Gründungszuschuss

Die Bundesagentur für Arbeit kann gründungsinteressierte Arbeitslose, die Arbeitslosengeld I beziehen, mit dem Gründungszuschuss fördern. Voraussetzung ist in jedem Fall: Eine fachkundige Stelle muss das Gründungsvorhaben begutachten und dessen Tragfähigkeit bescheinigen. Ferner muss bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (kein ALG II) von mindestens 150 Tagen bestehen. Und die persönliche und fachliche Eignung muss dargelegt werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erhalt des Gründungszuschusses.

Datenblatt - Gründungszuschuss

Typ der Förderung (mehr Infos): Zuschuss

Fördersumme: Alleinstehende: insgesamt max. 15.000 €, Verheiratete: insgesamt max. 18.000 €

Zielgruppe: Unternehmensgründer und junge Unternehmen

Fördergebiet: Bundesrepublik Deutschland

Anbieter: Bundesagentur für Arbeit (BA)

Projektträger: Zuständige Agentur für Arbeit

Link: Gründungszuschuss

Zweck der Förderung (mehr Infos): Investitionen, Betriebsmittel, Übernahme Unternehmen

Personenbezogen: Ja

Unternehmensbezogen: Nein

(Vorläufiger) Nebenerwerb möglich: Die selbstständige Tätigkeit muss mind. 15 Stunden wöchentlich betragen und den Haupterwerb darstellen.

Begonnene Vorhaben: Können nicht gefördert werden. Antrag vor Beginn des Vorhabens stellen!

Mindestalter Unternehmen: Förderung nur in der Vorgründungsphase

Laufzeit: 1. Phase: 6 Monate (individuelles monatliches Arbeitslosengeld + Pauschale 300 €), 2. Phase (optional): 9 Monate (nur Pauschale 300 €)

Kombination mit anderen Fördermitteln: Kombinationen mit anderen Fördermitteln sind nicht möglich

Vorhaben im Ausland: Vorhaben im Ausland sind nicht förderfähig

Stand vom: Mai 2016

 

Disclaimer: Beachten Sie, dass StartingUp trotz sorgfältigster Kontrolle und laufender Aktualisierung der Förderdaten keine Haftung für die Aktualität, Vollständigkeit und Korrektheit der Fördermittel-Informationen übernehmen kann.