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Gewerbliche Schutzrechte nutzen

Bei den gewerblichen Schutzrechten gibt es vor allem die technischen Schutzrechte durch Patente, Ge­brauchsmuster, Sortenschutz (bei Züchtungen) und den Halbleiterschutz. Nichttechnische wichtige gewerbliche Schutzrechte sind Marken (Wort- und Bildmarken), Ge­schmacksmuster (Designs und Modelle), geografische Herkunftsangaben und geschäftliche Bezeichnungen (Unternehmenskennzeichen und Werkstitel). Um einen derartigen Schutz im Inland zu erlangen, kann man sich an das Deutsche Patent- und Markenamt wenden (www.dpma.de), das auch viele Service- und Informationsleistungen anbietet. Zur Unterstützung bei der Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten empfiehlt es sich, eine Patentanwaltskanzlei oder eine Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz zu be­auftragen.

Im Bereich geistiger Schöpfungen gibt es beispielsweise das Urheberrecht, das Recht des ausübenden Künstlers, das Recht des Herstellers eines Tonträgers, das Recht des Datenbankherstellers, das Recht des Sendeunternehmers u.v.m.

Sicherheit durch notarielle Hinterlegung

Von großer Bedeutung sind im gewerblichen Rechtsschutz und im Wettbewerbsrecht die Fragen der Urheberschaft und des Zeitpunktes der Entwicklung. Sofern ein Gründer oder Unternehmer eine interessante neue Idee hat, sich aber noch nicht sicher ist, ob diese schutzfähig ist, ob er sie vermarkten will bzw. ob sich der wirtschaftliche Aufwand für einen professionellen gewerblichen Rechtsschutz lohnt, empfiehlt es sich, Aufzeichnungen, Tonträger, Datenträger, Bilder etc. mit allen Details einem Notar zu zeigen und bei diesem sodann die betreffenden Materialien in einem verschlossenen Umschlag zu hinterlegen. Auf diese Weise kann im Fall von Streitfragen rechtssicher und zeitnah der Nachweis zur Urheberschaft geführt werden. Die geschilderte Maßnahme der notariellen Hinterlegung erfreut sich in der Praxis auch großer Beliebtheit zur Sicherung von künstlerischen Entwürfen und Designs.

Der richtige Umgang mit Rechtsverletzern

Vorsorgliche Warnungsschreiben, klassische Abmahnungen im Verletzungsfall sowie Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sollten sofort geltend gemacht werden, wenn eine Rechtsverletzung auch nur im Ansatz erkennbar wird. Dabei sollte – wenn (noch) möglich – gleichwohl ein konstruktiver Ton gewählt werden, um für beide Seiten akzeptable Ergebnisse zu erhalten.

Mein Rat

Dem eingangs zitierten Gründer aus dem BMWi-Expertenforum habe ich über die Beschreibung der Rechtslage hinaus für seinen konkreten Fall, bei dem die Idee schon an Dritte kommuniziert worden war, empfohlen, auch die positive Seite der An­gebote zu sehen und etwaige Ko­operationen, die Vergabe einer Lizenz oder die Beteiligung Dritter mit Kapital an seinem Unternehmen sorgfältig zu prüfen.

Checkliste: Vorsorge-Tipps gegen Ideenklau

  • Schützen Sie Ihre Idee, Produkte etc. durch Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Marken u.v.m. beim Deutschen Patent- und Markenamt.
  • Nutzen Sie die notarielle Hinterlegung von Aufzeichnungen, Skizzen etc. als Teil des gewerblichen Rechtschutzes, insbesondere auch im künstlerischen Bereich.
  • Verhandlungen mit Beratungsdienstleistern, Geldgebern, Lieferanten, Kunden etc. sollten Sie erst dann führen, wenn diese eine Geheimhaltungsvereinbarung unterschrieben haben. Setzen Sie keine Signale, wonach Sie doch mit einer Offenbarung der Inhalte an unbekannte Dritte einverstanden sein könnten.


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Gebrauchsmuster-Schutz

Gebrauchsmuster-Schutz

Das Gebrauchsmuster wird häufig als das „Patent des kleines Mannes“ bezeichnet. Im Unterschied zum Patent werden die Neuheit und der „erfinderische Schritt“ bei der Anmeldung vom DPMA nicht von Amts wegen geprüft. Es handelt sich also beim Gebrauchsmuster um ein ungeprüftes Schutzrecht. Dies hat zur Folge, dass viele Gebrauchsmuster eingetragen werden, die tatsächlich nicht schutzfähig sind. Viele Existenzgründer melden daher Gebrauchsmuster an, ohne vorher zu überprüfen, ob die Erfindung überhaupt schutzfähig ist. Dies kann fatale Folgen haben, da beispielsweise der Lizenznehmer, der Lizenzgebühren für ein unwirksames Gebrauchsmuster gezahlt hat, diese vom vermeintlichen Inhaber zurückverlangen kann.

