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Exkurs: Freiberufler oder Gewerbe?

Freie Berufe zeichnen sich dadurch aus, dass sie "auf besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung" beruhen. Freiberufler erbringen eine "persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Dienstleistung höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit". So sagt es das Gesetz. Freiberufler genießen im Steuerrecht einige Vorteile: Sie zahlen keine Gewerbesteuer und sie haben es bei der Buchhaltung einfacher: Statt einer komplizierten Bilanz genügt die einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Außerdem können Sie die sogenannte Ist-Besteuerung wählen und müssen dadurch die Umsatzsteuer erst abführen, wenn der Kunde die Rechnung bezahlt hat.

Ob Sie zu den Freiberuflern oder den Gewerbetreibenden gehören, können Sie nicht selbst entscheiden. Das hängt davon ab, in welche Kategorie Ihr ausgeübter Beruf eingeordnet wird. Einen ersten Überlick gibt die Liste der sogenannten Katalogberufe. Dazu zählen:

  • Heilberufe, zum Beispiel Ärzte, Zahnmediziner, Apotheker und Physiotherapeuten,
  • rechts-, wirtschafts- und steuerberatende Berufe, zum Beispiel Anwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer,
  • technisch-naturwissenschaftliche Berufe, zum Beispiel Architekten, Ingenieure, Biologen oder Informatiker,
  • Kulturelle Berufe, zum Beispiel Autoren, Lektoren, Tanztherapeuten, Regisseure.

Ähnliche Berufe wie die oben genannten können ebenfalls einen Freiberuflerstatus haben. Dies muss jedoch im Einzelfall geprüft werden. Zweifelsfälle landen immer wieder vor Gericht, wo entschieden wird, in welche Kategorie der eigene Beruf eingeordnet werden darf. Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH oder AG) sowie Personengesellschaften (OHG oder KG) werden automatisch zum Gewerbe, auch wenn die Berufe, die in den Gesellschaften ausgeübt werden, zu den Katalog-berufen gehören. Mitglieder von Partnerschaftsgesellschaften hingegen können weiterhin von den steuerlichen Vorzügen der Freiberufler profitieren. Weitere Informationen erhalten Sie beim Bundesverband Freie Berufe.

Tipp

Selbständige sind verpflichtet, ihre Einkommen- und Umsatzsteuererklärung elektronisch ans Finanzamt zu schicken. Die dafür benötigte ELSTER-Software können Sie kostenlos herunterladen.

Lohnsteuer

Wenn ein Unternehmen Mitarbeiter beschäftigt, muss es für sie Lohnsteuer abführen. Ein gewisser Prozentsatz des Bruttolohnes oder -gehalts geht direkt an das Finanzamt. Da es hier auch um Fragen rund um Steuerklassen, Freibeträge, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer geht, sollte man vor der Einstellung von Mitarbeitern einen Steuerberater zu Rate ziehen.

Körperschaftssteuer

Kapitalgesellschaften – dazu gehören zum Beispiel Firmen mit der Rechtsform UG, GmbH oder Aktiengesellschaft – müssen auf ihren Gewinn Körperschaftsteuer zahlen. Sie beträgt derzeit 15 Prozent vom Gewinn. Darüber hinaus müssen Kapitalgesellschaften einen Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer abführen. Wird ein Gewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet, ist zudem eine Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag fällig.


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Einnahmen und Einkünfte

Einnahmen und Einkünfte

Dann geht es ans Eingemachte: Sie müssen Ihre sämtlichen Einkünfte für das laufende Jahr schätzen. Vorsicht: Einnahmen sind nicht gleich Einkünfte! Bei Ihren Einkünften aus selbständiger Tätigkeit müssen Sie die Betriebsausgaben, mit denen Sie rechnen, abziehen. Weil es hier vor allem darum geht, wie hoch Ihre Steuervorauszahlungen ausfallen, müssen Sie auch mögliche Einkünfte aus anderer Quelle angeben – etwa aus Vermietung und Verpachtung oder aus nichtselbständiger Arbeit, so Sie zunächst einmal nur nebenberuflich ein Unternehmen gründen. Je niedriger das geschätzte Einkommen ausfällt, desto geringer werden die Vorauszahlungen festgesetzt. Und das auch nur dann, wenn die voraussichtlich zu zahlende Einkommensteuer im Kalenderjahr mindestens 200 Euro beträgt.

