Es gibt keine Rechtssicherheit mehr!

Mehr rechtliche Sicherheit gefordert

Autor: Hans Luthardt
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Experten-Interview mit Dr. Andreas Lutz vom Verband der Gründer und Selbstständigen e.V. Der VGSD hat im Februar 2015 eine Arbeitsgruppe zum Thema „Scheinselbstständigkeit“ eingerichtet, die über die Missstände aufklären möchte. Anfang Juni startete die Arbeitsgruppe eine Petitionskampagne zu diesem Thema. Noch läuft die Petition - hier gibt's Details.

Das Interview

Arbeitsministerin Nahles will ein „Gesetz gegen den Missbrauch von Werkverträgen“ auf den Weg bringen. Es ist zwar zu hören, dass der ursprüngliche Entwurf weniger hart für Selbständige ausfällt, als ursprünglich gedacht, aber noch ist nichts entschieden. Das Gesetz soll dem Schutz von Solo-Selbständigen dienen, indem es die aktuelle Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung (DRV) festschreibt. Was ist Ihrer Meinung nach daran falsch?

Statt Solo-Selbstständige gezielt vor Missbrauch zu schützen werden sie durch die Verwaltungspraxis der DRV unter den Generalverdacht der Scheinselbstständigkeit gestellt. Für Auftraggeber ist es inzwischen in vielen Fällen so riskant, Einzelunternehmer und Freiberufler zu beauftragen, dass sie ihnen zunehmend gar keine Aufträge mehr geben. Eine Reihe großer Unternehmen hat faktisch einen Auftragsstopp verhängt.

Grund ist die immer rigidere Entscheidungspraxis der DRV bei Statusfeststellungsverfahren. Die dabei entwickelten Kriterien, die in erheblichem Maße dem allgemeinen Rechtsempfinden widersprechen und nicht mehr zeitgemäß sind, sollen durch das Gesetz festgeschrieben werden.

Erstes Beispiel: Wissensarbeiter brauchen heute kaum mehr als einen Computer und ein Smartphone um ihre hochbezahlte Dienstleistung zu erbringen. Das eigentliche Kapital ist das erworbene Know-how. Dieses Fehlen von Investitionen für Maschinen, Lager etc. legt die DRV ihnen dann aber als Indiz für Scheinselbstständigkeit aus.

Zweites Beispiel: Wenn ein Trainer ein Seminar hält, ist es sachlogisch notwendig, Termin, Ort und Thema zu vereinbaren. Das wird von der DRV dann teilweise schon als Weisungsgebundenheit und Eingliederung in betriebliche Abläufe und damit Scheinselbstständigkeit interpretiert, wogegen man sich in einem Sozialgerichtsverfahren wehren muss. Da ist jeder Maßstab verloren gegangen!


Stehen Solo-Selbständige tatsächlich unter Generalverdacht, scheinselbständig zu sein?

Der DGB-Vorsitzende Reiner Hoffmann hat am 4.6.2015 in der Tagesschau nach Gesprächen zu diesem Thema mit Angela Merkel und mehreren Ministern Solo- und Scheinselbstständigkeit gleichgesetzt (Link) zuvor haben dies auch andere Teilnehmer an Konferenzen zum Thema „Arbeiten 4.0“ getan. Betroffene Selbstständige waren zu dem Dialog übrigens nicht eingeladen.

Diese Gleichsetzung ist unverantwortlich, denn sie führt dazu, dass die Beschäftigung von Solo-Selbstständigen zum finanziellen und strafrechtlichen Risiko für Auftraggeber wird und diese dann keine Aufträge mehr an kleine Unternehmen vergeben.

Auch im Grünbuch zum Thema „Arbeiten 4.0“ wird Solo-Selbstständigkeit mit prekärer Beschäftigung gleichgesetzt. Dabei handelt es sich um eine äußerst inhomogene Gruppe vom freischaffenden Künstler bis hin zum hochbezahlten IT-Experten.

Was kritisieren Sie an der gängigen Praxis der Statusfeststellung, also der amtlichen Klärung, ob Scheinselbständigkeit oder echte Selbständigkeit vorliegt?

Lange Zeit galten Statusfeststellungsverfahren bei der DRV als Möglichkeit Rechtssicherheit herzustellen und viele Auftraggeber beantragten für jeden neuen Auftragnehmer standardmäßig ein solches Verfahren, trotz der mehrmonatigen Bearbeitungszeiten.

In den letzten Jahren wurden die Kriterien für eine Scheinselbstständigkeit jedoch so stark ausgeweitet, dass der Anteil der auf „abhängig beschäftigt“ lautenden Bescheide von 19% in 2006 auf 46% in 2013 zunahm. Die Entscheidungen wurden schwer vorhersehbar. Selbst spezialisierte Rechtsanwälte wagen keine Prognose mehr über den Ausgang.

Was hat vor diesem Hintergrund das aktuelle Statusfeststellungsverfahren mit Rechtssicherheit zu tun?

Das Statusfeststellungsverfahren bietet keine Rechtssicherheit mehr. Alle Experten raten davon ab, selbst ein solches Verfahren anzustoßen, denn als Antragsteller ist man auch an zu Unrecht ergangene DRV-Bescheide gebunden. Damit hat man im Wettbewerb mit anderen Unternehmen, die keine Prüfung haben vornehmen lassen, gravierende Wettbewerbsnachteile. Das Überprüfen ergangener Bescheide durch Sozialgerichte dauert mehrere Jahre. Entstandener Schaden wird nicht erstattet.

Der Feststellungsbescheid bietet selbst bei einem positiven Ausgang nur sehr eingeschränkte Rechtssicherheit, da er sich immer nur auf die aktuelle Situation zum Prüfungszeitpunkt bezieht. Und auch während des Verfahrens besteht, anders als oft behauptet, meist keine Rechtssicherheit, da die zugrundeliegenden Bedingungen in der Praxis nur selten erfüllt sind.

Selbst Betriebsprüfungen, bei denen die Auftragsverhältnisse geprüft und nicht bemängelt wurden, führen übrigens zu keiner Rechtssicherheit.

Was bewirkt die von Ihnen beschriebene Rechtsunsicherheit in der Praxis?

Zunächst einmal haben die Auftraggeber so reagiert, dass sie durch die vorsichtige Auswahl der freien Mitarbeiter (z.B. Nachweis mehrerer Auftraggeber), Formulierung der Verträge, Änderungen bei der Zusammenarbeit (was oft auf eine Schlechterbehandlung der freien Mitarbeiter hinauslief), gesellschaftsrechtliche Konstruktionen (wie Zwischenschaltung einer GmbH) usw. Sicherheit herzustellen, denn sie wollten die Selbstständigen weiter beauftragen, auf die sie ja teilweise dringend angewiesen sind, z.B. als Experten zu einem Thema.

Das hat für Auftraggeber und -nehmer zu zusätzlicher Bürokratie und Aufwand geführt. Aber zunehmend setzt sich die Erkenntnis durch, dass unabhängig vom getriebenen Aufwand eine rechtssichere Beauftragung nicht mehr möglich und gewollt ist mit der Konsequenz, dass Aufträge eher an größere Auftragnehmer mit Angestellten vergeben werden. Solo-Selbstständige werden so gegenüber diesen Unternehmen massiv benachteiligt – obwohl sie geschützt werden sollten.

Was ist also das eigentliche Motiv/Motivation seitens der Regierung, Verwaltung und Gerichte, wenn nicht der Schutz der echten Selbständigen?

Das zentrale Motiv für die Vorgehensweise ist, wie Vertreter von Regierung, Verwaltung und Gerichten immer wieder durchblicken lassen, möglichst viele Selbstständige auf diesem Weg in die Rentenversicherung zu zwingen. Es entsteht der Eindruck, dass aus fiskalischen Gründen insbesondere die gut und fair bezahlten Selbstständigen geprüft werden. Eigentlich müsste ja dort geprüft werden, wo schlecht bezahlt wird. Wenn eine Rentenversicherungspflicht für Selbstständige eingeführt werden soll, so darf dies meines Erachtens nicht willkürlich für einzelne, sondern muss demokratisch legitimiert in einem transparenten Prozess erfolgen.

Kennen Sie Beispiele, die zeigen, dass einem Selbständigen wegen des Verdachts auf Scheinselbständigkeit das berufliche Aus gedroht hat bzw. er oder sie seine berufliche Existenz verloren hat?

Es gibt zahllose Beispiele dafür, dass jemand sein Geschäft schließen musste oder wichtige Aufträge verloren hat. Vor allem aber leben viele Auftraggeber unter einer ständigen Unsicherheit. Die meisten Betroffenen wollen anonym bleiben. Wir sind deshalb froh, dass wir in unserer VGSD-Arbeitsgruppe „Scheinselbstständigkeit“ mit Christa Weidner eine Betroffene haben, die ihre Geschichte erzählt. Im zweiten Halbjahr macht sie eine Vortrags-Roadshow, die sie nach München, Hamburg, Köln, Stuttgart, Frankfurt und Berlin bringen wird. Sie musste fünf Prozesse gegen die DRV führen. Sie hat zwar alle gewonnen, aber ihr Geschäft mit 70 Mitarbeitern musste sie schließen und Jahre ihres Lebens in den Kampf gegen die DRV investieren. Sie wird bei der Vortragsserie über ihre Erfahrungen berichten, aber auch viele Tipps geben.

