Zusammenarbeit mit Expert*innen ein Netzwerk, das im Ernstfall rasch weiterhelfen kann. Dieser ganzheitliche Ansatz beschleunigt das Unternehmenswachstum, weil er Raum für strategische Überlegungen freihält und Streitfälle minimiert.
Schlussfolgerung
Zukünftige Erfolgschancen hängen stark von einer soliden und vorausschauenden Rechtsstrategie ab. Zwar sorgen neue Technologien und internationale Märkte für enorme Expansionsmöglichkeiten, bringen jedoch auch weitergehende Verpflichtungen, etwa im Bereich Datenschutz oder E-Commerce. Zusätzlich spielen Kooperationen mit etablierten Unternehmen eine immer größere Rolle, was harmonisierte Verträge und gegenseitiges Vertrauen voraussetzt.
Wer frühzeitig in die Qualität der eigenen Rechtsgrundlagen investiert, schafft damit die Basis für Stabilität und langfristige Chancen. Bei sorgfältiger Planung bleiben Start-ups flexibel, können Innovationen zügig vorantreiben und sind zugleich gewappnet für die Herausforderungen eines sich rasant wandelnden Wirtschaftsumfelds.
Stellenausschreibung – so entgehen Sie der Diskriminierungsfalle
Wer bei der Formulierung einer Stellenausschreibung nicht wirklich gut aufpasst, verstößt schnell gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und muss mit einer Klage wegen Diskriminierung rechnen. Das kann letztlich teuer werden. Hier lesen Sie, worauf es bei einer rechtssicheren Stellenausschreibung ankommt.
Was ist eigentlich das AGG?
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist als Verhinderungsgesetz vor allem von geschlechts- und sexualbezogenen arbeitsrechtlichen Benachteiligungs- und Belästigungsverboten anzusehen. Ziel des AGG ist es Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern bzw. zu beseitigen (vgl. § 1 AGG).
Für wen gilt das AGG?
Kurz: Es gilt für alle Beschäftigten. Konkret verbietet das AGG Benachteiligungen aller Beschäftigten. Dazu gehören gem. § 6 Abs. 1 S. 1 AGG folgende Personengruppen:
- Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
- die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten sowie
- arbeitnehmerähnliche Personen.
- Als Beschäftigte gem. § 6 Abs. 1 S. 2 AGG gelten aber auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis.
Was hat das AGG mit einer Stellenausschreibung zu tun?
Leider eine ganze Menge! Im Gerichtsalltag machen die Klagen mit Fällen des Diskriminierungsvorwurfes in Stellenausschreibungen den größten Teil der AGG-Gerichtsverfahren aus.
Wie sensibilisiert sind Sie?
Würden Sie über die nachstehenden Formulierungen stolpern?
„suchen wir einen Verkäufer …“, „suchen wir eine Steuerberaterin …“, „dann sind Sie unser Mann …“, „dann sind Sie der ideale Kandidat“, „Vollzeitstelle“
O.k. Das war einfach. Die Formulierungen sind allesamt nicht geschlechtsneutral! Und ja, das gilt auch für die Vollzeitstelle. Diese Formulierung impliziert nämlich nach Ansicht der Gerichte eine mittelbare Benachteiligung insbesondere von Frauen.
Daher beachten Sie immer: Eignet sich der Arbeitsplatz für Teilzeit, sind Sie verpflichtet, ihn auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben (§ 7 I TzBfG).
Wie sieht es mit den nachstehenden Formulierungen aus? Würde man die in Ihren Stellenanzeigen lesen?
„langjährige Berufserfahrung“, „jung und dynamisch“, „für unser junges Team“, „Sie sind körperlich belastbar …“, „mobil“, „geistig flexibel“, „Muttersprache Deutsch“
Richtig! Diese Formulierungen sind allesamt problematisch.
Worauf sollten Sie also achten?
Achten Sie auf Neutralität! Jede Art von Floskeln kann schnell zum Problem werden.
Die Rechtsprechung befasst sich in Fällen mit fehlerhaften Stellenausschreibungen am häufigsten mit Indizien, die eine Diskriminierung wegen des Alters nahelegen. Hier ist also besondere Vorsicht geboten. Selten liest man heutzutage noch Stellenausschreibungen, die nicht geschlechtsneutral formuliert sind und auch Indizien für Diskriminierungen wegen der Religion und der ethnischen Herkunft sind eher die Ausnahme. Auf Nummer sicher gehen Sie, wenn Sie einfach alles weglassen, was nicht direkt mit der Qualifikation und den gewünschten Eigenschaften des Bewerbers zu tun hat. Sogar bei den gewünschten Eigenschaften sollten Sie sich eher bedeckt halten, weil die Formulierung „jung und dynamisch“ bereits Rückschlüsse auf eine Alterdiskriminierung zulässt.
Welche Fehler sollten Sie unbedingt vermeiden?
- Formulieren Sie immer geschlechtsneutral, also keinen Geschäftsführer sondern mindestens einen Geschäftsführer w/m suchen.
- Bitten Sie um aussagekräftige Bewerbungsunterlagen und nicht um ein Lichtbild.
- Setzen Sie eine für die Position angemessene Berufserfahrung voraus und suchen Sie weder einen Berufsanfänger noch jemanden mit langjähriger Berufserfahrung.
- Erwarten Sie sehr gute Deutschkenntnisse, aber nicht Deutsch als Muttersprache.
- Beschreiben Sie die Tätigkeit spezifisch und nicht die körperlichen bzw. geistigen Anforderungen an den Bewerber.
Wie teuer kann eine Diskriminierung werden?
Dem vermeintlich Diskriminierten kann bis zu drei Bruttomonatsgehälter Schadensersatz zugesprochen werden. Geld, das Sie sicher besser verwenden können. Hinzu kommen hier ja dann auch noch Anwalts- und Gerichtskosten.
Was können Sie tun, wenn Sie verklagt werden?
