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Recht für Gründer Lockdown und Novemberhilfe
Novemberhilfe: Auch kleine Unternehmen und Start-ups können noch bis Ende Januar einen Antrag stellen.

Zahlreiche kleine Unternehmen sind durch die Corona-Pandemie in eine wirtschaftliche Schieflage oder eine Existenzkrise geraten. Der „Lockdown light“ und harte Lockdowns haben teils erhebliche Auswirkungen auf die Umsätze vieler Betriebe.
Um langfristig wirtschaftlichen Schäden entgegenzuwirken, unterstützt die Bundesregierung alle Betroffenen unbürokratisch mit einer „außerordentlichen Wirtschaftshilfe“, der sogenannten Novemberhilfe. Der Zuschuss, der noch bis einschließlich 31. Januar 2021 beantragt werden kann, beträgt 75 Prozent des jeweiligen durchschnittlichen Umsatzes im November 2019 und wird tageweise anteilig für die Dauer der Corona-bedingten Schließungen im November 2020 berechnet.
Wer erhält die Novemberhilfe?
Anspruch auf die Novemberhilfe haben alle Einrichtungen, die auf Grundlage der erlassenen Verordnungen der Länder vom 28. Oktober 2020 ihren Betrieb einstellen mussten. Zu diesen direkt betroffenen Einrichtungen gehören öffentliche Unternehmen, Betriebe aller Größen, Selbständige, Vereine sowie Tochterunternehmen und Betriebsstätten, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf die Unternehmen entfallen. Auch indirekt Betroffene bekommen die finanzielle Unterstützung der Bundesregierung. Sie müssen detailliert nachweisen, dass sie durch die Schließungsverordnungen im November 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent erlitten haben.
Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent
Wird der Antrag bewilligt, erhalten die Unternehmen Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des Novemberumsatzes aus dem Vorjahr, die als einmalige Kostenpauschale ausgezahlt wird. Für Solo-Selbstständige liegt die Bemessungsgrundlage für den Zuschuss beim durchschnittlichen Monatsumsatz des Vorjahres. Bei Unternehmen oder Startups, die nach dem 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, berechnet sich die Fördersumme entweder nach dem Oktoberumsatz 2019 oder nach dem Durchschnittsumsatz seit Gründung.
Rechtsanwälte können den Antrag stellen
Die Antragsstellung erfolgt auf digitalem Weg, muss jedoch von einem sogenannten prüfenden Dritten vorgenommen werden. Sachkundige Unterstützung bekommen Betroffene unter anderem bei den niedergelassenen Rechtsanwälten. Sie können die Novemberhilfe sicher beantragen. Der Antrag sollte sehr sorgfältig ausgefüllt werden, da er nur einmal gestellt werden kann. Solo-Selbständige können die Novemberhilfe bis zu einem Förderhöchstsatz von 5000 Euro in eigenem Namen selbst beantragen.
Voraussetzungen: Sie haben noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt und verfügen über ein ELSTER-Zertifikat, das auch noch jetzt über das ELSTER-Portal beantragt werden kann. Mit dem digitalen Antragsformular können Unternehmen und Solo-Selbständige außerdem eine Abschlagszahlung beantragen.
„Novemberhilfe plus“
Aktuell arbeitet die Bundesregierung an Regelungen zur Novemberhilfe plus. Sobald diese verabschiedet sind, können auch Unternehmen, die bereits die Novemberhilfe beantragt haben, die „Novemberhilfe plus“ in Anspruch nehmen. Die Leistungen werden dann miteinander verrechnet. Auch andere Zahlungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden bei der Novemberhilfe plus angerechnet.
Umsätze während der Schließungen
Erzielten die antragsberechtigen Unternehmen trotz der Schließung im November Umsätze beispielsweise durch Lieferdienste oder Außerhausverkauf, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet.
Tipp: Anwaltssuchdienst der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer
Anwältinnen und Anwälte nennt die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltssuchdienst im Internet unter https://www.rak-sh.de/
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