Was fordern Sie konkret vom Gesetzgeber, um die Rechtssicherheit herzustellen?

Zentrale Forderung ist die Entwicklung klarer, für jeden Auftraggeber und -nehmer verständlich und den Verhältnissen der heutigen Arbeitswelt angemessene Kriterien, die eine rechtssichere Auftragsvergabe ermöglichen (im Zweifel spätestens durch Hinzuziehen eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters).

Die Kriterien sollen leicht nachweisbar, als Positivkriterien formuliert („Wenn … dann selbstständig“) und nicht situationsabhängig sein. Es sollten Kriterien gewählt werden, die die Stellung der Selbstständigen stärken, statt sie zu schwächen. (Beispiel: Das Recht, einen erheblichen Teil der vereinbarten Arbeitszeit an einem selbstgewählten Ort zu erbringen.)

Arbeitsbedingungen, die auf Sachzwängen beruhen, dürfen nicht zu einer Auslegung gegen Selbstständige führen. Stattdessen sollte die Verhinderung von Missbrauch Vorrang vor der immer schwieriger werdenden Abgrenzung zwischen selbstständiger und abhängiger Beschäftigung haben.

Idealerweise würde durch solche Kriterien das Statusfeststellungsverfahren überflüssig. Bis es so weit ist fordern wir als Sofortmaßnahme: Die Weisung an die DRV, sich stärker auf tatsächlich Schutzbedürftige zu konzentrieren und Kriterien ausgewogener anzuwenden sowie die Beschleunigung des Verfahrens. Außerdem halten wir eine organisatorische Trennung der für das Statusfeststellungsverfahren zuständigen Abteilungen von der DRV für nötig, da hier Interessenkonflikte bestehen.

Sie haben fünf Kriterien entworfen, die es vereinfachen sollen, das Vorliegen von Selbständigkeit zu bestimmen. Welche sind diese?

Im Rahmen unseres Positionspapiers haben wir die folgenden Kriterien vorgeschlagen, zusammen mit Hinweisen wie sie umgesetzt werden könnten, damit es wenig Interpretationsspielraum gibt:

  1. Es handelt sich um eine freiwillige, gut informierte Entscheidung beider Seiten
  2. Der Stundensatz (nach Abzug von Reisekosten) beträgt > xx Euro
  3. Der Auftragnehmer ist Existenzgründer bzw. Berufsanfänger (z.B. erste x Jahre)
  4. Der Auftraggeber ist selbst Solo-Selbstständiger
  5. Der Auftragnehmer verfügt über einen Nachweis ausreichender Altersvorsorge (Existenzminimum im Alter ist bzw. wird abgesichert)

Auf unserer Website laden wir zu einer UserVoice-Abstimmung ein, in der Besucher eigene Kriterien und Lösungsansätze vorschlagen und aus den vorhandene auswählen können.

Was raten Sie Auftraggebern? Lieber auf Zeitarbeitskräfte zurückgreifen?

Echte Selbstständige werden sich ungern in Arbeitnehmerüberlassung drängen lassen. Wir empfehlen Auftraggebern, das Thema dem Auftragnehmer gegenüber offen anzusprechen. Jeder Selbstständige wird Verständnis dafür haben, dass wer ein angemessenes Honorar bezahlt, nicht noch 40% zusätzliche Beiträge riskieren möchte. Es sollte im gemeinsamen Interesse eine genaue Auftragsklärung stattfinden und dem Auftragnehmer größtmögliche Freiheit eingeräumt werden, was den Ort und die Zeit der Leistungserbringung betrifft.

Risikofaktoren sind u.a. die Tätigkeit beim Auftraggeber, die Bezahlung ausschließlich nach Zeitaufwand, die Nutzung von Arbeitsmitteln des Auftraggebers und kleinteilige Weisungen. Bei größeren Aufträgen ist es sinnvoll, einen Rechtsanwalt in die Vertragsgestaltung einzubeziehen. Auf unserer Website haben wir Aufzeichnungen von zwei Experten-Telkos mit Rechtsanwälten zu diesem Thema bereitgestellt, die es sich anzuhören lohnt. Wie gesagt: Die Entscheidungspraxis der DRV widerspricht dem normalen Rechtsgefühl, deshalb sollte man sich vorab genau informieren.

Vor allem aber bitten wir alle Selbstständigen, egal ob Auftraggeber oder -nehmer um die Mitzeichnung unserer Petition für mehr Rechtssicherheit unter www.vgsd.de/schein


Das Interview führte Hans Luthardt

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Rechtliche Aspekte der Einführung einer Zeiterfassungspflicht in Deutschland

Die Einführung einer Zeiterfassungspflicht in Deutschland bedeutet, dass Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen die tägliche Arbeitszeit genau erfassen müssen. Diese Regelung ist im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes festgelegt und soll sicherstellen, dass die tatsächlich geleistete Arbeitszeit nicht überschritten wird.

Die Zeiterfassungspflicht als Start-up ist ein wichtiger Bestandteil der Arbeitswelt. Sie dient dazu, die Arbeitszeiten von Mitarbeitenden zu erfassen und zu überprüfen. Es gibt jedoch auch rechtliche Aspekte, die bei der Einführung einer Pflicht zur Zeiterfassung beachtet werden müssen. So muss sichergestellt sein, dass alle betroffenen Parteien vor Beginn der Umsetzung über den Sinn und Zweck der Maßnahme informiert werden. Immerhin dient sie nicht nur dem Personal, sondern auch dem Unternehmen.

Neueste Trends und Entwicklungen im Bereich der Zeiterfassungspflicht

In den letzten Jahren hat sich im Bereich der Zeiterfassung viel getan, und es gibt immer neue Trends und Entwicklungen. Einer der aktuellsten Trends ist die Einführung von Cloud-basierten Zeiterfassungssystemen, die es Unternehmen ermöglichen, ihre Daten online zu speichern und zu verwalten. Diese Systeme bieten eine Vielzahl an Funktionen, wie beispielsweise automatische Erinnerungsfunktionen für Mitarbeitende oder Berichtsgenerierungsoptionen für Führungskräfte.

Auch biometrische Technologien haben sich als sehr nützlich erwiesen, da sie eine genauere Überwachung der Arbeitszeit ermöglichen. Mit Hilfe von Fingerabdruck- oder Gesichtserkennungssystem kann man sicherstellen, dass jeder Mitarbeitende seine tatsächliche Anwesenheitszeit registriert und nicht versucht, falsche Angaben zu machen. 

Tipps zur effizienten Nutzung von Zeiterfassungssystemen

Zeiterfassungssysteme sind ein wichtiges Werkzeug, um die Produktivität und Effizienz in Unternehmen zu steigern. Sie helfen dabei, Arbeitszeiten zu verfolgen und den Fortschritt von Projekten zu überwachen. Um das Beste aus dem Zeiterfassungssystem herauszuholen, sollte man Folgendes beachten:

Sicherstellen, dass alle Mitarbeitende mit dem System vertraut sind. Eine gute Schulung ist unerlässlich, damit alle Mitarbeitende wissen, wie man es richtig benutzt. Daraufhin sollte man klare Richtlinien für die Nutzung des Systems erstellen und garantieren, dass alle Mitarbeitende diese befolgen. Darüber hinaus kann man automatisierte Berichte und Dashboards nutzen, um die Daten leicht zugänglich zu machen und den Überblick über den Fortschritt der Projekte zu behalten. 

Das Zeiterfassungssystem kann mit anderen Tools wie Kalender- oder Aufgabenmanagement-Softwares integriert werden, um einen besseren Überblick über die Arbeit zu erhalten. Daraufhin sollten regelmäßige Meetings gehalten werden, um Feedback von allen Beteiligten einzuholen und Verbesserungsvorschläge vorzunehmen.

Wie können Start-ups die Zeiterfassungspflicht effizient umsetzen?

Start-ups können die Zeiterfassungspflicht effizient umsetzen, indem sie eine Software oder ein System verwenden, das die Erfassung und Verfolgung der Arbeitszeiten vereinfacht. Ein solches System ermöglicht es den Mitarbeitenden, ihre Arbeitszeiten zu erfassen und zu verfolgen, ohne dass manuelles Eingeben von Daten erforderlich ist. Es bietet auch Funktionen wie automatische Benachrichtigung bei Überstunden oder Abweichung vom Standardarbeitsplan.

Ein weiteres Tool, das Start-ups nutzen können, um die Zeiterfassungspflicht effizient umzusetzen, ist eine mobile App. Diese Apps ermöglichen es den Mitarbeitenden, ihre Arbeitszeit überall und jederzeit zu erfassen und zu verfolgen. Sie bietet auch Funktionen wie GPS-Tracking für Remote-Mitarbeitende sowie Berichte über geleistete Stundenzahl pro Tag oder Woche.

