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Gebrauchte Software sollte Standardsoftware sein

Unternehmen, die auf diese Weise auf gebrauchte Software zurückgreifen und möglicherweise Geld sparen möchten, sollten aber zunächst darauf achten, dass es sich um Standardsoftware handelt. Diese unterscheidet sich von der speziell für ein Unternehmen entwickelten Individualsoftware dadurch, dass sie einen klar definierten Anwendungsbereich abdeckt und als vorgefertigtes Produkt gekauft werden kann.
Wie bei einem normalen Softwarekauf gehört auch eine sorgfältige Prüfung des Angebots und der Vertrauenswürdigkeit des Softwarehändlers sowie des Vorbesitzers dazu. Außerdem hat schon der EuGH klargestellt: Software darf nur dann weiterverkauft werden, wenn der Verkäufer sie nicht weiter nutzt.

Vorsicht bei vermeintlichen notariellen Testaten

Vorsichtig sollten Unternehmen sein, wenn Softwarehändler ihnen dies durch ein notarielles Testat bestätigen wollen. Gleiches gilt, wenn solch ein Testat nachweisen soll, beim Erwerb der Lizenz sei alles ordnungsgemäß abgelaufen. Schon 2011 hatte nämlich das Landgericht Frankfurt den Einsatz dieser Testate untersagt. Das Problem dabei: Durch ein Notartestat mit der Bezeichnung „Notarielle Bestätigung zum Softwarelizenzerwerb“ werde der Eindruck erweckt, der Notar habe die rechtliche Wirksamkeit der Lizenzübertragung geprüft und quasi amtlich bestätigt. Dies ist ihm in der Regel aber nicht möglich, weil einzelne Dokumente wie etwa eine Bestätigung des ursprünglichen Lizenznehmers über den Erhalt des Kaufpreises für eine solche Beurteilung nicht ausreichen.
Vorsichtig sollten Unternehmen darüber hinaus auch bei Schnäppchen-Angeboten gebrauchter Software sein. Hier könnte es sich um Fälschungen handeln, wie sie jüngst bei Microsoft-Betriebssystemen auftauchten. Bedeutsam ist auch, dass gebrauchte Software nur dann weiterverkauft werden darf, wenn sie – rechtlich gesprochen – „im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht“, sprich verkauft wurde. Die Rechte aus Softwaremietverträgen kann der Ersterwerber daher nicht ohne Zustimmung des Softwareherstellers auf einen Dritten übertragen.

Software-Mietmodelle werden Marktanteile gewinnen

Softwarehersteller, denen die aktuelle Rechtsprechung zum Softwarehandel ein Dorn im Auge ist, werden künftig verstärkt versuchen, ihre Produkte nicht mehr zur zeitlich unbefristeten Nutzung zu übertragen. Mietmodelle mit jährlicher Nutzungsgebühr wie etwa Application Service Providing oder Software as a service (SaaS) werden weiter größere Marktanteile gewinnen. Hier wird sich künftig verstärkt die Frage stellen, ob Softwarehersteller die „Untervermietung“ ihrer Software an Dritte tatsächlich vollständig unterbinden können.

Zum Autor: Nico Arfmann ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Arfmann & Berger Rechtsanwälte in Karlsruhe. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten zählen das IT-Recht sowie das Urheber- und Medienrecht. Auch berät er deutschlandweit in den Bereichen Marken- und Wettbewerbsrecht.


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