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Wann Werbe-E-Mails nur bedingt erlaubt sind

Der Versand von Werbe-E-Mails ist in folgenden Fällen nur bedingt möglich:

Kontakt per Visitenkarte

Empfänger, die etwa auf einer Netzwerkveranstaltung dem werbenden Unternehmen ihre Visitenkarte überreichen. Zwingend notwendig ist außerdem ein entsprechender Hinweis auf der Visitenkarte, dass die Zusendung von E-Mails erwünscht ist! Die Visitenkarte dient dabei als Beweis. Zudem sollte die E-Mail-Adresse des Empfängers das Double-Opt-In-Verfahren durchlaufen haben.

Problematische Variante: Jemand überreicht seine Visitenkarte und bittet mündlich um Werbung oder Produktinformationen. Diese Bitte sollte als erster Schritt des Double-Opt-in-Verfahrens behandelt werden. Wegen der mündlichen Einwilligung bedarf es einer ausreichenden Dokumentation durch die Mitarbeiter. Besser: eine ausreichend genaue eidesstattliche Versicherung.

Anmeldung per Offline-Formular

Der Empfänger hat offline ein Formular ausgefüllt und den Wunsch, Werbe-E-Mails zu erhalten, explizit durch das Setzen eines Häkchens bestätigt. Das Formular dient dabei als Beweis für die Einwilligung. Wurde das Double-Opt-In-Verfahren nicht durchgeführt, besteht die Gefahr von Übertragungsfehlern.

Empfängerdaten länger als ein Jahr ungenutzt

Verstreicht zu viel Zeit zwischen der Einwilligung und erstem Kontakt per Werbe-E-Mail, muss der Empfänger gegebenenfalls nicht mehr damit rechnen, noch entsprechende E-Mails zu erhalten. In diesem Fall wäre die E-Mail unzulässige Werbung.

Wann Werbe-E-Mails verboten sind

Werbe-E-Mails dürfen in folgenden Fällen nicht verschickt werden:

Gekaufte E-Mail-Adressen

Es liegt keine Erlaubnis für die Zusendung entsprechender E-Mails von Seiten des Empfängers vor. Gleiches gilt, falls der Adress-Verkäufer ein Zertifikat oder eine Kaufurkunde ausstellt.; zumindest ist diese Variante risikoreich.

Single-Opt-In

Der Empfänger hat sich über ein Formular angemeldet, doch keine Bestätigung per E-Mail mit Bestätigungslink erhalten. Stattdessen wurde er einfach in den Verteiler für Werbe-E-Mails aufgenommen. Problem: Das Unternehmen kann nicht nachweisen, dass die E-Mail auch tatsächlich bei demjenigen landet, der in den Erhalt der Werbe-E-Mail eingewilligt hat.

Mündliche Erhebung

Wenn Unternehmen potenzielle Empfänger per Telefon kontaktieren und für die Zusendung etwa von regelmäßigen Produktinformationen eine E-Mail-Adresse erfragen, muss der Empfänger auch in den Erhalt von Werbung per E-Mail einwilligen. Diese Einwilligung kann jedoch nicht oder nur sehr schwer nachgewiesen werden. Vorsicht: Schickt das Unternehmen dem Empfänger einen Link zur Bestätigung zu (Double-Opt-In), so bestätigt dieser damit nur, dass die E-Mail-Adresse ihm zugeordnet ist. Hierbei handelt es sich nicht um die eigentliche Einwilligung!

Adresskopie aus dem Internet

Unternehmen sammeln E-Mail-Adressen, die auf Webseiten als Kontaktmöglichkeit angegeben werden. Hier liegt keine Einwilligung in den Erhalt von Werbung vor.

Daten länger als zwei Jahre ungenutzt

Verstreicht zu viel Zeit zwischen der Einwilligung für die Zusendung von Werbe-E-Mails und dem erstem Kontakt, muss der Empfänger gegebenenfalls nicht mehr mit deren Zusendung rechnen. In diesem Fall handelt es sich bei der Werbe-E-Mail um unzulässige Werbung.

Über die Autorin:

Ulrike Berger ist Rechtsanwältin und Partnerin der Kanzlei Arfmann & Berger Rechtsanwälte. Zu ihren Spezialgebieten zählen soziale Medien und E-Commerce. Hier berät sie insbesondere in Fragen des Urheber- und Medienrechts sowie im Datenschutz- und Wettbewerbsrecht, www.arfmann-berger.de


Was darf abgemahnt werden?

Was darf abgemahnt werden?

