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Das dritte Verfahren vor dem BGH behandelte die Frage, ob ein Konkurrent die Bezeichnung „Beta Layout“ als Keyword verwenden darf, obwohl ein Wettbewerber die Unternehmensbezeichnung „Beta Layout GmbH“ führt. Auch in diesem Fall erschien jeweils bei der Eingabe des erwähnten Suchworts eine Anzeige für die Produkte des Konkurrenten. Der BGH verneinte wiederum eine Markenrechtsverletzung, diesmal aufgrund fehlender Verwechslungsgefahr. Der Internetnutzer würde nämlich nicht automatisch annehmen, dass die neben der Trefferliste erscheinende Anzeige von der Beta Layout GmbH stammt.

Tipp:

Trotz der abweisenden Entscheidungen des BGH in Sachen Markenrechtsverletzung durch Keywords ist Vorsicht bei der Auswahl von Keywords geboten. Insbesondere sollte die Verwendung von fremden Markennamen als Keyword bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs unterbleiben.

Der Vertragsabschluss

Auch im Internet kommen Verträge nach den Regeln des BGB zustande. Für den Vertragsschluss (bspw. für einen Kaufvertrag) bedarf es danach eines Angebots und einer darauf folgenden Annahme dieses Angebots. Die meisten Waren- oder Dienstleistungsangebote auf deutschen Webshops oder Homepages sind jedoch noch keine Angebote im Rechtssinne. Sie stellen lediglich Aufforderungen des Betreibers an den Kunden dar, seinerseits ein Angebot („Ich bin interessiert“) abzugeben. Auf den Internetpräsenzen wird lediglich – wie in einem Schaufenster – über das Warenangebot informiert.

Der Betreiber einer Internetpräsenz muss bei der Aufführung seiner Produkte bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllen, die entweder bereits gesetzlich verankert sind oder von der Rechtsprechung festgelegt wurden. So sind beispielsweise gemäß §1 der Preisangabenverordnung die Verkaufspreise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Der Bundesgerichtshof verlangt z.B., dass die ausgestellte Ware vorrätig sein muss, bzw. ein deutlicher Hinweis zu erfolgen hat, wenn dies nicht der Fall ist. Bei einem Verstoß drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Über die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung wurde bereits im zweiten Teil der Serie berichtet. Erst die Handlung des Kunden – z.B. das Absenden des Bestellformulars – stellt rechtlich gesehen das Angebot auf Abschluss eines (Kauf-)Vertrags dar.

Der Vertrag ist zu diesem Zeitpunkt also noch nicht geschlossen. Der Anbieter der Waren oder Dienstleistungen im Internet nimmt dieses Angebot dann in der Regel durch eine Auftragsbestätigung per E-Mail an. Wichtig: Bei der auf die Bestellung des Kunden folgenden Bestätigungs-E-Mail handelt es sich nicht zwingend schon um die Annahme des Vertrags. Häufig kommt der Betreiber der Internetpräsenz hierdurch lediglich seiner gesetzlichen Verpflichtung nach, dem Kunden den Zugang der Bestellung unverzüglich zu bestätigen.

Die Eingangsbestätigung wird rechtlich daher in der Regel noch nicht als Annahme angesehen. Es kommt jedoch entscheidend auf den Wortlaut der E-Mail an. Wenn z.B. in dieser Bestätigungs-E-Mail bereits zur Zahlung des Kaufpreises aufgefordert wird, erwartet der Kunde eine Lieferung der Ware, sodass von einer Annahme des Vertrags auszugehen ist.

Tipp:

Es gibt zahlreiche Ratgeber in Buchform, die die rechtlichen Voraussetzungen und Anforderungen für den Betrieb eines Webshops und einer Homepage allgemeinverständlich darstellen. Bei Erwerb sollte besonders auf Aktualität der Inhalte geachtet werden.

Damit ist der (Kauf-)Vertrag geschlossen. Die Hauptpflicht für den Verkäufer besteht dann in der vollständigen Lieferung der bestellten Ware. Wenn dieser nicht liefern kann, ist der Käufer im letzten Schritt zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Er kann dann den Kaufpreis zurückfordern und eine vergleichbare Ware auch zu einem höheren Preis erwerben, wobei er die Differenz zwischen dem ursprünglich günstigeren Preis und dem dann höheren Ersatzpreis als Schadensersatz von dem nichtleistenden Verkäufer verlangen kann. Auf die tatsächliche Lieferfähigkeit ist somit stets zu achten, da ein einseitiges Loslösen vom Vertrag durch eine einfache Rücküberweisung des Kaufpreises nicht möglich ist.