Ist eine Benachteiligung wegen einer problematischen Formulierung in einer Stellenanzeige zu vermuten, müssen Sie als das ausschreibende Unternehmen nachweisen, dass die betroffene Person nicht tatsächlich benachteiligt worden ist, ihr Geschlecht, ihr Alter oder ihre Religion also bei der Auswahl überhaupt keine Rolle gespielt hat. Hierbei müssen Sie sich gegebenenfalls vom Gericht in die Karten sehen lassen. Sie müssen auf jeden Fall nachweisen können, dass Sie eine sachlich begründete Entscheidung getroffen haben. Ihre Behauptung allein wird dabei allerdings nicht genügen. Haben Sie eine „junge und dynamische“ Person gesucht und einen 45-Jährigen mit entsprechenden Qualifikationen nicht einmal zum Vorstellungsgespräch eingeladen, dürfte es eng werden.
Insidertipp
Lassen Sie sich nicht erwischen! Sie dürfen ja einstellen, wen Sie wollen. Kein Mensch kann und darf Sie zwingen, jemanden einzustellen, den Sie nicht haben möchten. Formulieren Sie Ihre Stellenanzeige demzufolge absolut neutral und sieben Sie im weiteren Verfahren alles aus, was Sie nicht haben wollen. Beabsichtigen Sie eher die Einstellung einer Frau als die eines Mannes, dann laden Sie einfach nur die weiblichen Bewerber ein. Solange Sie in der Stellenanzeige kein Diskriminierungsindiz geliefert haben, ist das völlig unschädlich.
Die Autorin: Elishewa Patterson-Baysal ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der MEIDES Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Sie ist zudem Geschäftsführerin der Online-ArbeitsrechtsAkademie.
Plattformen rechtssicher gestalten: Neue rechtliche Vorgaben aus Brüssel
Was Unternehmer bei Aufbau und Gestaltung von Plattformen rechtlich beachten sollten, damit sie EU-rechtskonform bleiben.
Die EU hat den Digital-Markt für sich „entdeckt“: Schlag auf Schlag kommen neue Richtlinien und Verordnungen – also „EU-Gesetzestexte“ – mit spezifischen Anforderungen, die von Plattformen und anderen digitalen Produkten und Dienstleistungen erfüllt werden müssen. Das Ziel ist ein Europa, das „fit“ ist für das digitale Zeitalter. Gerade bei Aufbau und Gestaltung von Plattformen hat es jüngst einige Neuerungen gegeben, die Du beachten solltest.
Wer ein neues Produkt oder eine neue Dienstleistung entwickelt, muss auch etliche rechtliche Vorgaben beachten. Digitale Plattformen bergen dabei rechtlich einige besondere Hindernisse. Denn eine Plattform bringt nicht nur dein Unternehmen mit Endkunden zusammen, sondern eröffnet eine Interaktionsmöglichkeit zwischen den verschiedenen Playern auf deiner Plattform. Die großen Plattformen stehen deshalb gerade auch unter besonderer Beobachtung der Wettbewerbshüter. Dafür ist aber schon eine ganz starke Marktdurchdringung erforderlich.
Bei der Entwicklung einer Plattform ist es ratsam, die rechtskonforme Gestaltung möglichst früh in die Planungen einzubeziehen. Dies verhindert böse Überraschungen zu einem Zeitpunkt, zu dem die Entwicklung bereits weit vorangeschritten ist. Oft wäre es zu Beginn sogar ein Leichtes gewesen, die rechtlich benötigten Buttons, Checkboxen und „Klicks“ einzubauen. Dies nachträglich zu tun, bindet (eigentlich nicht vorhandene) Ressourcen und verzögert im Worst Case den Launch der Plattform.
Besonders wichtig ist dabei:
1. Datenflüsse bestimmen und rechtskonform gestalten: Für jede Verarbeitung personenbezogener Daten muss eine Erlaubnisgrundlage gefunden werden. Das kann die Nutzungsvereinbarung sein, eine Einwilligung oder auch dein überwiegendes unternehmerisches Interesse. Das Ganze muss transparent in der Datenschutzerklärung beschrieben werden.
2. Nutzungsvereinbarung aufsetzen: Was kann und will ich verbindlich zusagen? Und welche Klauseln muss ich von Rechtswegen aufnehmen? Hier gibt es ganz aktuell neue Vorgaben aus der EU, wenn auf deiner Plattform Verträge geschlossen werden können zwischen Unternehmen und Verbrauchern.
3. Registrierungsprozess rechtskonform gestalten: Was muss ich tun, um die Nutzungsvereinbarung wirksam einzubeziehen? Und wie weise ich auf die Datenschutzerklärung hin? Benötige ich noch zusätzliche Einwilligungen? Muss ein Double Opt-In implementiert werden? Mit welchem Text?
4. Pflichtangaben beachten: Was muss ich auf meiner Plattform wie angeben, z.B. das Impressum oder Hinweise auf Streitschlichtung?
Datenflüsse gestalten und beschreiben
Plattformen leben von der Verarbeitung (auch) personenbezogener Daten. Sie stehen damit im Kreuzfeuer von EU-Datenschutzgrundverordnung und ePrivacy-Recht. Da hier bei Verstößen hohe Bußgelder drohen, ist es besonders wichtig, die Anforderungen von Anfang an eng im Blick zu halten. Das verschärfte EU-Recht im Datenschutz gilt inzwischen schon seit über zwei Jahren. Viele Einzelfragen sind trotzdem noch nicht geklärt und im Fluss, die datenschutzkonforme Gestaltung ist damit in jedem Einzelfall eine große Herausforderung. Mit transparent aufbereiteten Datenflüssen und einem frühzeitigen Abgleich, was zulässig ist, ist diese Herausforderung in der Praxis aber zumeist gut zu managen. Ressourcen sollten dafür aber unbedingt eingeplant werden.
Dies gilt gerade auch deshalb, weil das Datenschutzrecht umfassende Dokumentationen fordert: Die Prozesse müssen in sog. Verarbeitungsverzeichnissen beschrieben werden, die Risiken sind zu analysieren und womöglich in einer Datenschutzfolgenabschätzung umfassend aufzubereiten, den Plattformnutzern muss die Datenverarbeitung transparent in einer Datenschutzerklärung erläutert werden u.v.m.
Und auch für nicht personenbezogene Daten sind einige Spezialvorgaben der EU zu berücksichtigen, allen voran die Geoblocking-Verordnung (EU) 2018/302. Ihr Ziel ist es, dass alle EU-Bürger von überall her „like-a-local“ shoppen können. Der Online-Zugang zu einem Angebot darf deshalb nicht durch technische Mittel gesperrt werden, weil der Besucher von einem anderen Ort aus zugreifen möchte. In eine ähnliche Richtung zielt die Verordnung (EU) 2018/1807 über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten in der EU, die Datenlokalisierungsauflagen grundsätzlich ebenso verbietet.
