Tipps zur Berechnung der Erfindervergütung

Wenn Sie als Gründer davon ausgehen können, dass Angestellte in Ihrem Unternehmen Erfindungen machen werden, an denen Ihr Unternehmen sich die technischen Schutzrechte sichern will, empfiehlt es sich, die diesbezügliche Rechtslage in Deutschland zu kennen.

Vorschriften zur Thematik gibt es im Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG), im Patentgesetz (PatG), im Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) und in den vom Bundesarbeitsministerium erlassenen „Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst“ vom 20.7.1959.

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Doch wie wird die Höhe der Arbeitnehmererfindervergütung erzielt?

Das sind wichtige Kriterien für die Berechnung der Erfindervergütung:

  • Lizenzsatz, der für vergleichbare Fälle bei freien Erfindungen in der Praxis üblich ist, wobei der Umsatz oder die Produktionsstückzahl regelmäßig die Bezugsgrößen für einen bestimmten Prozentsatz oder Geldbetrag je Stück sind.
  • Erfassbarer betrieblicher Nutzen:  In welchem Ausmaß kann die Erfindung kommerzialisiert werden?
  • Pauschale Schätzung des Erfindungswertes möglich?
  • Stellung und Aufgaben des Arbeitnehmers im Unternehmen?
  • Anteil des Unternehmens und anderer Arbeitnehmer an der Schöpfung der Erfindung?
  • Mathematische Formeln: Zur Erleichterung dieser Bewertung in der Praxis hat das Bundesarbeitsministerium als Orientierung „Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst“ vom 20.7.1959 erlassen, die die wirtschaftlichen und sonstigen tatsächlichen Einzelheiten mit mathematischen Formeln kalkulierbar machen.


Checkliste: Arbeitnehmererfindung – Erstüberblick

  • Berechtigte: Arbeitnehmer (auch leitende Angestellte, aber nicht freie  Mitarbeiter und Organe des Unternehmens).
  • Diensterfindung (nicht „freie Erfindung“) im Unternehmen durch einen Arbeitnehmer, wobei die Erfindung zu einem Patent oder einem Gebrauchsmuster führen können muss.
  • Meldepflicht des Arbeitnehmers in Textform gegenüber dem Unternehmer.
  • Inanspruchnahme der Erfindung durch den Unternehmer ausdrücklich oder durch Nichtfreigabe der Erfindung während der Dauer von vier Monaten nach dem Erhalten einer ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung.
  • Gemeinsame Feststellung der Vergütung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
  • Ersatzweise Festsetzung der Vergütung durch den Arbeitgeber unter Berücksichtigung der „Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst“, dann Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers bezüglich der Höhe der Vergütung.
  • Anrufen der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt, bei Nichteinigung ordentlicher Rechtsweg vor den Landgerichten.
  • Muss der Arbeitgeber, der die Schutzrechte in Anspruch genommen hat, ein Patent oder ein Gebrauchsmuster dann auch wirklich im Inland anmelden? Grundsätzlich ja, es sei denn, berechtigte Belange des Unternehmens wie Betriebsgeheimnisse etc. stehen entgegen, vergleiche zum Ganzen insbesondere §§ 13, 16, 17 ArbnErfG. Ansonsten muss die Erfindung wieder freigegeben werden.
  • Auslandsschutzrechte abklären: Wird die Erfindung vom Unternehmer nur in Deutschland zum Patent oder Gebrauchsmuster angemeldet? Erhält der Erfinder alle Auslandsrechte? Vor dem Ablauf des Prioritätsjahres muss der Unternehmer dem Arbeitnehmer mitteilen, ob und in welchem Land er die Erfindung anmeldet, und dem Erfinder die Anmeldung für diejenigen Länder ermöglichen, in welchen er keine Anmeldung tätigen will. Der Arbeitgeber muss den Erfinder stets über den Verlauf der Anmeldung informieren und kann die Erfindung nur mit dem Einverständnis des Erfinders aufgeben. Zum Ganzen vergleiche auch §§ 13 und 14 ArbnErfG.
  • Sonstige Erfindungen, also nicht dienstliche Erfindungen: Sogenannte „freie Erfindungen“ muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nur mitteilen und ihm ein nicht ausschließliches Recht zur Benutzung der Erfindung zu angemessenen Bedingungen anbieten, wenn die Erfindung im Zeitpunkt des Angebots in den vorhandenen oder vorbereiteten Bereich des Betriebs des Arbeitgebers fällt, vergleiche §§ 18 und 19 ArbnErfG.
  • Geheimhaltungspflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, vergleiche § 24 ArbnErfG.

Die Autorin Frau Rechtsanwältin Dr. Babette Gäbhard ist als Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie für Bank- und Kapitalmarktrecht in München tätig (www.gaebhard.de). Sie ist seit vielen Jahren spezialisiert auf die bundesweite Beratung mittelständischer Unternehmen und Existenzgründer.