Aktuelle Events
Das dritte Verfahren vor dem BGH behandelte die Frage, ob ein Konkurrent die Bezeichnung „Beta Layout“ als Keyword verwenden darf, obwohl ein Wettbewerber die Unternehmensbezeichnung „Beta Layout GmbH“ führt. Auch in diesem Fall erschien jeweils bei der Eingabe des erwähnten Suchworts eine Anzeige für die Produkte des Konkurrenten. Der BGH verneinte wiederum eine Markenrechtsverletzung, diesmal aufgrund fehlender Verwechslungsgefahr. Der Internetnutzer würde nämlich nicht automatisch annehmen, dass die neben der Trefferliste erscheinende Anzeige von der Beta Layout GmbH stammt.
Trotz der abweisenden Entscheidungen des BGH in Sachen Markenrechtsverletzung durch Keywords ist Vorsicht bei der Auswahl von Keywords geboten. Insbesondere sollte die Verwendung von fremden Markennamen als Keyword bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs unterbleiben.
Der Vertragsabschluss
Auch im Internet kommen Verträge nach den Regeln des BGB zustande. Für den Vertragsschluss (bspw. für einen Kaufvertrag) bedarf es danach eines Angebots und einer darauf folgenden Annahme dieses Angebots. Die meisten Waren- oder Dienstleistungsangebote auf deutschen Webshops oder Homepages sind jedoch noch keine Angebote im Rechtssinne. Sie stellen lediglich Aufforderungen des Betreibers an den Kunden dar, seinerseits ein Angebot („Ich bin interessiert“) abzugeben. Auf den Internetpräsenzen wird lediglich – wie in einem Schaufenster – über das Warenangebot informiert.
Der Betreiber einer Internetpräsenz muss bei der Aufführung seiner Produkte bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllen, die entweder bereits gesetzlich verankert sind oder von der Rechtsprechung festgelegt wurden. So sind beispielsweise gemäß §1 der Preisangabenverordnung die Verkaufspreise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Der Bundesgerichtshof verlangt z.B., dass die ausgestellte Ware vorrätig sein muss, bzw. ein deutlicher Hinweis zu erfolgen hat, wenn dies nicht der Fall ist. Bei einem Verstoß drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Über die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung wurde bereits im zweiten Teil der Serie berichtet. Erst die Handlung des Kunden – z.B. das Absenden des Bestellformulars – stellt rechtlich gesehen das Angebot auf Abschluss eines (Kauf-)Vertrags dar.
Der Vertrag ist zu diesem Zeitpunkt also noch nicht geschlossen. Der Anbieter der Waren oder Dienstleistungen im Internet nimmt dieses Angebot dann in der Regel durch eine Auftragsbestätigung per E-Mail an. Wichtig: Bei der auf die Bestellung des Kunden folgenden Bestätigungs-E-Mail handelt es sich nicht zwingend schon um die Annahme des Vertrags. Häufig kommt der Betreiber der Internetpräsenz hierdurch lediglich seiner gesetzlichen Verpflichtung nach, dem Kunden den Zugang der Bestellung unverzüglich zu bestätigen.
Die Eingangsbestätigung wird rechtlich daher in der Regel noch nicht als Annahme angesehen. Es kommt jedoch entscheidend auf den Wortlaut der E-Mail an. Wenn z.B. in dieser Bestätigungs-E-Mail bereits zur Zahlung des Kaufpreises aufgefordert wird, erwartet der Kunde eine Lieferung der Ware, sodass von einer Annahme des Vertrags auszugehen ist.
Es gibt zahlreiche Ratgeber in Buchform, die die rechtlichen Voraussetzungen und Anforderungen für den Betrieb eines Webshops und einer Homepage allgemeinverständlich darstellen. Bei Erwerb sollte besonders auf Aktualität der Inhalte geachtet werden.
Damit ist der (Kauf-)Vertrag geschlossen. Die Hauptpflicht für den Verkäufer besteht dann in der vollständigen Lieferung der bestellten Ware. Wenn dieser nicht liefern kann, ist der Käufer im letzten Schritt zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Er kann dann den Kaufpreis zurückfordern und eine vergleichbare Ware auch zu einem höheren Preis erwerben, wobei er die Differenz zwischen dem ursprünglich günstigeren Preis und dem dann höheren Ersatzpreis als Schadensersatz von dem nichtleistenden Verkäufer verlangen kann. Auf die tatsächliche Lieferfähigkeit ist somit stets zu achten, da ein einseitiges Loslösen vom Vertrag durch eine einfache Rücküberweisung des Kaufpreises nicht möglich ist.