Nutzungsvereinbarungen im Einklang mit den EU-Vorgaben: die neue Platform-to-Business-Verordnung
Bevor die Plattform den Nutzern geöffnet wird, sollten zudem passende Nutzungsbedingungen geschrieben werden. Hierbei sind zwei Elemente ganz zentral:
- Du musst sehr klar festlegen, was du versprechen kannst und möchtest. Daran bist du nämlich gebunden und die wesentlichen Versprechen können nachträglich nicht mehr einseitig geändert werden. Was muss ich außerdem wegen der von mir genutzten Vorprodukte aufnehmen? Wenn ich Plattformen etwa auf Azure aufbaue, verpflichtet mich Microsoft, für eine ordnungsgemäße Nutzung zu sorgen und meinen Kunden bestimmte Pflichten aufzuerlegen, z.B. mit Passwörtern sorgfältig umzugehen. Und welche Open Source Elemente habe ich in meiner App integriert, für die ich die Lizenzbedingungen einhalten muss?
- Außerdem ist auf eine Reihe rechtlicher Vorgaben zu achten. Das deutsche AGB-Recht ist dabei sicherlich vielen geläufig. Anlass dieses Artikels ist dagegen ein anderer Rechtskreis: Die EU ist gerade sehr aktiv mit neuen Vorschriften für digitale Angebote. Das bringt neue Herausforderungen mit sich, da zunächst einmal identifiziert werden muss, welche Texte aus Brüssel nun für das eigene Produkt, die eigene Dienstleistung überhaupt relevant sind. Zahlenmäßig werden es immer mehr. Allerdings ist dies auch mit einer großen Chance verbunden, denn die Vorgaben der EU gelten regelmäßig auch gleichermaßen in der ganzen EU: Der Rollout über verschiedene Länder hinweg wird so (rechtlich) deutlich einfacher.
Für Plattformen gilt nun seit dem 12. Juli 2020 die sog. „P2B-Verordnung“. Mit vollem Namen heißt sie Verordnung (EU) 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten. Als EU-Verordnung müssen sich Unternehmen direkt an ihre Vorgaben halten. Anders, als bei EU-Richtlinien, können wir also nicht erst auf ein nationales Umsetzungsgesetz warten.
Die P2B-Verordnung richtet sich an alle Betreiber von Plattformen, auf denen Verträge zwischen gewerblichen und privaten Nutzern vermittelt werden oder die bei der Suche helfen. Paradebeispiele sind eBay, Amazon oder auch etsy. Die Größe ist der P2B-Verordnung egal: Auch Startups sind vom ersten Tag an erfasst, wenn sie auf ihrer Plattform Unternehmer und Verbraucher zusammenbringen.
Inhaltlich schreibt die P2B-Verordnung vor, wie der Plattformbetreiber seine Nutzungsbedingungen zu gestalten hat. Gerade bei jungen Projekten sticht hier etwa heraus, dass eine 30tägige Kündigungsfrist vorgesehen werden muss, um gewerbliche Nutzer von der Plattformnutzung ausschließen zu dürfen (mit Begründung). Das kann bei kurzen Entwicklungszyklen erheblich ausbremsen und sollte frühzeitig bedacht werden. Auch ist ein Beschwerdemanagement einzurichten. Bei Suchen oder Rankings muss erklärt werden, nach welchen Parametern gelistet wird.
Geschützt werden sollen durch diese Verordnung vor allem die gewerblichen Anbieter: Plattformbetreibern soll es nicht (mehr) möglich sein, durch undurchsichtige Listings oder intransparente Regelungen manche Anbieter zu befördern, andere dagegen auszubremsen. Das ist für große Plattformanbieter nachvollziehbar, für kleinere dagegen weniger.
Im Wesentlichen ist die Umsetzung der P2B-Verordnung mehr Fleißarbeit denn Hexenwerk. Gerade bei Neuentwicklungen kann sie hemmend wirken, jedenfalls in der trial and error-Phase. Wird sie nicht eingehalten, droht die Nichtigkeit der einzelnen Nutzungsbestimmung.
Wenn der Wald vor lauter Bäumen verschwindet
Bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass eine rechtskonforme Plattformgestaltung durchaus kein leichtes Unterfangen ist. Gerade von der EU sind in den letzten Monaten etliche Vorgaben gekommen, die sich in vielen verschiedenen Texten finden. Bei einer systematischen Herangehensweise ist aber auch dieser Herausforderung mit etwas Fleißarbeit und Liebe zum Detail gut zu meistern. Die vorstehende Übersicht möge hier dem ersten Zugang dienen.
Für das 4. Quartal 2020 hat die EU-Kommission übrigens noch einen neuen Digital Services Act angekündigt, der sich insbesondere mit Haftungsthemen und Verantwortlichkeiten bei illegalen Inhalten beschäftigen soll, erneut ein Plattformthema. Die Reise ist mithin noch nicht zu Ende und wird es wohl auch noch lange nicht sein. Dies kennen Sie vermutlich schon bestens vom Datenschutzrecht, das seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung im Mai 2018 auch fortlaufend mit neuen Erkenntnissen „Prozessoptimierungen“ erfordert. Es gilt daher: Wachsam bleiben. Die wirklich relevanten Anforderungen werden kommuniziert. Wer diese mit offenen Augen und Ohren aufnimmt, wird selten ins offene Messer laufen.
Die Autorin Dr. Kristina Schreiber ist auf die rechtliche Begleitung von Digitalisierungsprojekten spezialisiert und Partnerin bei Loschelder Rechtsanwälte
So nutzen Sie Servicemails rechtssicher für Ihre Werbung
Bestellbestätigungen oder Versandbenachrichtigungen per E-Mail können Ihnen als wertvolle Möglichkeit zur Werbung dienen. Wichtig ist hierbei zu wissen, dass diese Werbung nicht immer zulässig ist und es somit schneller als gedacht zu Wettbewerbsverstößen und juristischen Nachspielen kommen kann.
