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Gründungszuschuss
Die Bundesagentur für Arbeit kann gründungsinteressierte Arbeitslose, die Arbeitslosengeld I beziehen, mit dem Gründungszuschuss fördern. Voraussetzung ist in jedem Fall: Eine fachkundige Stelle muss das Gründungsvorhaben begutachten und dessen Tragfähigkeit bescheinigen. Ferner muss bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (kein ALG II) von mindestens 150 Tagen bestehen. Und die persönliche und fachliche Eignung muss dargelegt werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erhalt des Gründungszuschusses.
Datenblatt - Gründungszuschuss
Typ der Förderung (mehr Infos): Zuschuss
Fördersumme: Alleinstehende: insgesamt max. 15.000 €, Verheiratete: insgesamt max. 18.000 €
Zielgruppe: Unternehmensgründer und junge Unternehmen
Fördergebiet: Bundesrepublik Deutschland
Anbieter: Bundesagentur für Arbeit (BA)
Projektträger: Zuständige Agentur für Arbeit
Link: Gründungszuschuss
Zweck der Förderung (mehr Infos): Investitionen, Betriebsmittel, Übernahme Unternehmen
Personenbezogen: Ja
Unternehmensbezogen: Nein
(Vorläufiger) Nebenerwerb möglich: Die selbstständige Tätigkeit muss mind. 15 Stunden wöchentlich betragen und den Haupterwerb darstellen.
Begonnene Vorhaben: Können nicht gefördert werden. Antrag vor Beginn des Vorhabens stellen!
Mindestalter Unternehmen: Förderung nur in der Vorgründungsphase
Laufzeit: 1. Phase: 6 Monate (individuelles monatliches Arbeitslosengeld + Pauschale 300 €), 2. Phase (optional): 9 Monate (nur Pauschale 300 €)
Kombination mit anderen Fördermitteln: Kombinationen mit anderen Fördermitteln sind nicht möglich
Vorhaben im Ausland: Vorhaben im Ausland sind nicht förderfähig
Stand vom: Mai 2016
Disclaimer: Beachten Sie, dass StartingUp trotz sorgfältigster Kontrolle und laufender Aktualisierung der Förderdaten keine Haftung für die Aktualität, Vollständigkeit und Korrektheit der Fördermittel-Informationen übernehmen kann.