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Haftungsbeschränkung
Außer für geschlossene Immobilienfonds und Bauherrengemeinschaften in der Rechtsform einer GbR, bei denen die „quotale Haftung“ der einzelnen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen vereinbart werden kann, sind Haftungsbeschränkungen über Rechtsformvermischungen wie „GbR mbH“ oder „oHG mbH“ nicht zulässig.
Tipp: Es ist aber möglich, über individualvertragliche Sonderregelungen oder über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) den Gegenstand des Angebotes und die Haftung dafür so eng zu umschreiben, dass die geschuldete Leistung unproblematisch erbracht werden kann. Die nach der Verkehrsanschauung und gesetzlichen Vorschriften zu erwartenden Beschaffenheitsmerkmale der Ware oder der Dienstleistung müssen dabei jedoch in jedem Fall gewährleistet werden.
Fazit: Sie können Ihre persönliche Haftung zwar in Teilen beschränken, ein umfassender Versicherungsschutz etwa durch Berufshaftpflicht-, Produkthaftungs- oder Betriebshaftpflichtversicherung ist je nach Geschäft und Risiken unablässlich.