Marketer nutzen Transaktionsmails, um Kunden ergänzend über Produkte und Angebote zu informieren (Cross-Selling). Hintergrund: Nach einem Kauf sind die Kunden in besonderem Maße positiv gestimmt und auch für weiterführende Produkte offen. Gleiches gilt für hochwertigere und teurere Produkte (Up-Selling). Auch diese können in einer Transaktionsmail beworben und Kunden gezielt stimuliert werden. Rechtlich stellt sich aber die Frage, ob solche E-Mails überhaupt Werbung enthalten dürfen, denn Kunden müssen in den Erhalt von Werbe-E-Mails einwilligen.
Durch das Erfordernis der Einwilligung soll sichergestellt werden, dass E-Mail-Adressaten nicht aufgrund massenhafter und unerwünschter Werbung unzumutbar belästigt würden (Ausuferungsgefahr). Schließlich müssen sie sich mit jeder E-Mail befassen – selbst wenn es nur ums Löschen geht. Für Transaktions- oder Servicemails gilt dies jedoch nicht. Der Grund: Eine unzumutbare Belästigung der Empfänger kann überhaupt nicht vorliegen, da sie sich – wie erwähnt – mit diesen E-Mails befassen müssen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie Werbung enthalten oder nicht.
Sogenannte Transaktions- oder Systemmails kommen vor allem im E-Commerce zum Einsatz. Dabei handelt es sich um automatisierte E-Mails, deren Versand durch die Kunden im Rahmen einer Transaktion angestoßen wird. Meist geht es dabei um Bestellbestätigungen, Auftragsbestätigungen, Versandbenachrichtigungen oder Rechnungen. Für das Online-Marketing sind solche Servicemails deshalb interessant, weil der Kunde sich mit ihnen beschäftigen muss. Am Beispiel einer Rechnung wird das deutlich. Servicemails sind deshalb auch durch eine hohe Öffnungsrate gekennzeichnet. Experten sprechen von bis zu 80 Prozent.
Abmahn(un)wesen: Was ist Recht – was Abzocke?
Nahezu täglich tauchen neue Berichte über teure Abmahnungen gegen Betreiber geschäftlicher Internet-Präsenzen auf. Viele Betroffene wissen nicht, was es mit diesen Forderungen auf sich hat und zahlen sofort, statt sich erst schlau zu machen. Wir klären auf.
Ob HomepageBetreiber, eBay-Verkäufer, Chat-User oder Tauschbörsennutzer, keiner scheint vor kostenintensiven Abmahnungen durch Rechtsanwälte sicher. Häufig sind sich die Betroffenen dabei keiner Schuld bewusst und fallen bei Erhalt einer Abmahnung aus allen Wolken.
Was steckt hinter dem Phänomen „Abmahnung“, warum sind so viele Internetnutzer davon betroffen und was ist daran rechtens? StartingUp bringt mit Hilfe des im Internetrecht erfahrenen Berliner Rechtsanwalts Timothy Ahrens Licht in diesen für Nichtjuristen schnell undurchschaubaren und im Zweifelsfall teuer werdenden Sachverhalt:
Definition: Was ist eine Abmahnung?
- Die Abmahnung ist eine außergerichtliche Aufforderung, also ein Mahnschreiben eines vermeintlichen Anspruchsinhabers an den Adressaten, in dem dieser aufgefordert wird, eine behauptete Rechtsverletzung unverzüglich einzustellen und zukünftig zu unterlassen.
- In dem Mahnschreiben wird der behauptete Rechtsverstoß beschrieben, und es wird erklärt, wogegen verstoßen wurde. Unter Setzung einer kurzen Frist (zirka eine Woche) wird dann die Beseitigung des Rechtsverstoßes und die Unterlassung für die Zukunft verlangt.
- Üblicherweise wird in der Abmahnung gleich auch Schadensersatz geltend gemacht und die Gebührenrechnung des abmahnenden Rechtsanwalts beigelegt.
Schutzschirm gegen Haftungssturm
Unter welchen Umständen Sie persönlich für Ihre Kapitalgesellschaft haften und wie Sie sich und Ihr Unternehmen – schon vor der Gründung – bestmöglich schützen.
Kapitalgesellschaften sind auf einem Gesellschaftsvertrag beruhende Körperschaften des privaten Rechts. Als juristische Personen mit eigener Rechtsfähigkeit, Grundbuchfähigkeit und Parteifähigkeit in Prozessen sowie Insolvenzfähigkeit können sie zu jedem gesetzlich zugelassenen Zweck betrieben werden.
Wenn der Gründer alle rechtlichen Bestimmungen zur wirksamen Errichtung der Kapitalgesellschaft erfüllt hat und die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist, kann er seine Geschäftstätigkeit auf der Grundlage dieses „Sondervermögens“ ausüben, ohne grundsätzlich befürchten zu müssen, bei einem Misserfolg mit seinem Privatvermögen für die Schulden des Unternehmens gerade stehen zu müssen.
Gründerhaftung
Der oder die Gründer einer Kapitalgesellschaft unterliegen der sogenannten Gründerhaftung, bis die Vorstufe – verkörpert durch einen Einzelunternehmer oder eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts – abgeschlossen ist und das Unternehmen als GmbH, UG (haftungsbeschränkt) oder AG in das Handelsregister eingetragen ist. Der oder die Gründer haften dabei gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen neben einem etwaigen schon bestehendem Vermögen der Vorgesellschaft.
Wirken bei der Gründung einer AG nicht nur Aktionäre, sondern auch der Vorstand oder der Aufsichtsrat mit oder gibt es Sacheinlagen, ist eine Gründungsprüfung im Sinne der §§ 33 ff AktG gesetzlich vorgeschrieben. Stellt sich dabei heraus, dass die Gesellschaft von Gründern durch Einlagen, Sachübernahmen oder den Gründungsaufwand vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit geschädigt wurde, so sind der AG alle Gründer als Gesamtschuldner zum Ersatz persönlich verpflichtet. Bei der GmbH gibt es nach § 11 II GmbHG die Handelndenhaftung mit dem Privatvermögen.
Klug verhandelt ist die halbe Miete
Was ist bei der Anmietung von Räumen für das eigene Unternehmen zu beachten? Was sollte im Mietvertrag auf jeden Fall geregelt sein? Was muss man akzeptieren?
Geschäftsraummiete, Wohnraummiete und Pacht
Geschäftsraummiete liegt immer dann vor, wenn Räume nach dem vertraglichen Zweck zur gewerblichen oder freiberuflichen Nutzung angemietet werden. Bei Mischmietverhältnissen mit Wohn- und Gewerberaum gilt das Geschäftsraummietrecht, wenn mehr als die Hälfte der Gesamtfläche der Räume gewerblich genutzt wird. Die Rechtsvorschriften zur Pacht gelten, wenn ein komplett betriebsbereites Objekt, wie z.B. eine Gaststätte, zur Verfügung gestellt wird.
Mündlich oder schriftlich?
Um einen wirksamen Mietvertrag abzuschließen, müssen sich die Vertragsparteien über die „Gebrauchsüberlassung einer Mietsache gegen Entgelt für eine bestimmte Mietdauer“ verständigen. Ein Mietvertrag über Geschäftsräume kann auch mündlich geschlossen werden. Allerdings bedürfen Mietverträge, die für einen längeren Zeitraum als ein Jahr abgeschlossen werden, der Schriftform. Es empfiehlt sich aus Beweisgründen auf jeden Fall der Abschluss eines schriftlichen Mietvertrags.
Der inhaltlichen Gestaltung des Geschäftsraummietvertrags kommt besondere Bedeutung zu, denn der gesetzliche Schutz des Geschäftsraummieters ist nicht vergleichbar mit den gesetzlichen Schutzbestimmungen des Wohnraummieters. So gelten insbesondere weder Kündigungs- und Bestandsschutz noch die Sozialklausel noch die Vorschriften zur Regelung der Miethöhe und zum Räumungsschutz. Um sicher zu gehen, dass man als gewerblicher Mieter seine Rechtsposition sinnvoll absichert, empfiehlt es sich, anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen und den Geschäftraummietvertrag sorgfältig zu verhandeln.
Mietgegenstand und Nutzungsbestimmung
Das Gewerberaummietobjekt muss nach Anschrift, Lage und Umfang genau im Vertrag beschrieben sein. Ein Gewerberaummietvertrag enthält häufig auch eine Nutzungsbestimmung, die man aus Mietersicht möglichst weit formulieren sollte, z.B. "zur gewerblichen Nutzung".
Mietzins, Nebenkosten und Kaution
Die Miethöhe kann bei Vertragsabschluss zwischen den Vertragsparteien frei vereinbart werden, wobei ortsübliche Vergleichsmieten ein Maßstab für den geforderten Mietzins sein sollten. Mietwucher ist verboten. Gezahlt wird der Mietzins in monatlichen Beträgen, jeweils zu Beginn eines Monats im Voraus. Grundsätzlich sind nach dem Gesetz mit dem Mietzins alle Nebenkosten (also die Betriebskosten) abgegolten. In der Praxis der Geschäftsraummietverträge werden die Betriebskosten allerdings meist unter Bezugnahme auf die Betriebskosten-Verordnung ganz oder teilweise auf den Mieter umgelegt. Es ist ratsam, die Nebenkostenbestimmungen im Vertrag sehr sorgfältig zu verhandeln.
Mietzeit – am besten mit Verlängerungsoption
Die Laufzeit des Vertrags kann frei vereinbart werden. Es empfiehlt sich, im Fall eines befristeten Mietverhältnisses, eine Verlängerungsklausel vorzusehen, wonach sich das Mietverhältnis über die feste Vertragsdauer hinaus automatisch um eine bestimmte Zeitspanne verlängert, wenn es nicht zum Ablauf der Mietzeit von einer der Vertragsparteien gekündigt wird. Aus wichtigem Grund ist das Mietvertragsverhältnis für beide Parteien jederzeit kündbar.
Die Beendigung einer gewerblichen Tätigkeit oder wirtschaftliche Schwierigkeiten stellen jedoch grundsätzlich keinen wichtigen Grund dar, um das Mietverhältnis zu kündigen, es sei denn, im Vertrag ist ein Sonderkündigungsrecht für den Mieter vorgesehen für den Fall des Nichterreichens konkret genannter Mindestumsatzerwartungen über einen bestimmten Zeitraum. Insgesamt empfiehlt sich ein sehr gut verhandelter individueller Mietvertrag, um das eigene Unternehmen am gewählten Standort viele Jahrzehnte erfolgreich mit überschaubaren Mietkosten etablieren zu können.
Fehlerfrei und rechtssicher
Welche Arten von Produkt-, Produzenten- und Verkäuferhaftung gibt es? Was muss ich beachten, damit meine Kunden keine Opfer von Produktmängeln werden und Schaden erleiden?
Gefahren der zunehmenden Technisierung
Diese und viele Fragen mehr stellen sich allen Unternehmern, die ihre Produkte entweder selbst herstellen oder die Waren von Dritten beziehen und mit oder ohne Weiterverarbeitung an ihre Endkunden verkaufen. In der heutigen Zeit steigen wegen der zunehmenden Technisierung immer mehr die Risiken, dass Personen durch Produkte zu Schaden kommen. Die internationale Gesetzgebung hat die Schutzbedürftigkeit der Warenabnehmer vor Augen, denen angesichts der Komplexität und Unüberschaubarkeit industrieller Massenproduktion der Nachweis konkreter Verantwortlichkeit für Schädigungen wesentlich erschwert ist.
Die gesetzgeberische und gerichtliche Entwicklung in Deutschland ist maßgeblich geprägt durch die Hühnerpestentscheidung aus dem Jahre 1968, in welcher die Haftung des Warenherstellers für Schäden durch fehlerhafte Produkte endgültig von vertragsrechtlichen Begrenzungen befreit wurde und abstrakt ein Schutz für alle Verbraucher geschaffen wurde, die Schaden durch mangelhafte Produkte erleiden. Also sind nunmehr nicht nur die Konsumenten geschützt, die als Käufer Vertragspartner des Herstellers sind, sondern auch diejenigen, die zufällig Schaden durch die mangelhafte Ware erlitten haben.
Folgende wesentlichen Rechtsgrundlagen werden von den Gerichten im Zusammenhang mit Sach- und Personenschäden durch problematische Produkte geprüft:
- Vertragliche Haftung, in der Regel aus dem Kaufvertrag resultierend, soweit ein Verschulden des Verkäufers in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt und der Anspruchsteller Käufer ist.