Abschließend sollten Start-ups sicherstellen, dass alle Mitarbeitende über die Richtlinien informiert sind und regelmäßig Schulungsprogramme anbieten, damit sie mit dem System vertraut sind.

Geld, Rechte, Pflichten

Recht für Gründer*innen: Wir zeigen die wesentlichen Themen und Standards eines Beteiligungsvertrags.

Soweit Investor*innen im Rahmen einer Finanzierungsrunde Eigenkapital zur Verfügung stellen, werden die Terms üblicherweise im Rahmen eines Beteiligungsvertrages vereinbart. Strukturell umfasst ein Beteiligungsvertrag eine Beteiligungs- und Gesellschaftervereinbarung (Investment and Shareholders Agreement). Die Beteiligungsvereinbarung beinhaltet die Struktur und die Konditionen des Investments, wohingegen die Gesellschaftervereinbarung die gegenseitigen Rechte und Pflichten der künftigen Gesellschafter*innen sowie das Verhältnis zur Gesellschaft definiert.

Beteiligungsvereinbarung

Regelmäßig werden die durch die Investor*innen zu übernehmenden Geschäftsanteile im Rahmen einer Bar-Kapitalerhöhung neu ausgegeben. Die Beteiligungsvereinbarung beinhaltet die wesentlichen Konditionen der Beteiligung und der hierfür zu erbringenden Gegenleistung ausgehend von der (im Rahmen eines Cap Table) festgelegten Pre-Money-Bewertung.

Die Gegenleistung der Investor*innen besteht zunächst aus dem unmittelbar zu leistenden Nominalwert. Als weitere Leistungen werden Zuzahlungen in die Kapitalrücklage der Gesellschaft gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB, die Einbringung von Darlehensforderungen (soweit Wandeldarlehen gewandelt werden sollen), Sachleistungen (häufig bei strategischen Investor*innen) oder sonstige Leistungen vereinbart. Die Leistungspflichten können hierbei von sog. Milestones abhängig sein, mithin von bestimmten durch das Start-up zu erreichenden Zielen. Zur Vermeidung von Konflikten sind eine klare Beschreibung der Ziele und ein Konfliktlösungsmechanismus sinnvoll. Aus Sicht der Gründenden, aber auch der weiteren Gesellschafter*innen, ist ferner ein Mechanismus wichtig für den Fall, dass ein Investor seine Leistungsverpflichtung nicht (vollständig) erfüllt. Eine solche Investor-Default-Klausel sieht regelmäßig die Rückübertragung der übernommenen Anteile durch den betroffenen Investor für den Fall seiner Nichtleistung vor.

Beteiligungsvereinbarungen enthalten zudem regelmäßig eine Verwässerungsschutzklausel. Diese räumt den Investor*innen das Recht ein, weitere neu auszugebende Geschäftsanteile zum Nominalwert zu übernehmen, falls in einer späteren Finanzierungsrunde Anteile an der Gesellschaft zu einem geringeren Anteilspreis als dem der gegenwärtigen Finanzierungsrunde ausgegeben werden (sog. Downround). Die Anzahl der zusätzlich auszugebenden Geschäftsanteile berechnet sich auf Grundlage der Ausgabepreise der betreffenden Finanzierungsrunden.

Häufig wird eine Weighted-­Average-Betrachtung vereinbart, bei der der gewichtete Durchschnittspreis aus dem Anteilspreis der Downround und der ursprünglichen Finanzierungsrunde gebildet wird. Die Investor*innen werden nachträglich so gestellt, als hätten sie zwar nicht zum

Anteilspreis der Downround gezeichnet (dies wäre ein recht investorenfreundlicher Full-Ratchet-Verwässerungsschutz), aber zu dem entsprechend definierten Durchschnittspreis.

Wichtig in der Beteiligungsvereinbarung sind ferner die dort beinhalteten Garantieregelungen und deren Rechtsfolgen. Hierbei zu unterscheiden sind sog. Title-Garantien, die insbesondere das Bestehen des gesellschaftsrechtlichen Status der Gesellschaft und der Geschäftsanteile betreffen, von den Business- und/oder Company-Garantien, die den (auch operativen) Status der Gesellschaft umfassen. Abhängig vom Zuschnitt des Geschäftsbetriebs und dem Sicherungsinteresse des/der Investor*in werden die operativen Themen häufig umfassend in einem Garantiekatalog abgebildet. Im Gegensatz zu Exit-Transaktionen sind Freistellungen für Themen aus einer Due Diligence grundsätzlich nicht gebräuchlich, hier können aber sog. Post-Closing-­Conditions verlangt sein, durch die den Gründenden Pflichten nach Signing auferlegt werden, um bestehende rechtliche Themen zu lösen.

Gebräuchlich sind Haftungs-Cap, etwa in Höhe des Gesamtinvestments des/der betreffenden Investor*in und/oder der betreffenden Finanzierungsrunde. Für die persönliche Haftung der Gründenden (soweit etwa bei einem Early-Stage-Investment vereinbart) wird häufig auf einen Cap in der Größenordnung eines Jahresgehalts der Gründenden zurückgegriffen. Die beste Absicherung der Gründenden ist jedoch eine gewissenhafte Offen­legung der Themen gegenüber dem/der Investor*in, da die Kenntnis der Investor*innen von einem Sachverhalt einen Garantieverstoß auf dieser Grundlage ausschließt. Im Sinne der Vermeidung von Konflikten empfiehlt es sich, die Art der Offenlegung in der Beteiligungsvereinbarung zu referenzieren, etwa unter Bezugnahme auf den dokumentierten Status eines Datenraums.

Gesellschaftervereinbarung

Die Gesellschaftervereinbarung regelt im Wesentlichen die Rechte und Pflichten der Gesellschafter*innen untereinander und gegenüber der Gesellschaft. Regelmäßig unterliegen die Geschäftsanteile bestimmten Verfügungsbeschränkungen, die festlegen, ob und in welchem Umfang diese übertragen und/oder belastet werden dürfen. Die Gründenden werden häufig für einen definierten Zeitraum generell daran gehindert sein, über ihre Anteile ohne Zustimmung der Investor*innen zu verfügen (sog. Lock Up). Üblich ist zudem die Vereinbarung eines Vorerwerbsrechtes (Right of First Refusal) und eines Mitverkaufsrechts (Tag-Along). Umgekehrt sind (Minderheits-)Gesellschafter*innen beim Vorliegen bestimmter weiterer Bedingungen auf Verlangen regelmäßig verpflichtet, ihre Beteiligung an einen Dritten mitzuver­äußern (Mitverkaufspflicht bzw. Drag-Along).

Mittels der sog. Liquidationspräferenz (Liquidation Preference) erhalten die Investor*innen im Rahmen eines Erlösereignisses, insbesondere eines Exits, vorrangig ihre Investitionssumme. Marktüblich ist hier derzeit ein Vorzug in Höhe des 1,0-Fachen des getätigten Investments. Verbleibende Erlöse werden anteilig auf alle Gesellschafter*innen verteilt, wobei sich die Investoren den Erlösvorzug anrechnen lassen müssen (Non-Participating-Liquida­tion-Preference).

Für Gründende wesentlich ist die Regelung zum Vesting. Diese legt fest, welche Konsequenzen das Ausscheiden eines Gründenden aus seiner Tätigkeit bei der Gesellschaft auf seine Beteiligung hat. Anknüpfend an ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis (i.d.R. Geschäftsführeranstellungsvertrag) werden bestimmte Ausscheidensszenarien in sogenannte Good-Leaver- und Bad-Leaver-Fälle aufgeteilt. Da das selbstverschuldete Ausscheiden eines Gründenden sanktioniert werden soll, muss dieser in Bad-Leaver-Fällen (i.d.R. Kündigung durch die Gesellschaft aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB; Straftaten gegenüber der Gesellschaft) sämtliche Anteile zum Nominalwert abgeben. In Good-Leaver-­Fällen wird er, abhängig von der Dauer der Zugehörigkeit zur Gesellschaft, einen Teil seiner Anteile behalten dürften (die „gevesteten“ Anteile). Mitunter sind diese treuhänderisch auf einen anderen Gesellschafter zu übertragen.

Ferner werden in der Gesellschaftervereinbarung Regelungen zur Corporate Governance und zum Wettbewerbsverbot enthalten sein. Mitsprache- und Informa­tionsrechte stellen ­sicher, dass die Investor*innen bzw. die Investor*innenmehrheit bei bestimmten Grundsatzentscheidungen, ein Mitspracherecht erhält. Üblich sind Zustimmungsvorbehalte, im Einzelfall die Einrichtung eines Beirats und regelmäßig die Verabschiedung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung.

Fazit

Ein Beteiligungsvertrag beinhaltet überwiegend Standard­regelungen, wobei sich im Detail gründer*innen-/oder investor*innenfreundliche Ausgestaltungen zeigen. Bei den Verhandlungen über die Ausgestaltung dieser Regelungen ist im Einzelfall ein Ausgleich zu finden zwischen dem (Sicherungs-)Interesse der Investor*innen und den Interessen der Gründenden.

