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Was darf abgemahnt werden?
Aus Sicht der Betroffenen erscheinen die Abmahnmöglichkeiten vielschichtig. Allgemein bekannt sind z.B. Abmahnungen wegen eines unvollständigen Impressums, wegen Fotoklaus, Filesharings, falscher Widerrufsfristen oder Widerrufsbelehrung, unzulänglicher Preisangaben etc. Rechtlich gesehen beschränken sich die meisten Vorwürfe jedoch nur auf diese Aspekte: wettbewerbswidriges Verhalten – §§3,4 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder Verletzung eines fremden Urheberrechts – §§ 11,97 Urheberrechtsgesetz (UrhG) oder Markenverstoß – §14 Markengesetz (MarkenG). Das heißt, dem Adressaten einer Abmahnung wird in den meisten Fällen vorgeworfen, dass er entweder unlautere geschäftliche Handlungen verübt, dass er etwas aus dem Internet heruntergeladen hat, was urheberrechtlich geschützt ist (fremde Fotos, Texte, Stadtpläne, Filme, Musiktitel etc.) oder dass er ein Zeichen (z.B. Firmennamen, Domain etc.) benutzt, das bereits markenrechtlich geschützt ist.
Wer ist überhaupt abmahnungsberechtigt?
Abmahnberechtigt im juristischen Sinn ist zunächst der Verletzte eines sog. Schutzrechts (z.B. eines Urheberrechts) selbst. Er wird sich aber für die Rechtsdurchsetzung in der Regel einen Rechtsanwalt nehmen. In wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten ergibt sich die Abmahnberechtigung aus §8 Abs. 3 UWG. Neben Mitbewerbern, Industrie-, Handels-, und Handwerkskammern dürfen danach auch sog. qualifizierte Einrichtungen zum Schutze der Verbraucherinteressen abmahnen, wenn sie in einer Liste qualifizierter Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagengesetz oder in einem speziellen Verzeichnis der europäischen Kommission eingetragen sind.
Die Liste deutscher „qualifizierter Einrichtungen“ zur Abmahnung (im Sinne des §8 Abs. 3 Nr. 3 UWG) kann unter www.bundesjustizamt.de im Internet eingesehen werden. Eingetragen sind hier z.B. Verbraucherzentralen und Mietervereine. Gemäß §8 Abs. 3 Nr. 2 UWG dürfen auch sog. rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen abmahnen. Rechtsfähige Verbände sind beispielsweise eingetragene Vereine, Stiftungen und GmbHs, die satzungsmäßig und tatsächlich im Bereich der Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tätig sind.
Gerade obskure Abmahnvereine scheitern jedoch häufig an der zusätzlichen Bedingung, dass ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehören muss, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.
Abmahnung als Geldquelle – wie gehen Massenabmahner vor?
Das Abmahnwesen ist ein lohnendes Geschäft, deshalb haben sich unter anderen auch viele Rechtsanwaltskanzleien auf dieses Tätigkeitsfeld spezialisiert. Im geschäftlichen Bereich werden dann Internetseiten und Webshops von Unternehmen gesucht und nach abmahnträchtigen Inhalten durchforstet. Oft sind Änderungen in der Rechtsprechung Anlass für sog. Abmahnwellen.
Wenn etwa ein Gericht im Einzelfall einen (neuen) Abmahngrund bestätigt, kann es passieren, dass Abmahner „auf diesen Zug aufspringen“ und ebenfalls – mit Verweis auf diese neue Gerichtsentscheidung – Abmahnungen versenden. Der (neue) Rechtsverstoß und damit die Adressaten für die betreffenden Abmahnungen lassen sich über Suchmaschinen im Internet zumeist recht leicht finden, sodass dann häufig Serienabmahnungen mit praktisch identischem Inhalt versendet werden.
Als Schadensersatz für die behauptete Rechtsverletzung fordern Abmahnkanzleien von den Adressaten dabei häufig relativ geringe Beträge von „nur“ ein paar hundert Euro, sodass viele Abgemahnte den Aufwand einer Abwehr scheuen und zahlen: also lieber in den sauren Apfel beißen, anstatt anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und sich zu wehren. Mit solchen Serienabmahnungen kann viel Geld mit vergleichbar wenig Aufwand verdient werden, egal, ob die einzelne Abmahnung nun rechtens war oder nicht.
Weitere wertvolle Informationen und Hilfestellung zum Umgang mit unseriösen Abmahnungen bietet auch die Forschungsstelle Abmahnwelle e.V. im Internet an. Unter www.abmahnwelle.de oder auch www.abmahnungswelle.de informiert der Verein anhand gemeldeter Abmahnungen über juristische Fallen beim Erstellen und Betreiben eines Internetauftritts, die zu einer teuren Abmahnung führen können.
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