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De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor
Die De-minimis-Verordnung gilt für Beihilfen an Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors. Es gibt jedoch eine Reihe von Ausnahmen, z.B. für Beihilfen, die sich nach dem Preis oder der Menge erworbener oder vermarkteter Erzeugnisse richten, für exportbezogene Tätigkeiten, für die bevorzugte Verwendung heimischer Erzeugnisse, für den Kauf oder Bau von Fischereifahrzeugen sowie für die Einstellung von Fangtätigkeiten. Auch Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten gelten nicht als De-minimis-Beihilfen. Die Höchstbeträge gelten für De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung. Die De-minimis-Verordnung gilt nur für so genannte „transparente“ Beihilfen.
Datenblatt - De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor
Fördersumme: Max. 30.000 €
Zielgruppe: Etablierte Unternehmen
Fördergebiet: Europäische Union
Anbieter: Europäische Kommission
Link: De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor
Personenbezogen: Nein
Unternehmensbezogen: Ja
Laufzeit: 3 Jahre
Vorhaben im Ausland: Vorhaben im Ausland werden gefördert
Antragstellung: Antrag direkt an die Europäische Kommission
Stand vom: 28. Juni 2014
Disclaimer: Beachten Sie, dass StartingUp trotz sorgfältigster Kontrolle und laufender Aktualisierung der Förderdaten keine Haftung für die Aktualität, Vollständigkeit und Korrektheit der Fördermittel-Informationen übernehmen kann.