Die Autoren:
Alexander Weber, LL.M. ist Rechtsanwalt und Partner bei Heuking Kühn Lüer Wojtek in München.
Roman Ettl-Steger, LL.M. (King’s College London) ist Senior Associate im Bereich Venture Capital am Münchner Standort derselben Kanzlei, www.heuking.de

Unternehmensverifizierung auf den sozialen Medien: Notwendig, oder nicht?

Das Internet in seiner heutigen Form hat beinahe unvorstellbare Ausmaße erreicht und bietet uns allen unglaubliche Möglichkeiten und Chancen. Wenn wir in einer neuen Stadt unterwegs sind, können wir uns nicht nur navigieren lassen oder ein Restaurant finden. Nein, wir können auch innerhalb weniger Sekunden eine Unterkunft oder ein Taxi buchen, einen virtuellen Reiseführer nutzen und nebenbei auch noch Sport streamen, und in den sozialen Medien die wichtigsten News verfolgen. Doch bei all diesen tollen Möglichkeiten lauern im Netz auch Gefahren. Ob unseriöse Internetseiten, oder Hacker, die unsere Daten abgreifen möchten, auch die Gefahren sind vielseitig. Daher möchten wir uns im Folgenden dem Thema der Verifizierung widmen und klären, ob und wie diese die Sicherheit im Internet erhöhen kann.

Keine Verifizierung von Verbrauchern bevorzugt

Wie so oft im Leben finden sich auch beim Thema der Verifizierung Argumente für und gegen eine Nutzung in Online-Casinos. Doch besonders in der iGaming-Branche sind Casinos ohne Verifizierung bei den Nutzern beliebt wie besteonlinecasinos.com berichtet.
Die Nutzer schätzen es, dass sie schnell und unkompliziert mit dem Spaß beginnen und dennoch in einer sicheren Umgebung ihr Glück herausfordern können.

Weiterhin ist es für viele Nutzer einfach auch ein besseres Gefühl, wenn sie nicht alle persönlichen Daten herausgeben müssen und erst dann starten dürfen. Eine gewisse Anonymität ist im Internet mitunter ganz angenehm.

Was genau versteht man unter einer Verifizierung?

Bei einer Verifizierung werden diverse persönliche Parameter mit den getätigten Angaben abgeglichen und dadurch sichergestellt, dass sich auch genau die Person am Rechner oder dem Smartphone befindet, die sie vorgibt zu sein.

Wenn Sie sich zum Beispiel bei einem Onlineshop anmelden und die Bankdaten hinterlegen, ist eine Verifizierung sinnvoll, um sicherzustellen, dass Sie auch Ihr persönliches Konto angeben und nicht das von einer fremden Person.

Eine Verifizierung kann dabei auf unterschiedlichen Wegen erfolgen, von der Einsendung diverser Dokumente, der Übermittlung einer TAN, bis hin zu einem Videotelefonat, die Möglichkeiten in diesem Bereich sind sehr vielseitig.

Wann ist eine Verifizierung sinnvoll und wann kann auf diese verzichtet werden?

Ein bekanntes Beispiel einer offensichtlichen Verifizierung sind die blauen Haken bei Instagram, mit denen sich Prominente oder Unternehmen bestätigen lassen können, dass es sich um den echten Account handelt.

Bei Prominenten mag dies aufgrund diverser Fan-Seiten sinnvoll sein, doch bei einem Unternehmen oder Start-up dürfte sich der daraus zu erwartende Vorteil im Online-Marketing doch sehr in Grenzen halten.

Doch die Verifizierung spielt auch bei Online-Casinos eine wichtige Rolle. Der eine Anbieter wirbt mit der vermeintlichen Sicherheit durch eine besondere Verifizierung, andere Anbieter, die auf besteonlinecasinos.com übersichtlich zusammengefasst sind, verzichten wiederum komplett auf eine Registrierung oder Verifizierung.

Dies hat den Vorteil, dass man als Nutzer direkt Geld einzahlen und spielen kann und nicht noch lange auf eine Bestätigungsmail oder Ähnliches warten muss.

Fazit

Verifizierung oder keine Verifizierung? Diese Frage müssen Sie vermutlich leider ganz persönlich für sich beantworten. Argumente finden sich für beide Ansichten, doch besonders bei Casinos im Internet kann es mitunter sehr lange dauern, bis eine vollständige Verifizierung seitens des Anbieters erfolgt.

Zeit und Geld sparen: Mediation für Start-ups

Für junge Unternehmen kann ein Rechtsstreit schnell zur Belastung werden. Denn eine rechtliche Auseinandersetzung bedeutet oft hohe Kosten und einen großen Zeitaufwand. Statt dem Ausbau des Unternehmens stehen dann häufig monate- oder gar jahrelange Prozesse im Fokus. Doch so weit muss es nicht kommen: Eine gewerbliche Rechtsschutzversicherung, wie sie etwa die Württembergische Versicherung anbietet, hilft lange vor dem Gerichtsgang mit Serviceleistungen wie zum Beispiel einer Mediation. Damit lassen sich viele Streitigkeiten in wenigen Tagen klären.

Folgendes Beispiel verdeutlicht, wie zeit- und kostenintensiv ein Rechtsstreit sein kann: Bei einem Unfall mit einem Firmenwagen geht es um einen Streitwert von insgesamt 40.000 Euro. Schon für die erste Instanz liegen die Kosten bei rund 12.500 Euro. Geht die Auseinandersetzung in die zweite Instanz kommen etwa weitere 9.000 Euro hinzu. Verfahrensdauern von mehreren Jahren sind keine Seltenheit.

Setzen Unternehmen dagegen frühzeitig auf eine Mediation, kommt es häufig schon nach zwei bis drei Tagen zu einer einvernehmlichen Lösung. Die Mediation gehört zu den außergerichtlichen Formen der Konfliktbeilegung. Durch vermittelnde Gespräche, begleitet von unabhängigen Mediatorinnen und Mediatoren, können sich die streitenden Parteien möglichst stressfrei aussprechen und einigen. Die Württembergische Versicherung unterstützt die Konfliktlösung durch Mediation mit bis zu 3.000 Euro je Versicherungsfall.

Frühzeitig Rat einholen

Geschäftliche Konflikte können schneller als gedacht entstehen. Ein Start-up, das gerade noch in der Entstehungsphase ist, kann zum Beispiel Probleme mit einer unvollständigen Firmenwebsite bekommen. Rechtliche Lücken im Impressum oder bei der Datenschutzerklärung sind ein häufiger Ausgangspunkt für Streitigkeiten. Ein anderes Szenario: Die Vermieterin oder der Vermieter der Büroflächen erhöht schon nach kurzer Zeit die Miete, obwohl die nächste Mieterhöhung erst zu einem späteren Zeitpunkt vertraglich vereinbart war.

In solchen Fällen gilt: Rechtzeitig die eigene Rechtschutzversicherung informieren und handeln, bevor die Situation eskaliert. Das Angebot der Württembergischen umfasst zum Beispiel eine telefonische Rechtsberatung. Hier können sich Gründerinnen und Gründer Rat von einem erfahrenen Anwaltsteam einholen und früh die richtigen Schritte einleiten.

Im Premium Schutz haben Start-ups darüber hinaus auch Anspruch auf juristischen Rat in Form von Vertragsprüfungen – zum Beispiel rund um Arbeitsverträge. Eine Anwältin oder ein Anwalt checkt vorab die Verträge und gibt Tipps.

Corona-Pandemie verstärkt Bedarf an Arbeits-Rechtsschutz

Die Auswirkungen der Pandemie haben in vielen Unternehmen Streitigkeiten rund um das Arbeitsrecht verschärft – etwa in den Bereichen Kurzarbeit oder Homeoffice. Gerade für junge Unternehmen ist es hier hilfreich, sich auf rechtlichen Rat durch Fachanwältinnen und Fachanwälte verlassen zu können.

Wenn außergerichtliche Einigungen scheitern, hilft manchmal nur der Gang vor Gericht. Eine Rechtsschutzversicherung steht Gründerinnen und Gründern auch hier zu Seite. Übernommen werden unter anderem die Vergütung von Anwältinnen und Anwälten, Gerichtskosten, Kosten der Verwaltungsbehörde sowie für Sachverständige oder Zeuginnen und Zeugen.

Erfahren Sie mehr zur gewerblichen Rechtsschutzversicherung der Württembergischen.

Tarifverträge: auch für Gründer ein Thema?

Warum es auch für Gründer und Entrepreneure ratsam ist, sich mit dem Thema Tarifverträge arbeitsrechtlich auseinanderzusetzen.

