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Der angestellte Mitarbeiter

Viele von Ihnen werden selbst einmal in einem Unternehmen angestellt gewesen sein und können daher zumindest einschätzen, was eine Festanstellung mit sich bringt. Ein schriftlicher Vertrag mit dem Arbeitnehmer ist dabei nicht nur förderlich, sondern unbedingtes Muss. Für die konkrete Ausgestaltung lässt sogar das deutsche Arbeitsrecht erheblichen Spielraum.

Der Arbeitnehmer erhält Urlaub, ein festes Gehalt, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und ist sozialversichert. Auch ist für ihn unter bestimmten Voraussetzungen das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar. Genau hier liegen aber die Vorteile eines Start-ups. Selbstverständlich ändert sich nichts am Urlaubsanspruch oder an der Sozialversicherungspflicht. Auch haben die Vorteile weniger mit Start-ups an sich zu tun, als mit der Unternehmensgröße.

Das Kündigungsschutzgesetz ist für Ihren zukünftigen Mitarbeiter erst anwendbar, wenn bei Ausspruch der Kündigung mehr als 10 Mitarbeiter bei Ihnen angestellt sind (und er seit einem halben Jahr für Sie arbeitet). Bei einem Unternehmen bis 10 Mitarbeiter handelt es sich um einen sogenannten Kleinbetrieb, auf den das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet.

Infos zum Kündigungsschutz

Die Anwendbarkeit des KSchG ist ab 10,25 Mitarbeiter gegeben. In der Berechnung des Gesetzgebers zählen Vollzeitmitarbeiter 1, Teilzeitkräfte mit über 30 Wochenstunden 0,75 und Mitarbeiter mit 20 bis 30 Wochenstunden 0,5. Ausnahme: Der Sonderkündigungsschutz ist unabhängig von der Betriebsgröße; dieser zählt insbesondere für Schwangere, behinderte Menschen und Auszubildende.

Die Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes erhält Ihnen die Flexibilität bei Personalentscheidungen ähnlich wie bei freien Mitarbeitern. Es gibt dennoch eine Anzahl von Gründen, die eine Kündigung eines Mitarbeiters eines Kleinbetriebes unwirksam werden lassen. Die Risiken eine solche unwirksame Kündigung auszusprechen, sind allerdings durch die Beachtung einiger weniger Grundsätze in den Griff zu bekommen.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und der Kündigungstext deutlich den Kündigungswillen zum Ausdruck bringen. Schriftlich heißt entweder handschriftlich oder auf Papier ausgedruckt und unterschrieben (kein Fax, keine Email). Das Schreiben sollte bestenfalls persönlich übergeben werden. Zudem sollte die Kündigung mit dem Hinweis versehen sein, dass sich der Mitarbeiter unverzüglich beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden und aktiv nach Beschäftigung suchen muss. Niemals: im Kündigungsschreiben die Kündigungsgründe angeben!Die inhaltlichen Gründe einer Unwirksamkeit sind ebenso beherrschbar: So dürfen die Kündigungsgründe nicht moralisch verwerflich oder willkürlich sein. Dass solche Motive im gerichtlichen Verfahren nachgewiesen werden, ist allerdings höchst selten.

Sie müssen bei der Kündigung eine Frist beachten, deren Länge abhängig vom Beschäftigungszeitraum und dem § 622 BGB auch für Laien gut zu entnehmen ist. Trotz der Flexibilität in Trennungsfragen, ist es möglich, dass diese Geld kostet. So hat der Mitarbeiter beispielsweise einen Anspruch auf Auszahlung der Urlaubstage, die er wegen der Kündigung nicht mehr nehmen konnte.


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Verfall- und Ausschlussfrist

Verfall- und Ausschlussfrist

Hier sollte u.a. überlegt werden, ob die Verfallfrist mit Fälligkeit oder erst mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses zu laufen beginnen soll. Zudem wird die Frist nur Vertragsinhalt, wenn sie nicht überraschend ist (§ 305c BGB). Sie ist deshalb mit der Überschrift „Verfallfrist“ oder „Ausschlussfrist“ zu versehen. Die Frist sollte eine Mindestfrist von drei Monaten einhalten. Die Klausel muss zudem transparent sein. Die Rechtsfolge – Verfall der Ansprüche – muss ausdrücklich genannt sein.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Da ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur mit einer entsprechenden Karenzentschädigung wirksam vereinbart werden kann, sollte im Vorfeld genau überlegt werden, ob ein solches Verbot tatsächlich notwendig und wirtschaftlich vertretbar ist.

Nebenbeschäftigungen

Hier ist zu beachten, dass ein absolutes Nebentätigkeitsverbot, also ein generelles Verbot ohne Erlaubnisvorbehalt, im Hinblick auf die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers grundsätzlich unzulässig ist. Zudem dürfen ehrenamtliche Tätigkeiten im karitativen, gesellschaftlichen oder politischen Bereich nicht unter Zustimmungsvorbehalt des Arbeitgebers gestellt werden.