Aus Sicht der Betroffenen erscheinen die Abmahnmöglichkeiten vielschichtig. Allgemein bekannt sind z.B. Abmahnungen wegen eines un­vollständigen Impressums, wegen Fotoklaus, Filesharings, falscher Widerrufsfristen oder Widerrufsbelehrung, unzulänglicher Preisangaben etc. Rechtlich gesehen be­schränken sich die meisten Vorwürfe jedoch nur auf diese Aspekte: wettbewerbswidriges Verhalten – §§3,4 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder Verletzung eines fremden Urheberrechts – §§ 11,97 Urheberrechtsgesetz (UrhG) oder Markenverstoß – §14 Markengesetz (MarkenG). Das heißt, dem Adressaten einer Abmahnung wird in den meisten Fällen vorgeworfen, dass er entweder unlautere geschäftliche Handlungen verübt, dass er etwas aus dem Internet heruntergeladen hat, was urheberrechtlich geschützt ist (fremde Fotos, Texte, Stadtpläne, Filme, Musiktitel etc.) oder dass er ein Zeichen (z.B. Firmennamen, Domain etc.) benutzt, das bereits markenrechtlich geschützt ist.

Wer ist überhaupt abmahnungsberechtigt?

Abmahnberechtigt im juristischen Sinn ist zunächst der Verletzte eines sog. Schutzrechts (z.B. eines Urheberrechts) selbst. Er wird sich aber für die Rechtsdurchsetzung in der Regel einen Rechtsanwalt nehmen. In wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten ergibt sich die Abmahnberechtigung aus §8 Abs. 3 UWG. Neben Mitbewerbern, Industrie-, Handels-, und Handwerkskammern dürfen danach auch sog. qualifizierte Einrichtungen zum Schutze der Verbraucherinteressen abmahnen, wenn sie in einer Liste qualifizierter Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagengesetz oder in einem speziellen Verzeichnis der europä­ischen Kommission eingetragen sind.

Die Liste deutscher „qualifizierter Einrichtungen“ zur Abmahnung (im Sinne des §8 Abs. 3 Nr. 3 UWG) kann unter www.bundesjustizamt.de im Internet ein­gesehen werden. Eingetragen sind hier z.B. Verbrau­cherzen­tralen und Mietervereine. Gemäß §8 Abs. 3 Nr. 2 UWG dürfen auch sog. rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger be­ruflicher Interessen abmahnen. Rechtsfähige Verbände sind beispielsweise eingetragene Vereine, Stiftungen und GmbHs, die satzungsmäßig und tatsächlich im Bereich der Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tätig sind.

Gerade obskure Abmahnvereine scheitern jedoch häufig an der zu­sätzlichen Bedingung, dass ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehören muss, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.

Abmahnung als Geldquelle – wie gehen Massenabmahner vor?

Das Abmahnwesen ist ein lohnendes Geschäft, deshalb haben sich unter anderen auch viele Rechtsanwaltskanzleien auf dieses Tätigkeitsfeld spezialisiert. Im ge­schäftlichen Bereich werden dann Internetseiten und Webshops von Unternehmen gesucht und nach abmahnträchtigen Inhalten durchforstet. Oft sind Änderungen in der Rechtsprechung Anlass für sog. Abmahnwellen.

Wenn etwa ein Gericht im Einzelfall einen (neuen) Abmahngrund bestätigt, kann es passieren, dass Abmahner „auf diesen Zug aufspringen“ und ebenfalls – mit Verweis auf diese neue Gerichtsentscheidung – Ab­mahnungen versenden. Der (neue) Rechtsverstoß und damit die Adressaten für die betreffenden Abmahnungen lassen sich über Suchmaschinen im Internet zumeist recht leicht finden, sodass dann häufig Serienabmahnungen mit praktisch identischem Inhalt ver­sendet werden.

Als Schadensersatz für die behauptete Rechtsverletzung fordern Abmahnkanzleien von den Adressaten dabei häufig relativ geringe Beträge von „nur“ ein paar hundert Euro, sodass viele Abgemahnte den Aufwand einer Abwehr scheuen und zahlen: also lieber in den sauren Apfel beißen, anstatt anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und sich zu wehren. Mit solchen Serienabmahnungen kann viel Geld mit vergleichbar wenig Aufwand verdient werden, egal, ob die einzelne Abmahnung nun rechtens war oder nicht.

Weitere wertvolle Informationen und Hilfestellung zum Umgang mit unseriösen Abmahnungen bietet auch die Forschungsstelle Abmahnwelle e.V. im Internet an. Unter www.abmahnwelle.de oder auch www.abmahnungswelle.de in­formiert der Verein anhand gemeldeter Abmahnungen über juristische Fallen beim Erstellen und Betreiben eines Internetauftritts, die zu einer teuren Abmahnung führen können.

Zum Experten-Tipps zum Umgang mit Abmahnschreiben