In Deutschland wie auch in anderen vergleichbaren Ländern (zum Beispiel Österreich) richten sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nicht nur nach dem Gesetz, sondern in vielen Fällen auch nach sogenannten Tarifverträgen. Eine solche Tarifbindung trifft landesweit auf mehr als die Hälfte aller aufrechten Arbeitsverhältnisse zu, wenngleich mit ruckläufiger Tendenz: Den jeweils aktuellsten verfügbaren Zahlen zufolge beläuft sich die tarifvertragliche Abdeckungsquote auf 53% aller westdeutschen und 45% aller ostdeutschen Arbeitnehmer - was innerhalb der letzten zwanzig Jahre ein Minus von 23 bzw. 18% bedeutet. Nichtsdestotrotz gilt das grundgesetzlich gewährleistete System der Tarifautonomie auch heute noch als wesentliche sozial- bzw. wirtschaftspolitische Errungenschaft, die allzu großer staatlicher Einflussnahme vorbeugt und sowohl aus Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmersicht gewisse Vorzüge besitzt. Somit ist es auch für Gründer und Entrepreneure ratsam, sich mit den wesentlichen Eigenschaften dieses Rechtsinstituts auseinanderzusetzen.

Was ist ein Tarifvertrag?

Das Wesen eines Tarifvertrags lässt sich am besten in Abgrenzung zu einem individuellen Arbeitsvertrag erläutern. Während letzterer zwischen einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern geschlossen wird, sind an der Ausarbeitung von Tarifverträgen immer auch organisierte Interessensvertreter beteiligt: Als Verhandlungsparteien fungieren dabei Gewerkschaften einerseits und Arbeitgeberverbände andererseits - wobei auch die Konstellation Gewerkschaft/Einzelunternehmen möglich ist; man spricht je nachdem von Verbands- oder Firmentarifverträgen. Die Bindung an einen Tarifvertrag hat aus Arbeitnehmersicht die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft zur Voraussetzung; analog dazu ergibt sie sich für den Arbeitgeber in der Regel aus der Zugehörigkeit zu einem Verband. In der Praxis kommen aber auch nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer in den Genuss kollektivvertraglich vereinbarter Konditionen, wenn eine solche Rückkoppelung einzelvertraglich vereinbart wurde. Selbstverständlich wird aber auch die weitreichende Tarifautonomie von elementaren gesetzlichen Rahmenbedingungen vorgeprägt (Beispiel Mindestlohn). Umgekehrt kann ein bestimmter Tarifvertrag durch eine Erklärung des zuständigen Regierungsmitglieds in den Rang der Allgemeinverbindlichkeit gehoben werden, um ihn auf alle Arbeitgeber im jeweiligen sachlichen und räumlichen Geltungsbereich auszuweiten.

Die Inhalte eines Tarifvertrags

Alle Tarifverträge setzen sich im Wesentlichen aus zwei Abschnitten zusammen: einem schuldrechtlichen Teil, der die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern regelt (zum Beispiel die sogenannten Friedens-, Durchführungs- und Verhandlungspflichten) sowie einem normativen oder inhaltlichen Teil, der die Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse selbst betrifft. Dabei geht es nicht bloß um die medial oft im Vordergrund stehende Bezahlung (Arbeitsentgelt), sondern auch um nicht minder relevante Aspekte wie Arbeitsbedingungen, Arbeitszeiten und Urlaubsansprüche. Darüber hinaus enthält der normative Teil Bestimmungen über das Zustandekommen und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen (Abschluss- und Beendigungsnormen) sowie über Fragen der Betriebsverfassung. Unter inhaltlichen Gesichtspunkten können unter anderem folgende Arten von Tarifverträgen unterschieden werden:

Gehaltstarifvertrag: regelt die Bezahlung der Mitarbeiter, wobei hierbei nach unterschiedlichen Gehaltsgruppen differenziert werden kann. Dieser Typus zeichnet sich durch eine eher kurze Laufzeit aus und muss entsprechend oft neu verhandelt werden.

Für die Definition der oben genannten Gehaltsgruppen bestehen gegebenenfalls eigene Gehaltsrahmentarifverträge.

Manteltarifvertrag: enthält keine Bestimmungen zur Entlohnung, sondern befasst sich mit den übrigen wesentlichen Aspekten des Arbeitsverhältnisses. Dazu zählen wiederum Kündigungsfristen, Urlaubsansprüche oder Arbeitszeiten. Der Manteltarifvertrag besitzt eine deutlich längere Gültigkeitsdauer als der Gehaltstarifvertrag.
Da keine rechtsverbindliche Unterteilung von Tarifverträgen existiert, gibt es noch zahlreiche weitere Bezeichnungen. Abseits inhaltlicher Fragen ist der Begriff des Flächentarifvertrags von großer Bedeutung: Dieser gilt für ganze Branchen (z.B. öffentlicher Dienst, Metallindustrie oder Einzelhandel) bzw. Regionen und stellt eine der häufigsten Erscheinungsformen von Tarifverträgen dar.

Vorteile eines Tarifvertrags und Relevanz für Gründer

Für die tarifgebundenen Parteien besitzt der Abschluss eines Tarifvertrages eine gesetzesähnliche Bindungskraft. Dies schränkt natürlich den individuellen Spielraum ein - und damit eine gewisse Flexibilität im Hinblick auf Bezahlung oder Arbeitsumfeld, die gerade zu Beginn von Gründern und ihren Beschäftigten geschätzt wird. Dass dennoch viele Arbeitgeber aktiv von den Möglichkeiten der Tarifautonomie Gebrauch machen, hat gute Gründe: Während Arbeitnehmer etwa von besseren Arbeitsbedingungen und höheren Löhnen profitieren, schätzen Unternehmer vor allem die konkurrenzdämpfenden Auswirkungen auf das Lohnniveau und das Ausbleiben von Streiks (diese sind für die Gültigkeitsdauer des Kollektivvertrags ausgeschlossen). Für Gründer lässt sich im Ergebnis folgende Überlegung anstellen: Während in der Anfangsphase die Vorteile einer flexiblen und tarifungebundenen Ausgestaltung von Arbeitsverhältnissen überwiegen mögen, kann sich dieses Verhältnis bei anhaltendem Wachstum und Personalzuwachs umkehren - nicht zuletzt deshalb, weil neu eintretendes, aber bereits berufserfahrenes Personal die durch Kollektivverträge garantierten Konditionen zu schätzen weiß.

Arbeitszeiten im Homeoffice - Das ist zu beachten

Viele Arbeitnehmer wollten schon lange lieber aufgrund der flexibleren Arbeitszeitgestaltung im Homeoffice arbeiten. Durch Corona und den dazugehörenden Lockdown ist dieser Wunsch zur Realität geworden. Das könnte auch nach der Pandemie noch so bleiben, denn für viele Bürotätigkeiten ist das Homeoffice völlig ausreichend. Doch auch dort gelten arbeitszeitliche Grenzen und Regularien. Beginn, Ende und Pausen können nicht einfach so vom Mitarbeiter selbst bestimmt werden. Im Folgenden nun die wichtigsten Informationen und Tipps zum Thema Arbeitszeiten im Homeoffice.

Arbeitszeitgesetz und Vereinbarungen zur Arbeitszeit

Auch im Homeoffice gelten weiter die Vereinbarungen zur Arbeitszeit und natürlich die Arbeitszeitgesetze. Ist eine Höchstarbeitszeit von beispielsweise acht Stunden vereinbart, darf diese nicht einfach so überschritten werden. Auch Ruhepausen von mindestens 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden 45 Minuten müssen eingehalten werden. Auch müssen zwischen Ende des vorherigen Arbeitstages und Beginn des Neuen grundsätzlich 11 Stunden Freizeit sein.

Arbeitszeiterfassung

Ein sehr spezielles Thema ist das der Arbeitszeiterfassung. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet alle Stunden, die über die Höchstarbeitszeit von acht Stunden hinausgehen, aufzuzeichnen. Diese Pflicht kann jedoch auch an den Arbeitnehmer übertragen werden. Vor Ort haben die meisten großen Unternehmen ein Zeiterfassungssystem, welches im Homeoffice allerdings nicht genutzt werden kann. Kann auf solche Systeme online zugegriffen werden, dann müssen diese auch von Mitarbeiter genutzt werden. Dazu gibt es hilfreiche Tools, wie zum Beispiel die kostenlose Stundenzettel Vorlage von Papershift, womit man eine Arbeitszeiterfassung von überall aus möglich machen kann.

Wann Überwachungsmaßnahmen angebracht sind

Grundsätzlich kann ein Arbeitszeitbetrug zu einer fristlosen Kündigung führen. Nicht jeder Arbeitnehmer geht sorgsam mit diesem Privileg um und geht während der Arbeitszeit anderen Dingen nach oder ist gar nicht erst erreichbar. Wird die notwendige Arbeitsleistung erbracht, kann man das Thema sicherlich locker angehen, wird diese aber nicht mehr ausreichend erbracht, wird es schwierig. Überwachung darf jedoch nur dann stattfinden, wenn ein klarer Anlass besteht. Ein einfacher Verdacht reicht nicht aus, dieser muss auf Tatsachen gestützt werden. Regelmäßige Kommunikation und gute Abstimmung können solche Themen oftmals bereits frühzeitig vom Tisch räumen und Missverständnisse vermeiden.