Den vollständigen Artikel lesen Sie in der Ausgabe 03/2009
Diese Artikel könnten Sie auch interessieren:
Was darf abgemahnt werden?
Was darf abgemahnt werden?
Aus Sicht der Betroffenen erscheinen die Abmahnmöglichkeiten vielschichtig. Allgemein bekannt sind z.B. Abmahnungen wegen eines unvollständigen Impressums, wegen Fotoklaus, Filesharings, falscher Widerrufsfristen oder Widerrufsbelehrung, unzulänglicher Preisangaben etc. Rechtlich gesehen beschränken sich die meisten Vorwürfe jedoch nur auf diese Aspekte: wettbewerbswidriges Verhalten – §§3,4 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder Verletzung eines fremden Urheberrechts – §§ 11,97 Urheberrechtsgesetz (UrhG) oder Markenverstoß – §14 Markengesetz (MarkenG). Das heißt, dem Adressaten einer Abmahnung wird in den meisten Fällen vorgeworfen, dass er entweder unlautere geschäftliche Handlungen verübt, dass er etwas aus dem Internet heruntergeladen hat, was urheberrechtlich geschützt ist (fremde Fotos, Texte, Stadtpläne, Filme, Musiktitel etc.) oder dass er ein Zeichen (z.B. Firmennamen, Domain etc.) benutzt, das bereits markenrechtlich geschützt ist.
Wer ist überhaupt abmahnungsberechtigt?
Abmahnberechtigt im juristischen Sinn ist zunächst der Verletzte eines sog. Schutzrechts (z.B. eines Urheberrechts) selbst. Er wird sich aber für die Rechtsdurchsetzung in der Regel einen Rechtsanwalt nehmen. In wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten ergibt sich die Abmahnberechtigung aus §8 Abs. 3 UWG. Neben Mitbewerbern, Industrie-, Handels-, und Handwerkskammern dürfen danach auch sog. qualifizierte Einrichtungen zum Schutze der Verbraucherinteressen abmahnen, wenn sie in einer Liste qualifizierter Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagengesetz oder in einem speziellen Verzeichnis der europäischen Kommission eingetragen sind.
Die Liste deutscher „qualifizierter Einrichtungen“ zur Abmahnung (im Sinne des §8 Abs. 3 Nr. 3 UWG) kann unter www.bundesjustizamt.de im Internet eingesehen werden. Eingetragen sind hier z.B. Verbraucherzentralen und Mietervereine. Gemäß §8 Abs. 3 Nr. 2 UWG dürfen auch sog. rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen abmahnen. Rechtsfähige Verbände sind beispielsweise eingetragene Vereine, Stiftungen und GmbHs, die satzungsmäßig und tatsächlich im Bereich der Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tätig sind.
Gerade obskure Abmahnvereine scheitern jedoch häufig an der zusätzlichen Bedingung, dass ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehören muss, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.
Abmahnung als Geldquelle – wie gehen Massenabmahner vor?
Das Abmahnwesen ist ein lohnendes Geschäft, deshalb haben sich unter anderen auch viele Rechtsanwaltskanzleien auf dieses Tätigkeitsfeld spezialisiert. Im geschäftlichen Bereich werden dann Internetseiten und Webshops von Unternehmen gesucht und nach abmahnträchtigen Inhalten durchforstet. Oft sind Änderungen in der Rechtsprechung Anlass für sog. Abmahnwellen.
Wenn etwa ein Gericht im Einzelfall einen (neuen) Abmahngrund bestätigt, kann es passieren, dass Abmahner „auf diesen Zug aufspringen“ und ebenfalls – mit Verweis auf diese neue Gerichtsentscheidung – Abmahnungen versenden. Der (neue) Rechtsverstoß und damit die Adressaten für die betreffenden Abmahnungen lassen sich über Suchmaschinen im Internet zumeist recht leicht finden, sodass dann häufig Serienabmahnungen mit praktisch identischem Inhalt versendet werden.
Als Schadensersatz für die behauptete Rechtsverletzung fordern Abmahnkanzleien von den Adressaten dabei häufig relativ geringe Beträge von „nur“ ein paar hundert Euro, sodass viele Abgemahnte den Aufwand einer Abwehr scheuen und zahlen: also lieber in den sauren Apfel beißen, anstatt anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und sich zu wehren. Mit solchen Serienabmahnungen kann viel Geld mit vergleichbar wenig Aufwand verdient werden, egal, ob die einzelne Abmahnung nun rechtens war oder nicht.
Weitere wertvolle Informationen und Hilfestellung zum Umgang mit unseriösen Abmahnungen bietet auch die Forschungsstelle Abmahnwelle e.V. im Internet an. Unter www.abmahnwelle.de oder auch www.abmahnungswelle.de informiert der Verein anhand gemeldeter Abmahnungen über juristische Fallen beim Erstellen und Betreiben eines Internetauftritts, die zu einer teuren Abmahnung führen können.
