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Pflichten zur Vermeidung von Konstruktionsfehlern

Der Hersteller muss durch geeignete Organisationsmaßnahmen dafür sorgen, dass Produkte dem neuesten technischen Stand sowie dem durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch vorausgesetzten Sicherheitsstandard entsprechen. Wissenschaftlich-technische Standards spielen eine erhebliche Rolle, wenn es gilt, die Fehlerhaftigkeit eines Produkts zu ermitteln. Allerdings kann aus dem Umstand, dass das Produkt den einschlägigen Regelwerken, also etwa DIN-Normen, VDE-Bestimmungen bzw. vergleichbaren Regelungen der europäischen Normungsorganisationen entspricht, nicht ohne weiteres auf seine Fehlerfreiheit geschlossen werden. Öffentlich-rechtliche Normen und DIN-Vorschriften konkretisieren lediglich die Sorgfaltspflichten des Herstellers, stellen aber keine abschließende Festlegung seiner Verantwortlichkeit dar. Typischerweise liegt ein Konstruktionsfehler vor, wenn die ganze Produktserie damit behaftet ist, weil der konstruktive Entwurf eines Produkts nicht so gestaltet ist, dass er vermeidbare Schädigungen hindert.

Pflichten zur Vermeidung von Fabrikationsfehlern

Der Hersteller muss durch geeignete Maßnahmen dafür sorgen, dass der Fabrikationsprozess so geregelt ist, dass einwandfreie, sichere Produkte erzeugt und bei der Fabrikation insbesondere einzelne fehlerhafte Stücke bei einer eingehenden Endkontrolle vor dem Vertrieb aussortiert werden. Fabrikationsfehler haften typischerweise nur einzelnen Stücken an, den sogenannten Ausreißern. Der konstruktive Entwurf ist also in Ordnung.

Zur Checkliste Produktsicherheit

Pflichten zur Vermeidung von Instruktionsfehlern

Auffällig oft waren in jüngerer Zeit Instruktionspflichten im Streit, die Frage also, wie weit die Pflicht des Herstellers reicht, vor Produktgefahren zu warnen und über sie aufzuklären. Die Rechtsprechung verfolgt eine strenge Linie. So ist etwa über die Gefahren bei einer Dauerverabreichung stark gesüßter Getränke an Kleinkinder zu warnen, über die Gefahr von Feuerwerkskörpern, namentlich in der Hand von Kindern, über die Gefahr beim Fallenlassen einer Pistole, selbst über die Gefahren einer Fingerverletzung bei einem Papierreißwolf. Die Anforderungen gehen bisweilen sehr weit. Andererseits haben deutsche Gerichte stets betont, dass eine Warnpflicht nicht besteht, wenn die Gefahrenkenntnis zum allgemeinen Erfahrungswissen der Produktbenutzer gehört.

Haftende

Haftende sind – laut Produkthaftungsgesetz – der Hersteller, ferner Zulieferer fehlerhafter Teilprodukte, Importeure, Quasi-Hersteller und (kraft einer Fiktion im Gesetz) dann der Vertriebshändler oder der Verkäufer, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann. Quasi-Hersteller ist derjenige, der sich durch das Anbringen eines entsprechenden Kennzeichens als Hersteller des Produkts ausgibt, obwohl er es in Wahrheit gar nicht ist. Produkthaftpflichtversicherungen gibt es zwar, diese sind jedoch, je nach der Produktart, kostspielig. Auch ist der Deckungsumfang oft sehr eingeschränkt. Bei einem möglichen oder bereits eingetretenen Fall der Produkthaftung ist die anwaltliche Beratung zu empfehlen.


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Gebrauchte Software-Lizenzen

Gebrauchte Software sollte Standardsoftware sein

Unternehmen, die auf diese Weise auf gebrauchte Software zurückgreifen und möglicherweise Geld sparen möchten, sollten aber zunächst darauf achten, dass es sich um Standardsoftware handelt. Diese unterscheidet sich von der speziell für ein Unternehmen entwickelten Individualsoftware dadurch, dass sie einen klar definierten Anwendungsbereich abdeckt und als vorgefertigtes Produkt gekauft werden kann.
Wie bei einem normalen Softwarekauf gehört auch eine sorgfältige Prüfung des Angebots und der Vertrauenswürdigkeit des Softwarehändlers sowie des Vorbesitzers dazu. Außerdem hat schon der EuGH klargestellt: Software darf nur dann weiterverkauft werden, wenn der Verkäufer sie nicht weiter nutzt.

Vorsicht bei vermeintlichen notariellen Testaten

Vorsichtig sollten Unternehmen sein, wenn Softwarehändler ihnen dies durch ein notarielles Testat bestätigen wollen. Gleiches gilt, wenn solch ein Testat nachweisen soll, beim Erwerb der Lizenz sei alles ordnungsgemäß abgelaufen. Schon 2011 hatte nämlich das Landgericht Frankfurt den Einsatz dieser Testate untersagt. Das Problem dabei: Durch ein Notartestat mit der Bezeichnung „Notarielle Bestätigung zum Softwarelizenzerwerb“ werde der Eindruck erweckt, der Notar habe die rechtliche Wirksamkeit der Lizenzübertragung geprüft und quasi amtlich bestätigt. Dies ist ihm in der Regel aber nicht möglich, weil einzelne Dokumente wie etwa eine Bestätigung des ursprünglichen Lizenznehmers über den Erhalt des Kaufpreises für eine solche Beurteilung nicht ausreichen.
Vorsichtig sollten Unternehmen darüber hinaus auch bei Schnäppchen-Angeboten gebrauchter Software sein. Hier könnte es sich um Fälschungen handeln, wie sie jüngst bei Microsoft-Betriebssystemen auftauchten. Bedeutsam ist auch, dass gebrauchte Software nur dann weiterverkauft werden darf, wenn sie – rechtlich gesprochen – „im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht“, sprich verkauft wurde. Die Rechte aus Softwaremietverträgen kann der Ersterwerber daher nicht ohne Zustimmung des Softwareherstellers auf einen Dritten übertragen.

Software-Mietmodelle werden Marktanteile gewinnen

Softwarehersteller, denen die aktuelle Rechtsprechung zum Softwarehandel ein Dorn im Auge ist, werden künftig verstärkt versuchen, ihre Produkte nicht mehr zur zeitlich unbefristeten Nutzung zu übertragen. Mietmodelle mit jährlicher Nutzungsgebühr wie etwa Application Service Providing oder Software as a service (SaaS) werden weiter größere Marktanteile gewinnen. Hier wird sich künftig verstärkt die Frage stellen, ob Softwarehersteller die „Untervermietung“ ihrer Software an Dritte tatsächlich vollständig unterbinden können.