Worauf Sie achten müssen, bevor Sie einen Gastro-Betrieb eröffnen

  • Bürokratischer Aufwand

Existenzgründer, die eine Gaststätte eröffnen wollen, müssen eine Reihe bürokratischer Klippen umschiffen. Mit einer einfachen Gewerbeanmeldung ist es für sie nicht getan, der Grundsatz der Gewerbefreiheit greift hier nicht. Gaststätten und Hotels fallen nämlich unter die so genannten erlaubnispflichtigen Gewerbe. Neben der Gewerbeordnung müssen Gastronomen das Gaststättengesetz (GastG) und die Verordnung über den Betrieb von Gaststätten beachten.

Der wichtigste Gang vor Eröffnung des eigenen Betriebs ist der zum Wirtschafts- und Ordnungsamt. Hier müssen Existenzgründer die Erlaubnis nach § 2 GastG, die landläufig als Konzession bekannt ist, beantragen. Erst wenn diese Erlaubnis erteilt worden ist, darf das Gewerbe angemeldet werden. Um die Konzession zu erhalten, müssen Nachweise über die persönliche und fachliche Eignung erbracht werden und darüber hinaus bestimmte auf den Betriebsstandort bezogene Voraussetzungen erfüllt werden.

  • Nachweis der persönlichen Eignung

Um die persönliche Zuverlässigkeit nachzuweisen, müssen Existenzgründer folgende Bescheinigungen vorlegen:

1. Ein polizeiliches Führungszeugnis. Es wird vom Einwohnermeldeamt ausgestellt.
2. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt. Mit dieser  legen Sie dar, dass Sie keine Schulden, zum Beispiel aus einer früheren selbständigen Tätigkeit, haben.
3. Eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes, die belegt, dass Sie an einer Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz teilgenommen haben.

  • Nachweis der fachlichen Eignung

Die fachliche Eignung wird durch die Teilnahme an einer Unterrichtung nach §4 GastG belegt. Solche Unterrichtungen werden in regelmäßigen Abständen von den Industrie- und Handelskammern durchgeführt, sie kosten rund 50 Euro. Ausnahmen: Wer eine abgeschlossene Ausbildung in einem gastronomischen Beruf, zum Beispiel als Koch oder Restaurantfachmann hat, ist von der Unterrichtung befreit. In diesen Fällen erhält man von der IHK eine so genannte Freistellungsbescheinigung.

  • Objektbezogene Voraussetzungen

Existenzgründer müssen sowohl den Miet-, Pacht- bzw. Kaufvertrag vorlegen als auch den Nachweis erbringen, dass die Räumlichkeiten für das Hotel- und Gaststättengewerbe nutzungsfähig sind. Dafür eignen sich Bauzeichnungen oder Grundrisse aller Betriebsräume inklusive Sanitärräume.

  • Nicht jeder Gastronom braucht eine Konzession

Das seit 1. Juli 2005 geltende Gaststättengesetz nimmt Betriebe davon aus, die nur alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben, zubereitete Speisen oder in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und Speisen an Hausgäste verabreichen.

Nun plant die Bundesregierung, die Erlaubnispflicht für Gastwirte ganz aufzuheben. Dazu soll das Gaststättengesetz, und damit zugleich auch die Erlaubnispflicht, abgeschafft werden. Unabdingbare Regelungen zum Gaststättenrecht – zum Beispiel zum Alkoholausschank – würden dann in der Gewerbeordnung geregelt. Wann das Gesetz in Kraft tritt, ist derzeit aber noch nicht absehbar.