Was ist erlaubt, was nicht?
Wann Werbe-E-Mails nur bedingt erlaubt sind
Der Versand von Werbe-E-Mails ist in folgenden Fällen nur bedingt möglich:
Kontakt per Visitenkarte
Empfänger, die etwa auf einer Netzwerkveranstaltung dem werbenden Unternehmen ihre Visitenkarte überreichen. Zwingend notwendig ist außerdem ein entsprechender Hinweis auf der Visitenkarte, dass die Zusendung von E-Mails erwünscht ist! Die Visitenkarte dient dabei als Beweis. Zudem sollte die E-Mail-Adresse des Empfängers das Double-Opt-In-Verfahren durchlaufen haben.
Problematische Variante: Jemand überreicht seine Visitenkarte und bittet mündlich um Werbung oder Produktinformationen. Diese Bitte sollte als erster Schritt des Double-Opt-in-Verfahrens behandelt werden. Wegen der mündlichen Einwilligung bedarf es einer ausreichenden Dokumentation durch die Mitarbeiter. Besser: eine ausreichend genaue eidesstattliche Versicherung.
Anmeldung per Offline-Formular
Der Empfänger hat offline ein Formular ausgefüllt und den Wunsch, Werbe-E-Mails zu erhalten, explizit durch das Setzen eines Häkchens bestätigt. Das Formular dient dabei als Beweis für die Einwilligung. Wurde das Double-Opt-In-Verfahren nicht durchgeführt, besteht die Gefahr von Übertragungsfehlern.
Empfängerdaten länger als ein Jahr ungenutzt
Verstreicht zu viel Zeit zwischen der Einwilligung und erstem Kontakt per Werbe-E-Mail, muss der Empfänger gegebenenfalls nicht mehr damit rechnen, noch entsprechende E-Mails zu erhalten. In diesem Fall wäre die E-Mail unzulässige Werbung.
Wann Werbe-E-Mails verboten sind
Werbe-E-Mails dürfen in folgenden Fällen nicht verschickt werden:
Gekaufte E-Mail-Adressen
Es liegt keine Erlaubnis für die Zusendung entsprechender E-Mails von Seiten des Empfängers vor. Gleiches gilt, falls der Adress-Verkäufer ein Zertifikat oder eine Kaufurkunde ausstellt.; zumindest ist diese Variante risikoreich.
Single-Opt-In
Der Empfänger hat sich über ein Formular angemeldet, doch keine Bestätigung per E-Mail mit Bestätigungslink erhalten. Stattdessen wurde er einfach in den Verteiler für Werbe-E-Mails aufgenommen. Problem: Das Unternehmen kann nicht nachweisen, dass die E-Mail auch tatsächlich bei demjenigen landet, der in den Erhalt der Werbe-E-Mail eingewilligt hat.
Mündliche Erhebung
Wenn Unternehmen potenzielle Empfänger per Telefon kontaktieren und für die Zusendung etwa von regelmäßigen Produktinformationen eine E-Mail-Adresse erfragen, muss der Empfänger auch in den Erhalt von Werbung per E-Mail einwilligen. Diese Einwilligung kann jedoch nicht oder nur sehr schwer nachgewiesen werden. Vorsicht: Schickt das Unternehmen dem Empfänger einen Link zur Bestätigung zu (Double-Opt-In), so bestätigt dieser damit nur, dass die E-Mail-Adresse ihm zugeordnet ist. Hierbei handelt es sich nicht um die eigentliche Einwilligung!
Adresskopie aus dem Internet
Unternehmen sammeln E-Mail-Adressen, die auf Webseiten als Kontaktmöglichkeit angegeben werden. Hier liegt keine Einwilligung in den Erhalt von Werbung vor.
Daten länger als zwei Jahre ungenutzt
Verstreicht zu viel Zeit zwischen der Einwilligung für die Zusendung von Werbe-E-Mails und dem erstem Kontakt, muss der Empfänger gegebenenfalls nicht mehr mit deren Zusendung rechnen. In diesem Fall handelt es sich bei der Werbe-E-Mail um unzulässige Werbung.
Über die Autorin:
Ulrike Berger ist Rechtsanwältin und Partnerin der Kanzlei Arfmann & Berger Rechtsanwälte. Zu ihren Spezialgebieten zählen soziale Medien und E-Commerce. Hier berät sie insbesondere in Fragen des Urheber- und Medienrechts sowie im Datenschutz- und Wettbewerbsrecht, www.arfmann-berger.de