44 likes

Einnahmen und Einkünfte

Dann geht es ans Eingemachte: Sie müssen Ihre sämtlichen Einkünfte für das laufende Jahr schätzen. Vorsicht: Einnahmen sind nicht gleich Einkünfte! Bei Ihren Einkünften aus selbständiger Tätigkeit müssen Sie die Betriebsausgaben, mit denen Sie rechnen, abziehen. Weil es hier vor allem darum geht, wie hoch Ihre Steuervorauszahlungen ausfallen, müssen Sie auch mögliche Einkünfte aus anderer Quelle angeben – etwa aus Vermietung und Verpachtung oder aus nichtselbständiger Arbeit, so Sie zunächst einmal nur nebenberuflich ein Unternehmen gründen. Je niedriger das geschätzte Einkommen ausfällt, desto geringer werden die Vorauszahlungen festgesetzt. Und das auch nur dann, wenn die voraussichtlich zu zahlende Einkommensteuer im Kalenderjahr mindestens 200 Euro beträgt.

Versuchen Sie trotzdem, Ihr Einkommen nicht zu schlecht zu schätzen. Denn ansonsten erwarten Sie am Ende des Jahres hohe Nachzahlungen auf einen Schlag. Die Vorauszahlungen, die das Finanzamt festsetzt, sind übrigens vierteljährlich zu entrichten und werden auf die Jahressteuererklärung angerechnet. Tipp: Sollten Sie im Laufe des Jahres bemerken, dass Sie Ihr Einkommen zu niedrig oder zu hoch geschätzt haben, können Sie beim Finanzamt einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungsbeträge stellen.

Tipps zur Berater-Suche

  • Sowohl die Steuerberaterkammer als auch der Deutsche Steuerberaterverband bieten auf ihren Internetseiten www.bstbk.de, www.dstv.de Suchfunktionen an. Dort kann man nicht nur nach Postleitzahlen suchen, sondern auch nach Schwerpunkten und Branchen. So können Sie den Kreis der Berater schon etwas einengen.
  • Anschließend ist ein Blick auf die Internetseite – so vorhanden – hilfreich: Kommuniziert der Steuerberater klar eine Spezialisierung? Wirkt er oder sie sympathisch und kompetent? Bietet der Internetauftritt besonderen Service? Ein weiterer Tipp: Im Kollegenkreis umhören. Oft gibt es dort Empfehlungen – sowohl positive als auch negative.
  • Im kostenlosen Erstgespräch sollten Sie dann prüfen, ob die Chemie stimmt. Fragen Sie, ob ähnliche Unternehmen wie das Ihre bereits in der Mandantschaft vertreten sind. Lassen Sie einige für Sie wichtige Stichpunkte fallen – und schauen Sie, wie der Steuerberater reagiert.
  • Das könnten zum Beispiel für Heilberufler steuerbefreite Umsätze, für freie Übersetzer, Lektoren oder Publizisten die Künstlersozialkasse oder für grenzüberschreitende Unternehmer die Besteuerung von Umsätzen im Ausland sein.
  • Nicht zuletzt sollten Sie darauf achten, was Ihr Steuerberater noch anbietet – zum Beispiel betriebswirtschaftliche Analysen.
  • Wenn Sie nach diesem Check den Eindruck haben, dass Sie Ihren Berater gefunden haben, sprechen Sie auch mit ihm darüber, wie die einzelnen Leistungen abgerechnet werden.

Den Gewinn ermitteln

Im Fragebogen müssen Sie nun als nächstes angeben, wie Sie Ihren Gewinn als Selbständiger ermitteln. Für die meisten Selbständigen dürfte die Einnahmen-Überschuss-Rechnung zutreffen; Freiberufler dürfen dies immer tun. Die geforderten Angaben zur Lohnsteuer müssen Sie nur dann machen, wenn Sie von vornherein Arbeitnehmer beschäftigen. Dazu zählen im Prinzip auch Mini-Jobber – dies können Sie allerdings dann umgehen, wenn Sie sich mit ihnen auf die pauschale Lohnsteuer von zwei Prozent des Gehalts geeinigt haben. Bei der Umsatzsteuer fallen Gründer in der Regel unter die sogenannte Kleinunternehmer-Regelung.

Das bedeutet, dass Sie bis zu einem Bruttoumsatz von 17.500 Euro im Jahr der Betriebseröffnung auf die Umsatzsteuerpflicht verzichten können. Sie schreiben dann keine Umsatzsteuer auf Ihre Rechnungen, können selbst aber auch keine Umsatzsteuer aus Rechnungen, die Sie erhalten haben, geltend machen. Sie dürfen sich aber auch für die Umsatzsteuerpflicht entscheiden und auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Das kann sich dann lohnen, wenn Sie viel investieren müssen und dadurch hohe Vorsteuerbeträge geltend machen können. Allerdings legen Sie sich mit dieser Option auf fünf Jahre fest.

Umsatzsteuer

Wenn Sie umsatzsteuerpflichtig sind oder die Option dafür wahrnehmen, müssen Sie noch zwei andere wichtige Punkte angeben. Zum einen müssen Sie sich zwischen der sogenannten Soll- und Istversteuerung entscheiden. Sollversteuerung bedeutet: Sie müssen die Umsatzsteuer bereits dann ans Finanzamt weiterreichen, wenn Sie die Rechnung geschrieben haben – unabhängig davon, ob der Kunde schon bezahlt hat oder nicht. Istversteuerung heißt: Die Umsatzsteuer ist erst dann zu zahlen, wenn Sie den Rechnungsbetrag auch auf dem Konto haben.

Der Vorteil der Istversteuerung liegt also vor allem in der größeren Liquidität. Zum anderen sollten Sie einen Antrag auf Dauerfristverlängerung stellen. Denn so haben Sie bei jeder Voranmeldung für die Umsatzsteuer einen Monat länger Zeit. Gründer müssen nämlich jeden Monat eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Den Zeit- und Liquiditätsvorteil der Fristverlängerung bezahlen Sie mit einer einmaligen Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen. Diese berechnen sich im Jahr der Gründung ebenfalls auf Grundlage Ihrer Schätzungen. Übrigens: Wenn Sie später nur noch vierteljährlich Ihre Umsatzsteuer beim Finanzamt anmelden, müssen Sie keine Sondervorauszahlung mehr leisten.

Zum Weiterlesen: Constanze Hacke, Selbstständig und dann? Wie Freiberufler langfristig erfolgreich werden, ISBN: 978-3-527-50625-5, Wiley-VCH 2011, 22,90 EUR


Den vollständigen Artikel lesen Sie in der Ausgabe 03/2012

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren:

Seite 2

Umsatzsteuerbefreit oder freiwillig

Die Befreiung von der Umsatzsteuer hat einen großen Vorteil: Sie brauchen beim Finanzamt keine Umsatzsteuererklärungen abzugeben. Wenn Sie nur mit Privatkunden Geschäfte machen, ergibt sich ein weiterer Vorzug: Sie können Ihren Kunden günstigere Angebote machen als die Konkurrenz, die Mehrwertsteuer berechnen muss, denn bei Ihnen zahlen die Kunden nur den Nettobetrag. Sollte Ihr Einkommen allerdings die Grenze zur Umsatzsteuerpflicht überschreiten, haben Sie ein Problem: Dann müssen Sie Ihren Privatkunden 19 Prozent zusätzlich berechnen. Sind diese nicht bereit, einen solchen Preisanstieg zu akzeptieren, haben Sie de facto weniger Einnahmen, weil Sie einen Teil des zusätzlichen Rechnungsbetrages selbst tragen müssen.

Darüber hinaus gibt es für Kleinunternehmer mit einem geringen Umsatz weitere Gründe, sich freiwillig für die Umsatzsteuer zu verpflichten: Wenn Sie teure Anschaffungen tätigen wollen oder müssen, können Sie die Vorsteuer dafür beim Finanzamt geltend machen. Kleinunternehmer können sich die Vorsteuer nicht zurückzahlen lassen. Außerdem brauchen Sie gegenüber Ihren Kunden nicht zu zeigen, dass Sie nur einen geringen Umsatz erwirtschaften. Bedenken Sie jedoch: Wenn Sie sich freiwillig für die Umsatzsteuer entscheiden, legen Sie sich damit für fünf Jahre fest. Nur für den schnellen Steuervorteil in einem Jahr mit vielen Ausgaben lohnt sich also der Verzicht auf Umsatzsteuerfreiheit nicht.

Monatlich, quartalsweise oder jährlich?

In der Regel müssen Unternehmer, die umsatzsteuerpflichtig sind, ihre Umsatzsteuervoranmeldung monatlich oder vierteljährlich beim Finanzamt einreichen. Der Abgabezeitraum richtet sich nach der Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres: Lag diese bei unter 1000 Euro, kann das Finanzamt Sie von der Voranmeldung befreien und Sie müssen nur zum Jahresende eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Betrug Ihre Umsatzsteuerzahllast im Vorjahr zwischen 1000,01 und 7500 Euro, müssen Sie die Umsatzsteuervoranmeldung fortan vierteljährlich machen. Bei Zahllastungen über 7500 Euro im Vorjahr ist eine monatliche Voranmeldung nötig. Für Existenzgründer gilt: Sie müssen im Jahr der Gründung sowie im Folgejahr auf jeden Fall monatliche Voranmeldungen abgeben.

Eigentlich ist die Umsatzsteuervoranmeldung jeweils zum zehnten eines Monats fällig. Wem diese Zeitspanne zu knapp wird, der kann beim Finanzamt eine Dauerfristverlängerung beantragen. Damit haben Sie vier Wochen länger Zeit, Ihre Unterlagen abzugeben. In der Praxis heißt das: Die Umsatzsteuervoranmeldung für das erste Quartal, also für Januar bis März, ist nicht am 10. April fällig, sondern erst am 10. Mai. Das Gleiche gilt für die monatliche Zahlweise: Für den Monat Januar muss die Anmeldung erst am 10. März erfolgen statt am 10. Februar. Seit September 2013 müssen Sie die Voranmeldungen grundsätzlich elektronisch über das Softwareprogramm Elster an Ihr Finanzamt übermitteln – und zwar mit einem Zertifikat für die authentifizierte Datenübermittlung, das Sie online beantragen können.

Beispielrechnung: Umsatzsteuer

  • Als Unternehmer schreiben Sie im Januar 2014 Ihren Kunden für Ihre Produkte Rechnungen in Höhe von 4000 Euro. Auf die Netto-Rechnungsbeträge schlagen Sie die Umsatzsteuer von 19 Prozent auf, also insgesamt 760 Euro. Sie haben demnach im Januar 2014 Bruttoeinnahmen von 4760 Euro erzielt.
  • Im gleichen Monat haben Sie Waren im Brutto-Gesamtwert von 1190 Euro gekauft – also einem Netto-Einkaufswert von 1000 Euro plus 19 Prozent Umsatzsteuer. Darüber hinaus haben Sie Dienstleistungen von 1000 Euro gekauft, die einem Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent unterliegen – haben also dafür eine Gesamtsumme von 1070 Euro bezahlt. Sie haben damit insgesamt 760 Euro Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer) von Ihren Kunden eingenommen und selbst 260 Euro Umsatzsteuer (= Vorsteuer) an Ihre Lieferanten gezahlt.
  • Zur Berechnung Ihrer Umsatzsteuerschuld ans Finanzamt müssen Sie nun den Vorsteueranteil von Ihren Mehrwertsteuer-Einnahmen abziehen. In diesem Fall schulden Sie dem Finanzamt also 500 Euro (760 Euro minus 260 Euro). Ist die bezahlte Vorsteuer höher als die eingenommene Mehrwertsteuer – was vor allem in Gründungszeiten mit vielen Anschaffungen und noch wenigen Einnahmen der Fall sein dürfte –, bekommen Sie die Differenz vom Finanzamt zurück.