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Vorzeitige Rückgabe bei Leasingverträgen
Ein besonders hohes Risiko besteht, wenn man seinen Wagen vor Ende des Leasingvertrags zurückgeben will oder muss. Denn mit dem Vertragsabschluss wurde eine vertragliche Verpflichtung eingegangen, die grundsätzlich einzuhalten ist. Wer für drei Jahre least, muss auch für drei Jahre bezahlen. Es kommt vor, dass das Auto nicht mehr gefällt, sich die Familienverhältnisse geändert haben und ein größeres Modell benötigt wird oder ein Unternehmen mit Außendienst und einem entsprechenden Fuhrpark wegen wirtschaftlicher Flaute Mitarbeiter entlassen muss. Dann wird man die nicht mehr benötigten Fahrzeuge zurückgeben wollen und steht vor dem Dilemma, den Leasingvertrag nicht einhalten zu können. Die Leasinggesellschaft entlässt einen nur aus dem Vertrag, wenn man entsprechenden Schadenersatz bezahlt. Das kann teuer werden.

Finanzierung ist besser, wenn das Durchhalten der Leasingdauer fraglich ist
Wer sein Auto vorzeitig zurück gibt, muss es zum Rückgabezeitpunkt taxieren lassen. Es kann passieren, dass der ermittelte Wert geringer ist als der ursprünglich kalkulierte Restwert, sodass eine saftige Zahlung fällig wird, um aus dem Vertrag aussteigen zu können. Wer nicht ganz sicher ist, ob er die Vertragsdauer auch tatsächlich durchhalten kann, fährt bei einem Autokauf mit Finanzierung meist besser.

Möglichkeit: Jemanden finden, der den Vertrag übernimmt
Wer sein Auto vorzeitig zurückgeben muss, kann sich jemanden suchen, der in den Vertrag einsteigt und ihn bis zum Vertragsende fortführt. Das wird in der Regel nicht zu den gleichen Konditionen klappen, die man selbst bekommen hat, denn das Auto verliert ja im ersten Jahr am meisten an Wert. Das kommt aber immer noch günstiger, als den Vertrag aufzulösen und die verlangte Entschädigung zu bezahlen. Der Leasinggeber wird der Übernahme zustimmen, wenn die Bonität des Übernehmers in Ordnung ist. Die Umschreibung kostet i.d.R. um die 500 Euro.

Vorsicht bei Steuer-Tricks
Eine hohe Leasing-Sonderzahlung verbunden mit einer ebenfalls hohen Leasingrate wurde in der Vergangenheit gern als Steuertrick eingesetzt: Der Restwert nach Ablauf der Leasingdauer wurde dabei bewusst sehr niedrig angesetzt. Das hatte den Hintergrund, dass die Möglichkeit besteht, das Auto zum festgelegten Restwert zu kaufen. Ein Unternehmer, der ein Auto für 50.000 Euro fährt, zum Beispiel einen Porsche Boxster, eine hohe Sonderzahlung und Rate zahlt, für den beträgt der im Vertrag festgelegte Restwert vielleicht 15.000 Euro. Tatsächlich ist das Fahrzeug aber deutlich mehr wert. Er hat die hohen Leasingraten in seinem Unternehmen als Betriebsausgaben abgesetzt und seine Ehefrau kauft das Auto dann für sehr günstige 15.000 Euro. Das funktioniert in der Regel jedoch nicht, weil sich die Finanzverwaltung den Leasingvertrag sehr genau ansieht. Sie überprüft den Verkehrswert z.B. anhand der Schwacke-Liste und wird diese Gestaltung nicht akzeptieren.

Die Ein-Prozent-Regelung - für wen gilt sie?
Die Ein-Prozent-Regelung gilt grundsätzlich für Unternehmer, die ihr Auto zu mehr als 50 Prozent betrieblich nutzen. Der Unternehmer muss für einen repräsentativen Zeitraum, in der Regel für drei Monate, alle Fahrten und die dabei gefahrenen Kilometer festhalten. Betriebliche Fahrten sind dabei auch die Fahrten zu Fortbildungen und die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb. Anschließend werden die betrieblichen Fahrten zu den Gesamtfahrten in Relation gesetzt. Wenn dann die betriebliche Nutzung über 50 Prozent liegt, ist man im Anwendungsbereich der Ein-Prozent-Regelung. Wichtig: Die Ein-Prozent-Regelung gilt für alle auch privat genutzten Fahrzeuge, egal ob die Fahrzeuge gekauft oder geleast sind.

Wie berechnet sich die Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung?
Grundlage für die Berechnung ist der Bruttolistenpreis des Fahrzeuges, abgerundet auf volle 100 Euro. Der Bruttolistenpreis ist der Listenpreis des Herstellers einschließlich Umsatzsteuer. Wenn der Bruttolistenpreis beispielsweise 40.000 Euro beträgt, beträgt der monatliche Privatanteil 1 Prozent davon = 400 Euro. Das wären dann 4800 Euro pro Jahr. Das ist der Vorteil aus der Privatnutzung des Fahrzeuges und somit der Betrag, der dem Gewinn wieder hinzugerechnet wird.


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