Außerdem erfolgt die Löschung des zu Unrecht eingetragenen Gebrauchsmusters auf Kosten des Inhabers, was ebenfalls ein nicht zu un­terschätzendes Risiko darstellt. Weitere Unterschiede zum Patent sind die verkürzte Schutzdauer von zehn Jahren und die Tatsache, dass das Gebrauchsmuster nicht für Verfahren, sondern nur für Produkte erteilt wird.

Bevor Sie sich Schutzrechte gesichert haben, sollten Sie Folgendes beherzigen:

  • Bewahren Sie in jedem Fall Stillschweigen über Ihre Erfindung/
    Ihr Design/Ihre Marke.
  • Sichern Sie sich notfalls mit Geheimhaltungsvereinbarungen ab.
  • Recherchieren Sie zunächst selbst, ob es bereits ein(e) identische(s) oder ähnliche(s) Erfindung/Design/Marke gibt.
  • Kontaktieren Sie rechtzeitig einen spezialisierten Rechts- oder Patentanwalt und sichern Sie Ihre Rechtsposition.

Design-Schutz

Das Kapital vieler Start-ups liegt in den Designs ihrer Produkte. Unabhängig davon, ob es sich um Mode, Möbel, Schmuck oder Spielzeug handelt, kann grundsätzlich das Design jedes körperlichen Gegenstandes geschützt werden. Vielen wird nicht bewusst sein, dass beispielsweise das Design des klassischen Stahlrohrstuhls so­wie das Erscheinungsbild mancher Pkw-Karosserien Designschutz genießen.

Für den Unternehmer ist dies gleich von doppelter Bedeutung, weil er erstens prüfen muss, ob "sein" Design schon von einem Dritten geschützt ist und weil er zweitens das Bewusstsein entwickeln muss, dass sein eigenes Design schutzfähig sein kann. Designschutz kann über drei verschiedene Wege erlangt werden, wobei zwei Wege kraft Gesetzes zum Schutz führen und einer die Anmeldung des Designs erfordert. Kraft Gesetzes kann ein Design über das Urheberrecht und den sogenannten "Wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz" geschützt sein.

Das Urheberrecht entsteht mit der Schöpfung des Werkes und erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Dabei kommen nur solche Designs in den Genuss des Urheberrechts, bei denen es sich um "angewandte Kunst" handelt. Voraussetzung ist, dass das Design die Durchschnittsgestaltung "deutlich überragen" muss. Diese Grenze wird von der Rechtsprechung streng ausgelegt, sodass die wenigsten Designs diese Hürde überspringen können. In der Praxis sind es meist Designklassiker aus dem Bereich Möbeldesign, die Urheberrechtsschutz genießen. Für andere Gebrauchsgegenstände ist der Schutz eher selten zu erlangen.

Ob ein Design Urheberrechtsschutz genießt, weiß der Unternehmer erst, wenn er versucht, dieses Recht gegen einen Verletzer gerichtlich durchzusetzen. Auf das Urheberrecht zu setzen, ist daher für den Gründer äußerst riskant. Gleiches gilt für den "Wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz", den das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gewährt. Das UWG schützt nicht das Design als solches, sondern verbietet lediglich dessen unlautere Ausnutzung durch den Wettbewerber. Es genügt deshalb für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs nicht, dass der Wettbewerber das eigene Design kopiert. Es muss vielmehr ein besonderes, unlauteres Verhalten hinzukommen, weil dieser zum Beispiel die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse und Unterlagen unredlich erlangt hat oder die Abnehmer durch die Übernahme des Designs über die Herkunft der Produkte täuscht.

Im Gegensatz zum Urheberrecht bedarf es aber keines Werkes der angewandten Kunst, sondern es genügt, wenn das Design "wettbewerbliche Eigenart" aufweist, was häufig leichter nachzuweisen ist. Aus diesem Grund greift der "Wettbewerbliche Nachahmungsschutz" auch bei Gebrauchsgegenständen wie Messern oder Spielzeugen häufig zu Gunsten des Designers ein. Auch hier bleibt jedoch das Problem, dass es Gewissheit über den Schutz des Designs erst dann gibt, wenn das Design gerichtlich überprüft wird. Um diese Unsicherheit zu beseitigen, gibt es das Geschmacksmuster.

Wie bei einem Patent oder einer Marke kann ein Design beim DPMA angemeldet werden. Voraussetzung für die Erteilung des Geschmacksmusters ist, dass das Design "neu" ist und "Eigenart" hat. Wie beim Gebrauchsmuster prüft das DPMA allerdings auch hier nicht von Amts wegen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Prüfung muss der Anmelder vielmehr selbst vornehmen. Er erhält also auch hier lediglich ein ungeprüftes Schutzrecht, wobei in einem Prozess vermutet wird, dass das Geschmacksmuster rechtsgültig ist. Die Ausgangslage ist also mit einem Geschmacksmuster wesentlich besser als beim bloßen Urheberrecht oder beim "Wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz".