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Mehrdeutigkeit und Klauselrechtsverstöße

Bei der Auslegung einer mehrdeutigen Klausel gilt § 305 c Absatz 2 BGB. Danach wird die für den Verwender ungünstigste Version der richterlichen Beurteilung zugrunde gelegt, mit dem Ergebnis, dass mehrdeutige Klauseln wegen ihrer Kundenfeindlichkeit dann meistens unwirksam sind. Der Grundsatz lautet: Wird gegen die Klausel-Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch verstoßen, hat dies gemäß § 306 Absatz 1 BGB stets die Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel zur Folge. Es gilt dann gemäß § 306 Absatz 2 BGB das Gesetzesrecht. Ist allerdings im Einzelfall das Festgehaltenwerden am Vertrag insgesamt für den Kunden mit einer unzumutbaren Härte verbunden, kann ausnahmsweise der gesamte Vertragsabschluss nach § 306 Absatz 3 BGB unwirksam sein.

Außerdem riskiert der Verwender mit einer unwirksamen Klausel eine möglicherweise teure Abmahnung seitens Wettbewerbern oder sonstigen abmahnungsberechtigten Dritten wie Verbänden auf der Grundlage des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und gemäß des Unterlassungsklagengesetzes. Daher ist zu beachten, dass die AGB und Musterverträge überschaubar, gut verständlich und branchenüblich sind.

Kollidierende Bestimmungen

Verwenden beide Seiten eines Vertragsverhältnisses AGB, so kommt es häufig vor, dass ein Widerspruch zwischen den Bedingungen besteht. Dieses Thema der kollidierenden AGB, auch bezeichnet als Battle of Forms, wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) mithilfe der heute einhellig anerkannten Theorie der Kongruenzgeltung gelöst: Es gelten nur übereinstimmende Passagen bei sich widersprechenden Klauseln, ansonsten greift das Gesetzesrecht.

Liegt vollständige Unklarheit vor, sodass nicht einmal mehr Einzelpassagen übrig bleiben, gilt nach BGH, Urteil vom 16.3.2006 zum Aktenzeichen I ZR 65/03: „Die Einbeziehung mehrerer Klauselwerke in ein und denselben Vertrag ist grundsätzlich zulässig. Führt die Verwendung mehrerer Klauselwerke jedoch dazu, dass unklar ist, welche der darin enthaltenen konkurrierenden Regelungen gelten soll, kann keine der Bestimmungen angewendet werden, mit der Folge, dass die gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung kommen.“

Abwehr nachteiliger Vertragspartner-AGB

Verwendet man keine eigenen AGB als Unternehmer, gilt das Gesetzesrecht und es können die AGB eines ebenfalls unternehmerisch tätigen Vertragspartners Vertragsbestandteil werden, was ja, wie oben ausgeführt, durch stillschweigende Akzeptanz bereits geschehen kann. Zur Abwehr von nachteiligen Regelungen in den AGB von Geschäftspartnern oder unternehmerischen Kunden ist es notwendig, an verschiedenen wichtigen Stellen der eigenen Bedingungen ausdrücklich auf die gesetzlichen Regelungen Bezug zu nehmen oder eine für das eigene Unternehmen optimale Regelung zu verwenden.

Auf diese Weise entsteht dann eine Kollision zu den Klauseln des anderen Unternehmens und es gilt dann Gesetzesrecht, was oft günstiger ist als abweichende Klauseln des anderen Unternehmens. Würde man das Gesetzesrecht nicht in den eigenen Verkaufsbedingungen erwähnen, läge keine Kollision vor und das andere Unternehmen könnte seine jeweiligen Klauseln durchsetzen.
Vor dem Hintergrund, dass die Gestaltung rechtlich wirksamer AGB sehr anspruchsvoll ist, da nicht nur die hochkomplexen gesetzlichen Regelungen, sondern auch die gesamte aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und teilweise der Instanzgerichte einzubeziehen sind, empfiehlt es sich, individuelle AGB passend zum Unternehmen und den Vertragsrahmenbedingen durch eine Anwaltskanzlei, die auf Handels- und Gesellschaftsrecht spezialisiert ist, gestalten zu lassen. So kann auch vermieden werden, dass Wettbewerber teure Abmahnungen wegen fehlerhafter und wettbewerbsverzerrender AGB an den Unternehmer zustellen lassen.


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