Arbeits(zeit)schutz

Vor allem hinsichtlich des Arbeitszeitschutzes ist eine genaue Aufzeichnung sehr wichtig. Der Arbeitgeber hat eine Überwachungs- und Fürsorgefunktion und muss sich darum kümmern, dass die gesetzlichen Beschränkungen eingehalten werden. Wird über einen betrieblichen Laptop gearbeitet, kann dieser beispielsweise die Nutzung nur für einen bestimmten Zeitraum freigeben oder aber man arbeitet mit Cloud Lösungen bzw. E-Mail Accounts die nach einer bestimmten Zeit nicht mehr zur Verfügung stehen.

Müssen Mitarbeiter im Homeoffice permanent erreichbar sein?

Nur weil man im Homeoffice arbeitet, heißt das nicht, dass man auch ständig erreichbar sein muss. Vor allem nicht in der Freizeit. Ausnahmen müssen vertraglich festgehalten werden und es gelten die Grundsätze des Arbeitszeitgesetzes. Der Arbeitgeber ist aber auch befugt feste Zeitfenster einzurichten, in denen man erreichbar sein muss oder eben an Telefonkonferenzen teilnimmt.

Flexible Arbeitszeiten

Wann man sich vorher mit dem Arbeitgeber abspricht, dann ist auch eine gewisse Flexibilität im Homeoffice gewährleistet, die dieses ja gerade erst so attraktiv macht. Das beruht allerdings auf Gegenseitigkeit, da die meisten Arbeitnehmer auch deutlich zufriedener sind, wenn sie den Arbeitsalltag selbst gestalten dürfen. Wenn man während der Arbeitszeit mal schnell die Waschmaschine befüllt ist das auch noch nicht gleich ein Verstoß. Vertrauensarbeitszeit ist immer noch das beste Modell, da das Homeoffice auch nach Corona noch eine große Rolle spielen wird und der Arbeitnehmer die erforderlichen Leistungen in der Regel auch von sich aus erbringt.

Fehlerfrei und rechtssicher

Welche Arten von Produkt-, Produzenten- und Verkäuferhaftung gibt es? Was muss ich beachten, damit meine Kunden keine Opfer von Produktmängeln werden und Schaden erleiden?

Gefahren der zunehmenden Technisierung

Diese und viele Fragen mehr stellen sich allen Unternehmern, die ihre Produkte entweder selbst herstellen oder die Waren von Dritten beziehen und mit oder ohne Weiterverarbeitung an ihre Endkunden verkaufen. In der heutigen Zeit steigen wegen der zunehmenden Technisierung immer mehr die Risiken, dass Personen durch Produkte zu Schaden kommen. Die internationale Gesetzgebung hat die Schutzbedürftigkeit der Warenabnehmer vor Augen, denen angesichts der Komplexität und Unüberschaubarkeit industrieller Massenproduktion der Nachweis konkreter Verantwortlichkeit für Schädigungen wesentlich erschwert ist.

Die gesetzgeberische und gerichtliche Entwicklung in Deutschland ist maßgeblich geprägt durch die Hühnerpestentscheidung aus dem Jahre 1968, in welcher die Haftung des Warenherstellers für Schäden durch fehlerhafte Produkte endgültig von vertragsrechtlichen Begrenzungen befreit wurde und abstrakt ein Schutz für alle Verbraucher geschaffen wurde, die Schaden durch mangelhafte Produkte erleiden. Also sind nunmehr nicht nur die Konsumenten geschützt, die als Käufer Vertragspartner des Herstellers sind, sondern auch diejenigen, die zufällig Schaden durch die mangelhafte Ware erlitten haben.

Folgende wesentlichen Rechtsgrundlagen werden von den Gerichten im Zusammenhang mit Sach- und Personenschäden durch problematische Produkte geprüft:

  • Vertragliche Haftung, in der Regel aus dem Kaufvertrag resultierend, soweit ein Verschulden des Verkäufers in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt und der Anspruchsteller Käufer ist.
  • Deliktrecht bei schuldhaften Pflichtverletzungen des Herstellers und des Verkäufers, die Körper- oder Eigentumsverletzungen zur Folge haben. Auch Verstöße gegen Schutzgesetze wie das Elektro- und Elektronikgerätegesetz, das Gerätesicherheitsgesetz, das Produktsicherheitsgesetz und zahlreiche weitere Normen führen zu Schadensersatz.
  • Organhaftung von Vorständen, Geschäftsführern und Aufsichtsräten.
  • Strafrechtliche Verantwortung für Körperverletzung, Totschlag, Sachbeschädigung etc. mit der Folge einer Geld- oder Freiheitsstrafe im Falle der Verurteilung.
  • Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz bei der Verletzung von Sicherheitspflichten.

Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz

Das Produkthaftungsgesetz ist zum 1.1.1990 in Kraft getreten. Nach dem Produkthaftungsgesetz weist ein Produkt einen Fehler auf, wenn es im Zeitpunkt des In-den-Verkehr-Bringens nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann. Damit ersetzt das Gesetz den Fehlerbegriff durch einen anderen unbestimmten Rechtsbegriff, nämlich denjenigen der „berechtigten Sicherheitserwartungen“ des Adressatenkreises des vermarkteten Produkts sowie Dritter, die mit der Sache in Berührung kommen. Wendet sich der Hersteller mit seiner Ware ausschließlich an Fachpersonal, wie etwa bei Investitionsgütern, aber auch bei sonstigen technischen Geräten, hat das Produkt den Sicherheitserwartungen dieser Fachkreise zu genügen.

Produktrisiken, die geschultem Personal bekannt sind und deren Realisierung durch eigenes sorgfältiges Verhalten vermieden werden kann, begründen keinen Fehler. Wird das Produkt auf unterschiedlichen Vertriebskanälen mehreren Adressatenkreisen dargeboten, hat sich der Hersteller an der am wenigsten informierten und zur Gefahrsteuerung kompetenten Gruppe zu orientieren, also den jeweils höchsten Sicherheitsstandard zu gewährleisten. Relevant ist das etwa, wenn Betonmischmaschinen über den Fachhandel an Handwerksbetriebe und über Baumärkte an Heimwerker vertrieben werden.

Auswirkungen auf den Unternehmensalltag

Auswirkungen auf den Unternehmensalltag

Auch nachdem das Unternehmen neue Mitarbeiter eingestellt hat, muss das AGG beachtet werden. Der Unternehmer muss reagieren, wenn er von Diskriminierung erfährt. Hilfreich ist daher Prävention in Form einer Schulung aller Beschäftigten über die Unzulässigkeit von Benachteiligungen. Weiterhin müssen die Arbeitsbedingungen oder der Zugang zu Weiterbildungsmaßnahmen fair geregelt sein. Zwar gibt es keine gesetzliche Vorschrift, die „gleichen Lohn für gleiche Arbeit“ fordert, die Vergütung darf aber nicht wegen eines der im Gesetz genannten Merkmale geringer bemessen werden.

Benachteiligung kann auch von Kunden und Geschäftspartnern ausgehen. Lehnt etwa ein Kunde den Kontakt zu einem homosexuellen Mitarbeiter ab und schikaniert diesen, so ist der Unternehmer verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen. Notfalls muss dem diskriminierten Mitarbeiter der Kontakt zu den betreffenden Kunden oder Geschäftspartnern erspart werden. Häufig helfen jedoch freundliche und offene Worte, um die Wogen zu glätten und die Situation für alle wieder positiv zu gestalten. Auch das kann passieren: Wer etwa als Restaurantbetreiber einzelne Gäste abweist, braucht gute Sachargumente, damit ihm dies nicht als Diskriminierung ausgelegt werden kann. Gelingt es Kunden, im Streitfall Indizien für eine Benachteiligung vorzulegen, so liegt die Beweislast beim Unternehmer.

Erfolgreich Ansprüche Dritter abzuwehren erfordert nicht nur diskriminierungsfreie Entscheidungen, sondern auch eine umfassende Dokumentation. Denn wer – auf das Beispiel des Gastronomen bezogen – nachweisen kann, dass zum Zeitpunkt der abgelehnten Reservierung kein Tisch mehr frei war und erst später andere Reservierungen gecancelt wurden, hat gute Chancen, ohne Kosten und Imageverlust aus dem Streit hervorzugehen.

Fazit

Die hier geschilderten Fälle müssen nicht zwingend zu Gerichtsverfahren führen, können aber schneller als gedacht für unnötigen Ärger und Belastungen sorgen. Denn gesunder Menschenverstand reicht hier allein nicht aus. Daher lohnt die Lektüre des Gesetzestextes, um sensibler für die darin festgelegten Bestimmungen zu werden. Das AGG können Sie kostenlos im Internet downloaden unter www.gesetze-im-internet.de.

Schutz von Marken

Der Schutz von Marken

Die Marke ist mit Abstand das am meisten verbreitete gewerbliche Schutzrecht. Von ihrer Grundidee her ist die Marke der Name eines Produktes. Sie ist jedoch wesentlich vielfältiger. Eine Marke kann Logos, Firmennamen, Slogans, Farben und Töne absichern. Dabei schützt sie davor, dass identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen unter einer identischen oder ähnlichen Bezeichnung angeboten werden. Schutzvoraussetzung für die Eintragung ist, dass die Marke in der Lage ist, die unter ihr geschützten Produkte von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden und dass sie für diese Produkte nicht beschreibend ist.