- Deliktrecht bei schuldhaften Pflichtverletzungen des Herstellers und des Verkäufers, die Körper- oder Eigentumsverletzungen zur Folge haben. Auch Verstöße gegen Schutzgesetze wie das Elektro- und Elektronikgerätegesetz, das Gerätesicherheitsgesetz, das Produktsicherheitsgesetz und zahlreiche weitere Normen führen zu Schadensersatz.
- Organhaftung von Vorständen, Geschäftsführern und Aufsichtsräten.
- Strafrechtliche Verantwortung für Körperverletzung, Totschlag, Sachbeschädigung etc. mit der Folge einer Geld- oder Freiheitsstrafe im Falle der Verurteilung.
- Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz bei der Verletzung von Sicherheitspflichten.
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
Das Produkthaftungsgesetz ist zum 1.1.1990 in Kraft getreten. Nach dem Produkthaftungsgesetz weist ein Produkt einen Fehler auf, wenn es im Zeitpunkt des In-den-Verkehr-Bringens nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann. Damit ersetzt das Gesetz den Fehlerbegriff durch einen anderen unbestimmten Rechtsbegriff, nämlich denjenigen der „berechtigten Sicherheitserwartungen“ des Adressatenkreises des vermarkteten Produkts sowie Dritter, die mit der Sache in Berührung kommen. Wendet sich der Hersteller mit seiner Ware ausschließlich an Fachpersonal, wie etwa bei Investitionsgütern, aber auch bei sonstigen technischen Geräten, hat das Produkt den Sicherheitserwartungen dieser Fachkreise zu genügen.
Produktrisiken, die geschultem Personal bekannt sind und deren Realisierung durch eigenes sorgfältiges Verhalten vermieden werden kann, begründen keinen Fehler. Wird das Produkt auf unterschiedlichen Vertriebskanälen mehreren Adressatenkreisen dargeboten, hat sich der Hersteller an der am wenigsten informierten und zur Gefahrsteuerung kompetenten Gruppe zu orientieren, also den jeweils höchsten Sicherheitsstandard zu gewährleisten. Relevant ist das etwa, wenn Betonmischmaschinen über den Fachhandel an Handwerksbetriebe und über Baumärkte an Heimwerker vertrieben werden.
Spar-Tipp: gebrauchte Software-Lizenzen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen grünes Licht gegeben. Hersteller können nun auch den Download ihrer Software übers Internet nicht mehr verhindern. Was Sie bei der Anschaffung und Nutzung gebrauchter Software rechtlich beachten sollten.
Nicht jedes Unternehmen kann es sich leisten, seine Rechner alle paar Jahre mit der neuesten Software, wie beispielsweise CRM-Systemen oder Datenverarbeitungsprogrammen, auszustatten. Dann stellt sich die Frage, ob es nicht auch gebrauchte Software tut. Dies kann eine lohnende Alternative sein, da oftmals auch ältere Programme den angestrebten Zweck erfüllen.
Wegweisendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)
Gebrauchte Software-Lizenzen stammen meist aus Umstrukturierungsmaßnahmen in Unternehmen, Insolvenzen oder Geschäftsaufgaben. Aufgrund schneller werdender Datenverbindungen im Internet werden mittlerweile auch komplexe Softwaresysteme immer häufiger als Download vertrieben. Die klassische Kopie auf physischen Datenträgern tritt damit immer stärker in den Hintergrund. Klingt nach einer einfachen und vor allem kostengünstigen Lösung.
Die Frage, ob der Handel mit gebrauchter Software zulässig ist oder nicht, beschäftigt deutsche und europäische Gerichte schon seit Jahren. Berechtigte ökonomische Interessen der Softwarehersteller, einen Markt für gebrauchte Software zu verhindern, stehen denen von Softwarehändlern gegenüber. Ein erstes wegweisendes Urteil fällte 2012 der EuGH, als er zahlreiche bis dahin offene Fragen des Handels mit gebrauchten Softwarelizenzen beantwortete.
2013 entschied der BGH über die Klage des Softwareherstellers Oracle gegen Händler für Gebrauchtsoftware UsedSoft. Hintergrund: UsedSoft hatte zahlreiche Lizenzen von Oracle-Software gekauft und weiterveräußert. Das Unternehmen rief seine Kunden dazu auf, die entsprechende Software von der Webseite des Herstellers herunterzuladen. Daraufhin klagte Oracle mit dem Argument der unzulässigen Vervielfältigung und Verbreitung seiner Programme.
Mobilitätsbudget – das musst du wissen
Eine Wochenkarte für Bus und Bahn, eine kurze Fahrt mit dem E-Roller oder doch lieber das Car-Sharing-Angebot bei schlechtem Wetter? Unternehmen, die ihren Mitarbeitenden dafür ein Mobilitätsbudget zur Verfügung stellen, sollen bald eine neue Möglichkeit der Pauschalbesteuerung nutzen können. Welche Voraussetzungen dazu erfüllt sein müssen, liest du hier.
Was ist das Mobilitätsbudget?
Das Mobilitätsbudget ist ein Angebot von Unternehmen für ihre Mitarbeitenden, alternative Verkehrsmitteln für privat veranlasste Reisen zu nutzen. Das Unternehmen stellt dafür einen bestimmten Betrag zur Verfügung, die Mitarbeitenden können die Verkehrsangebote je nach aktuellen Bedürfnissen, Verfügbarkeit und persönlichen Präferenzen flexibel miteinander kombinieren. Das Mobilitätsbudget ist damit eine gute Alternative zum privaten Auto oder Dienstwagen.
Was ist jetzt neu?
Im Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz 2024 wurden die Rahmenbedingungen für ein Mobilitätsbudget definiert und steuerliche Anreize für dessen Nutzung geschaffen. So sollen Unternehmen die Möglichkeit erhalten, den damit verbundenen geldwerten Vorteil für Arbeitnehmende pauschal mit 25 Prozent zu versteuern. Die Regelungen zur Dienstwagenbesteuerung sollen damit nicht verändert werden.
Welche Verkehrsmittel können genutzt werden?