Den vollständigen Artikel lesen Sie in der Ausgabe 03/2009

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Was ist erlaubt, was nicht?

Wann Werbe-E-Mails nur bedingt erlaubt sind

Der Versand von Werbe-E-Mails ist in folgenden Fällen nur bedingt möglich:

Kontakt per Visitenkarte

Empfänger, die etwa auf einer Netzwerkveranstaltung dem werbenden Unternehmen ihre Visitenkarte überreichen. Zwingend notwendig ist außerdem ein entsprechender Hinweis auf der Visitenkarte, dass die Zusendung von E-Mails erwünscht ist! Die Visitenkarte dient dabei als Beweis. Zudem sollte die E-Mail-Adresse des Empfängers das Double-Opt-In-Verfahren durchlaufen haben.

Problematische Variante: Jemand überreicht seine Visitenkarte und bittet mündlich um Werbung oder Produktinformationen. Diese Bitte sollte als erster Schritt des Double-Opt-in-Verfahrens behandelt werden. Wegen der mündlichen Einwilligung bedarf es einer ausreichenden Dokumentation durch die Mitarbeiter. Besser: eine ausreichend genaue eidesstattliche Versicherung.

Anmeldung per Offline-Formular

Der Empfänger hat offline ein Formular ausgefüllt und den Wunsch, Werbe-E-Mails zu erhalten, explizit durch das Setzen eines Häkchens bestätigt. Das Formular dient dabei als Beweis für die Einwilligung. Wurde das Double-Opt-In-Verfahren nicht durchgeführt, besteht die Gefahr von Übertragungsfehlern.

Empfängerdaten länger als ein Jahr ungenutzt

Verstreicht zu viel Zeit zwischen der Einwilligung und erstem Kontakt per Werbe-E-Mail, muss der Empfänger gegebenenfalls nicht mehr damit rechnen, noch entsprechende E-Mails zu erhalten. In diesem Fall wäre die E-Mail unzulässige Werbung.

Wann Werbe-E-Mails verboten sind

Werbe-E-Mails dürfen in folgenden Fällen nicht verschickt werden:

Gekaufte E-Mail-Adressen

Es liegt keine Erlaubnis für die Zusendung entsprechender E-Mails von Seiten des Empfängers vor. Gleiches gilt, falls der Adress-Verkäufer ein Zertifikat oder eine Kaufurkunde ausstellt.; zumindest ist diese Variante risikoreich.

Single-Opt-In

Der Empfänger hat sich über ein Formular angemeldet, doch keine Bestätigung per E-Mail mit Bestätigungslink erhalten. Stattdessen wurde er einfach in den Verteiler für Werbe-E-Mails aufgenommen. Problem: Das Unternehmen kann nicht nachweisen, dass die E-Mail auch tatsächlich bei demjenigen landet, der in den Erhalt der Werbe-E-Mail eingewilligt hat.

Mündliche Erhebung

Wenn Unternehmen potenzielle Empfänger per Telefon kontaktieren und für die Zusendung etwa von regelmäßigen Produktinformationen eine E-Mail-Adresse erfragen, muss der Empfänger auch in den Erhalt von Werbung per E-Mail einwilligen. Diese Einwilligung kann jedoch nicht oder nur sehr schwer nachgewiesen werden. Vorsicht: Schickt das Unternehmen dem Empfänger einen Link zur Bestätigung zu (Double-Opt-In), so bestätigt dieser damit nur, dass die E-Mail-Adresse ihm zugeordnet ist. Hierbei handelt es sich nicht um die eigentliche Einwilligung!

Adresskopie aus dem Internet

Unternehmen sammeln E-Mail-Adressen, die auf Webseiten als Kontaktmöglichkeit angegeben werden. Hier liegt keine Einwilligung in den Erhalt von Werbung vor.

Daten länger als zwei Jahre ungenutzt

Verstreicht zu viel Zeit zwischen der Einwilligung für die Zusendung von Werbe-E-Mails und dem erstem Kontakt, muss der Empfänger gegebenenfalls nicht mehr mit deren Zusendung rechnen. In diesem Fall handelt es sich bei der Werbe-E-Mail um unzulässige Werbung.

Über die Autorin:

Ulrike Berger ist Rechtsanwältin und Partnerin der Kanzlei Arfmann & Berger Rechtsanwälte. Zu ihren Spezialgebieten zählen soziale Medien und E-Commerce. Hier berät sie insbesondere in Fragen des Urheber- und Medienrechts sowie im Datenschutz- und Wettbewerbsrecht, www.arfmann-berger.de