Diese Voraussetzungen prüft das DPMA von Amts wegen im Eintragungsverfahren. Nicht geprüft wird hingegen, ob bereits ältere identische oder ähnliche Marken eingetragen sind. Diese Überprüfung muss der Anmelder vielmehr selbst durchführen. Ist die Marke einmal eingetragen, kann sie theoretisch für unbegrenzte Zeit bestehen. Es müssen lediglich alle zehn Jahre die Verlängerungsgebühren beim DPMA eingezahlt werden.

Schutz per "signo"

Mit dem Programm "Schutz von Ideen für die gewerbliche Nutzung" (Signo) unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) Hochschulen, Unternehmen und freie Erfinder bei der rechtlichen Sicherung und wirtschaftlichen Verwertung ihrer Ideen. Ausführliche Informationen und die Angebote rund um das staatliche Förderprogramm "Signo" finden Sie im Internet unter www.signo-deutschland.de

Ungelöst: Ideen- und Konzeptschutz

Häufig möchten Existenzgründer auch eine besondere Idee oder gleich ein ganzes Geschäftskonzept schützen lassen. Hier gilt jedoch der Grundsatz, dass weder Ideen noch Konzepte schutzfähig sind. Der Gesetzgeber möchte verhindern, dass es zu Monopolisierungen von Ideen kommt. Dies hat Konsequenzen für denjenigen, der ein innovatives Geschäftskonzept entwickelt hat. Da er für die Idee oder das Konzept kein Schutzrecht erlangen kann, muss er sich auf andere Weise vor dem Kopieren durch Dritte schützen. Das Zauberwort lautet hier "Geheimhaltung".

Alles, was sich geheim halten lässt, sollte auch vertraulich behandelt werden. Sofern es unumgänglich ist, die Idee mit einem Dritten zu besprechen, muss im Vorfeld eine Geheimhaltungsvereinbarung getroffen werden. Hierbei ist es wichtig, den Inhalt des offenbarten Wissens möglichst exakt zu beschreiben. Nur so kann später bestimmt werden, ob der Dritte das offenbarte Know-how verwendet hat. Außerdem genügt es nicht, den Dritten zur Geheimhaltung zu verpflichten. Gleichzeitig muss geregelt werden, welche Konsequenzen bei einem Verstoß gegen die Vereinbarung drohen.

Hier bietet sich die Vereinbarung einer Vertragsstrafe an, die für jeden Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht die Zahlung eines pauschalen Geldbetrags statuiert. Unterbleibt eine solche Vertragsstrafe-Regelung, muss der Unternehmer in einem späteren Prozess seinen Schaden konkret darlegen und beweisen. Das ist meist nicht möglich.

Der Vertragsabschluss

Das dritte Verfahren vor dem BGH behandelte die Frage, ob ein Konkurrent die Bezeichnung „Beta Layout“ als Keyword verwenden darf, obwohl ein Wettbewerber die Unternehmensbezeichnung „Beta Layout GmbH“ führt. Auch in diesem Fall erschien jeweils bei der Eingabe des erwähnten Suchworts eine Anzeige für die Produkte des Konkurrenten. Der BGH verneinte wiederum eine Markenrechtsverletzung, diesmal aufgrund fehlender Verwechslungsgefahr. Der Internetnutzer würde nämlich nicht automatisch annehmen, dass die neben der Trefferliste erscheinende Anzeige von der Beta Layout GmbH stammt.

Tipp:

Trotz der abweisenden Entscheidungen des BGH in Sachen Markenrechtsverletzung durch Keywords ist Vorsicht bei der Auswahl von Keywords geboten. Insbesondere sollte die Verwendung von fremden Markennamen als Keyword bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs unterbleiben.

Der Vertragsabschluss

Auch im Internet kommen Verträge nach den Regeln des BGB zustande. Für den Vertragsschluss (bspw. für einen Kaufvertrag) bedarf es danach eines Angebots und einer darauf folgenden Annahme dieses Angebots. Die meisten Waren- oder Dienstleistungsangebote auf deutschen Webshops oder Homepages sind jedoch noch keine Angebote im Rechtssinne. Sie stellen lediglich Aufforderungen des Betreibers an den Kunden dar, seinerseits ein Angebot („Ich bin interessiert“) abzugeben. Auf den Internetpräsenzen wird lediglich – wie in einem Schaufenster – über das Warenangebot informiert.

Der Betreiber einer Internetpräsenz muss bei der Aufführung seiner Produkte bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllen, die entweder bereits gesetzlich verankert sind oder von der Rechtsprechung festgelegt wurden. So sind beispielsweise gemäß §1 der Preisangabenverordnung die Verkaufspreise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Der Bundesgerichtshof verlangt z.B., dass die ausgestellte Ware vorrätig sein muss, bzw. ein deutlicher Hinweis zu erfolgen hat, wenn dies nicht der Fall ist. Bei einem Verstoß drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Über die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung wurde bereits im zweiten Teil der Serie berichtet. Erst die Handlung des Kunden – z.B. das Absenden des Bestellformulars – stellt rechtlich gesehen das Angebot auf Abschluss eines (Kauf-)Vertrags dar.

Der Vertrag ist zu diesem Zeitpunkt also noch nicht geschlossen. Der Anbieter der Waren oder Dienstleistungen im Internet nimmt dieses Angebot dann in der Regel durch eine Auftragsbestätigung per E-Mail an. Wichtig: Bei der auf die Bestellung des Kunden folgenden Bestätigungs-E-Mail handelt es sich nicht zwingend schon um die Annahme des Vertrags. Häufig kommt der Betreiber der Internetpräsenz hierdurch lediglich seiner gesetzlichen Verpflichtung nach, dem Kunden den Zugang der Bestellung unverzüglich zu bestätigen.

Die Eingangsbestätigung wird rechtlich daher in der Regel noch nicht als Annahme angesehen. Es kommt jedoch entscheidend auf den Wortlaut der E-Mail an. Wenn z.B. in dieser Bestätigungs-E-Mail bereits zur Zahlung des Kaufpreises aufgefordert wird, erwartet der Kunde eine Lieferung der Ware, sodass von einer Annahme des Vertrags auszugehen ist.

Nur ohne Zwang möglich

Nur ohne Zwang möglich

Denn ist das Verhältnis zwischen den Inhabern erst gespalten, fällt es ihnen oft schwer, nach einer einvernehm­lichen Lösung zu suchen. Manchmal ist es dann sogar schon zu spät für eine Mediation. Zumal ein kleiner Passus im Gesellschaftervertrag genügt. Meier und Habermehl zum Beispiel haben einen simplen Mustertext abgetippt, den man bei den Mediationszentren der Industrie- und Handelskammern oder bei Mediatoren direkt erhält. Darin heißt es: „Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden oder sich darauf beziehenden Streitigkeit vor Klageerhebung bei einem ordentlichen Gericht (oder Schiedsgericht) eine Mediation durchzuführen.“

Mehr braucht es nicht, um guten Mutes in die Zukunft zu gehen. Für alle Eventualitäten abgesichert ist man als Gründer damit zwar noch immer nicht. Schließlich können Problem ebenso mit Kunden oder Geschäftspartnern auftauchen. Aber auch für diese Fälle gilt, dass man bereits im Vertrag festhalten kann, bei Uneinigkeiten eine Mediation durchzuführen. „Man sollte eine entsprechende Klausel in jeden Vertrag aufnehmen – bis hin zum Mietvertrag“, rät Mediatorin Hinrichs.

„Deswegen wird heute keiner mehr schief angeguckt“, weiß sie. „Und wenn doch, sollte man lieber mal nachhaken, warum die Vertragspartei das nicht will.“ Möglicherweise sei dies ein Indiz dafür, dass von vorne­herein nicht fair gespielt werde. Klar ist allerdings auch: Zwingen kann man zur Mediation niemanden. Es ist eine Grundvoraussetzung der Media­tion, dass sich beide Parteien zum Gespräch bereit erklären. Zu einem offenen Gespräch, bei dem jeder sagt, was er denkt. Bei dem es nicht darum geht, Recht zu haben oder das letzte Wort, sondern ganz alleine darum, die Wogen zu glätten und nach einer Lösung zu suchen.