Unternehmen können die Angebotswahl in ihrem Mobilitätsangebot selbst bestimmen. Grundsätzlich können neben ebenfalls steuerlich geförderten Jobtickets auch Budgets für die gelegentliche Inanspruchnahme von Sharing-Angeboten wie E-Roller, Leihräder oder Carsharing-Autos, enthalten sein. Auch Einzelfahrkarten, Zeitkarten und Ermäßigungskarten für den Bus- und Bahnverkehr, also etwa der monatliche Anteil einer BahnCard, können Teil des Mobilitätsbudgets sein.
Was fällt nicht unter das Mobilitätsbudget?
Die dauerhafte und nicht nur gelegentlichen Nutzung von Pkw ist ausgeschlossen. Auf Dauer ausgelegte Mietwagen-, Leasing- oder Abo-Modelle fallen also nicht unter das Mobilitätsbudget. Gleiches gilt für Luftfahrzeuge, Privatwagen der Mitarbeitenden und dauerhaft auch zur privaten Nutzung überlassene Dienstwagen. Wird für die Arbeitnehmenden bereits eine Pauschalbesteuerung für die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte vorgenommen, kann die Pauschalbesteuerung für ein Mobilitätsbudget nicht dafür in Anspruch genommen werden.
Wer muss das Mobilitätsbudget versteuern?
Grundsätzlich müssen die Mitarbeitenden einen solchen geldwerten Vorteil versteuern. Die Betriebe hingegen müssen entsprechende Sozialversicherungsbeiträge abführen. Werden die Pläne der Regierung umgesetzt und entschließen sich Unternehmen dann das Mobilitätsbudget künftig selbst pauschal mit 25 Prozent zu versteuern, ist dieses beitragsfrei.
Was sind die Voraussetzungen für eine Pauschalbesteuerung?
Die pauschale Versteuerung ist nur zulässig, wenn Betriebe das Mobilitätsbudget zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewähren. Zudem ist die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung auf einen Höchstbetrag von 2.400 Euro im Kalenderjahr begrenzt und kann nicht für bereits pauschal versteuerte Sachbezüge oder Zuschüsse genutzt werden. Die Regelungen sind also nur alternativ anwendbar.
Tipp: Was solltest du jetzt tun?
- Behalte die geplanten Steuerbegünstigungen im Blick!
- Prüfe, ob deine Belegschaft Interesse an einem Mobilitätsbudget als Benefit hat.
- Sprich mit deinem/deiner Steuerberater*in, um zu klären, welche Vor- und Nachteile eine Pauschbesteuerung für dein Unternehmen hat.
Der Autor Andreas Islinger – LL.M. Sozialrecht, Master of Arts in Taxation – ist Partner, Steuerberater und Leiter Rentenberatung und Lohnzentrum bei ECOVIS in München.
Die Chancen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes
Wenn Deutschland wieder ein Gründer*innenland werden soll, müssen die Rahmenbedingungen stimmen. Das hat der Gesetzgeber erkannt und zuletzt mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz einen bunten Strauß von Vorschlägen geflochten. Für Gründer*innen bieten sich so neue Chancen.
Unter steuerlichen Gesichtspunkten erwies sich bislang eine Holdingstruktur als vorteilhaft, wobei die operative Gesellschaft (GmbH) von einer ebenfalls als GmbH gestalteten Gesellschaft gehalten wurde, welche ihrerseits von dem / der Gründenden gehalten wurde. Vielfach wurde zwischen den beiden Gesellschaften noch eine Organschaft geschlossen, der ein Ergebnisabführungsvertrag zugrunde lag. Diese Struktur ermöglichte es einerseits, etwaige Gewinne lediglich mit einem kombinierten Steuersatz aus Gewerbe- und Körperschaftsteuer von circa 30% vorzubelasten, die dann als Ausschüttung von der natürlichen Person mit dem Abgeltungsteuersatz von 25% bezogen werden konnte. Andererseits war eine nahezu steuerfreie Veräußerung der operativen Gesellschaft möglich. Dieser Veräußerungserlös konnte dann wieder investiert werden und löste erst im Rahmen einer späteren Ausschüttung an den Gründer eine weitergehende Besteuerung in Höhe des Abgeltungsteuersatzes von 25% aus.
2021: Rechtsformneutralität bringt gleiche steuerliche Ergebnisse
Mit der Option zur Körperschaftsteuer können Gründende einer Personengesellschaft nunmehr das gleiche steuerliche Ergebnis erzielen, denn 2021 schuf der Gesetzgeber mit dem Körperschaftmodernisierungsgesetz eine Rechtsformneutralität bezüglich der Besteuerung von Unternehmen zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften, indem er der Personengesellschaft ein Wahlrecht zur Körperschaftsteuer eingeräumt hat. Das aus gesellschaftsrechtlicher Perspektive oft vorteilhaftere Personengesellschaftsrecht kann also gewählt werden, ohne dadurch steuerliche Nachteile gegenüber einer Kapitalgesellschaft zu erleiden.
Steuerliche Rahmenbedingungen für Mitarbeitervergütungen
Genauso wichtig sind die steuerlichen Rahmenbedingungen für Mitarbeitervergütungen. In den letzten Jahren wurden hier zwar gesetzliche Änderungen vorgenommen, diese konnten aber nur unzureichend die Realität und Bedürfnisse der Start-ups abdecken. Im Kern geht die Besteuerung davon aus, dass Arbeit jeweils gleich besteuert und nicht einer unternehmerischen Beteiligung gleichgestellt werden soll: Die Besteuerung für den/die Gründenden selbst mit seiner/ihrer Gesellschaft gilt eben nicht für die Mitarbeitenden, obwohl sie, wie der/die Gründer*innen auch, ebenfalls ihre Arbeits- und Innovationskraft einbringen.
Echte Beteiligung als Instrument immer noch realitätsfern?
Vor diesem Hintergrund scheint der einfachste Weg eine echte Beteiligung der Mitarbeitenden am Unternehmen. So erhalten sie Gewinnausschüttungen und sind an Exit-Erlösen beteiligt. Sie erlangen im Gegenzug aber auch alle mit einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung verbundenen Rechte (etwa Teilnahme- und Stimmrechte) und Pflichten (beispielsweise Treuepflichten). Ein solcher gesellschaftsrechtlicher Einfluss ist aus Sicht des Gründenden nicht immer wünschenswert, da er seine gestalterische Freiheit einschränken kann. Steuerlich stellt sich bei echten Beteiligungen das Problem, wenn die jeweilige Beteiligung unter dem Verkehrswert des Unternehmens gewährt wird. Dann liegt ein geldwerter Vorteil in Höhe der Differenz vor, der mit Zufluss einer Besteuerung wie Lohn unterliegt, obwohl keine Liquidität erlangt wird (Dry Income).