Versuchen Sie trotzdem, Ihr Einkommen nicht zu schlecht zu schätzen. Denn ansonsten erwarten Sie am Ende des Jahres hohe Nachzahlungen auf einen Schlag. Die Vorauszahlungen, die das Finanzamt festsetzt, sind übrigens vierteljährlich zu entrichten und werden auf die Jahressteuererklärung angerechnet. Tipp: Sollten Sie im Laufe des Jahres bemerken, dass Sie Ihr Einkommen zu niedrig oder zu hoch geschätzt haben, können Sie beim Finanzamt einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungsbeträge stellen.

Tipps zur Berater-Suche

  • Sowohl die Steuerberaterkammer als auch der Deutsche Steuerberaterverband bieten auf ihren Internetseiten www.bstbk.de, www.dstv.de Suchfunktionen an. Dort kann man nicht nur nach Postleitzahlen suchen, sondern auch nach Schwerpunkten und Branchen. So können Sie den Kreis der Berater schon etwas einengen.
  • Anschließend ist ein Blick auf die Internetseite – so vorhanden – hilfreich: Kommuniziert der Steuerberater klar eine Spezialisierung? Wirkt er oder sie sympathisch und kompetent? Bietet der Internetauftritt besonderen Service? Ein weiterer Tipp: Im Kollegenkreis umhören. Oft gibt es dort Empfehlungen – sowohl positive als auch negative.
  • Im kostenlosen Erstgespräch sollten Sie dann prüfen, ob die Chemie stimmt. Fragen Sie, ob ähnliche Unternehmen wie das Ihre bereits in der Mandantschaft vertreten sind. Lassen Sie einige für Sie wichtige Stichpunkte fallen – und schauen Sie, wie der Steuerberater reagiert.
  • Das könnten zum Beispiel für Heilberufler steuerbefreite Umsätze, für freie Übersetzer, Lektoren oder Publizisten die Künstlersozialkasse oder für grenzüberschreitende Unternehmer die Besteuerung von Umsätzen im Ausland sein.
  • Nicht zuletzt sollten Sie darauf achten, was Ihr Steuerberater noch anbietet – zum Beispiel betriebswirtschaftliche Analysen.
  • Wenn Sie nach diesem Check den Eindruck haben, dass Sie Ihren Berater gefunden haben, sprechen Sie auch mit ihm darüber, wie die einzelnen Leistungen abgerechnet werden.

Den Gewinn ermitteln

Im Fragebogen müssen Sie nun als nächstes angeben, wie Sie Ihren Gewinn als Selbständiger ermitteln. Für die meisten Selbständigen dürfte die Einnahmen-Überschuss-Rechnung zutreffen; Freiberufler dürfen dies immer tun. Die geforderten Angaben zur Lohnsteuer müssen Sie nur dann machen, wenn Sie von vornherein Arbeitnehmer beschäftigen. Dazu zählen im Prinzip auch Mini-Jobber – dies können Sie allerdings dann umgehen, wenn Sie sich mit ihnen auf die pauschale Lohnsteuer von zwei Prozent des Gehalts geeinigt haben. Bei der Umsatzsteuer fallen Gründer in der Regel unter die sogenannte Kleinunternehmer-Regelung.

Das bedeutet, dass Sie bis zu einem Bruttoumsatz von 17.500 Euro im Jahr der Betriebseröffnung auf die Umsatzsteuerpflicht verzichten können. Sie schreiben dann keine Umsatzsteuer auf Ihre Rechnungen, können selbst aber auch keine Umsatzsteuer aus Rechnungen, die Sie erhalten haben, geltend machen. Sie dürfen sich aber auch für die Umsatzsteuerpflicht entscheiden und auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Das kann sich dann lohnen, wenn Sie viel investieren müssen und dadurch hohe Vorsteuerbeträge geltend machen können. Allerdings legen Sie sich mit dieser Option auf fünf Jahre fest.