Eine abgeschlossene Mediation
erzeugt immer eine Win-Win-Situation

Klären, was wirklich wichtig ist

Wie schnell eine Mediation erfolgreich abgeschlossen werden kann, hängt deshalb immer auch von den agierenden Parteien ab. Dabei sind sie schlau, wenn sie von Anfang an Kooperationswille und Lösungsorientiertheit zeigen. Schließlich kostet jede Sitzung Geld. Stundensätze von 150 Euro und mehr sind keine Seltenheit. Doch das Geld ist gut angelegt. Das gilt nicht nur für in der Zukunft eventuell auftretende Streitigkeiten. Auch im Gründungsprozess selbst können die angehenden Unternehmer von der Mediation profitieren, findet Melanie Schwarzer. In diesen „Klärungsgesprächen“, wie die Inhaberin des Unternehmens „Dialog und Konsens“ dazu sagt, können sich die Gründer darüber verständigen, was den anderen wichtig ist, welche Ziele sie sich ste­cken und auf welchem Weg sie diese erreichen wollen. „Vor allem sollte man sich in diesen Gesprächen einmal klarmachen, was passiert, wenn das Unternehmen nicht so läuft, wie man es sich vorgestellt hat“, sagt Schwarzer. Aus ihrer Erfahrung als Mediatorin, Rechtsanwältin, Coach und Gründungsberaterin weiß sie, dass es für den Geschäftserfolg immens wichtig ist, bei diesen wichtigen Themen Einigkeit zu erzielen – und die Punkte schriftlich festzuhalten. Trotzdem seien die Gründer diesen Gesprächen ge­genüber wenig aufgeschlossen. „Die meisten denken wohl: Diskutieren können wir auch alleine.“

Wohin dieser Gedanke führt, zeigt die Statistik: Immerhin muss jedes zweite Unternehmen nach spätestens fünf Jahren wieder aufgeben. Die Gründe dafür sind zwar vielschichtig, aber fest steht auch: Wenn es an der Basis wackelt, fällt schnell das gesamte Unternehmen in sich zusammen. Arne Meier ist sich dessen bewusst. „Klar können wir alleine diskutieren“, sagt er. „Aber wir sind nicht so blauäugig zu glauben, dass wir in diesen Diskussionen immer zum gleichen Ergebnis gelangen.“

Zur Checkliste Mediation: Der Ablauf

Risiko: Die Rechte Dritter

Risiko: Die Rechte Dritter

Das größte Risiko einer Markenanmeldung ist Folgendes: „Das Amt prüft nur formelle Aspekte, aber nicht, ob die Rechte Dritter verletzt werden“, weiß Thomas Meinke, Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Meinke, Dabringhaus und Partner, Dortmund. Deshalb sei es notwendig, selbst zu recherchieren, welche Rechte verletzt werden könnten, sagt Anwalt Meinke. Das gelte nicht nur für ältere, bereits eingetragene Marken. „Ein Firmenname oder Logo kann auch gegen Urheber-, Persönlichkeits- oder Namensrechte verstoßen“, erklärt der Rechtsexperte Meinke.

Zum Beispiel gegen Paragraf 37 des Handelsgesetzbuches. Nach dieser Vorschrift muss sich jede neue Firma an einem Ort von allen anderen dort ansässigen deutlich unterscheiden. Das gilt sowohl für den Firmennamen als auch für Geschäftsbezeichnungen. Wer zum Beispiel einen „Getränkehandel Müller“ in seiner Heimatstadt aufmachen und mit dem Produkt „Müllers Brause“ an den Start gehen will, muss prüfen, ob ein solches Geschäft mit gleichen oder ähnlichen Namen und Produkten vor Ort bereits vorhanden ist.

Auch ist zu beachten, dass ein Unternehmen Markenschutz erhalten kann, ohne offiziell eine Marke beim Patent- und Markenamt anzumelden. Wie das? Wenn ein Zeichen im Geschäftsverkehr genutzt wird und von mindestens 25 Prozent des Umfeldes gekannt wird, gilt es auch ohne Registereintrag als Marke. „Bei neu gegründeten Unternehmen ist dies sehr selten der Fall“, räumt Rechtsanwalt Thomas Meinke ein. Aber: Als kleines Unternehmen könne man solche Nutzungsmarken größerer Unternehmen verletzen, so Meinke. Aufpassen müssen Gründer auch bei Anmeldung einer Internetadresse. Der Wortlaut einer Domain kann gegen Marken- und Namensrechte Dritter verstoßen.

Recherchen helfen

Der Markenexperte Meinke empfiehlt deshalb umfangreiche Recherchen vor einer Anmeldung. Neben Anwälten bieten das Patent- und Markenamt (DPMA), Analysebüros, Agenturen, Industrie- und Handelskammern oder Patentinformationszentren Recherche-Dienste an. Das Pateninformationszentrum der Kasseler Hochschulen (PIZ) bietet eine Marken-, Domain- und Handelsregisterrecherche an. Es kann auch selbst recherchiert werden. Der private Anbieter Infobroker.de bietet deutschlandweite Firmenrecherchen. Das DPMA bietet eine kostenfreie Suche nach Stichwörtern an, allerdings nur bezogen auf die eigene Datenbank. Dort finden sich Marken, die bereits im Register des Markenamtes eingetragen sind oder die nach einer Anmeldung im Markenblatt veröffentlicht wurden.

Bereits angemeldete Zeichen, deren Veröffentlichung aber noch aussteht, werden freilich nicht angezeigt. „Deshalb sollte eine Recherche nach einigen Wochen wiederholt werden“, sagt Rechtsanwalt Thomas Meinke. Er empfiehlt, neben einer Suche nach identischen Begriffen „unbedingt eine komplette Kollisionsrecherche durchzuführen“. Diese würde auch eine Suche nach möglicherweise verwechselbaren, ähnlichen Zeichen umfassen. „Ein Irrtum kann teuer werden“, sagt Anwalt Meinke.

Schadenersatz droht

Das weiß Sonja Rendez aus eigener Erfahrung. Die eingetragene Marke eines Schuhproduzenten wurde ihr zum Verhängnis – obwohl sie im Vorfeld recherchierte. Sie gründete „Anna und Paul – handgemachte Lauflernschuhe“. Zum Sortiment gehört auch das Modell „Blümchen“ mit rosa oder beigefarbenen Blumen, „Katze“ mit einer Motivstickerei in den Farben Pink und Marine oder „Cinderella“ - ein Taufschuh in Weiß oder Beige. Die Vorzüge der Schuhe aus Naturleder beschreibt die Kölnerin wie folgt: „Die Schuhe sitzen gut, passen sich flexibel an und rutschen nicht“. Genau diese Eigenschaften hätte sie vermisst, als sie für ihre eigenen Kinder – Anna und Paul – Schuhe gesucht hätte. Also produzierte Sie kurzerhand selber welche.

Um sich vor Nachahmern zu schützen, hat sie das Firmenlogo, ein „Anna und Paul“-Schriftzug mit den Umrissen eines Kinderschuhs, als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt eintragen lassen. Auch für das Design der Schuhe hat die gelernte Modemacherin erfolgreich Schutzrechte beantragt. Bis auf ein Modell, das sie im Jahr 2003 entwarf. Ein Schuh-Hersteller klagte dagegen, da er seine Marke verletzt sah. Der Hersteller bekam Recht. Das Gericht sah eine zu große Verwechslungsgefahr zwischen den Schuhverzierungen des Anna-und-Paul-Modells und der Marke des klagenden Schuhproduzenten. Sonja Rendez musste das Paar, das gerade sehr erfolgreich angelaufen war, aus dem Sortiment nehmen und schloss einen Vergleich mit dem Hersteller. Überlebt hat sie trotzdem. Oder gerade deswegen. Der Laden läuft. „Solche Rückschläge machen einen härter und zäher“, sagt die Jungunternehmerin. Aus ihrer Erfahrung empfiehlt sie: „Wenn Gründer sich nicht sicher sind, ob sie eine Marke verletzen, sollten sie im Zweifel auch aktuelle Gerichtsurteile lesen, bevor sie ein Produkt auf den Markt bringen.“

Zur Checkliste Was kann geschützt werden und Internetseiten zum Markenschutz

Keine Chance für Piraten

Wie Sie durch Geheimhaltungsvereinbarungen Ihre Geschäftsidee, Ihre Entwürfe oder Produkte effektiv schützen und somit dem geistigen Ideenklau einen Riegel vorschieben.

Als Handels- und Gesellschaftsrechtsexpertin im Expertenforum des Bundeswirtschaftsministeriums berate ich seit vielen Jahren Gründer ehrenamtlich, die im Internet auf der Seite www.existenzgruender.de anonymisiert Fragen rund um das Thema Recht stellen dürfen. Dort erreichte mich folgende Frage, die ich wegen ihrer grundlegenden Bedeutung für viele Gründer zum Thema dieses Beitrags machen möchte:

Anfrage an das BMWi-Expertenforum

„Ich würde gern mal Ihren Rat einholen, wie ich mich verhalten soll, wenn die Bank, die mir einen Kredit zur Existenzgründung anbieten soll, vertrauliche Daten an Konkurrenzfirmen weiterleitet und mir nahe legt, die Idee zu verkaufen oder in eine Beteiligung zu gehen.“ Nun sind die Informationen in dieser Anfrage sehr vage. Um eine verbindliche Auskunft geben zu können, müsste man alle Einzelheiten des Sachverhaltes genau kennen. Deutlich wird aber, dass der Gründer sich vor dem Gespräch mit der Bank ganz offensichtlich nicht abgesichert hat. Das Bankgeheimnis schützt ihn nämlich nicht, wenn er von seiner Geschäftsidee erzählt und sich unverbindlich nach einem Kredit erkundigt.