Lösung der Dry Income-Problematik
Dieses Problem hat der Gesetzgeber im Juli 2021 mit § 19a EStG abzumildern versucht, indem die Besteuerung aufgeschoben wurde. Die Einzelheiten und Anforderungen an einen solchen Steueraufschub wurden aber als realitätsfern und unzureichend angesehen. Ungewöhnlich zügig reagiert der Gesetzgeber nun mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz hierauf:
- Die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Beteiligung soll mit Veräußerung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen; ab 2024 spätestens 20 statt bisher zwölf Jahre nach deren Übertragung.
- Im Falle des Rückerwerbs der Anteile bei Verlassen des Unternehmens soll nur die tatsächlich an den/die Mitarbeitenden gezahlte Vergütung maßgeblich sein, wodurch insbesondere in Leaver-Fällen, in denen der Kaufpreis in der Regel unterhalb des Verkehrswerts der Beteiligung liegt, das Risiko einer Besteuerung von nicht realisierten Werten entschärft wird.
- Eine Besteuerung wird weitergehend bis zum Zeitpunkt des tatsächlichen Verkaufs hinausgeschoben, wenn der/die Arbeitgebende auf freiwilliger Basis unwiderruflich erklärt, dass er/sie die Haftung für die einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer übernimmt.
Hierzu müssen die Beteiligungen
- nicht vom Arbeitgebenden selbst, sondern können auch durch (Gründungs-)Gesellschafter*innen gewährt werden;
- nicht solche des Unternehmens des Arbeitgebenden, sondern können auch konzernangehörige Beteiligungen sein.
Des Weiteren wird der Anwendungsbereich dergestalt ausgeweitet, dass
- begünstigte Unternehmen solche mit bis zu 1.000 Mitarbeitenden sind, die einen Jahresumsatz von höchstens 100 Mio. EUR oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 86 Mio. EUR aufweisen, wobei diese Schwellenwerte im Zeitpunkt der Übertragung der Beteiligung oder in einem der sechs vorangegangenen Kalenderjahre nicht überschritten sein dürfen, und
- der maßgebliche Gründungszeitraum des Unternehmens maximal 20 Jahre vor dem Beteiligungszeitpunkt liegen darf.
Steuerliche Stärkung unter anderem durch Pauschalbesteuerung
Weitergehend kann der durch die Anteilsübertragung gewährte geldwerte Vorteil bei dem Mitarbeiter pauschal mit einem Steuersatz in Höhe von 25% besteuert werden und unterliegt nicht mehr dem persönlichen Einkommensteuersatz. Auch wird der Freibetrag für die verbilligte oder unentgeltliche Überlassung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen vom Arbeitgeber ab 2024 von derzeit 1.440 auf 5.000 EUR jährlich erhöht, was auch zu einer Sozialversicherungsfreiheit in gleicher Höhe führt. Dies erfordert aber, dass es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebenden handelt, die grundsätzlich allen Mitarbeitenden des Unternehmens offensteht, die ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zu diesem stehen. Daher ist dieses Tool für eine reine Managementbeteiligung nicht geeignet.
Was das Zukunftsfinanzierungsgesetz vermissen lässt
Bedauerlicherweise hat der Gesetzgeber keine Anpassung im Vermögensbildungsgesetz vorgenommen, auf welchem die Begünstigungen für die Mitarbeiterbeteiligungen aufbauen. Diese Regelungen kommen nicht zur Anwendung, wenn es sich beim Start-up um eine Personengesellschaft handelt, die sich für die Körperschaftsteuer entscheidet – und deshalb steuerlich wie eine Körperschaft behandelt wird.
Alternative Beteiligungsmodelle noch notwendig?
Dem Problem des Dry Income begegnete die Gestaltungspraxis bislang durch Hurdle- oder Growth Shares. Bei Hurdle Shares erfolgt lediglich eine Beteiligung an den zukünftigen Wertsteigerungen, weshalb diese im Zeitpunkt der Gewährung grundsätzlich nicht zu einem sofortigen steuerlich relevanten Lohnzufluss führen. Weiterhin haben sich Virtual Shares oder Virtual Options als Instrument der Incentivierung von Mitarbeitenden erwiesen. Mit solchen Ansprüchen vermeidet man wegen ihrer rein schuldrechtlichen Ausgestaltung eine gegebenenfalls nicht gewünschte Teilhabe an Zukunftsfragen des Unternehmens. Steuerlich betrachtet stellt lediglich die jeweilige (indirekte) Partizipation an den Gewinnen und/oder dem Exit-Erlös zu besteuernden Lohn dar. Dieser wird nach dem individuellen Steuersatz besteuert, sodass die steuerlichen Regelungen für Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht angewendet werden. Dem/der Mitarbeitenden fließt hier nicht bereits mit Einräumung dieser Ansprüche etwas zu, sodass sich das Dry Income-Problem nicht stellt.
Fazit
Die Regierung ist das Thema verbesserter steuerlicher Rahmenbedingungen angegangen. Man ist dabei zwar noch lange nicht bei den Vergünstigungen, die andere Standorte insoweit genießen – aber es ist ein wesentlicher Schritt. Nun müssen die Gründenden die jeweiligen Weichen selbst stellen.
Zu den Autoren:
Dr. Matthias Geurts ist Partner bei der Kanzlei Schalast und berät Venture Capital-/Private Equity-Investoren in aufsichtsrechtlichen Strukturierungsfragen und Start-ups sowie Gründer bei der Optimierung ihrer Unternehmensgestaltung, deren Finanzierung und Mitarbeiter-beteiligungsmodellen.
Dr. Marc-Andre Rousseau ist Partner bei der Kanzlei Schalast für den Bereich Venture Capital/Start-ups. Er berät Venture Capital-Investoren, Family Offices und Angel-Investoren sowie Startups in allen rechtlichen Finanzierungsfragen sowie Start-ups bei Exit- und Gewinnbeteiligungsmodellen.
