Experten-Tipps zum Umgang mit Abmahnschreiben

Im Interview mit StartingUp: Timothy Ahrens ist Rechtsanwalt und Referent für Grundsatzangelegenheiten

Was sollte man im Falle einer Abmahnung unternehmen?

Die Reaktion sollte entscheidend davon abhängen, ob die Abmahnung berechtigterweise ausgesprochen wurde oder nicht. Es ist also zu prüfen, ob der behauptete Rechtsverstoß zutrifft oder nicht. Eine erste eigene Einschätzung dazu erhalten Betroffene durch eine Intenetrecherche nach vergleichbaren Fällen; diese ersetzt keine anwaltliche Beratung. Wenn die Abmahnung unberechtigt war, gibt es viele Reaktionsmöglichkeiten, die hier nicht im Einzelnen durchgegangen werden können. Wichtig ist: Selbst wenn die Abmahnung grundsätzlich berechtigt war, ist es in den meisten Fällen ratsam, die Unterlassungserklärung ab­zuändern, also zu modifizieren. Sie müssen nämlich beachten, dass die abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung 30 Jahre gültig ist. Da sollte gut überlegt sein, zu was man sich verpflichtet. In vielen Fällen ist auch die von den Abmahnenden geltend gemachte Schadensersatzforderung/Rechtsanwaltsgebühr überhöht, da oft zu hohe Streitwerte angesetzt werden. Also einfach den Aufforderungen in der Abmahnung zu folgen, ist meist der schlechteste Weg.

Was passiert, wenn der Abgemahnte gar nichts unternimmt?
Das kann pauschal nicht beantwortet werden. Im Falle von Massenabmahnungen, z.B. im Filesharing-Bereich, kann der Abgemahnte sogar „Glück“ haben und selbst bei einem Untätigbleiben von weiteren (prozessualen) Maßnahmen verschont bleiben. Massenabmahner – so ist jedenfalls meine Einschätzung – leben von denjenigen, die die Forderungen anstandslos be­zahlen. Die aufwändigeren Fälle, in denen als nächster Schritt dann prozessiert werden müsste, werden oft nicht weiter verfolgt. Meistens geht es im Falle eines Untätigbleibens aber weiter. Aufgrund der regelmäßigen Eilbedürftigkeit in Wettbewerbssachen muss der Abgemahnte mit einer einstweiligen Verfügung gegen sich oder mit einer Klage rechnen.

Wie kann man sich im Vorfeld vor einer Abmahnung schützen?
Leider gibt es keinen lückenlosen Schutz vor Abmahnungen. Die Gesetzgebung, vor allem aber die Rechtsprechung in diesem jungen Rechtsbereich ist ständigen Wandlungen unter­worfen, sodass jederzeit auch neue Abmahngründe entstehen können. Eine regelmäßige rechtliche Überprüfung der Homepage oder des Webshops ist daher ratsam.

Sind Abmahnungen aus Ihrer Sicht ein zulässiges Mittel oder bloße Schikane?
Bei der moralischen Bewertung von Abmahnungen muss man aus meiner Sicht differenzieren. Wenn es z.B. darum geht, dass jemand Fotos, wie Produktaufnahmen eines anderen von dessen Homepage oder Webshop herunterkopiert, um sie dann für die Produkte des eigenen Webshops zu nutzen, dann sind Abmahnungen gerechtfertigt und ein probates Mittel, den Konflikt schnell und außergerichtlich zu beenden. Sie dürfen nicht vergessen, dass sich Webshop-Betreiber oft sehr viel Mühe bei Ihrer Präsenta­tion im Internet geben und solche Fotoaufnahmen sehr aufwändig und teuer im Studio hergestellt und danach oft zusätzlich bearbeitet werden, ehe sie im Shop eingesetzt werden. Ich empfände es als ungerecht, wenn ein Dritter diese Aufnahmen einfach so für sich nutzen könnte. Wenn allerdings abgemahnt wird, weil z.B. jemand im Impressum den Vornamen nicht ausgeschrieben hat, dann ist das meines Erachtens reine Schikane.