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Der angestellte Mitarbeiter
Viele von Ihnen werden selbst einmal in einem Unternehmen angestellt gewesen sein und können daher zumindest einschätzen, was eine Festanstellung mit sich bringt. Ein schriftlicher Vertrag mit dem Arbeitnehmer ist dabei nicht nur förderlich, sondern unbedingtes Muss. Für die konkrete Ausgestaltung lässt sogar das deutsche Arbeitsrecht erheblichen Spielraum.
Der Arbeitnehmer erhält Urlaub, ein festes Gehalt, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und ist sozialversichert. Auch ist für ihn unter bestimmten Voraussetzungen das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar. Genau hier liegen aber die Vorteile eines Start-ups. Selbstverständlich ändert sich nichts am Urlaubsanspruch oder an der Sozialversicherungspflicht. Auch haben die Vorteile weniger mit Start-ups an sich zu tun, als mit der Unternehmensgröße.
Das Kündigungsschutzgesetz ist für Ihren zukünftigen Mitarbeiter erst anwendbar, wenn bei Ausspruch der Kündigung mehr als 10 Mitarbeiter bei Ihnen angestellt sind (und er seit einem halben Jahr für Sie arbeitet). Bei einem Unternehmen bis 10 Mitarbeiter handelt es sich um einen sogenannten Kleinbetrieb, auf den das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet.
Infos zum Kündigungsschutz
Die Anwendbarkeit des KSchG ist ab 10,25 Mitarbeiter gegeben. In der Berechnung des Gesetzgebers zählen Vollzeitmitarbeiter 1, Teilzeitkräfte mit über 30 Wochenstunden 0,75 und Mitarbeiter mit 20 bis 30 Wochenstunden 0,5. Ausnahme: Der Sonderkündigungsschutz ist unabhängig von der Betriebsgröße; dieser zählt insbesondere für Schwangere, behinderte Menschen und Auszubildende.
Die Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes erhält Ihnen die Flexibilität bei Personalentscheidungen ähnlich wie bei freien Mitarbeitern. Es gibt dennoch eine Anzahl von Gründen, die eine Kündigung eines Mitarbeiters eines Kleinbetriebes unwirksam werden lassen. Die Risiken eine solche unwirksame Kündigung auszusprechen, sind allerdings durch die Beachtung einiger weniger Grundsätze in den Griff zu bekommen.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und der Kündigungstext deutlich den Kündigungswillen zum Ausdruck bringen. Schriftlich heißt entweder handschriftlich oder auf Papier ausgedruckt und unterschrieben (kein Fax, keine Email). Das Schreiben sollte bestenfalls persönlich übergeben werden. Zudem sollte die Kündigung mit dem Hinweis versehen sein, dass sich der Mitarbeiter unverzüglich beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden und aktiv nach Beschäftigung suchen muss. Niemals: im Kündigungsschreiben die Kündigungsgründe angeben!Die inhaltlichen Gründe einer Unwirksamkeit sind ebenso beherrschbar: So dürfen die Kündigungsgründe nicht moralisch verwerflich oder willkürlich sein. Dass solche Motive im gerichtlichen Verfahren nachgewiesen werden, ist allerdings höchst selten.
Sie müssen bei der Kündigung eine Frist beachten, deren Länge abhängig vom Beschäftigungszeitraum und dem § 622 BGB auch für Laien gut zu entnehmen ist. Trotz der Flexibilität in Trennungsfragen, ist es möglich, dass diese Geld kostet. So hat der Mitarbeiter beispielsweise einen Anspruch auf Auszahlung der Urlaubstage, die er wegen der Kündigung nicht mehr nehmen konnte.
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ScaleUp Alliance EFH: Gemeinsam die Sanierung im Einfamilienhausmarkt skalieren
Viele Bausteine für die serielle Sanierung von Einfamilienhäusern existieren bereits. Jetzt braucht es die richtigen Akteure, um diese erfolgreich zu skalieren. Mit der ScaleUp Alliance EFH initiiert das dena-Kompetenzzentrum Serielles Sanieren (Energiesprong Deutschland) eine Alliance für Innovatoren und Vorreiter, die den EFH-Markt weiter voranbringen wollen.
Die serielle Sanierung setzt auf Vorfertigung, kurze Baustellenzeiten und standardisierte Prozesse. Die ScaleUp Alliance EFH startet als neues Format, das gezielt die Skalierung erfolgreicher Lösungsansätze für die serielle Sanierung im Einfamilienhaussegment vorantreibt. Den Auftakt bildet die Skalierungswerkstatt im Rahmen des Energiesprong-Festivals am 7. und 8. September in Berlin. Die Teilnehmenden kommen zusammen und bearbeiten konkrete Challenges für die Skalierung der seriellen Sanierung im Einfamilienhaussegment. Ziel ist es, motivierte und engagierte Menschen zu finden, die auch über die Veranstaltung hinaus weiter gemeinsam mit uns zusammenarbeiten: In einer anschließenden Entwicklungsphase werden gemeinsam Ideen konkretisiert, Partnerschaften gebildet und die entwickelten Prototypideen weiterentwickelt, die einen Beitrag dazu leisten können, die serielle Sanierung dauerhaft im Markt zu verankern.
