Tipps und Infos zur rechtssicheren Namensgebung

Checkliste Tipps zur rechtssicheren Namensgebung

Recherche bezüglich der eigenen Firma:

  • Internet,
  • Handelsregister,
  • Deutsches Patent- und Markenamt,
  • Industrie- und Handelskammer,
  • Handelsregistergericht,
  • Gewerbeamt,
  • Finanzamt

Rechtsfolgen bei fehlerhafter Firma:

  • Unterlassungsansprüche Dritter,
  • Schadensersatzansprüche Dritter,
  • Einleitung eines Firmenmissbrauchsverfahrens durch das Handelsregistergericht von Amts wegen

 

Checkliste: Firmengrundsätze

 

  • Firmenwahrheit: Falschangaben zum Inhaber, zur Rechtsform und zur Art und zum Umfang der Unternehmung sind nicht erlaubt
  • Firmenklarheit: Ein klarer Aufbau aus den jeweils rechtlich zulässigen Bestandteilen mit Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft sowie der korrekte Rechtsformzusatz sind verbindlich vorgeschrieben
  • Firmeneinheit: Ein Handelsgewerbebetrieb mit mehreren Zweigstellen muss den gleichen Firmennamen führen.
  • Firmenbeständigkeit: Der einmal gewählte Firmenname wird dauerhaft geführt und kann nur durch eine ausdrückliche Umfirmierung geändert werden.
  • Firmenausschließlichkeit: Jede Unternehmung muss individualisierbar sein und sich von anderen Unternehmen in der gleichen Region und im gleichen Geschäftsfeld unterscheiden.
  • Firmenöffentlichkeit: Der Inhaber der Unternehmung muss für die Publizität der Firma sorgen, dies insbesondere durch die ständige tatsächliche Verwendung der Geschäftsbezeichnung und gegebenenfalls den Eintrag in das Handelsregister.
  • Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft: Der Unternehmensname muss sich von anderen Unternehmensfirmierungen abheben, so dass eine Verwechslungsgefahr ausscheidet.
  • Irreführungsverbot: Die Firmierung darf beispielsweise nicht durch Bestandteile wie „International“, „Europäisch“, „Deutsch“ etc. eine räumliche oder wirtschaftliche Bedeutung des Unternehmens suggerieren, die dem Geschäftsbetrieb nicht zukommt. Die mit der Firma verbundenen Assoziationen zur Art, zum Umfang und zur Bedeutung des Handelsgewerbes müssen ein zutreffendes Bild von den tatsächlichen Verhältnissen vermitteln.

 

Quelle: Dr. Babette Gäbhard, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie für Bank- und Kapitalmarktrecht in München und Berlin tätig, www.gaebhard.de