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So tragen Sie Ihre Marke ein


Schritt 1

Sind diese Vorüberlegungen abgeschlossen, sollte zunächst eine sog. Markenrecherche erfolgen. Diese Re­cherche trägt dem Um­stand Rechnung, dass eine nach den oben genannten Kriterien entwickelte Marke bereits in identischer oder ähnlicher Form von einem Dritten angemeldet worden sein könnte und dadurch Verwechslungsgefahr be­steht. Ist dies der Fall, könnte der Dritte mittels Widerspruchs- oder Löschungsklage gegen die jüngere Marke vorgehen, was für den späteren Anmelder mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zudem besteht die Gefahr, vom Inhaber der älteren Marke auf Schadensersatz belangt zu werden. Hierbei ist zu beachten, dass die Verwechslungsgefahr nicht nur durch die ähnliche Schreibweise, sondern auch durch den ähnlichen Klang der Marken entstehen kann. So würde zum Beispiel die Marke „Coca Cola®“ auch mit den Marken „Koka Kola“, „Cocacola“, „Coco Kola“ usw. kollidieren. Wegen dieser Komplexität sollte die Markenrecherche nicht ohne einen im Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt erfolgen.

Schritt 2

Nach Abschluss der Re­cherche kann die neue Marke angemeldet werden, bei­spielsweise vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Anwaltszwang besteht vor dem DPMA nicht, gleichwohl ist dazu zu raten, einen Spezialisten hinzuzuziehen, da Fehler in der Anmeldung später nicht oder nur noch beschränkt korrigiert werden können. Die jeweiligen Markenämter halten die notwendigen Anmelde­formulare bereit. Das DPMA bietet alle Formulare auch online unter www.dpma.de zum Abruf an. Das Formular muss vollständig ausgefüllt und sodann an das zuständige Markenamt gesandt werden. Es muss wenigstens Angaben über den An­melder, die Wiedergabe der Marke sowie das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis enthalten. In eiligen Fällen sollte die Anmeldung vorab per Telefax erfolgen, um sich den sog. Anmeldetag zu sichern. Dieser ist bei der Kollision mit einer anderen Marke entscheidend für die Frage, welche Marke die älteren Rechte beanspruchen kann.

Schritt 3

Die Kosten für die Anmeldung betragen derzeit 300 Euro (Stand 2012). Dieser Betrag erhöht sich unter anderem dann, wenn mehr als drei Klassen an­gemeldet werden.

Was wird amtlich geprüft?

Im Anschluss an die Anmeldung prüft das DPMA, ob die Marke schutzfähig ist. Insbesondere wird überprüft, ob die Marke beschreibenden Charakter hat oder nicht hinreichend unterscheidungskräftig ist. Das DPMA prüft hingegen nicht, ob die angemeldete Marke mit anderen Marken kollidiert. Dieses Risiko trägt allein der Anmelder, was die Notwendigkeit einer Markenrecherche noch einmal unterstreicht. Liegen keine Schutzhindernisse vor, trägt das DPMA die Marke ein und veröffentlicht diese im elektronischen Markenblatt. Der Anmelder erhält eine Urkunde über die Eintragung und kann von diesem Zeitpunkt an seine Marke benutzen.

Nach Veröffentlichung der Markeneintragung können Inhaber älterer Marken binnen drei Monaten Widerspruch gegen die Eintragung beim DPMA einlegen. Über den Widerspruch wird dann im Widerspruchsverfahren entschieden. Sind die Einwendungen des Widersprechenden begründet, wird die Marke wieder gelöscht. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist ist das Anmeldeverfahren abgeschlossen. Die Marke kann dann nur noch per Löschungsklage zu Fall gebracht werden.

Markenüberwachung

Nach erfolgreicher Markenanmeldung ist eine Markenüberwachung dringend zu empfehlen. Diese bildet quasi das Gegenstück zur Markenrecherche. Der Inhaber einer eingetragenen Marke sollte regelmäßig überprüfen, ob iden­tische oder ähnliche Zeichen angemeldet oder eingetragen werden.

Nur so kann er die Widerspruchsfrist von drei Monaten wahren und kostenintensive Löschungsklagen vermeiden. Gleichzeitig beugt eine solche Markenüberwachung einer Markenverwässerung vor. Werden nämlich mehrere ähnliche Marken ins Register eingetragen, besteht die Gefahr, dass die Unterscheidungskraft der Marken schwindet, was im schlimmsten Fall zum Verlust des Markenrechts führen kann.