Gesucht werden insbesondere Start-ups, Unternehmen, Industriepartner sowie Menschen mit Innovations- und Skalierungserfahrung. Auch Sponsoring-Partner und Investoren sind eingeladen, sich einzubringen und die Skalierung aktiv zu unterstützen.
Ein Marktsegment mit Potenzial
Nach aktuellen Schätzungen der dena, ergibt sich aktuell ein Potenzial von etwa 2,6 Millionen Gebäuden, die unter heutigen Rahmenbedingungen grundsätzlich für eine serielle Sanierung infrage kommen. Dieses Potenzial zu erschließen, birgt jedoch auch zentrale Herausforderungen. Denn die Anforderungen sind vielfältig: Unterschiedliche Gebäudetypen, individuelle Bedürfnisse von Eigentümerinnen und Eigentümern sowie unterschiedliche finanzielle Ausgangssituationen und Investitionsbereitschaften. Hinzu kommt, dass auf der Angebotsseite gleichzeitig ausreichend Kapazitäten in Planung, Produktion und Umsetzung aufgebaut und langfristig gesichert werden müssen. Diesen konkreten Herausforderungen stellen sich die Teilnehmenden in der Challenge der Skalierungswerkstatt:
Die Challenge: Skalierbare Komplettsanierung aus einer Hand
Die Skalierungswerkstatt widmet sich der zentralen Frage: „Wie bauen wir einen überregionalen Anbieter für energetische Sanierungen aus einer Hand auf?“
Dabei können verschiedene Konzeptansätze verfolgt werden, etwa die Bündelung der Nachfrage, die Entwicklung einer digitalen Vermittlungsplattform oder die Erarbeitung skalierbarer Geschäftsmodelle für Gesamtlösungsanbieter. Weitere Möglichkeiten sind die dezentrale Umsetzung über regionale Netzwerke, der Aufbau von Gigafabriken für industrielle Produktionsstätten oder die Optimierung von Akquise- und Vertriebsprozessen. All diese Ansätze sollen im Rahmen von Komplettsanierungen im Einfamilienhaussegment gedacht werden und schlussendlich in der ScaleUp Alliance zu einer ganzheitlichen Umsetzung für die Skalierung zusammengeführt werden.
Darum lohnt es sich mitzumachen
Teilnehmende der ScaleUp Alliance EFH erhalten die Möglichkeit, neue Kontakte zu knüpfen, gezielt mit relevanten Akteuren entlang der gesamten Wertschöpfungskette zusammenzuarbeiten und Ideen für das Einfamilienhaussegment konsequent in Richtung Umsetzung und Skalierung zu denken.
Die Entwicklungsphase wird eng vom dena-Energiesprong-Team begleitet und bietet über das bereits große Netzwerk Zugang zu verschiedenen Marktakteuren sowohl auf Anbieter- als auch auf Eigentümerseite. Im Mittelpunkt steht der direkte Austausch zwischen Start-ups, etablierten Unternehmen, Investorinnen und Investoren sowie weiteren Akteuren, die den Markthochlauf der seriellen Sanierung aktiv vorantreiben wollen.
Die Bewerbung zur Skalierungswerkstatt der ScaleUp Alliance EFH läuft bis zum 11. August.
Verfall- und Ausschlussfrist
Verfall- und Ausschlussfrist
Hier sollte u.a. überlegt werden, ob die Verfallfrist mit Fälligkeit oder erst mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses zu laufen beginnen soll. Zudem wird die Frist nur Vertragsinhalt, wenn sie nicht überraschend ist (§ 305c BGB). Sie ist deshalb mit der Überschrift „Verfallfrist“ oder „Ausschlussfrist“ zu versehen. Die Frist sollte eine Mindestfrist von drei Monaten einhalten. Die Klausel muss zudem transparent sein. Die Rechtsfolge – Verfall der Ansprüche – muss ausdrücklich genannt sein.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Da ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur mit einer entsprechenden Karenzentschädigung wirksam vereinbart werden kann, sollte im Vorfeld genau überlegt werden, ob ein solches Verbot tatsächlich notwendig und wirtschaftlich vertretbar ist.
Nebenbeschäftigungen
Hier ist zu beachten, dass ein absolutes Nebentätigkeitsverbot, also ein generelles Verbot ohne Erlaubnisvorbehalt, im Hinblick auf die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers grundsätzlich unzulässig ist. Zudem dürfen ehrenamtliche Tätigkeiten im karitativen, gesellschaftlichen oder politischen Bereich nicht unter Zustimmungsvorbehalt des Arbeitgebers gestellt werden.
